Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018, Az. XII ZB 231/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3016

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EHE HOMOSEXUALITÄT FAMILIENRECHT FAMILIE KINDER VATERSCHAFT

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Gegenstand

Eintragung im Geburtenregister: Eintragungsfähigkeit der Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau als Mit-Elternteil; unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren


Leitsatz

1. Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.

2. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.

Das [X.] ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 begehrt die Eintragung ihrer Mitmutterschaft für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister.

2

Die Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 (im Folgenden: Antragstellerin) lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und schlossen am 12. Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 3. November 2017 gebar die Beteiligte zu 1 das betroffene Kind, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses mit der Antragstellerin und durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde. Im Geburtenregister wurde sie als Mutter eingetragen; die Eintragung eines weiteren Elternteils erfolgte nicht.

3

Die Antragstellerin hat beim Standesamt (Beteiligter zu 3) beantragt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sie als weitere Mutter aufgeführt werde, weil das Kind in der Ehe geboren sei. Das Standesamt hat es abgelehnt, diese Eintragung vorzunehmen. Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, sie "als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter" einzutragen. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) eingelegten Beschwerden hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anweisung zur Berichtigung zurückgewiesen.

4

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG iVm § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugten Beteiligten zu 4 ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

6

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 1165 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die von der Antragstellerin begehrte Eintragung könne nicht erfolgen, da sie nach derzeit geltendem Recht kein Elternteil des betroffenen Kindes sei. Sie sei weder Mutter noch Vater des Kindes und habe dieses bislang auch nicht durch wirksame Adoption angenommen. Der Gesetzgeber habe zwar die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt, die Regelungen zur Abstammung aber unverändert gelassen. Die Antragstellerin sei auch nicht in analoger Anwendung des § 1592 Nr. 1 [X.] aufgrund der bestehenden Ehe rechtlicher Elternteil des von ihrer Ehefrau geborenen Kindes geworden. Die von dieser Regelung aufgestellte widerlegliche Vermutung, der Ehemann habe das Kind auch gezeugt, gelte im Fall einer Ehe zwischen zwei Frauen nicht. Vielmehr könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass das von einer Frau geborene Kind von der anderen Frau abstamme. In solchen Fällen sei stets ein biologischer Vater involviert.

7

Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Ehe werde durch die bestehende Abstammungsregelung nicht beeinträchtigt. Auch die familienbezogenen Grundrechte von Kindesmutter und Antragstellerin zwängen nicht zu einer analogen Anwendung des § 1592 Nr. 1 [X.]. Schließlich verstoße die gegenwärtige Gesetzeslage nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für die unterschiedliche Regelung der Abstammung von Kindern, die in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe geboren werden, und solchen aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe gebe es sachlich gerechtfertigte Gründe. Bei der mit einer Frau verheirateten Mutter sei mit dem biologischen Vater stets eine weitere Person betroffen, deren Grundrechte zu beachten seien. Mit dem Adoptionsrecht habe der Gesetzgeber zudem für ein angemessenes Instrumentarium gesorgt, mit Hilfe dessen [X.] auch bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren unter Wahrung der jeweiligen Grundrechte von Mutter, Kind, Ehefrau der Mutter und biologischem Vater gestaltet werden könnten.

8

Es möge im vorliegenden Fall durchaus so sein, dass der biologische Vater bereits im Zusammenhang mit der Samenspende darauf verzichtet habe, die rechtliche Stellung eines Vaters einzunehmen, und es dem Kindeswohl entspreche, dass die Antragstellerin zum sorgeberechtigten Elternteil des betroffenen Kindes werde. Dies zu überprüfen und festzustellen, obliege jedoch nicht dem Standesamt, sondern müsse - jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - dem Familiengericht vorbehalten bleiben.

9

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Geburtenregister ist nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, weil die Antragstellerin nicht rechtlicher Elternteil des betroffenen Kindes ist. Ihre Elternstellung ergibt sich insbesondere nicht in entsprechender Anwendung von § 1592 Nr. 1 [X.] daraus, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war.

a) Mutter des Kindes ist nach § 1591 [X.] die Frau, die das Kind geboren hat, mithin vorliegend die Beteiligte zu 1. Das [X.] bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Eine [X.] sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder Co-Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination, sind im [X.]n Recht ebenfalls nicht vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - [X.] 459/16 - [X.], 290 Rn. 11 mwN).

b) Die mangels erfolgter Annahme als Kind (§§ 1741 ff. [X.]) daher allein in Betracht zu ziehende Elternstellung der Antragstellerin gemäß oder entsprechend § 1592 [X.] scheidet aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Antragstellerin als Ehefrau der Kindesmutter anwendbar ist.

aa) Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 [X.] kommt hier - ebenso wie die des schon mangels Anerkennungserklärung nicht einschlägigen § 1592 Nr. 2 [X.] - bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese [X.] zuweist (vgl. etwa [X.]/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743; Lies-Benachib/[X.]/[X.] 2018, 53, 54). Für eine Auslegung gegen diesen Wortlaut ist kein Raum (aA offenbar [X.] 2017, 1042, 1047; Zschiebsch notar 2017, 363).

