Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. X ZR 98/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1104

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215UXZR98.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
98/13
Verkündet am:
8.
Dezember
2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 323; [X.] BW §§ 13, 16
a)
Der Übergeber kann von einem [X.] auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
b)
Das Rücktrittsrecht ist in [X.] grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer [X.]verletzung rechts-kräftig zu einer ihm nach dem [X.] obliegenden Leistung [X.] worden ist.
c)
Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach §
16 Abs.
1 [X.]
BW
zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber [X.] wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.
[X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 -
X [X.]/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember
2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die [X.] des [X.] wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
Juni
2013 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.]en nehmen sich gegenseitig aus einer als Hofübergabevertrag bezeichneten notariellen Vereinbarung vom 23.
März
1992 in Anspruch.
Mit dieser Vereinbarung übergaben die Beklagten dem Kläger, ihrem [X.], im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren land-
und forstwirt-schaftlichen Betrieb, den der Beklagte zu 1 seinerseits aufgrund eines [X.] vom 10.
April
1964 von seinen Eltern erhalten hatte. Der Kläger verpflichtete sich, einen Übergabepreis in Höhe von 40.000 DM zu zahlen, Ver-1
2
-
3
-
bindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 73.525 DM zu übernehmen und den Beklagten ein [X.] einzuräumen. Zu dem [X.] gehört unter ande-rem ein Wohnrecht, das das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Erdgeschoss des übergebenen Anwesens und einer näher bezeichneten Garage sowie das Recht zur Mitbenutzung dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienender
Räume, insbesondere des Kellers und der Bühne, und der dem ge-meinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesonde-re der Zentralheizung, umfasst. An [X.] der Erdgeschosswohnung hat der Bruder des Beklagten zu 1 ein lebenslanges Wohnrecht, das ihm auf-grund eines [X.]s in dem Hofübergabevertrag vom
10.
April
1964 zwi-schen dem Beklagten zu 1 und seinen Eltern eingeräumt wurde. In diesem Zu-sammenhang ist in dem Hofübergabevertrag vom 23.
März
1992 geregelt, dass die Verpflichtungen aus dem für den Bruder des Beklagten zu 1 bestehenden [X.] zu den vom Kläger mit [X.] zu tragenden laufenden Verbindlichkeiten gehören. An anderer Stelle heißt es, die Befugnisse der [X.] in Bezug auf ihr Wohnrecht seien eingeschränkt, solange das Wohn-recht des Bruders des Beklagten zu 1 bestehe. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie die in den Stockwerken über der von den Beklagten und dem Bruder des Beklagten zu 1 genutzten Erdgeschosswohnung
gelegene Wohnung.
Ab etwa 1998 kam es zwischen den [X.]en zu Spannungen, in deren Verlauf es wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten kam und der Kläger mit Urteil des [X.] vom 6.
Dezember
2002 -
1
S
155/02 -
verurteilt wurde, den Beklagten auf der Grundlage des [X.] die Mitbenutzung der Zentralheizung, der Bühne mit Ausnahme der beiden dort befindlichen Kinder-zimmer sowie des Traktors und des auf dem Grundstück vorhandenen Werk-zeugs zu gestatten.

3
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4
-
Die Beklagten widerriefen mit Schreiben vom 28.
Juni
2004 den nach ih-rer Auffassung als gemischte Schenkung zu qualifizierenden Hofübergabever-trag wegen Nichtvollziehung von Auflagen und wegen groben Undanks und er-klärten gleichzeitig den Rücktritt vom Hofübergabevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Zu einer Rückabwicklung des [X.] aufgrund einer dieser Erklärungen kam es jedoch nicht.
Der Kläger kündigte mit einem an die Beklagte zu 2 gerichteten Schrei-ben vom 29.
Dezember
2005 das den Beklagten nach dem Übergabevertrag vom 23.
März
1992 eingeräumte Wohnrecht. Die Beklagten
erklärten daraufhin mit Schreiben vom 29.
Juni
2006 erneut den Widerruf des [X.] wegen groben Undanks und den Rücktritt vom Hofübergabevertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Verletzung vertraglicher Pflichten, da die Kündigung des Wohnrechts eine weitere [X.]verletzung darstelle.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Räumung der Erdgeschosswohnung mit Ausnahme des vom Bruder des Beklagten zu 1 be-wohnten Zimmers. Die Beklagten verlangen im Wege der Widerklage die Rück-übertragung zu je hälftigem Miteigentum der zum Vollzug des [X.] übertragenen Grundstücke, des Inventars (Gerätschaften und [X.]), der Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben bei den H.

