Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 1 WDS-VR 2/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 16145

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Gegenstand

Auswahlverfahren; Vergleichbarkeit von Beurteilungen; Beurteilungszeitraum


Leitsatz

1. Kommt es in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens auf einen Leistungsvergleich anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, so müssen sich diese zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume erstrecken.

2. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs.1 SG) kann das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, die Versetzung des ausgewählten Bewerbers auf den höherwertigen Dienstposten bis zur wehrdienstgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen. Dies kann auch das Verbot umfassen, den ausgewählten Bewerber kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des strittigen Dienstpostens zu betrauen.

Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die [X.]esetzung des nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstpostens des ...[X.] ... im ...amt ... in [X.].

2

[X.]er 19.. geborene Antragsteller ist [X.]erufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet (in der derzeitigen [X.]esoldungsgruppe) voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 20... Zuletzt wurde er am 18. [X.]ezember 20.. zum Oberst befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 20.. in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen. [X.]erzeit wird der Antragsteller als Leiter der Gruppe ...im ... in [X.]. verwendet.

3

Am 4. [X.]ezember 2013 entschied der Abteilungsleiter Personal im [X.] - erstmals -, den nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten des ...[X.] ... im ... mit dem [X.]eigeladenen, der bereits seit Aufstellung des ... die Aufgaben dieses [X.]ienstpostens wahrgenommen hatte, zu besetzen.

4

Gegen diese Auswahlentscheidung beantragte der Antragsteller unter dem 9. Januar 2014 die gerichtliche Entscheidung durch das [X.] sowie vorläufigen Rechtsschutz. Unter dem 19. Februar 2014 verfügte das [X.] die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 4. [X.]ezember 2013 wegen eines Verfahrensfehlers (Fehlen aktueller [X.]eurteilungen für die [X.]ewerber). [X.]er [X.]eigeladene wurde auf einen [X.]ienstposten z.b.V. bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des Gruppen[X.] G 1 versetzt. [X.]er Antragsteller nahm daraufhin seine Rechtsbehelfe zurück.

5

Am 7. Mai 2014 entschied der Abteilungsleiter Personal im [X.] erneut, den [X.]ienstposten des ...[X.] ... im ... mit dem [X.]eigeladenen zu besetzen. Am 30. Mai 2014 erfolgte zudem die Einweisung des [X.]eigeladenen in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] rückwirkend zum 1. März 2014. [X.]er Antragsteller wurde am 5. Juni 2014 durch den Stellvertreter des Amtschefs des ...amts über die Auswahlentscheidung vom 7. Mai 2014 und über seine Nichtauswahl informiert.

6

[X.]ereits mit Schriftsatz seiner [X.]evollmächtigten vom 22. Mai 2014 hatte der Antragsteller beim [X.] einen Antrag gemäß § 3 Abs. 2 [X.] wegen der weiterhin erfolgenden Aufgabenwahrnehmung durch den [X.]eigeladenen gestellt. Nach Kenntnis von der Auswahlentscheidung vom 7. Mai 2014 beantragte der Antragsteller hiergegen mit Schreiben vom 9. Juni 2014 die Entscheidung durch das [X.] sowie erneut vorläufigen Rechtsschutz. Nach [X.]arstellung des [X.] hatte dieses allerdings schon zuvor wegen eines erneuten Verfahrensfehlers (die angeforderten Sonderbeurteilungen lagen nicht vollständig vor und waren teilweise noch nicht abgeschlossen) veranlasst, die Auswahlentscheidung aufzuheben, was am 23. Juli 2014 erfolgte. [X.]er [X.]eigeladene wurde daraufhin wiederum auf einen z.b.V.-[X.]ienstposten unter gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des ...[X.] ... versetzt.

7

Unter dem 8. August 2014 legte das [X.] - [X.] 2 - den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 22. Mai 2014 dem Senat vor. Mit Schriftsatz seiner [X.]evollmächtigten vom 29. August 2014 wiederholte der Antragsteller den Antrag vom 22. Mai 2014 vorsorglich für die erneute [X.]etrauung des [X.]eigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des strittigen [X.]ienstpostens nach Aufhebung der (zweiten) Auswahlentscheidung vom 7. Mai 2014. [X.]as gesamte mit dem Antrag vom 22. Mai 2014 eingeleitete, die [X.]esetzung des [X.]ienstpostens des ...[X.] ... beim ... betreffende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird beim Senat einheitlich unter dem Aktenzeichen [X.]VerwG 1 [X.] 2.14 geführt.

