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5 StR 548/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. November 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 29. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat folgendes:
Zwar beschwert die [X.] der Maßregel nach § 64 StGB einen Angeklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht; dies führt indes lediglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, mit dem dieser allein die Nichtanord-nung der Maßregel beanstandet. Hingegen ist das Revisionsgericht gehalten, auf eine zulässig erhobene
die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht aus-drücklich vom [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362 f.)
Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraus-setzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1990
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5; Beschlüsse vom 7. Janu-ar
2009
3 [X.], [X.]R StGB § 64 Ablehnung 11; vom 19. Dezem-ber
2007
5 [X.], [X.], 107; vom 9. November 2011
2 StR 427/11, [X.], 282, und vom 7. Oktober 2008
4 [X.]). Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Januar 2010 (1 [X.], in NStZ-RR 2011, 25
insoweit nicht abgedruckt), in dem im Ergebnis ein Rechtsfehler in der Sache verneint worden ist, ergibt sich nichts Gegenteili-ges.
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3
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Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene [X.] die [X.] in einer Entziehungsanstalt allerdings mangels Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung abgelehnt.
[X.] Schaal Schneider
Dölp Bellay
Meta
26.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 5 StR 548/12 (REWIS RS 2012, 1017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1017
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