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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/01Ver[X.]ündet am:18. Juli 2002Bür[X.]Justizhauptse[X.]retärinals Ur[X.]undsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja a) [X.] § 55 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2Auch Verbindlich[X.]eiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 [X.] [X.]önnenunter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 [X.] schon für die [X.] zu Masseverbindlich[X.]eiten werden.b) [X.] § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1§ 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist grundsätzlich weder unmi[X.]lbar noch entsprechendauf Rechtshandlungen eines vorläufigen [X.]nsolvenzverwalters anzuwenden, [X.] die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht überge-gangen ist.c) [X.] § 22 Abs. 2Erläßt das [X.]nsolvenzgericht im Eröffnungsverfahren [X.]ein allgemeines Verfügungs-verbot, so ist eine dem vorläufigen [X.]nsolvenzverwalter erteilte umfassende [X.], "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse diesesvorläufigen Verwalters muß das [X.]nsolvenzgericht selbst einzeln [X.] 2 -d) [X.] § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2Das [X.]nsolvenzgericht [X.]ann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaû eines beson-deren [X.] - den [X.] [X.]nsolvenzverwalter ohne begleitendesallgemeines Verfsverbot ermchtigen, einzelne, im voraus genau festge-legte Verpflichtungen zu Lasten der steren [X.]nsolvenzmasse einzugehen.e) [X.] § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n.F.Wird die nach dem Erffnungsantrag fllig werdende Miete oder Pacht nicht ver-trags[X.] gezahlt, steht § 112 [X.] nicht einer Kigung des [X.] entgegen.[X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 18. Juli 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht er[X.]annt:Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 29. Juni 2001 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klrin verpachtete Frau [X.](nachfolgend: Schuldnerin)lang[X.]istig [X.] monatlich 10.200 DM - einschlieûlich Umsatzsteuer und [X.] von Neben[X.]osten - [X.] zum Betrieb einer Gastst[X.] nebst zugeh-riger Wirtewohnung, in der die Schuldnerin mit ihrer Familie fortan wohnte. [X.] berechtigte die Klrin, unter anderem bei Zahlungsverzug mit zweiRaten [X.]istlos zu [X.]igen. Die Schuldnerin geriet mit vier Monatsraten in [X.].Auf den Erffnungsantrag eines Gligers vom 4. Mai 1999 hin be-stellte das Amtsgericht am 14. Juli 1999 die Be[X.]lagte zur [X.] [X.]nsol-venzverwalterin. Es ordnete an, [X.] [X.] 4 -genstihres Verms nur noch mit Zustimmung der [X.] [X.]nsol-venzverwalterin wir[X.]sam sind. [X.]n dem [X.] [X.] es weiter unter [X.] vorlfige [X.]nsolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertrete-rin der Schuldnerin ... Sie wird ermchtigt, mit rechtlicher Wir[X.]ung[X.] die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wir[X.]-sam[X.]eit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzu-nehmen, soweit es zur Erfllung ihrer Aufgabe schon vor [X.] dringend erforderlich ist.Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten,an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorlfige [X.] ermchtigt, Ban[X.]guthaben und sonstige Forderungen [X.] einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen ..."Am 9. September 1999 wurde das [X.] das Verm-gen der Schuldnerin erffnet und die Be[X.]lagte zur Trrin (§ 313 [X.])ernannt. Aufgrund einer [X.]istlosen Kigung der Klrin vom 8. O[X.]tober 1999rmte die Schuldnerin das Pachtobje[X.]t. Die Be[X.]lagte bezahlte den [X.] die [X.] ab [X.]nsolvenzerffnung bis zur [X.] aus der [X.]nsolvenzmasse.[X.] zeigte sie die Masseunzullich[X.]eit an.Mit der Klage verfolgt die Klrin in der Revisionsinstanz noch [X.] auf Pacht [X.] die [X.] vom 1. August bis 8. September 1999 in [X.] DM. [X.]n diesem Umfange hat das [X.] die Klage abgewiesen.Das [X.] hat durch das angefochtene Urteil (es ist in [X.] ff = Z[X.] 2001, 762 ff = [X.] 2001, 554 ff [X.]uc[X.]t) die Berufung inso-weit zurc[X.]gewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der [X.], mit der diese ihren Hilfsantrag weiterverfolgt, ihre Forderung in [X.] noch - 12.920 DM nebst Zinsen zur [X.]nsolvenztabelle feststellen zu [X.] 5 [X.]:Der Hilfsantrag ist dahin auszulegen, [X.] eine Forderung gegen die [X.] festgestellt werden soll. Mit diesem [X.]nhalt ist das [X.].[X.] Berufungsgericht hat dazu [X.]: Die zulssige Feststellungs-[X.]lage betreffe [X.]eine Masseverbindlich[X.]eit. Zwar gehe § 55 Abs. 2 [X.] der [X.] des § 108 Abs. 2 [X.] vor. § 55 Abs. 2 [X.] sei aber auf den soge-nannten schwachen [X.] [X.]nsolvenzverwalter weder unmi[X.]lbar nochentsprechend anwendbar. Es bestehe insoweit weder eine Regelungslc[X.]enoch sei die [X.]nteressenlage vergleichbar mit derjenigen bei Bestellung einesallgemein verfsberechtigten [X.] [X.]nsolvenzverwalters. Die Anord-nung eines bloûen [X.] beeinflusse das Auftreten des [X.] [X.]nsolvenzverwalters auch im Auûenverltnis maûgeblich. Eine aus-gedehntere [X.]von Masseverbindlich[X.]eiten als durch den unmi[X.]lba-ren Anwendungsbereich der Vorschrift [X.] zur Folge, [X.] noch weniger [X.]n-solvenzverfahren erffnet werden [X.]ten. Art. 14 GG gebiete es ebenfallsnicht, zugunsten des [X.]s eine Masseforderung entstehen zu lassen,sobald der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter bestellt ist und er der Weiternutzungder Pachtrme durch den steren Gemeinschuldner zustimmt, ohne gleich-zeitig [X.] die [X.] zu [X.] 6 -Soweit die Be[X.]lagte in dem [X.] vom 14. Juli 1999 er-mchtigt worden sei, [X.] die Schuldnerin zu handeln, bedeute dies nicht, [X.]sie auch berechtigt sein sollte, Masseverbindlich[X.]eiten zu begr.