8

Am 10. September 2014 traf der Abteilungsleiter Personal im [X.] die - dritte - Auswahlentscheidung für die [X.]esetzung des [X.]ienstpostens des ...[X.] ... im ..., die wiederum zugunsten des [X.]eigeladenen ausfiel. [X.]er [X.]eigeladene wurde mit Verfügung vom 12. September 2014 auf den [X.]ienstposten versetzt. [X.]er Auswahlentscheidung des Abteilungs[X.] liegt eine von ihm gebilligte Entscheidungsvorlage des [X.] des [X.] zugrunde. [X.]er Vorlage beigefügt ist ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der sich in eine [X.]ienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert. Außerdem liegen Personalbögen der drei betrachteten Kandidaten - der Antragsteller, der [X.]eigeladene sowie Oberst Y - bei.

9

Für den Leistungsvergleich der [X.]ewerber wurden Sonderbeurteilungen erstellt. [X.]ie Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten wurde für den Antragsteller in der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 mit einem [X.]urchschnittswert von „8,00“ und die Entwicklungsprognose mit „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ bewertet. [X.]er [X.]eigeladene erhielt in seiner Sonderbeurteilung vom 25. März 2014 für die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten einen [X.]urchschnittswert von „8,67“; seine Entwicklungsprognose lautete ebenfalls auf „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“.

[X.]ie Auswahlempfehlung des [X.] lautet wie folgt:

„Alle drei Offiziere sind für den [X.]ienstposten geeignet und verfügen über die erforderliche fachliche Kompetenz. [X.], der derzeit die Aufgaben des unbesetzten [X.]ienstpostens wahrnimmt, erfüllt die Anforderungen auf dem [X.]ienstposten uneingeschränkt und am besten - auch nach Auffassung des [X.]edarfsträgers. [X.]ie beiden anderen Offiziere erfüllen das Anforderungsprofil weitgehend. Zudem hebt sich [X.] von den mitbetrachteten Offizieren deutlich im aktuellen [X.] ab. Aufgrund dieser Abgrenzung sowie aufgrund des artikulierten [X.]esetzungswunsches des [X.]edarfsträgers empfiehlt [X.] die Auswahl von [X.] für den [X.]ienstposten ...Ltr ... ....“

Mit Schriftsatz seiner [X.]evollmächtigten vom 25. September 2014, eingegangen am 26. September 2014, hat der Antragsteller sein [X.]egehren um vorläufigen Rechtsschutz erneuert, nunmehr bezogen auf die Auswahlentscheidung vom 10. September 2014. In der Hauptsache hat er mit Schriftsatz vom 26. September 2014 die gerichtliche Entscheidung durch das [X.] beantragt; dieses vom [X.] - [X.] 2 - mit einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 vorgelegte Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen [X.]VerwG 1 W[X.] 44.14 anhängig.

Mit Verfügung vom 26. September 2014 hat das Gericht den [X.]eteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem bisherigen Aktenzeichen ([X.]VerwG 1 [X.] 2.14) mit dem neuen Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. September 2014 und unter [X.]erücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens fortgesetzt wird.

Zur [X.]egründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil der [X.]eigeladene seit mehr als sechs Monaten die Aufgaben des strittigen [X.]ienstpostens wahrnehme. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben, weil die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Mit den angeforderten Sonderbeurteilungen sei es ersichtlich darum gegangen, die bereits zweimal fehlerhaft ergangene Auswahlentscheidung nochmals treffen zu können. [X.]ei der Sonderbeurteilung für den [X.]eigeladenen handele es sich um eine von dem Abteilungsleiter ... im ... für dessen „Wunschkandidaten“ erstellte „Gefälligkeitsbeurteilung“. Sämtliche vom [X.]eigeladenen dort betreuten Projekte seien in zeitlichen Verzug geraten. [X.]ie Qualität der vom [X.]eigeladenen erbrachten Arbeiten sei Gegenstand eines Untersuchungsauftrags durch die Firma A., dessen erstes Zwischenergebnis so vernichtend ausgefallen sei, dass es nicht öffentlich gemacht worden sei.