eG (Stand 1.
Januar
1992) und von 13 Rindern und 45 Schweinen mitt-
lerer Art und Güte sowie die Zahlung von 78.194

vom Kläger gezogenen Nutzungen, für seine Entnahmen und seine Mieterspar-nis. Hilfsweise beantragen die Beklagten, die im Zuge der Rückabwicklung des [X.] herausverlangten Grundstücke Zug um Zug gegen [X.] von 57.775,98

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5
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5.288,88

nebst Verzugszinsen für die Verpflegung und Unterbringung des Bruders des Beklagten zu 1.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen des [X.] und der Beklagten sind ohne Erfolg geblie-ben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel ihrer Widerklage weiter. Der Kläger begehrt mit seiner [X.] [X.]hin die Verurteilung der Beklagten entsprechend seinen Schlussanträgen in der Berufung.
Entscheidungsgründe:
Revision und [X.] haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach den im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu bean-standenden entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts habe der Kläger nicht nachweisen können, dass ein Verhalten der Beklagten für eine mögliche Erschwerung des Zusammenlebens der [X.]en auf dem übergebe-nen Anwesen ursächlich gewesen und er somit zur Kündigung der von den [X.] aufgrund ihres Wohnrechts genutzten Wohnung berechtigt gewesen sei.
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6
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Ebenso wenig hätten die Beklagten nachweisen können, dass die Vor-aussetzungen für eine Rückabwicklung des [X.] vorliegen.
Zwar sei im Streitfall die Rückabwicklung des [X.] nach den Vorschriften des [X.]ischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ([X.]
BW) über [X.] nicht grundsätz-lich ausgeschlossen, da der Kläger als Schuldner des den Beklagten einge-räumten [X.]s seine vertraglichen Verpflichtungen bereits einmal verletzt habe und rechtskräftig zu deren Einhaltung verurteilt worden sei. Jedoch könn-ten die Beklagten als Gläubiger des [X.]s auch in diesem Fall die Her-ausgabe des Grundstücks nicht ohne weiteres schon bei jedweder [X.]ver-letzung seitens des [X.] verlangen. Im Hinblick darauf, dass [X.] grundsätzlich als endgültig anzusehen seien, sei auch bei einer [X.] rechtskräftigen Verurteilung wegen einer [X.]verletzung ohne erhebliche in der Person des Schuldners oder in seinem Verhalten liegende Umstände eine Rückabwicklung des [X.] nicht möglich. [X.] Umstände könnten jedoch beim Kläger nicht festgestellt werden.
Ein Widerruf des [X.] wegen groben Undanks scheide aus. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Hofübergabe als eine gemischte Schen-kung an den Kläger anzusehen sei. Ein Anspruch auf Rückgabe des übergebe-nen Anwesens nach schenkungsrechtlichen Vorschriften
komme nur in [X.], wenn unter Berücksichtigung des von den [X.]en gewollten [X.] bei einem Vergleich des Wertes des übergebenen Anwesens mit dem Wert der Gegenleistungen das Merkmal der Unentgeltlichkeit überwiege. Dies könne im Streitfall
angesichts der Gegenleistungen, die der Kläger habe erbrin-gen müssen, nicht festgestellt werden. Jedoch seien die Beklagten selbst dann, wenn der Hofübergabevertrag eine gemischte Schenkung darstellte, nicht zum 11
12
13
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7
-
Widerruf berechtigt, da -
wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe -
auf Seiten des [X.] kein grober Undank vorliege. Die Würdigung der [X.] könne in der Berufungsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Gericht alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk-
oder Naturge-setze, Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstoßen habe. [X.] Verstöße zeige die Berufung der Beklagten nicht auf. Das Amtsgericht habe die Aussagen der Zeugen nachvollziehbar gegeneinander abgewogen und ge-würdigt. Das Urteil lasse erkennen, dass es alle Umstände einschließlich der zwischen den [X.]en geführten [X.] berücksichtigt habe, auch wenn nicht das gesamte Vorbringen der [X.]en im Einzelnen dargestellt worden sei. Das Berufungsgericht könne die aufgrund der Gesamtumstände vom Amtsge-richt getroffenen Feststellungen gut nachvollziehen und teile sie auch aufgrund des Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung von den [X.]en ge-wonnen habe.