Die Vorschrift gehört zu den [X.] der §§ 1591 ff. [X.], die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - [X.] 459/16 - [X.], 290 Rn. 11 ff. und vom 6. September 2017 - [X.] 660/14 - FamRZ 2017, 1885 Rn. 25 f.; [X.] FamRZ 2003, 816, 818 f.; vgl. auch [X.] 2018, 33, 34 f.). Insofern nimmt das Gesetz ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor (vgl. [X.] 2018, 33, 34 f.). Dementsprechend soll die Bestimmung des § 1592 [X.] nach ihrem Sinn und Zweck nicht die gleichgeschlechtliche Elternschaft normieren. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts entnehmen, das § 1592 [X.] unverändert gelassen hat. Weder dessen Gesetzestext noch die gesetzgeberischen Materialien hierzu (vgl. BT-Drucks. 18/12989) befassen sich mit Abstammungsfragen.

bb) Wie das [X.] weiter richtig gesehen hat, ist § 1592 Nr. 1 [X.] auch nicht entsprechend anwendbar.

(1) Mit dem am 1. Oktober 2017 in [X.] getretenen Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 ([X.]l. I S. 2787) hat der Gesetzgeber zwar zivilrechtlich durch Änderung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 [X.] die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt und zugleich mit § 17 a PStG Lebenspartnern die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Hiervon haben die Antragstellerin und die Kindesmutter am 12. Oktober 2017 Gebrauch gemacht, so dass sie zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes miteinander verheiratet waren (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der "Ehe für alle" vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - [X.] 578/16 - [X.], 198 Rn. 9 mwN).

(2) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 [X.] liegen aber nicht vor (aA [X.]/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743; [X.] 2017, 429, 436; [X.] 2017, 438, 442 f.; Kiehnle NZFam 2018, 759; [X.] 2017, 643, 644). Eine solche erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - [X.] 42/17 - FamRZ 2017, 1948 Rn. 25 mwN). An beidem fehlt es hier (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; DNotI-Report 2018, 19, 20; [X.] FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; [X.] 2018, 302, 305; [X.]/Brudermüller [X.] 77. Aufl. § 1592 Rn. 3 aE).

(a) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa [X.] 2017, 438, 442; Kiehnle NZFam 2018, 759; [X.] 2017, 643, 644) weist das Gesetz schon keine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit-Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf (KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; DNotI-Report 2018, 19, 20; [X.] FamRZ 2017, 1236; [X.] [X.] 2018, 33, 35; [X.] FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; [X.] 2018, 33, 36; [X.] 2017, 832, 833).

Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der "Ehe für alle" bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beenden und hierzu rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, beseitigen wollte (BT-Drucks. 18/6665 [X.]). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, er habe es versehentlich verabsäumt, die bestehende Differenzierung im [X.] aufzuheben (vgl. Plenarprotokoll 18/234 S. 23825). Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Neuregelung insbesondere eine "konkrete und symbolische Diskriminierung" im Blick, die er darin erkannte, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe verwehrt war. Haltbare Gründe dafür, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am [X.] der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten, vermochte er nicht mehr zu erkennen. Darüber hinaus sah er eine zu beseitigende Benachteiligung insbesondere im Adoptionsrecht (vgl. BT-Drucks. 18/6665 S. 1; vgl. auch [X.]. 274/15).