[X.] rt die Revision: [X.]m Falle eines allgemeinen Zustim-mungsvorbehalts stehe der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter weder tatschlichnoch rechtlich anders da als der vorlfige Verwalter mit begleitendem Verf-gungsverbot. [X.]nsbesondere wenn der vorlfige Verwalter mit allgemeinem Zu-stimmungsvorbehalt in einer Weise rechtlich ausgesta[X.]t werde, [X.] er [X.] sichern und verf[X.], aber das allgemeine Verfsver-bot nur unterbleibe, um [X.]eine neuen Masseverbindlich[X.]eiten entstehen zu [X.], liege eine unzulssige Umgehung des § 55 Abs. 2 [X.] vor. [X.]m vorliegen-den Falle sei die Be[X.]lagte ermchtigt worden, mit rechtlicher Wir[X.]ung [X.] [X.] zu handeln, sei also im Auûenverltnis verfsbefugt gewe-sen.Jedenfalls [X.] die Verbindlich[X.]eiten eines [X.]swrend der [X.] der [X.] [X.]nsolvenzverwaltung [X.]. Es seimlich [X.]eine weiteren Ver[X.] Handlungen [X.] oder [X.] [X.]nsolvenzverwalters tig, um den [X.] weiteren Erbringung seiner Leistung zu veranlassen. Die Unterscheidungnach der Art der Verfsbeschr[X.]ung habe da[X.] [X.]eine Bedeutung. Demleistenden Vertragspartner [X.]icht vorgehalten werden, er habe [X.] schwachen Stellung des [X.] [X.]nsolvenzverwalters nicht das [X.] 7 -en entwic[X.]eln [X.], seine Forderung werde als Masseverbindlich[X.]eit aner-[X.]annt.[X.] einge[X.]lagten [X.] sind nicht aufgrund einer unmi[X.]lbarenAnwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] Masseverbindlich[X.]eiten.1. Allerdings steht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommenhat - nicht schon § 108 Abs. 2 [X.] der [X.]von Masseverbindlich[X.]ei-ten aus [X.] [X.] die [X.] des [X.] entge-gen (ebenso [X.] Z[X.]P 2000, 805, 806 f; [X.] [X.] 2001, 217, 218;MchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 226 und -/[X.], § 108 Rn. 189; Hei-delberger Kommentar zur [X.]/Eic[X.]mann, 2. Aufl. § 55 Rn. 27 und -/[X.],§ 108 Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 108 Rn. 28 a; [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 166 und § 55 Rn. 207 ff; [X.]/[X.]rmann/[X.], [X.] § 55 Rn. 134 f; [X.], [X.] 2. Aufl. § 108 Rn. 9; [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] Stand 2002, § 108 Rn. 28; [X.], in: [X.] des neuen [X.]nsolvenzrechts, herausgegeben vom [X.] [X.]n-solvenz- und Schiedsgerichtswesen, [X.] 2000, [X.], 105; [X.] Z[X.]P 1999,781, 782; [X.], in [X.]er Schrift zur [X.]. [X.], [X.]. 247; [X.] Z[X.] 2000, 196, 200; vgl. [X.] Kommentar/[X.], [X.] 3. Aufl. § 108 Rn. 25; a.M. [X.] Z[X.]P 1999, 1493 f; [X.], in [X.]er Schrift zur [X.] aaO S. 1361, 1382 ff; WiesterZ[X.] 1998, 99, 103 f).- 8 -Wenn nach § 108 Abs. 2 [X.] die Gliger aus Dauerschuldverltnis-sen [X.] "[X.] die [X.] vor der Erffnung des [X.]nsolvenzverfahrens" nur [X.] geltend machen [X.], trifft dies die Rechtslage [X.] daserffnete [X.]nsolvenzverfahren im allgemeinen, aber ohne die [X.] Anordnungen [X.] das Erffnungsverfahren. Die Vorschrift befindetsich im dri[X.]n Teil der [X.], welcher die "Wir[X.]ungen der Erff-nung des [X.]nsolvenzverfahrens" regelt. [X.] § 55 Abs. 2 [X.]eine speziellere Vorschrift [X.] die Rechtsfolgen von Handlungen vorlfiger[X.]nsolvenzverwalter wrend des [X.]. [X.]nsbesondere die [X.] [X.] die vom zweiten Satz dieses Absatzes betroffenen [X.] wre jedenfalls im Kernbereich inhaltlich gegenstandslos, wenn § 108Abs. 2 [X.] da[X.] ausnahmslos Abweichendes anordnen [X.]. Miet-, Pacht-(einschlieûlich Leasing-) sowie Dienstverltnisse des Schuldners im [X.] § 108 [X.] stellen wirtschaftlich den weitaus wichtigsten Teil aller Dauer-schuldverltnisse dar. Es widersprche dem Zwec[X.] des § 55 Abs. 2 [X.], den[X.] [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Verfsverbotrechtsgescftlich handlungsfig zu machen, wenn sich seine Befugnis, Mas-severbindlich[X.]eiten zu begr, nicht auch auf [X.] imSinne von § 108 [X.] erstrec[X.]en [X.].Diese Auslegung wird nunmehr durch § 55 Abs. 3 [X.] in der [X.] Änderungsgesetzes vom 26. O[X.]tober 2001 ([X.] [X.], 2710) besttigt. [X.] [X.]ann die [X.] Arbeit [X.] auf Arbeitsentgelt, die nach§ 55 Abs. 2 [X.] Masseverbindlich[X.]eiten begr[X.]n und auf die Bun-desanstalt rgegangen sind, nur als [X.]nsolvenzgligerin geltend machen.Eine solche Klarstellung wre entbehrlich gewesen, wenn die entsprechenden[X.] aus [X.] schon in der Person des [X.] -mers nach § 108 Abs. 2 [X.] nur [X.]nsolvenzforderungen - also nicht Massever-bindlich[X.]eiten [X.] § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] - wren.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, [X.] § 55Abs. 2 [X.] [X.] sich ausschlieûlich Rechtshandlungen eines [X.] [X.]nsol-venzverwalters betrifft, "auf den die [X.] r das [X.] Schuldners rgegangen ist" (ebenso OLG Hamm [X.] 2002, 162 f; LAG[X.] [X.] 2002, 332, 334; [X.] 2002, 215 f; AG LeipzigZ[X.]P 2001, 1780 f; AG Neumster Z[X.]P 2002, 720 f; MchKomm-[X.]/Hefer-mehl, § 55 Rn. 222; [X.]/[X.]rmann/[X.], [X.] § 55 Rn. 129; [X.]