Auch der Umstand, dass die Beklagten weiterhin die Pflege des Bruders des Beklagten zu 1 im Wesentlichen alleine übernähmen, führe zu keiner ande-ren Beurteilung. Auch wenn
-
wie die Beklagten meinten -
der Kläger die [X.] aus dem für den Bruder des Beklagten zu 1 eingetragenen [X.] aus dem Hofübergabevertrag vom 10.
April
1964 erfüllen müsste, da er diese in dem mit den Beklagten geschlossenen Hofübergabevertrag übernommen habe, sei die derzeitige Pflegesituation beim Bruder des [X.] zu 1 angesichts der Gesamtumstände kein Grund, der einen Widerruf des [X.] durch die Beklagten rechtfertigte. Zum einen sei dem Kläger im Jahr 1991 vom Landratsamt [X.] schriftlich zugesichert worden, dass er auch im Fall einer Hofübernahme nicht mehr als jährlich 1.000
DM zahlen müsse, falls der Bruder des Beklagten zu 1 in einem Heim untergebracht wer-den müsse. Zum anderen seien die Beklagten auch nach der Hofübergabe [X.] zur Versorgung des Bruders bereit gewesen und hätten diese auch [X.]
-
8
-
setzt, solange zwischen den [X.]en noch ein einvernehmliches Zusammenle-ben möglich gewesen sei. Ein [X.]verstoß des [X.] wäre deshalb nicht so gravierend, dass dieser die Beklagten zur Rückgängigmachung des [X.] berechtigte.
Den [X.] auf Zahlung von 5.288,88

ts-gericht mangels schlüssigen Vorbringens der Beklagten ebenfalls rechtsfehler-frei abgewiesen. Der Vortrag der Beklagten in der Berufung führe insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
II.
Dies hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsmittel in [X.] Punkten nicht stand.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei dem notariellen Hofübergabevertrag vom 23.
März
1992 um einen Altenteilsver-trag im Sinne von
Art.
96 EG[X.]
handelt, für den die danach weiterhin
gültigen landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grund-stücks in Verbindung stehenden [X.]s-, Leibzuchts-, Altenteils-
oder Auszugsvertrag gelten, soweit die [X.]en nichts anderes vereinbart haben.
Der Begriff des Altenteils-
oder [X.]svertrags ist gesetzlich nicht definiert. Ein derartiger Vertrag hat in der Regel die Gewährung von Unterhalt zum Inhalt, wobei dem Übergeber ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil eines überlassenen Grundstücks gewährt wird. Dem Übernehmer soll [X.] oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich eine ei-gene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschul-deten Unterhalt gewinnen kann. Der wesentliche Grundzug eines Altenteils [X.] somit in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine wenigstens teilweise existenzbegründende Wirtschaftseinheit. Erforderlich ist, dass ein Be-teiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür 15
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9
-
in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt. Es genügt mithin nicht, dass der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage nutzt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits ge-schaffen war und der Übernehmer in diese eintritt ([X.], Beschluss vom 4.
Juli
2007 -
VII
ZB
86/06, NJW-RR
2007, 1390 Rn.
8; Beschluss vom 25.
Oktober
2002 -
V
ZR
293/01, NJW
2003, 1325, 1326; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., Art.
96 EG[X.] Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, Art.
96 EG[X.] Rn.
6; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
96 EG[X.]
Rn.
5). So liegt der Fall hier. Nach Art.
96 EG[X.] sind demnach die Vorschriften der §§
6 bis 17 [X.]
BW
maßgeblich, soweit die [X.]en keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben.
2.
Die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagten könnten sich im Hinblick auf §
13 Abs.
1 [X.]
BW
nicht von dem mit dem Kläger [X.] lösen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass [X.] grundsätzlich als endgültig anzusehen sind. Der Übernehmer, der sich auf die Übergabe eingestellt hat, soll durch eine Rückabwicklung des [X.] nicht in seinen wirtschaftlichen Dispositionen be-einträchtigt oder möglicherweise sogar existenzlos gestellt werden (BayObLG, Urteil vom 26.