Bereits daraus ergibt sich, dass die Neuregelung nicht jedwede unterschiedliche rechtliche Behandlung von homo- und heterosexuellen Paaren beenden sollte, sondern der Gesetzgeber ganz bestimmte - und dann auch mit der Gesetzesänderung berücksichtigte - Bereiche erfassen wollte. Die Abstammung, die nach der gesetzlichen Systematik nicht als Wirkung der Ehe, sondern als selbständiger Tatbestand im [X.] konzipiert ist (vgl. Senatsbeschluss [X.], 59 = [X.], 1251 Rn. 46), gehörte nicht zu diesen.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bislang von einer Reform des [X.]s bewusst Abstand genommen hat. Vielmehr wurde vom [X.] ein Arbeitskreis eingesetzt, der eine umfassende Reform des [X.]s vorbereiten sollte und sich dabei auch intensiv mit der Frage gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasst hat. Seine Ergebnisse hat dieser Arbeitskreis am 4. Juli 2017 und mithin wenige Tage vor Erlass des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 vorgelegt. Angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs ist auszuschließen, dass schlicht vergessen wurde, abstammungsrechtliche Folgen der gleichgeschlechtlichen Ehe zu regeln (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; [X.] FamRZ 2017, 1236 mwN; [X.] [X.] 2018, 33, 35; [X.] FamRZ 2017, 1889, 1896; [X.] 2018, 33, 36). Dies wird zusätzlich durch den inzwischen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts belegt, mit dem ausdrücklich dem Umstand begegnet werden soll, dass die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 [X.] "noch nicht auf die Ehefrau der Mutter erweitert" sei und es eine zu § 1592 Nr. 2 [X.] analoge Möglichkeit für lesbische Paare bislang nicht gebe (BT-Drucks. 19/2665 S. 1, 7; vgl. auch BT-Drucks. 19/4433 S. 2).

(b) Daneben fehlt es auch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen Vergleichbarkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen mit der von § 1592 Nr. 1 [X.] geregelten Elternschaft des mit der Kindesmutter verheirateten Mannes.

Die Zuordnungstatbestände des § 1592 [X.] knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall [X.] als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt (BT-Drucks. 16/6561 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - [X.] 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f.). Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa [X.] FamRZ 2003, 816, 818; BeckOGK/[X.] [Stand: 1. August 2018] [X.] § 1592 Rn. 45; Britz [X.] 2016, 8, 12; [X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; [X.] FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; [X.] [X.] 2018, 33, 34). Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, was auch etwa die Bestimmung des § 1600 Abs. 5 [X.] aufgreift (vgl. [X.]/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743), beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Diese der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet (vgl. [X.] [X.], 1621, 1622; Britz [X.] 2016, 8, 12; [X.] 2017, 832, 833). Vielmehr ist diese - abgesehen vom nicht vergleichbaren Ausnahmefall des mit der Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mann-zu-Frau-Transsexuellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - [X.] 459/16 - [X.], 290) - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 [X.] tragenden Regelfall personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes.

Angesichts dessen ist auch unklar, ob der Gesetzgeber für die Abstammung von Kindern, die bei bestehender Ehe von zwei Frauen geboren werden, zu dem § 1592 Nr. 1 [X.] zugrunde liegenden [X.] gelangt wäre. Dies gilt umso mehr, als sich insoweit etwa Folgefragen zur Anfechtbarkeit einer Elternschaft der mit der Kindesmutter verheirateten Frau stellen, die mit den bestehenden Vorschriften der §§ 1599 ff. [X.] wegen des - abgesehen von den Fällen der verbotenen Eizellen- oder Embryonenspende der Ehefrau an die Kindesmutter (vgl. [X.] FamRZ 2017, 1889, 1895 f.) - zwingenden Auseinanderfallens von gesetzlich bestimmter und genetischer Verwandtschaft bislang nicht beantwortet werden (vgl. DNotI-Report 2018, 19, 20). Zudem bedarf in diesem Zusammenhang auch einer gesetzgeberischen Klärung, ob und in welcher Weise bei zwei männlichen Ehegatten vergleichbare, auf bei Geburt bestehender Ehe beruhende [X.] begründet werden können (vgl. etwa [X.] FamRZ 2017, 1889, 1896; die Frage nach einer Diskriminierung männlicher Ehepaare ausdrücklich unbeantwortet lassend: [X.]/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743). Schließlich ist eine der Beantwortung durch den Gesetzgeber vorbehaltene, sich im Rahmen des § 1592 [X.] in seiner derzeitigen Fassung nicht stellende Frage, wie die Rechtsposition des leiblichen Vaters zu berücksichtigen ist, wenn kein Anwendungsfall des § 1600 d Abs. 4 [X.] vorliegt. Anders als unter dem aktuellen Regelungsregime, bei dem die rechtliche Elternstellung nach der § 1592 [X.] zugrunde liegenden Vermutung regelmäßig dem leiblichen Vater zugewiesen wird, wäre dieser nämlich zwingend als Dritter von der rechtlichen Beziehung zwischen den beiden gleichgeschlechtlichen weiblichen Elternteilen und dem Kind ausgenommen.

c) Dass die Antragstellerin trotz bei Geburt des Kindes bestehender Ehe mit der Kindesmutter nicht kraft Gesetzes Mit-Elternteil des Kindes ist, trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.