/Weis/[X.], aaO § 55 Rn. 201; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerbli-chen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1553; Schwemer ZMR 2000,348; Ringstmeier EWiR 2002, 113 f; vgl. [X.], aaO § 55 Rn. 42).a) Satz 1 der Vorschrift spricht diese Voraussetzung [X.] aus.Der zweite Satz [X.]ft hieran mit der Bezugnahme "Gleiches gilt ..." an. [X.] § 55 Abs. 2 [X.] (Gesetzentwurf der [X.] zu einer [X.], BT-Druc[X.]s. 12/2443, [X.] zu § 64) unter-scheidet wegen der Qualitt als Masseverbindlich[X.]eit nicht zwischen den inbeiden Stzen dieses Absatzes geregelten Fllen. Vielmehr stellt sie hinsicht-lich des Schutzzwec[X.]s [X.] "Personen, die [X.] mit einem [X.] [X.]nsolvenzverwalter abschlieûen" (Satz 1), mit denen gleich, die "[X.] ein Dauerschuldverltnis erfllen" (Satz 2). Damit [X.]ann nur der inSatz 1 [X.] erwte "star[X.]e" vorlfige [X.]nsolvenzverwalter [X.] 10 -b) Entstehungsgeschichte und Zwec[X.] der Norm besttigen diese Ausle-gung. Unter der Geltung des § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO entsprach es stn-diger Rechtsprechung, [X.] der wrend des [X.] bestellte[X.] [X.]eine [X.] begr[X.]onnte ([X.]Z 97, 87, 91 f; 130,38, 41 f; [X.], Urt. v. 10. Juli 1997 - [X.]X ZR 234/96, Z[X.]P 1997, 1551, 1552).Denn der [X.] durfte grundstzlich nicht die gleichmûige [X.] im steren Kon[X.]ursverfahren beeintrchtigen. [X.] einzelner, wrend des [X.] vorleistenderGliger war nicht vorgesehen.Um Gescftspartnern des insolventen Unternehmens einen Anreiz zugeben, die [X.] mit einem [X.] [X.]nsolvenzverwalterfortzusetzen sowie ihm Geld- und Waren[X.]redite zu gewren, schlug [X.] [X.] [X.]nsolvenzrecht vor, Verbindlich[X.]eiten aus [X.] in Verbindung mit einem allgemeinen Verfsverbot bestellten [X.] [X.]nsolvenzverwalters durch die Erffnung des [X.]nsolvenzverfahrens zu[X.] werden zu lassen (Leitsatz 1.2.3 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 des [X.] Berichts der Kommission [X.] [X.]nsolvenzrecht, herausgegeben vom [X.], [X.] 1985). [X.]n der [X.] hieû es ([X.] 106 f):"Absatz 9 [betreffend den [X.]] bezieht sich ...nur auf einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter, der ... bei einem all-gemeinen Verfsverbot bestellt worden ist und deshalb [X.] das Schuldnervermsitzt. Er giltnicht [X.] einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter, dem lediglich Zu-stimmungsvorbehalte ..., die das Verfsrecht des Schuldnersgrundstzlich unberrt lassen, eingermt worden sind. [X.], [X.] nur Verbindlich[X.]eiten aus Rechtshandlungen eines ver-fsberechtigten [X.] [X.]nsolvenzverwalters durch die- 11 -Erffnung des [X.]nsolvenzverfahrens zu [X.] werden;Verbindlich[X.]eiten aus Rechtshandlungen eines weiterhin grund-stzlich verfsberechtigten Schuldners sind von dieser [X.] selbst dann ausgeschlossen, wenn der vorlfige [X.]n-solvenzverwalter den Rechtshandlungen im Rahmen eines [X.] oder besonderen [X.] ... zugestimmthat."Verbindlich[X.]eiten aus [X.] wurde die [X.] erstmals durch § 60 Abs. 2 Satz 2 des [X.] zur Reform des [X.]nsolvenzrechts zuer[X.]annt, ohne [X.] ein Unterschiedzwischen den Voraussetzungen der beiden Stze angedeutet worden wre(Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des [X.]nsolvenzrechts, [X.]1989, [X.] den einzelnen Vorschriften [X.] zu § 60 Abs. 2).Der Gesetzgeber der [X.] hat - in § 22 Abs. 1 - nur [X.] des [X.] [X.]nsolvenzverwalters mit begleitendem allgemei-nen Verfsverbot r geregelt. Daran [X.]ft die Regelung des § 55Abs. 2 [X.] die Schutzrftig[X.]eit des Vertragspartners eines solchen vorlu-figen [X.]nsolvenzverwalters an. Wird hingegen [X.]ein allgemeines Verfsver-bot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der [X.] [X.]nsolvenzverwaltungnach § 22 Abs. 2 [X.] der Bestimmung des [X.]nsolvenzgerichts in jedem Einzel-fall rlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen [X.]ann sich ein Ver-trauen der Gescftspartner ausrichten. Eine allgemeine Erstrec[X.]ung auf den[X.] [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt warnicht beabsichtigt.c) Auch inhaltlich ist es nicht sachgerecht, [X.] die [X.]nanspruchnahme [X.] aus [X.] [X.] § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] all-gemein in weitergehendem Umfange Masseverbindlich[X.]eiten entstehen zu [X.] 12 -sen als [X.] nach Satz 1 dieserVorschrift. Entgegen der Auffassung der Revision wir[X.]t sich auch insoweit dieunterschiedliche Rechtsstellung wesentlich aus, die zwischen einem vorlfi-gen [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Verfsverbot und einem solchenmit gleichzeitig erlassenem Zustimmungsvorbehalt besteht.aa) Nur aufgrund des Erlasses eines allgemeinen [X.][X.]ann der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter [X.] § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] umfas-send [X.] den Schuldner handeln.bb) Dagegen bewir[X.]t der Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.])nur, [X.] der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter wir[X.]same rechtsgescftliche Verf-gungen des Schuldners zu verhindern vermag. Die Be[X.]lagte [X.]onnte dement-sprechend im vorliegenden Zusammenhang von sich aus - nur - veranlassen,[X.] die Schuldnerin ihr Vermrch Pachtzahlungen an die Klrin nichtverminderte.Allein aufgrund eines erlassenen [X.] - also ohneerzende gerichtliche Anordnungen (dazu s.u. [X.]V 2) - ist der vorlfige [X.]nsol-venzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen [X.] Handlungen anzuhalten. Den [X.] rechtswir[X.]samer [X.] durch den Schuldner wrend des [X.] vermag ernicht zu verhindern; dementsprechend [X.]solche Verbindlich[X.]eiten, [X.] als nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.], auch nur [X.]nsolvenzforderungen begrn-den. Dieser "schwache" vorlfige [X.]nsolvenzverwalter ist ferner nicht befugt,den Schuldner daran zu hindern, wrend des [X.] die Ge-genleistung aus [X.] im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2- 13 -[X.] in Anspruch zu