April
1993 -
1Z
RR
397/92, [X.] 1993, 192, 197 [juris Rn.
25]; Urteil vom 22.
Mai
1995 -
1Z
RR
62/94, [X.]
1995, 186 [juris Rn.
43]; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Rn.
29). Dementsprechend be-stimmt
§
13 Abs.
1 [X.]
BW
-
wie auch einige andere
landesrechtliche Re-gelungen
-
dass der Übergeber nicht berechtigt ist,
die Herausgabe des Grund-19
20
-
10
-
stücks wegen Nichtvollziehung einer Auflage (§
527 [X.]) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
b)
Indessen findet §
13 Abs.
1
[X.]
BW
nach Absatz
2
dieser Vor-schrift keine Anwendung, wenn der Schuldner wegen einer [X.]verletzung zu einer ihm obliegenden Leistung rechtskräftig verurteilt wurde und danach die Pflichten aus dem Vertrag erneut schuldhaft verletzt.
Die erste Voraussetzung ergibt sich, wie das Berufungsgericht
an sich nicht verkennt, aus seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2002, zu der zweiten hat es keine Fest-stellungen getroffen. Solche Feststellungen waren nicht deshalb entbehrlich, weil, wie das Berufungsgericht gemeint hat,
ein Rücktritt vom Hofübergabever-trag vor dem Hintergrund, dass [X.] grundsätzlich als endgül-tig anzusehen sind, auch unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des §
13 Abs.
2 [X.]
BW
nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne erhebliche in der Person des Übernehmers oder in seinem Verhalten begründete Umstände,
möglich ist.
Dies vermengt die Frage, ob die "[X.]"
des § 13 [X.]
BW
eingreift, unzulässig mit den im Einzelfall an die Berechtigung des Gläubigers, sich vom Hofübergabevertrag zu lösen, zu
stellenden [X.]. Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Rücktritt vielmehr nur dann, wenn es an der in der rechtskräftigen Verurteilung liegenden ernstlichen Pflichtenmah-nung gegenüber dem Schuldner fehlt.
3.
Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.
a)
Ein Rücktritt der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Hofübergabevertrag als ein Dauerschuldverhältnis anzusehen wäre, von dem sich die [X.]parteien regelmäßig nicht durch Rücktritt, sondern [X.] durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nach §
314 [X.] unter den 21
22
23
-
11
-
dort genannten Voraussetzungen lösen können ([X.], Urteil vom 11.
Fe-bruar
1981 -
VIII
ZR
312/79, NJW
1981, 1264
f.; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl. §
314 Rn.
12).
Ein Hofübergabevertrag weist allerdings regelmäßig -
wie auch im Streit-fall -
Komponenten auf, die den Charakter eines [X.] ha-ben. Im Streitfall gehören hierzu beispielsweise die Gewährung des Wohn-rechts, die Verpflichtung, den Beklagten dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende, im Hofübergabevertrag im Einzelnen benannte Räume, Anlagen, Ein-richtungen und sonstige Gegenstände zur Mitbenutzung zu überlassen, und die regelmäßige Lieferung von auf dem Hof erwirtschafteten Erzeugnissen. Die Übertragung der zum Hof gehörenden Grundstücke und sonstiger Vermögens-gegenstände, deren Rückgängigmachung die Beklagten in erster Linie begeh-ren, bildet hingegen zwar die Grundlage für die als Dauerschuldverhältnis aus-gestalteten Verpflichtungen, da sie den Übernehmer wirtschaftlich in die Lage versetzen soll, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Sie stellt aber selbst keine sol-che auf Dauer angelegte oder wiederkehrende Verpflichtung dar, sondern [X.] in einem einmaligen Akt und ist mit ihrem Vollzug endgültig erbracht. Auch wenn der Hofübergabevertrag regelmäßig auf Dauer angelegt ist, kann er daher nicht pauschal als Dauerschuldverhältnis qualifiziert werden, bei dem ein Rück-tritt generell ausgeschlossen wäre. Zu unterscheiden ist vielmehr, worauf das Begehren des Übergebers im Falle einer [X.]pflichtverletzung gerichtet ist. Strebt der Übergeber wie im Streitfall die Rückübertragung der zum Hof gehö-renden Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände an, ist dies nur im Wege des Rücktritts möglich. Nur der Rücktritt ist auf die Rückgewähr der [X.] gewährten Leistungen gerichtet, während bei der Kündigung die im Rahmen des [X.] bis dahin erbrachten Leistungen gerade nicht rückabgewickelt werden sollen, sondern das [X.]verhältnis lediglich für die Zukunft beendet werden soll (vgl. BayObLG, Urteil vom 26.