[X.]er Vergleich der [X.]eurteilungen bilde auch im Übrigen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Für den [X.]eigeladenen sei vor dessen Sonderbeurteilung zuletzt am 31. Juli 2007 eine [X.]eurteilung erstellt worden, wobei die Aufgabenerfüllung auf dem [X.]ienstposten mit einem [X.]urchschnittswert von „5,4“ bewertet worden sei. [X.]ie für ihn, den Antragsteller, zum selben [X.] erstellte [X.]eurteilung weise einen [X.]urchschnittswert der Aufgabenerfüllung von „6,0“ auf. Anders als er, der Antragsteller, sei der [X.]eigeladene zudem in den Folgejahren nicht mehr beurteilt worden. [X.]ie für den [X.]eigeladenen erstellte Sonderbeurteilung 2014 beziehe sich ausschließlich auf dessen Tätigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben des [X.]ienstpostens des ...[X.] ..., wobei das [X.] zu dem beurteilenden Vorgesetzten am 1. Oktober 2012 begonnen habe. Somit sei der gesamte [X.]raum vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2012 unberücksichtigt geblieben; auch [X.] für diesen [X.]raum lägen nicht vor. Seine, des Antragstellers, Sonderbeurteilung schließe hingegen an den Stichtag seiner letzten planmäßigen [X.]eurteilung vom 28. Juli 2011 an und decke dementsprechend einen längeren [X.]raum ab als diejenige für den [X.]eigeladenen. Es fehle deshalb insgesamt an einer Vergleichbarkeit der dienstlichen [X.]eurteilungen.

Aus den für ihn, den Antragsteller, vorliegenden lückenlosen [X.]eurteilungen folge, dass ihm seit 2004 kontinuierlich die Eignung für [X.] des Abteilungs[X.] und höher zuerkannt worden sei und seine Verwendungshinweise erheblich weiterreichender seien als diejenigen für den [X.]eigeladenen. [X.]er [X.]eigeladene erfülle von den sechs dienstpostenbezogenen Voraussetzungen allein drei nur deshalb, weil er zuvor die Aufgaben des [X.]ienstpostens auf der Grundlage von rechtswidrigen Auswahlentscheidungen wahrgenommen habe. [X.] nehme das [X.] ferner an, dass nur der [X.]eigeladene Erfahrungen als Vertreter des Abteilungs[X.] aufweise. Nicht berücksichtigt worden sei, dass auch er, der Antragsteller, seit Januar 2009 als ...leiter den Abteilungsleiter der ...abteilung ... im ...amt vertrete und außerdem von Juni 20.. bis Juli 20.. ständiger Vertreter des stellvertretenden [X.] ... und ... im [X.] gewesen sei. [X.]ie einzigen nachweisbaren Erfahrungen des [X.]eigeladenen bestünden dagegen wiederum nur in dessen Aufgabenwahrnehmung auf dem strittigen [X.]ienstposten.

Ferner seien die Anforderungen in der [X.]ienstpostenbeschreibung ersichtlich auf den [X.]eigeladenen zugeschnitten worden. Richtigerweise hätte sich sein, des Antragstellers, Eignungsvorsprung daraus ergeben, dass die umfassende Verantwortung zur Wahrnehmung der Aufgabe als Projekt- und Nutzungsleiter SASPF u.a. Erfahrungen in der Prozessorganisation sowie in der Einführungs- und Nutzungsorganisation voraussetze; dieser Eignungsaspekt sei bei den dienstpostenbezogenen Voraussetzungen indes nicht genannt. Fehlerhaft heiße es in den Auswahlerwägungen außerdem, dass er, der Antragsteller, bisher keine Erfahrung im Führen von zivil/militärisch stark durchmischten großen Organisationseinheiten mit [X.] Projektausrichtung erworben habe. Unter der Rubrik „[X.] als Kommandeur A und [X.]“ finde sich jedoch ein entsprechender Eintrag. [X.]arüber hinaus hätte neben dem dort aufgeführten [X.] als Kommandeur des ...[X.] genannt werden müssen, dass er, der Antragsteller, über eine Vorverwendung als stellvertretender Kommandeur des [X.] und Feldlagerkommandant im ... verfüge.

In Zweifel gezogen werde schließlich, dass der [X.]eigeladene über eine ausreichende Restdienstzeit verfüge. Ursprünglich sei jedenfalls beabsichtigt gewesen, den 19.. geborenen [X.]eigeladenen mit Ablauf des 31. März 20.. in den Ruhestand zu versetzen; auch seien zwei [X.]ienstzeitverlängerungsanträge des [X.]eigeladenen aus den Jahren 20.. und 20.. abgelehnt worden.

[X.]er Antragsteller beantragt zuletzt,

die [X.]undesministerin der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Senats über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. September 2014 gegen die Auswahlentscheidung des Abteilungs[X.] Personal/Versetzungsverfügung vom 12. (gemeint: 10.) September 2014 die Versetzung des [X.]eigeladenen auf den nach [X.]esoldungsgruppe [X.] dotierten ...leiter ...-[X.]ienstposten im ...amt ... vorläufig rückgängig zu machen.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

[X.]ie [X.]ehauptung einer „Gefälligkeitsbeurteilung“ für den [X.]eigeladenen entbehre jeder Grundlage. Insoweit werde auf Stellungnahmen des Präsidenten des ... vom 1. [X.]ezember 2014 und des Abteilungs[X.] ... im [X.] vom 3. [X.]ezember 2014 [X.]ezug genommen. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des ... sei auch ersichtlich, dass von einem Zuschnitt der [X.]ienstpostenbeschreibung auf den [X.]eigeladenen keine Rede sein könne.