nehmen, soweit damit [X.]eine rechtsgescftliche Verf-gung verbunden ist. [X.]nsbesondere [X.]ann der Schuldner ohne erzende ge-richtliche Anordnungen nicht an der tatschlichen Nutzung gemieteter [X.]gehindert werden (vgl. [X.], aaO § 22 Rn. 9). Die Auffassung der Klrin, [X.] habe die Schuldnerin zu einer Fort[X.]ung des Gastst[X.]nbetriebsverbindlich anweisen [X.], ist unrichtig; die Fort[X.]ungspflicht aus § 22Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] trifft allein den "star[X.]en" [X.] [X.]nsolvenzverwal-ter. Die Arbeits[X.]raft des Schuldners unterliegt sogar im erffneten [X.]nsolvenz-verfahren nicht dem [X.]nsolvenzbeschlag. Die unter Beweis gestellte Behauptungder Klrin, die Be[X.]lagte habe die Schuldnerin zur Fort[X.]ung des [X.]", ist unerheblich, weil jede derartige Einfluûnahmeder Be[X.]lagten von Rechts wegen unverbindlich war. Ferner war die [X.] vorlfige [X.]nsolvenzverwalterin nicht befugt, die Schuldnerin zur [X.] "anzuhalten". [X.]m Gegenteil stehen dem "schwachen" vorlfi-gen [X.]nsolvenzverwalter [X.]raft Gesetzes an den Gescftsrmen des [X.] nur ein Besichtigungsrecht (§ 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und allenfalls Maû-nahmen zur Erhaltung von dessen Besitz zu. Dementsprechend hat die [X.] als vorlfige [X.]nsolvenzverwalterin - entgegen der Auffassung der [X.] - hier auch nicht selbst die Gastst[X.] im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2[X.] "genutzt".Danach [X.]ann der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Zu-stimmungsvorbehalt allein aufgrund dieser gerichtlichen Anordnung auf diegesamte Vertragsabwic[X.]lung durch den Schuldner nur in der Weise [X.], [X.] er dessen Verringerung seines Verms insbesondere durchErfllung einzelner oder aller Verbindlich[X.]eiten verhindert. Wenn hierdurch dasdem [X.]ftigen [X.]nsolvenzbeschlag unterliegende [X.] vermindert,- 14 -sondern aufgrund erzielter Ein[X.]fte sogar vermehrt werden sollte, entsprichtdies im [X.]nteresse der Gleichbehandlung aller Gliger dem [X.]nsolvenzzwec[X.](§ 1 Satz 1 [X.]). Dem [X.] [X.]nsolvenzverwalter obliegt es nicht etwavorrangig, von sich aus [X.] die volle Be[X.]iedigung solcher Gliger zu sorgen,die wrend des [X.] Leistungen an den Schuldner erbrin-gen, wrend die Gliger aus [X.]ren Leistungen mlicherweise ganz leerausgehen (vgl. [X.]. v. 12. November 1992 - [X.]X ZR 68/92, [X.]; v. 25. Mrz 1993 - [X.]X ZR 164/92, NJW-RR 1993, 796, 797).- 15 -[X.]V.Auch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 [X.] scheidet imvorliegenden Falle aus.1. Die Vorschrift ist nicht schon deswegen insgesamt analog auf [X.] anzuwenden, die von einem [X.] [X.]nsolvenzverwalter mitbegleitendem Zustimmungsvorbehalt [X.] wurden, weil [X.]nsolvenzgerichtederzeit sehr viel figer in solcher Weise vorlfige [X.]nsolvenzverwalter be-stellen als ein allgemeines Verfsverbot zu erlassen (ebenso [X.] Z[X.] 2001, 562, 563; [X.] Z[X.]P 2001, 1778, 1779; AG LeipzigZ[X.]P 2001, 1780, 1781 f; AG Wuppertal Z[X.]P 2001, 1335 f; [X.]EWiR 2001, 1061, 1062; MchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 216; [X.]/[X.]/Goetsch, [X.] § 55 Rn. 51; [X.]/Wutz[X.]e/[X.], [X.] zur [X.] 3. Aufl. Rn. 373; [X.]/Weis/[X.], aaO § 55 Rn. 196, 201;Jaffé/[X.] Z[X.]P 1999, 1204, 1205 ff; [X.], aaO § 22 Rn. 70; [X.]Kommentar/[X.], aaO § 22 Rn. 61 l und -/Schumacher, § 55 Rn. 32;Onusseit, in [X.]er Schrift zur [X.]. S. 1779, 1789 f; MausZ[X.]P 2000, 339, 340[X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 41 und -/[X.] § 108 Rn. 23;Foerster Z[X.] 1999, 332 f; Kirchhof Z[X.] 1999, 365, 368 f; a.M. OLG Hamm[X.] 2002, 259, 261; [X.] [X.] 2001, 217, 218; [X.] [X.]/Eic[X.]mann, aaO § 55 Rn. 26; [X.] Z[X.]P 1999, 785 f; vgl. auch [X.]/[X.] Z[X.] 1999, 450, 452 f). Darin allein liegt [X.]eine Umgehung des§ 55 Abs. 2 [X.]. Denn der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter mit [X.] soll nicht etwa [X.]raft Gesetzes der Regelfall jeder [X.][X.]nsolvenzverwaltung sein (vgl. [X.], aaO § 22 Rn. 59, 63[X.]/Kind, [X.] 22 Rn. 29). Zwar hat der Gesetzgeber der [X.] nur dessen Auf-- 16 -gaben in § 22 Abs. 1 [X.] aus[X.]lich geregelt. Dies geschah aber, weil damit- im Vergleich zur Rechtsstellung des [X.]s [X.] § 106 Abs. 1 Satz 2und 3 KO - etwas Neues geschaffen wurde (s.o. [X.][X.][X.] 2 b). Das [X.]nsolvenzgerichtsoll schon wrend des [X.] einen [X.] [X.]nsolvenzver-walter einsetzen [X.], der sogar den anspruchsvollsten Aufgaben - vor al-lem der Unternehmensfort[X.]ung - gewachsen ist. Ein solcher Bedarf bestehtaber nicht etwa im Regelfall. Zudem mag der Umfang der Aufgaben bei dererstmaligen Einsetzung eines [X.] [X.]nsolvenzverwalters oft noch un[X.]larsein, so [X.] allenfalls die weitere Verwaltung das [X.] einesallgemeinen [X.] aufdec[X.]t. [X.]n jedem Falle unterliegt die Anord-nung von Sicherungsmaûnahmen dem Verltnismûig[X.]eitsgrundsatz (vgl.[X.], [X.] und Verfassungsrecht 2002 [X.]5 ff, insbesondereS. 160 ff): Soweit mildere Mi[X.]l einzeln oder in Verbindung miteinander [X.] hinreichend erfllen, sind sie [X.] einschneidenderenvorzuziehen. Die Anordnung unverltnismûiger [X.] unter [X.] eine Amtshaftung begr(vgl. [X.], [X.] vom 20. Mrz 1986 - [X.][X.][X.] ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 [X.] vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht diese Rechtslage: Fr einesonstige Ge[X.]dung von [X.] wrend des [X.] ist nichts dargetan. Letztlich wurde eine Verbraucherinsolvenz im Verein-fachten Verfahren [X.] §§ 311 ff [X.] erffnet. Die Be[X.]lagte erhielt [X.] die eingeschr[X.]ten Befugnisse des [X.] nach § 313 [X.].Der Betrieb der von der Schuldnerin gepachteten Gastst[X.] wurde [X.] der Verfahrenserffnung - als die Be[X.]lagte erstmals [X.] allein be-stimmen [X.]onnte - eingestellt. Unter solchen Umst[X.] sich die [X.] 17 -nung eines allgemeinen [X.] im Erffnungsverfahren sogar alsobje[X.]tiv unverltnismûig erwiesen.