April
1993
24
-
12
-
-
1Z
RR
397/92, [X.] 1993, 192, 197 [juris Rn.
26, das die Frage, ob ei-ne Kündigung überhaupt zu einer Verpflichtung auf Rückgewähr bereits über-tragener Grundstücke führen kann, offengelassen hat, da die für den im [X.] vorgesehenen Ausschluss des Rücktritts maßgebenden Überlegungen in gleicher Weise für die Kündigung gälten]).
b)
Die Beklagten sind zum Rücktritt vom Hofübergabevertrag berech-tigt, wenn der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen in so erheblichem Maße verletzt hat, dass demgegenüber etwaige eigene Pflichtver-letzungen der Beklagten ohne wesentliche Bedeutung erscheinen und ihnen das Festhalten an der Hofübergabe nicht mehr zugemutet werden kann. Hierzu sind ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht oder nicht verfahrensfehler-frei getroffen.
aa)
Das Rücktrittsrecht nach §
323 Abs.
1 [X.] steht dem Gläubiger grundsätzlich bereits dann zu, wenn der Schuldner seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Abgesehen von der Setzung einer Frist zur Nacherfüllung oder einer vorherigen Abmahnung stellt §
323 [X.] keine weite-ren Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts auf. Lediglich nach §
323 Abs.
5 Satz
2 [X.] ist die Rückabwicklung des [X.] ausgeschlossen, wenn bei einer nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung die Pflichtverletzung unerheblich ist.
bb)
Indessen geht es im Streitfall nicht lediglich um einen Vertrag, der mit
dem Austausch von Leistung und Gegenleistung vollzogen ist und im Falle von Leistungsstörungen durch die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Bei dem Hofübergabevertrag [X.] es sich vielmehr
um eine Vereinbarung, bei der in einem Austauschverhält-nis zueinander stehende Leistungen und Leistungen mit dem Charakter eines 25
26
27
-
13
-
[X.] eng miteinander verflochten sind. Aufgrund der Über-gabe einer Existenzgrundlage und des Versorgungscharakters ist ein [X.] grundsätzlich auf Dauer angelegt und verträgt
auch bei [X.] in den Beziehungen zwischen Übergeber und Übernehmer -
wie §
13 Abs.
1 [X.]
BW
bestätigt
-
grundsätzlich keine Rückabwicklung
(BayObLG, Urteil vom 22.
Mai
1995 -
1Z
RR
62/94, [X.]
1995, 186 [juris Rn.
43]; Urteil vom 21.
Februar
1996 -
1Z
RR
15/94, [X.]
1996, 20 [juris Rn.
61]). Diese Besonderheit muss auch in Fällen Berücksichtigung finden, in denen wie im Streitfall eine landesrechtliche [X.] nicht eingreift, weil der Über-nehmer seine Pflichten aus dem Vertrag schon einmal verletzt hat und deswe-gen rechtskräftig zu der Erbringung der ihm obliegenden Leistungen verurteilt worden ist.
[X.])
Danach kommt ein Rücktritt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn dem Übernehmer
-
ähnlich
wie in den Fällen des §
323 Abs.
5 Satz
2 [X.] -
eine erhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall die
Hofübergabe schon vor
mehreren Jahren vollzogen worden ist, kann nicht wegen jeder -
einfachen -
Pflichtverletzung die Rückabwicklung des [X.] verlangt werden. Da ein mit einem [X.] verbundener [X.] zudem typischerweise auf ein Zusammenleben zweier oder mehrerer Generationen auf einem Hof angelegt ist, sind bei der Prüfung, ob eine Pflichtverletzung erheblich ist, ferner auch das Verhalten des
Übergebers
und etwaige eigene Pflichtverletzungen desselben zu berücksichtigen. Ein Rücktritt von dem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag setzt
da-her -
ähnlich wie eine Kündigung -
voraus, dass die Verletzung der vertragli-chen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am [X.] nicht mehr zugemutet werden kann.
