Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 5 StR 548/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1017

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5 StR 548/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. November 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 29. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat folgendes:

Zwar beschwert die [X.] der Maßregel nach § 64 StGB einen Angeklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht; dies führt indes lediglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, mit dem dieser allein die Nichtanord-nung der Maßregel beanstandet. Hingegen ist das Revisionsgericht gehalten, auf eine zulässig erhobene

die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht aus-drücklich vom [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992

2 StR 374/92, [X.]St 38, 362 f.)

Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraus-setzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1990

1 StR 9/90, [X.]St 37, 5; Beschlüsse vom 7. Janu-ar
2009

3 [X.], [X.]R StGB § 64 Ablehnung 11; vom 19. Dezem-ber
2007

5 [X.], [X.], 107; vom 9. November 2011

2 StR 427/11, [X.], 282, und vom 7. Oktober 2008

4 [X.]). Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Januar 2010 (1 [X.], in NStZ-RR 2011, 25
insoweit nicht abgedruckt), in dem im Ergebnis ein Rechtsfehler in der Sache verneint worden ist, ergibt sich nichts Gegenteili-ges.

-
3
-

Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene [X.] die [X.] in einer Entziehungsanstalt allerdings mangels Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung abgelehnt.

[X.] Schaal Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 548/12

26.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 5 StR 548/12 (REWIS RS 2012, 1017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1017

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2 StR 427/11

1 StR 587/09

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