[X.]m rigen hat der Gesetzgeber des [X.]nsolvenzrechtsrungsgesetzesvom 26. O[X.]tober 2001 (BGBl [X.] S. 2710) [X.] die "gegenwrtige [X.]nsol-venzpraxis" der Gerichte erwt, welche, "um die nachteiligen Auswir[X.]ungendes § 55 Abs. 2 [X.] zu vermeiden, in aller Regel nur Verwalter ohne Verwal-tungs- und [X.] bestellen". Daraus wurde abgeleitet, [X.] derneu einge[X.]te § 55 Abs. 3 [X.] die [X.] Arbeit nicht schlechterstelle, weil die auf sirgehenden Entgeltansprche der Arbeitnehmer pra[X.]-tisch ohnehin [X.]aum Masseverbindlich[X.]eiten [X.]en (Amtliche [X.]n-dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.] undanderer Gesetze unter [X.], [X.], [X.]. bei [X.]/[X.], [X.] 2002,Texte und Materialien). Dies wre unrichtig, wenn allein die Praxis der [X.]nsol-venzgerichte [X.] zur Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]te.2. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist hierauch nicht deswegen geboten, weil das [X.]nsolvenzgericht im [X.] vom14. Juli 1999 die Be[X.]lagte unter anderem ermchtigt hat, "mit rechtlicher Wir-[X.]ung [X.] die Schuldnerin zu handeln".a) Das Berufungsgericht hat diese Ermchtigung - ohne [X.] -dahin verstanden, [X.] das Eingehen von Masseverbindlich[X.]eiten nicht gestat-tet werde (ebenso [X.] Z[X.]P 2001, 1778, 1779). Die Revision legt die ge-richtliche Anordnung gegenteilig aus. Nach einer in der Rechtsprechung (AGNeumster Z[X.]P 2002, 720, 721) und Literatur ([X.] Z[X.]P 2001, 1521 ff; [X.]Z[X.]P 2001, 1941, 1943 f) vertretenen Meinung soll eine solche Anordnung je-- 18 -denfalls zu einer entsprechenden Anwendbar[X.]eit des § 55 Abs. 2 [X.] [X.]en.Dem folgt der Senat nicht.Die pauschale gerichtliche Ermchtigung des [X.] [X.]nsolvenzver-walters, "mit rechtlicher Wir[X.]ung [X.] den Schuldner zu handeln", bewir[X.]t nicht,[X.] schon im Erffnungsverfahren Masseverbindlich[X.]eiten in einer vom [X.]nsol-venzgericht nicht mehr zuverlssig [X.]ontrollierbaren Weise [X.] werdenrften. Sie ist vielmehr nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulssig.aa) Zwar darf der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter, wenn zugleich ein all-gemeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) erlassen ist, zugleichwir[X.]sam dazu ermchtigt werden, seinerseits r bestimmte [X.] zu verf. [X.]nsbesondere erscheint die im vorliegendenFall erlassene Anordnung rechtlich unbeden[X.]lich, [X.] die Be[X.]lagte befugt seinsollte, ihrerseits Forderungen der Schuldnerin [X.] diese einzuziehen; denn umihre Verwaltungsau[X.]haupt erfllen zu [X.], bedurfte die [X.] finanziellen Mi[X.]l, dilicherweise in den Gescftsbetrieb der [X.] flossen.Ferner [X.]ann das [X.]nsolvenzgericht den [X.] [X.]nsolvenzverwalterauch ohne begleitendes allgemeines Verfsverbot dazu ermchtigen, ein-zelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der steren[X.]nsolvenzmasse einzugehen, soweit dies [X.] eine erfolgreiche Verwalttigist (ebenso [X.], Das Unternehmen in der [X.]nsolvenz 2000 Rn. 13;MchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 219, 2. Abs.; [X.]/[X.]rmann/[X.], [X.] § 22 Rn. 223; [X.], Befugnisse [X.] des [X.] [X.]nsolvenzverwalters, Rn. 335 ff; [X.] 19 -Kommentar zur [X.]/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 30; [X.] Z[X.]P 2001, 1941, 1943;Meyer [X.] 2002, 41; vgl. [X.] ZinsO 2002, 383; AG Hof [X.] 2000,37 f; [X.]/[X.] Z[X.]P 1998, 1261, 1264; Kirchhof Z[X.] 2000, 297, 300und Z[X.] 2001, 1 f; a.M. Br Z[X.]P 1998, 1553, 1559; [X.] Z[X.] 1999,697, 700; Peters-Lange Z[X.]P 1999, 421, 422; [X.]/Wutz[X.]e/[X.], aaORn. 374; [X.] Kommentar/[X.], aaO § 22 Rn. 61[X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 55 Rn. 72). Denn sind dazu nur einzelne Massever-bindlich[X.]eiten von begrenztem Umfang erforderlich, macht dieser Umstand [X.] nicht ohne weiteres den Erlaû eines allgemeinen [X.]- insbesondere gegen einen [X.]ooperativen Schuldner - verltnismûig (s.o. 1.).Allenfalls mag zustzlich ein besonderes Verfsverbot [X.] diejenigen [X.] geboten sein, [X.] deren Verwaltung dieMasseverbindlich[X.]eittig sind (so [X.], aaO § 22 Rn. 67, 71, 73; Thie-mann, Die vorlfige Masseverwaltung im [X.]nsolvenzerffnungsverfahren, 2000,Rn. 305; sinn[X.] wohl auch [X.] Z[X.] 2001, 790, 791). Zudem darf das[X.]nsolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 [X.] die Pflichten des "schwachen" vorlfi-gen [X.]nsolvenzverwalters grundstzlich bis hin zu Grenze derjenigen des miteinem begleitenden [X.] bestellten [X.] Verwalters (§ 22Abs. 1 [X.]) ausdehnen. Fr die Befugnisse, ditig sind, um diese Pflichtenzu erfllen, [X.]ann nichts anderes gelten.bb) Jedoch darf das [X.]nsolvenzgericht, wenn es [X.]ein allgemeines Verf-gungsverbot erlût, Verfs- und Verpflichtungsermchtigungen nicht [X.] in das Ermessen des dann "schwachen" [X.] [X.]nsolvenzverwaltersstellen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen des § 22 Abs. 2 [X.] in [X.] selbst die einzelnen Maûnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen dervorlfige Verwalter verpflichtet und berechtigt sein soll:- 20 -Den Ablauf des [X.] bestimmt das [X.]nsolvenzgericht.Nach § 21 Abs. 1 [X.] hat es diejenigen Maûnahmen zu treffen, die zur Erhal-tung des Schuldnerverms erforderlich erscheinen. Diese [X.] das Gericht nicht auf einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter rtragen,indem es diesen umfassend zu allen Maûnahmen ermchtigt, die er [X.] seinem eigenen Ermessen [X.] tig und zwec[X.]mûig halten mag. [X.] Übergang der Verwaltungs- und [X.] vomSchuldner auf einen [X.] [X.]nsolvenzverwalter sieht nur § 22 Abs. 1 [X.]