28
-
14
-
dd)
Die Annahme des Berufungsgerichts, einen Rücktritt der Beklagten vom Hofübergabevertrag rechtfertigende
Umstände
lägen im Streitfall nicht vor, wird nicht durch ausreichende und verfahrensfehlerfrei getroffene [X.] getragen. Soweit es diesbezüglich auf die Gründe des Urteils des Amtsge-richts Bezug genommen hat, reicht dies nicht aus.
Das Berufungsgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es nach §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebunden ist und nur bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen eine erneute Feststellung und gegebenenfalls eine erneute Beweisaufnahme geboten ist. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich weder aus den Berufungsbegründungen noch aus dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben.
(1)
Das Amtsgericht hat das auf Rückübertragung des übergebenen Hofs und der sonstigen Vermögensgegenstände gerichtete Widerklagebegeh-ren der Beklagten lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des
Widerrufs
einer Schenkung wegen groben Undanks nach den Vorschriften der §§
530, 531 Abs.
2 i.V.m.
§§
812
ff.
[X.] geprüft und den geltend gemachten Anspruch
verneint, weil auch nach Anhörung der [X.]en und Vernehmung mehrerer Zeugen das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht habe festgestellt wer-den können. Die Frage, ob die Beklagten das Ziel ihrer Widerklage möglicher-weise durch einen Rücktritt von dem Hofübergabevertrag hätten erreichen
[X.], hat das Amtsgericht dagegen nicht erörtert. Dementsprechend enthält das Urteil des Amtsgerichts weder Ausführungen dazu, ob im Streitfall §
13 Abs.
2 [X.]
BW
eingreift und damit
entgegen dem [X.] in Ab-satz
1 dieser Bestimmung ein Rücktritt grundsätzlich in Betracht kommt, noch dazu, ob die
weiteren Voraussetzungen nach §
323 [X.] im Einzelnen vorlie-gen.
29
30
-
15
-
(2)
Hinzu kommt, dass
das Berufungsgericht seine Prüfungskompetenz
verkennt, wenn es annimmt, dass die Würdigung der Beweise in der Berufungs-instanz nur darauf überprüft werden könne, ob das Gericht alle Umstände [X.] berücksichtigt hat und nicht gegen Denk-
oder Naturgesetze, Erfah-rungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstoßen hat.
(a)
Nach §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner [X.] und Entscheidung die vom Gericht des ersten [X.] festge-stellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zwar kommt damit in §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...") vorgese-hen. Aus dieser Bestimmung ist aber nicht herzuleiten, dass die Prüfungskom-petenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfest-stellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das
Revi-sionsgericht unterliegt.
Denn das Berufungsgericht ist nach §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO -
anders als das Revisionsgericht (§
559 Abs.
2 ZPO)
-
an die vorinstanzliche Tatsachen-feststellung bereits dann nicht mehr gebunden, wenn "konkrete Anhaltspunkte"
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tat-sachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es -
im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§
559 Abs.
2 ZPO)
-
somit nicht, dass die vor-instanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; Zweifel an 31
32
33
-
16
-
der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich vielmehr auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung er-geben, beispielsweise bei der Würdigung einer erstinstanzlichen Beweisauf-nahme. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzli-chen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, ist es an die erstinstanzli-che Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ([X.], Urteil vom 9.
März
2005 -
VIII
ZR
266/03, NJW
2005, 1583
m.w.N.).
(b)
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Amtsge-richt bei der Prüfung, ob auf Seiten des [X.] grober Undank vorliegt, der die Beklagten, falls der Hofübergabevertrag als (gemischte) Schenkung zu
qualifi-zieren wäre, zum Widerruf des [X.] und damit zur Rückforde-rung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebs berechtigen würde, ledig-lich pauschal ausgeführt
hat, dass weder die Anhörung der [X.]en noch die Vernehmung der Zeugen es
ermöglicht hätten, die hierfür erforderlichen Fest-stellungen zur Überzeugung des Gerichts zu treffen. Dabei hat das Amtsgericht nicht ausgeführt, wie es die Aussagen der Zeugen im Einzelnen gewürdigt hat. Seinem Urteil ist zu weiten Teilen nicht einmal zu
entnehmen, ob die gehörten Zeugen das Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt haben oder ob sich das Amtsgericht im Hinblick auf die Aussagen anderer Zeugen nicht von der Rich-tigkeit den Beklagten günstiger Bekundungen hat überzeugen können. Das [X.] war daher der Notwendigkeit eigener Feststellungen, zu denen es gegebenenfalls auch allein durch Würdigung der
bereits erhobenen Beweise hätte gelangen können, nicht enthoben.