[X.]ei der Auswahlentscheidung seien sowohl der Antragsteller als auch der [X.]eigeladene als geeignete [X.]ewerber eingeschätzt worden. [X.]er [X.]eigeladene sei im Vergleich zum Antragsteller ausweislich der für beide Soldaten erstellten Sonderbeurteilungen jedoch wesentlich leistungsstärker. Auch wenn beide Soldaten dem ersten Wertungsbereich angehörten, könne ein [X.]urchschnittswert in der Aufgabenerfüllung von „8,67“ im Verhältnis zu „8,00“ nicht mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden. [X.]ie [X.]eurteilungen des Antragstellers und des [X.]eigeladenen seien auch vergleichbar. Für den [X.]eigeladenen liege für die [X.] ab 2007 keine planmäßige [X.]eurteilung vor, weil gemäß Nr. 205 [X.]uchst. a [X.] 20/6 fünf Jahre vor dem Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze keine planmäßige [X.]eurteilung mehr zu erstellen gewesen sei. Als [X.]eurteilungsgrundlage für den [X.]eigeladenen habe daher nur der [X.]raum herangezogen werden können, in dem er dem derzeitigen beurteilenden Vorgesetzten unterstellt gewesen sei. In der Sonderbeurteilung für den [X.]eigeladenen habe dessen kommissarische Aufgabenwahrnehmung auf dem strittigen [X.]ienstposten berücksichtigt werden können und müssen, weil eine [X.]eurteilung an den an einen Soldaten im [X.]eurteilungszeitraum gestellten Anforderungen auszurichten sei. Entscheidend für eine Vergleichbarkeit von [X.]eurteilungen sei nicht die Übereinstimmung des [X.]eurteilungszeitraums, sondern der [X.]punkt des Erstellens, der in einem engen [X.]fenster liegen müsse. [X.]ies sei vorliegend mit der [X.]eurteilung des [X.]eigeladenen vom 25. März 2014 und der des Antragstellers vom 3. April 2014 der Fall.

[X.]ie Feststellung im Planungsbogen für das Auswahlverfahren, dass der [X.]eigeladene im Gegensatz zum Antragsteller Erfahrungen als Vertreter des Abteilungs[X.] und bei der Unterstützung des Abteilungs[X.] in militärischen Angelegenheiten außerhalb von militärischen Organisationsbereichen aufweisen könne, sei bezogen auf den Abteilungsleiter ... im ... zutreffend. Soweit der Antragsteller auf entsprechende eigene Erfahrungen verweise, treffe dies nur eingeschränkt zu. So sei in der planmäßigen [X.]eurteilung von 2009 lediglich von einer Vertretung des stellvertretenden [X.] bei [X.]esprechungen, in Sitzungen und [X.] die Rede, woraus sich keine gründliche Erfahrung als Vertreter eines Abteilungs[X.] mit einem weit darüber hinausgehenden Tätigkeitsfeld ergebe. Ähnliches gelte für die Tätigkeit als stellvertretender Kommandeur des [X.], wobei die entsprechenden Erfahrungen auch wegen der nur siebenmonatigen [X.]auer des ...-Einsatzes nicht als ausgeprägt anzusehen seien.

[X.]ie [X.]ienstzeit des [X.]eigeladenen sei bis zum 30. Juni 2017 verlängert worden, sodass die Einweisung in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] zum 1. März 2014 mehr als drei Jahre vor dem Zurruhesetzungstermin erfolgt sei.