- [X.] den Fall, [X.] ein allgemeines Verfsverbot erlassen ist - vor. [X.] gibt § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem [X.]nsolvenzgericht, welches [X.]ein allgemei-nes Verfsverbot erlût, nur die Befugnis, selbst die Pflichten des vorlu-figen [X.]nsolvenzverwalters zu bestimmen. Ebenso [X.] das Gericht im einzelnendie Rechte festlegen, die dem [X.] Verwalter eingermt werden, damiter seine Pflichten zu erfllen vermag. Eine entsprechende Ermchtigung [X.]annauch [X.] bestimmte, abgrenzbare Arten von Maûnahmen erteilt werden, wie imvorliegenden Falle [X.] den Forderungseinzug oder auch [X.] die Kigung [X.] Arten von [X.]. Aus [X.] und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern [X.] aber [X.] diesejeweils aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmiûverstlich zu [X.], mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorlfige[X.]nsolvenzverwalter ausgesta[X.]t ist (ebenso [X.] Z[X.]P 2001, 1941, 1949; wohlauch [X.] aaO Rn. 342; MchKomm-[X.]/[X.] § 22 Rn. 136).b) Eine pauschale, allumfassende Ermchtigung wie im vorliegendenFalle reicht nicht [X.] eine Anwendung des § 55 Abs. 2 [X.] aus. Nach dieserVorschrift [X.] zum Schutz der [X.] 21 -ten sowie aus [X.] allein durch eine inhaltlich [X.] gerichtliche Anordnung - sei es [X.] § 22 Abs. 1 [X.], sei es [X.] (s.o. a) - [X.] werden.Eine pauschale Ermchtigung der im vorliegenden Verfahren erteiltenArt wre zwar wegen ihrer Unbestimmtheit nach [X.] des § 21 Abs. 1Satz 2 [X.] n.F. anfechtbar. Sie ist aber - noch - nicht nichtig. Denn [X.] unwir[X.]sam sind gerichtliche Anordnungen, wie alle Hoheitsa[X.]te, erst, wennder ihnen anhaftende besonders schwere Fehler bei [X.] ist (vgl. [X.]Z 114, 315, 326). Das traf [X.] die hiererteilte unbestimmte Ermchtigung bisher nicht zu. [X.]n Rechtsprechung [X.] wurde nur r die Rechtsfolgen einer solchen Ermchtigung ge-stri[X.]n, nicht aber deren Zulssig[X.]eit insgesamt in Frage gestellt.Der ffentlich ausgetragene Streit r die Rechtsfolgen der pauschalenErmchtigung schloû andererseits jedes berechtigte Vertrauen darauf aus, [X.]sie Masseverbindlich[X.]eiten [X.]) [X.]m vorliegenden Fall vermag die Klrin zudem aus einem weiterenGrund [X.]einen Vertrauensschutz zu beanspruchen. Sie hat in den [X.] selbst nicht geltend gemacht, [X.] sie von einer [X.]ren Beendigungdes Pachtvertrages etwa nur deswegen abges[X.], weil sie auf eineWir[X.]sam[X.]eit gerade der pauschalen Ermchtigung vertraut [X.], die der [X.]n durch den [X.] vom 14. Juli 1999 zustzlich erteilt worden war. [X.]mGegenteil hat sich die Klrin darauf nicht einmal berufen. Vielmehr hat sieihre Kenntnis allein auf eine Verffentlichung des Gerichtsbeschlusses in der- 22 -Lo[X.]alpresse gesttzt, welche zwar die Bestellung der Be[X.]lagten und den [X.], nicht aber weitergehende Maûnahmen [X.] ist § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht speziell auf Miet- [X.] im Sinne von § 108 [X.] entsprechend anzuwenden, [X.] ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehaltbestellt worden ist. Zwar unterscheidet sich die Rechtsstellung von Vermieternoder [X.]n insoweit von derjenigen anderer Gliger aus Dauerschuld-verltnissen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.], als sie von Rechts wegennicht befugt sind, die weitere Nutzung durch den insolvent gewordenenSchuldner sofort zu verhindern: Nachdem sie diesem einmal den Besitz rdie Miet- oder Pachtsache eingermt haben, [X.]sie diese rechtmûiggegen den Willen des Schuldners nur aufgrund einer Beendigung des Vertra-ges insbesondere durch Kigung zurc[X.]fordern. Sie haben also zeitweiseweder das Recht noch tatschlich die Mlich[X.]eit, weitere Teilleistungen auseinem Dauerschuldverltnis zurc[X.]zuhalten.Dennoch benachteiligt die Rechtsfolge, [X.] Vermieter oder [X.](§ 108 [X.]) [X.] die Dauer des [X.] nicht den Schutz des § 55Abs. 2 Satz 2 [X.] genieûen, soweit [X.]ein allgemeines Verfsverbot er[X.] ist, diese Gliger nicht in unverltnismûiger oder gar verfassungswid-riger Weise. Vielmehr stehen sie - abgesehen von der [X.] § 112 [X.] (dazu s.u. b) - rechtlich uneingeschr[X.]t allen anderen Glu-bigern gleich, die dem Schuldner nicht ausreichend gesicherte Vorleistungenerbracht haben (ebenso im Ergebnis [X.] DZW[X.]R 2002, 215, 216; [X.] Z[X.]P 2001, 1778, 1779; [X.] EWiR 2001, 1061, 1062; RingstmeierEWiR 2002, 113, 114; Meyer DZW[X.]R 2001, 309, 312 f und 2002, 41, 42; [X.]- 23 -den Fall, [X.] der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter selbst [X.]eine Rechtshandlungvornimmt, auch [X.] Z[X.]P 2001, 1941, 1945 ff; a.M. [X.] [X.] 2001, 217,218; [X.] die Auswir[X.]ungen einer Kigungssperre auch MchKomm-[X.]/[X.], § 108 Rn. 191).a) Jeder Gliger, der mit einem Schuldner wrend des Erffnungs-verfahrens [X.] ttigt, [X.]ann sich gegen einen Ausfall der ihm [X.] Gegenleistung dadurch [X.], [X.] er sich diese Gegen-leistung oder eine ausreichende Sicherheit da[X.] zeitnah im Wege eines [X.] (§ 142 [X.]) gewren lût. Erbringt er hingegen einen Kredit ohnesolche Vorsichtsmaûnahmen, so unterliegt er uneingeschr[X.]t dem insolvenz-rechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gliger.Auch der Vermieter oder [X.] sucht sich seinen Vertragspartnerselbst aus. Er gewrt ihm insoweit im voraus einen begrenzten Kredit, als erdas Dauernutzungsverltnis erst wegen [X.] von zwei Mona-ten nacrer [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 554BGB a.F.) beenden [X.]ann. Ferner erfordert die [X.] eines beendeten Miet-oder Pachtverltnisses erfahrungs[X.] eine gewisse [X.]