4.
Schließlich hält auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Kündigung der von den Beklagten 34
35
-
17
-
genutzten Wohnung nach §
16 [X.]
BW
durch den Kläger
verneint hat, der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht hat insoweit zum einen ebenfalls auf die Grün-de des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen, das die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht des [X.] nach §
16 Abs.
1 [X.]
BW
verneint hat, weil ein ausschließlich von den Beklagten zu [X.] Fehlverhalten ohne jegliche Veranlassung durch den Kläger nicht habe festgestellt werden können. Zum anderen
hat es die Bezugnahme ergänzt durch die Feststellung, der Klä-ger habe insbesondere nicht beweisen können, dass ein Verhalten der [X.] ursächlich für eine mögliche Erschwerung des Zusammenlebens gewesen sei.
b)
Soweit das
Berufungsgericht
damit -
wie das Amtsgericht -
gemeint haben sollte, dass eine Kündigung durch den Übernehmer nach §
16 Abs.
1 [X.]
BW
nur in Betracht kommt, wenn die Erschwerung des Zusammenle-bens
ausschließlich auf das Verhalten des Übergebers zurückzuführen ist, ohne dass der Übernehmer hierzu einen Anlass gegeben hätte, wäre
es von einem unzutreffenden Verständnis
der Vorschrift
ausgegangen.
Schon der Wortlaut der Norm legt
eine solche Auslegung nicht
zwingend nahe. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht aber auch der Umstand, dass der das [X.] regelnden Vorschrift des §
16 Abs.
1 [X.]
BW
mit §
15 Abs.
1 [X.]
BW
eine Bestimmung gegenüber-steht, die die Rechte des Übergebers für den Fall der Störung des Zusammen-lebens der [X.]en auf dem übergebenen Grundstück infolge des Verhaltens des Übernehmers regelt, nicht dafür, dass diese Vorschriften nur dann an-wendbar sein sollen, wenn die Störung des
Zusammenlebens
auf ausschließ-lich entweder vom Übergeber oder vom Übernehmer zu vertretende Umstände 36
37
38
-
18
-
zurückzuführen ist. Wäre
das [X.] davon ab-hängig, dass ausschließlich der Übergeber die Ursache für die Erschwerung des Zusammenlebens gesetzt hat, liefe die Regelung des §
16 Abs.
1 [X.]
BW, worauf die Revision des [X.] zu Recht hinweist, in der Regel leer. Bei der Beurteilung, durch welche Umstände das Zusammenleben zweier [X.]en erschwert wird, kann
das Verhalten der jeweils anderen
[X.]
nicht außer Betracht bleiben. Denn die Schuld
an der Erschwerung des Zusammen-lebens wird selten
eindeutig nur eine [X.] treffen.
Daher muss das Verhalten beider [X.]en gewürdigt und abgewogen werden, welche [X.] durch ihr Verhalten überwiegend dazu beigetragen
hat, das Zusammenleben zu er-schweren. Dem Übernehmer steht ein Kündigungsrecht nach §
16 Abs.
1
[X.]
BW
dann zu, wenn die Würdigung des beiderseitigen Verhaltens ergibt, dass
die Störung des Zusammenlebens
vorwiegend durch den
Überge-ber
verursacht wird.

c)
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Fest-stellungen des Amtsgerichts Bezug genommen hat, fehlt es im Berufungsurteil daher an Feststellungen dazu, ob die Störung des Zusammenlebens der [X.] überwiegend auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.
Sollte die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht beweisen [X.], dass ein Verhalten der Beklagten für die Erschwerung des Zusammenle-bens ursächlich war, dahin zu verstehen sein, der Kläger habe nicht einmal [X.] können, dass die Beklagten überhaupt ein Verschulden an der Störung des Zusammenlebens trifft, wäre
die Beweiswürdigung fehlerhaft. Denn sie wi-che damit von der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und als zutref-fend angesehenen Beweiswürdigung des Amtsgerichts ab, der
Beweis für ein ausschließlich von den Beklagten zu [X.] Verschulden sei nicht ge-führt.