aa) Das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht verletzt, weil bereits sein Schutzbereich nicht berührt ist. Diese Verfassungsnorm schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden, und gewährt ein Recht auf familiäres Zusammenleben und auf Umgang ([X.] FamRZ 2003, 816, 821; [X.], 1621; [X.], 521, 525 f.). Die (Nicht-)Eintragung der Antragstellerin in das Geburtenregister als Mit-Elternteil des Kindes ihrer Ehefrau betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Ehepartner mit dem Kind. Das Geburtenregister hat lediglich - unter anderem die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes betreffend - beurkundende Funktion. Das Zusammenleben eines Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird dadurch hingegen nicht berührt. Eintragungen in ein Personenstandsregister haben keine rechtserzeugende [X.]. Auch die gesetzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 [X.], der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes [X.] ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, greift selbst nicht in das Recht der Familie ein (vgl. [X.] [X.], 1621).

bb) Ebenso wenig ist das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Grundrechtsträger sind insoweit nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. [X.] FamRZ 2003, 816, 819 f.; [X.], 1621). Die Antragstellerin ist nicht Elternteil des Kindes in diesem Sinne, sondern will diesen Status erst erlangen, so dass sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst ist. Die Kindesmutter wiederum ist dadurch, dass ihre Ehefrau keine rechtliche Elternstellung zu dem Kind hat, nicht in ihrem Elterngrundrecht betroffen. Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Antragstellerin und Kindesmutter nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsregister zeitigt insoweit keinerlei Wirkung (vgl. [X.] [X.], 1621 f.).

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folgt nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, ihm durch das [X.] eine leiblich nicht verwandte Person als rechtlichen Elternteil zuzuordnen, selbst wenn diese bereit und in der Lage ist, Elternverantwortung zu übernehmen. Vielmehr hat das Kind einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf die rechtliche Möglichkeit, Kenntnis von seiner Herkunft zu erlangen (vgl. hierzu Senatsbeschluss [X.], 54 = [X.], 642 Rn. 7 f. mwN). Darauf aufbauend kann es grundsätzlich die entsprechenden abstammungsrechtlichen Zuordnungen erreichen. Das war nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage auch bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung schon deshalb gewährleistet, weil § 1600 d Abs. 4 [X.] in der ab 1. Juli 2018 geltenden Fassung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 229 § 46 EG[X.] nicht anzuwenden ist. Denn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, wurde vor dem am 1. Juli 2018 erfolgten Inkrafttreten des [X.] bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 ([X.]l. I S. 2513) verwendet. Davon unabhängig eröffnet das geltende Recht die Möglichkeit der Sukzessivadoption durch die Ehefrau der Kindesmutter nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 [X.] (vgl. [X.] [X.], 156, 157).

cc) Dass die Ehefrau der Kindesmutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden Ehe von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes ist, stellt schließlich auch keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Vielmehr ist die Situation - wie bereits dargestellt - insoweit verschieden, als die Ehefrau nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann, während der Gesetzgeber dies für den Ehemann als Regelfall vermutet und darauf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 [X.] gründet. Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des [X.]s nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder ([X.] FamRZ 2017, 1889, 1897; vgl. [X.] [X.], 1621, 1622 und [X.] [X.], 156, 157, jeweils zur Lebenspartnerschaft; Britz [X.] 2016, 8, 12).

Verfassungsrechtlich ist daher nichts dagegen zu erinnern, dass die Ehefrau einer Kindesmutter - wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin - jedenfalls bis zu einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung auf die Sukzessivadoption nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 [X.] verwiesen bleibt, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen. Auf diesem rechtlichen Weg werden sowohl die Rechte des betroffenen Kindes gewahrt (vgl. dazu [X.] [X.], 521, 526 ff.) als auch über die Vorschrift des § 1747 [X.] die Rechte des in solchen Fallgestaltungen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - [X.] 473/13 - [X.], 828 Rn. 15 ff.).

dd) Schließlich liegt aus den vorgenannten Gründen auch kein Verstoß gegen Art. 8 [X.], der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, für sich genommen oder in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 [X.] vor. Für eine Vermutung, dass das von der einen Ehefrau geborene Kind biologisch von der zweiten Ehefrau abstammt, gibt es keine Tatsachengrundlage. Die gleichgeschlechtlichen Ehepartner befinden sich daher im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Geburt vorgenommenen Eintragungen in das Geburtenregister nicht in einer in erheblichem Maße vergleichbaren Situation wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner (vgl. [X.] FamRZ 2014, 97, 98).

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 231/18

10.10.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 27. April 2018, Az: 3 W 292/18

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 8 MRK, Art 14 MRK, § 1592 Nr 1 BGB, § 48 PStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018, Az. XII ZB 231/18 (REWIS RS 2018, 3016)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1438-1440 NJW 2019, 153 REWIS RS 2018, 3016

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