. Gegen derartigeAusflle wird der Gliger durch das Vermieter- oder [X.]pfandrecht[X.] §§ 562, 578 BGB n.F. (§ 559 BGB a.F.) auch im [X.]nsolvenzfalle (§ 50[X.]) gesctzt. Zur Absicherung weitergehender Risi[X.]en werden dem Mieteroder [X.] oft Kautionen abverlangt. Dementsprechend ha[X.] hier auch [X.] mit der Schuldnerin durch Nr. 13 des Pachtvertrages vom [X.] 1997 eine Kautionsleistung von 25.000 DM vereinbart. [X.] sich das Risi[X.]o von Miet- oder Pachtausfllen bei der Kal[X.]ulation der H-he des gewerblichen Nutzungsentgelts [X.] -[X.]m vorliegenden Fall[X.] die Klrin jeden insolvenzbedingtenPachtausfall durch eine Kigung vor dem [X.]nsolvenzantrag vermeiden [X.], nachdem die Schuldnerin sogar mit vier Monatspachten in [X.]. Wenn die Klrin sich statt dessen entschloû, das Pachtverltnis fort-zusetzen, [X.]ann sie deswegen [X.]eine [X.] allen anderenKreditgebern der Schuldnerin verlangen.b) Allerdings schr[X.]t § 112 [X.] die Rechte von Vermietern oder [X.] in der Weise ein, [X.] eine Kigung wegen Zahlungsverzugs oderVerschlechterung der [X.] "nach dem Antrag auf Erffnungdes [X.]nsolvenzverfahrens" ausgeschlossen wird. Diese Vorschrift mutet [X.] oder [X.] ûerstenfalls einen (weiteren) Ausfall der Nut-zungsentscigung [X.] zwei Monate zu. Denn die nach dem Erffnungsantragfllig werdenden Raten mssen aus dem Schuldnervermwieder vertrags-gerecht gezahlt werden, wenn die Nutzungsmlich[X.]eit [X.] die [X.]nsolvenzmasseerhalten bleiben soll. Dazu ist jeder vorlfige [X.]nsolvenzverwalter im [X.] im Zweifel auch befugt, sogar wenn die [X.] im Falle eines ster erffneten [X.]nsolvenzverfahrens nicht den Chara[X.]-ter einer Masseverbindlich[X.]eit [X.] § 55 Abs. 2 [X.] erlangt. Denn die Er-halttzlicher Bestandteile des Schuldnerverms rt normalerweisezu jeder [X.] [X.]nsolvenzverwaltung (vgl. auch [X.]/[X.], aaO § 112Rn. 13). Sind von der Au[X.]echterhaltung des Miet- oder Pachtverltnissesmehr Vor- als Nachteile zu erwarten, so darf auch ein vorlfiger [X.]nsolvenzver-walter ohne begleitendes Verfsverbot die daztigen Ausgaben erbrin-gen. Eine stere Anfechtung in einem erffneten [X.]nsolvenzverfahren brauchtder Vertragspartner in diesem Fall [X.] § 142 [X.] ebenfalls nicht zu be-- 25 -[X.]chten, wenn die Zahlung zeitnah erfolgt (vgl. [X.] Kommentar zur[X.]/[X.], aaO § 112 Rn. 8 a.E.; dies berc[X.]sichtigen [X.], in [X.]erSchrift zur [X.], 2. Aufl., S. 593, 597 f; [X.]/Weis/[X.], [X.] 112 Rn. 17 und [X.]/[X.] 1995, 27 [X.] sich der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter andererseits [X.] eine Fortsetzung des [X.] zahlt er deshalb die geschuldete Miete oder Pacht nicht, so ist der andereVertragsteil berechtigt, den Vertrag wegen der nach dem Erffnungsantrag neueintretenden Zahlungsrc[X.]stfalls schon wrend des [X.] nacrer [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBn.[X.] ([X.] Z[X.] 2002, 326, 328; MchKomm-[X.]/[X.]§ 112 Rn. 35 f m.w.N.; [X.] Kommentar zur [X.]/[X.], aaO § 112Rn. 8; Meyer [X.] 2002, 40, 42; [X.], in [X.]er Schrift aaO, Rn. 59 aufS. 569; [X.]/Wutz[X.]e/[X.], Handbuch aaO Rn. 5.212; [X.]/[X.]r-mann/[X.], [X.] § 112 Rn. 13; [X.], aaO S. 597 Rn. 8; [X.], aaO § 112Rn. 6; Schwrer, sungs[X.]lauseln [X.] den [X.]nsolvenzfall, 2000, Rn. 471;[X.]/[X.], aaO § 112 Rn. 10).Die Amtliche [X.] § 112 [X.] (aaO S. 148 zu § 126) hebt[X.] hervor, [X.] das Kigungsrecht wegen eines Verzugs nach [X.] "[X.]einer Einschr[X.]ung" unterliegen sollte. [X.]nsbesondere wirdein Verzug des [X.] [X.]nsolvenzverwalters im Sinne von § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 3, § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht etwa dadurch ausge-schlossen, [X.] [X.] erst der [X.] das erffnete Verfahren bestellte end-ltige [X.]nsolvenzverwalter nach §§ 103 ff [X.] r das rechtliche Schic[X.]salvon Vertrin der [X.]nsolvenz entscheidet (a.M. [X.]/[X.]/[X.], [X.]n-- 26 -sO § 112 Rn. 12). Abgesehen davon, [X.] § 103 [X.] gerade [X.] die [X.] ohnehin nicht gilt, geht es hier nicht um jenen Rechtsgrundsatz.Vielmehr hat der vorlfige [X.]nsolvenzverwalter mit Bezug auf [X.] wrend des [X.] rechtlich nur zu entscheiden, ober [X.] ein zu erffnendes Verfahren die Option auf eine Fortdauer fa[X.]tisch of-flt, indem er das laufende Entgelt zahlt. Dazu ist er in der Lage. [X.] mutet der Gesetzgeber dem anderen Teil [X.]einen lr dauernden [X.] zu. § 107 Abs. 2 [X.] [X.]ann auf die hier [X.]agliche Fallgestaltungnicht einmal sinn[X.] angewendet werden. Denn jene Vorschrift gibt dem[X.]nsolvenzverwalter - nur - einen zeitlichen Aufschub bis zu seiner [X.] den rechtlichen Fortbestand des Vertrages; dem entspr-che [X.] [X.] die Erfllungswahl (§ 103 [X.]) oder erst dieKigung (§§ 109, 113 [X.]). Endlich ist es unerheblich, ob gerade in [X.] des [X.] [X.]nsolvenzverwalters ohne begleitendes Verfsver-bot im Hinblic[X.] auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] (s.o. [X.][X.][X.] 2) [X.] eintreten [X.](a.M. [X.] Kommen-tar/[X.], aaO § 112 Rn. 6 a.E.). Vielmehr hat sich im Falle des § 22 Abs. 2[X.] die zu[X.]ftige [X.]nsolvenzmasse grundstzlich auch einen Verzug [X.] perslich wrend des [X.] zurechnen zu [X.].Zu einer Kigung wre die Klrin hier stestens befugt gewesen,nachdem auch der Zahlungstermin vom 15. September 1999 verstrichen war.Weitergehende Wir[X.]ungen ha[X.] die Kigungssperre [X.] § 112 [X.]nicht.