39
-
19
-
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentschei-dung reif ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen in so erheblichem Maße ver-letzt hat, dass demgegenüber etwaige eigene Pflichtverletzungen der Beklagten ohne wesentliche Bedeutung erscheinen und ihnen das Festhalten an der [X.] nicht mehr zugemutet werden kann, oder ob umgekehrt dem Kläger ein Kündigungsrecht nach §
16 Abs.
1 [X.]
BW
zusteht, weil die Störung des Zusammenlebens vorwiegend durch die Beklagten verursacht worden ist. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf die Ergebnisse der erstin-stanzlichen Beweisaufnahme zurückgreifen können.
2.
Soweit die Beklagten die Rückübertragung der übergebenen Grund-stücke
und sonstigen Vermögenswerte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des [X.] wegen groben Undanks verlangen, ist zu [X.], dass der geltend gemachte Anspruch
auch dann, wenn das dem Kläger angelastete Verhalten die Voraussetzungen einer schweren Verfehlung im [X.] des §
530
Abs.
1
[X.] erfüllen sollte, nur besteht, wenn jedenfalls
eine ge-mischte Schenkung vorliegt
und der Schenkungsanteil hierbei den entgeltlichen Teil des [X.]
überwiegt.
a)
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch ei-nen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen [X.] objektiv bereichert wird, die [X.]parteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zu-wendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, wobei dies
nicht voraussetzt, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte 40
41
42
43
-
20
-
der Gegenleistungen beträgt ([X.], Urteil vom 18.
Oktober
2011 -
X
ZR
45/10, NJW
2012, 605 Rn.
14). Ob die Übertragung der nunmehr zurückgeforderten Vermögenswerte teilweise unentgeltlich erfolgt und damit von einer gemischten Schenkung auszugehen ist, ist durch Auslegung des [X.] unter Berücksich-tigung aller
Umstände des Falles und der Interessenlage der [X.]en zu [X.]. Dabei wird im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen
sein, dass für die
[X.]en eines [X.] in der Regel nicht die freie wirtschaftliche Verwertbarkeit des übergebenen Anwesens
im Vordergrund stehen wird, son-dern
der Umstand, dass dieses dem Übernehmer als Existenzgrundlage und zur Versorgung des Übergebers dienen
und dementsprechend vom Überneh-mer als Wirtschaftseinheit fortgeführt werden soll. Dies kann sowohl für die
Be-wertung der beiderseitigen vertraglichen Leistungen
von Bedeutung sein
als auch bei der Beurteilung
der Frage, ob die [X.]en einen eventuellen Über-schuss des Wertes der Zuwendung dem Übernehmer schenkweise zukommen lassen wollten (vgl. [X.]
1996,
20 [juris Rn.
52]).
b)
Sollte sich ergeben, dass die Übertragung des Hofes überwiegend entgeltlich erfolgt ist, kommt ein schenkungsrechtlicher Rückübertragungsan-spruch nicht in Betracht. Die Beklagten könnten in diesem Fall auch bei grobem Undank nur Wertausgleich für den Schenkungsanteil der Zuwendung verlangen ([X.], Urteil vom 23.
Mai
1959 -
V
ZR
140/58, [X.]Z
30, 120, 123).
c)
Sollte es darauf ankommen, ob dem Kläger grober Undank zur Last fällt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben,
dass
das Verhalten des [X.]s gegebenenfalls ein Fehlverhalten des Beschenkten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann ([X.], Urteil vom 4.
Dezember
2001
-
X
ZR
167/99, NJW
2002, 1046, 1048; Urteil vom 24.
März
1983 -
IX
ZR
62/82, [X.]Z
87, 145, 149). Insbesondere dürfen
bei der Beurteilung, ob der im Rah-men eines [X.]s Beschenkte diejenige Dankbarkeit hat vermissen 44
45
-
21
-
lassen, die der [X.] billigerweise von ihm erwarten darf, die Einbettung der Schenkung in die Hofübergabe und die mit ihr verbundene [X.] sowie
die sich hieraus ergebende
Notwendigkeit nicht außer Betracht ge-lassen werden, durch beiderseitige Rücksichtnahme ein gedeihliches Zusam-menleben zu ermöglichen.

Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2012 -
2 C 483/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.06.2013 -
1 [X.]/12 -

Meta

X ZR 98/13

08.12.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. X ZR 98/13 (REWIS RS 2015, 1104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1104

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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