- 27 -c) Eine Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] dahin, [X.] die Vorschriftin jedem Falle eingreifen [X.], in dem ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter- auch ohne begleitendes allgemeines Verfsverbot - bestellt ist und [X.] des § 112 [X.] eingreift, ist auch verfassungsrechtlich nichtgeboten.§ 112 [X.] beruht auf dem Gedan[X.]en, [X.] die wirtschaftliche Einheit [X.] des Schuldners nicht zur Unzeit auseinandergerissen werden darf (Amtl.[X.]. der Bundesregierung zum Entwurf einer [X.], aaO S. 148zu § 126). Auch gemietete oder gepachtete Gegenstsollen dem Verwalternicht aufgrund von Zahlungsrc[X.]sts Schuldners selbst entzogen wer-den, weil sie [X.] eine Fort[X.]ung eines Unternehmens erforderlich sein [X.]. Als Ausgleich da[X.] hat der Gesetzgeber allerdings auf die in § 55 Abs. 2[X.] getroffene [X.] das Entstehen von Masseverbindlich[X.]eitenverwiesen, soweit ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter den gemieteten oder [X.] Gegenstand [X.] das verwaltete [X.]. Diese Folge ist [X.] nur [X.] den Fall verwir[X.]licht, [X.] zugleich ein allgemeines Verfs-verbot erlassen ist. Anderenfalls steht die [X.] die Nutzung nichtdem "schwachen" [X.] [X.]nsolvenzverwalter, sondern eigenverantwortlichdem Schuldner zu; [X.] dessen Entscheidungen [X.]ann die stere [X.]nsolvenz-masse nicht haften. [X.]m Ergebnis erlt damit durch das Unwir[X.]samwerden [X.]-herer Kigungsgrie Gligergemeinschaft insgesamt einen [X.]raumvchstens zwei Monaten (s.o. b), in dem die Fort[X.]ungswrdig[X.]eit einesUnternehmens des Schuldners ebenso geprft werden [X.]ann wie die Frage, objeder einzelne gemietete oder gepachtete Gegenstand [X.] die Fort[X.]ung [X.] ist. Dieser [X.]raum [X.]ann, wenn [X.]ein allgemeines Verfsverbot- 28 -erlassen ist, aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem be-grenzten Forderungsausfall des Vermieters [X.]en.Mit diesem [X.]nhalt [X.] § 112 [X.] eine zulssige Regelung von [X.]nhaltund Schran[X.]en des Eigentums bei der Gebrauchsrlassung an Dri[X.] (Art. 14Abs. 1 Satz 2 GG).aa) § 112 und § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] regeln die Folgen davon, [X.] [X.] auch vom Vermieter oder [X.] selbst ausgewlte Mieter oder[X.] insolvent wird. Die rechtliche Abwic[X.]lung dieser [X.]nsolvenz dient den[X.]nteressen aller betroffenen Gliger des Schuldners, nicht etwa allgemeinensozialpolitischen Zielen. Die geregelte Abwic[X.]lung einer [X.]nsolvenz, die vieleGliger hart oder sogar in existenzbedrohender Weise treffen und erhebli-che vol[X.]swirtschaftliche Werte vernichten [X.]ann, dient mi[X.]lbar zugleich demWohl der Allgemeinheit.bb) Die Kigungsbeschr[X.]ung des § 112 [X.] ist in der [X.]nsolvenzdes Mieters oder [X.]s geeignet tig, um eistige, gerechte undausgewogene Abwic[X.]lung dieser [X.]nsolvenz zu verwir[X.]lichen. Der neu einge-setzte (vorlfige) [X.]nsolvenzverwalter tigt [X.] einen gewissen [X.]-raum, um die gesamten wirtschaftlichen Verltnisse des Schuldners sowie [X.] auch der einzelnen Gegenst[X.] zu erfassen, die mlicher-weise mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind. [X.] dieser Pr-fungszeit [X.] grundstzlich der vorgefundene Verbund des [X.] erhalten bleiben. [X.]nsbesondere [X.] jstige Gesamtverwertungvereitelt, wenn daraus wesentliche Teile - erst recht ein gemietetes Betriebs-grundstc[X.] - alsbald entfernt [X.]n.- 29 -Andererseits findet der [X.]nsolvenzverwalter, der wegen Zahlungsunfig-[X.]eit (§ 17 [X.]) oder Überschuldung (§ 19 [X.]) des Schuldners bestellt [X.] ist, [X.] [X.]eine ausreichenden finanziellen Mi[X.]l vor, um zuvor auf-gelaufene Zahlungsrc[X.]stzu begleichen.cc) Der durch § 112 [X.] mliche, zeitlich eng begrenzte Eingriff in [X.] von Vermietern oder [X.]n ist nicht unverltnismûig. [X.] haben selbst bessere vorrangige Sicherungsmlich[X.]eiten als vieleandere (s.o. a). Zum Schutz der ungesicherten Gliger ist es vertretbar, [X.]§ 112 i.V.m. § 55 Abs. 2 [X.] nicht [X.] die Verstr[X.]ung der nach einemErffnungsantrag fllig werdenden Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentsci-gung zu Masseverbindlich[X.]eiten vorsieht, sondern diese Rechtsfolge erst mitder Verfahrenserffnung eintritt (§ 108 [X.]). Das [X.], die Be[X.]iedigungsaussichten ungesicherter [X.]nsolvenzgliger zu verbes-sern (vgl. § 1 Satz 1 [X.]), [X.]ommt letztlich anteilig auch wieder Vermieternoder [X.]n zugute, soweit diese mit [X.]n auf Nutzungsentsch-digung vor der [X.]nsolvenzerffnung ausgefallen sind. Die Rechte anderer Glu-biger mit Sicherungsmlich[X.]eiten werden - insbesondere durch § 107 Abs. 2und §§ 166 ff [X.] - in der [X.]nsolvenz des Schuldners ebenfalls in [X.] eingeschr[X.]t.Endlich ist die aus § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgende Besserstellungderjenigen Vermieter oder [X.] nicht sachwidrig, [X.] deren Mieter oder[X.] ein vorlfiger [X.]nsolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Ver-fsverbot (§ 22 Abs. 1 [X.]) bestellt worden ist. Diese Unterscheidung[X.]ft nicht an die Stellung der jeweiligen Gliger an, sondern beruht auf- 30 -individuellen Besonderheiten und Brfnissen des jeweiligen [X.]nsolvenzverfah-rens selbst (s.o. 1 und [X.][X.][X.] 2 c).Kreft Kirchhof [X.]
Meta
18.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZR 195/01 (REWIS RS 2002, 2219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2219
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