[X.]er [X.]eigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten [X.]ezug genommen. [X.]ie Unterlagen des Auswahlverfahrens, der [X.] zu der Stellungnahme des Präsidenten des ... vom 1. [X.]ezember 2014, die Personalgrundakten des Antragstellers und des [X.]eigeladenen, jeweils Hauptteile A bis [X.], und die Akten des Hauptsacheverfahrens ([X.]VerwG 1 W[X.] 44.14) haben dem Senat bei der [X.]eratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im [X.] gemäß § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 123 VwGO grundsätzli[X.]h statthaft. Sa[X.]hli[X.]h zuständig ist das [X.] als Geri[X.]ht der - bereits anhängigen ([X.] 1 [X.] 44.14) - Hauptsa[X.]he (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Für die begehrte einstweilige Anordnung ist ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zwar verfestigt si[X.]h eine einmal getroffene militäris[X.]he Verwendungsents[X.]heidung - au[X.]h na[X.]h einer der Bewertung des Dienstpostens entspre[X.]henden Beförderung oder Planstelleneinweisung - ni[X.]ht dahin, dass der dur[X.]h sie begünstigte Soldat eine re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber re[X.]htswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.[X.]). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats und des für das Beamtenre[X.]ht zuständigen 2. Revisionssenats des [X.]s (vgl. - au[X.]h zum Folgenden - [X.], Bes[X.]hlüsse vom 29. April 2010 - 1 [X.] 2.10 - [X.] 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 271 Rn. 29 f. sowie Bes[X.]hluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 17) kann si[X.]h in [X.] um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund jedo[X.]h daraus ergeben, dass ein re[X.]htswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsa[X.]he bei einer erneuten Auswahlents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre; dabei geht es um den materiellen Erfahrungsvorsprung, der si[X.]h - unabhängig von bestimmten Beurteilungszeiträumen oder [X.]en - in dem Leistungsbild des ausgewählten Bewerbers nieders[X.]hlägt und den der re[X.]htswidrig übergangene Bewerber ni[X.]ht mehr ausglei[X.]hen kann. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn zwis[X.]hen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ein [X.]raum von mehr als se[X.]hs Monaten liegt.

Der Beigeladene wurde im [X.] an die hier gegenständli[X.]he Auswahlents[X.]heidung vom 10. September 2014 zwar erst mit Verfügung vom 12. September 2014 auf den strittigen Dienstposten versetzt. Er war jedo[X.]h bereits zuvor - teils aufgrund von Versetzungen im [X.] an die (aufgehobenen) Auswahlents[X.]heidungen vom 4. Dezember 2013 und 7. Mai 2014, teils aufgrund einer Übertragung der Aufgabenwahrnehmung - mit den Aufgaben des Dienstpostens betraut (vgl. für eine ähnli[X.]he Konstellation [X.], Bes[X.]hluss vom 9. April 2014 - 1 [X.] 23.13 - juris Rn. 25). Unter dem Bli[X.]kwinkel eines beurteilungsrelevanten Erfahrungsvorsprungs ist damit die Spanne von se[X.]hs Monaten deutli[X.]h übers[X.]hritten. Au[X.]h wenn der Beigeladene inzwis[X.]hen einen erhebli[X.]hen Erfahrungsvorsprung „angesammelt“ hat, besteht ein Interesse des Antragstellers daran, dessen weiteres Anwa[X.]hsen zu verhindern.

2. Dem Antragsteller steht au[X.]h ein Anordnungsanspru[X.]h zur Seite (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Bei summaris[X.]her Prüfung bestehen dur[X.]hgreifende Zweifel an der Re[X.]htmäßigkeit der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlents[X.]heidung des Abteilungs[X.] Personal im [X.] vom 10. September 2014 zur Besetzung des na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstpostens des ...[X.] ... im ...amt. Die Auswahlents[X.]heidung ist re[X.]htswidrig, weil die für sie auss[X.]hlaggebende Feststellung, der Beigeladene verfüge über ein deutli[X.]h besseres Leistungsbild als der Antragsteller, ni[X.]ht auf der Grundlage verglei[X.]hbarer dienstli[X.]her Beurteilungen getroffen wurde.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung zu beamtenre[X.]htli[X.]hen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h, der Bewerbern um ein öffentli[X.]hes Amt ein grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht auf leistungsgere[X.]hte Einbeziehung - na[X.]h Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die dur[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG gede[X.]kt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstre[X.]kt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenre[X.]ht entspre[X.]henden Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h au[X.]h für soldatenre[X.]htli[X.]he Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 40 m.w.[X.]). Allerdings bes[X.]hränkt si[X.]h die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Berei[X.]h der [X.] auf Ents[X.]heidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 32).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpfli[X.]htung des Dienstherrn, die seiner Ents[X.]heidung zugrunde liegenden wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen s[X.]hriftli[X.]h niederzulegen, um eine sa[X.]hgere[X.]hte Kontrolle dur[X.]h den unterlegenen Bewerber und ggf. dur[X.]h das Geri[X.]ht zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung zur Dokumentation der wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen au[X.]h für Ents[X.]heidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militäris[X.]he Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 ‌- 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 <335 f.> und vom 16. Dezember 2008 ‌- 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpfli[X.]htet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlents[X.]heidung zuständig ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27).

b) Die Dokumentationspfli[X.]ht ist mit den vom [X.] vorgelegten Auswahlunterlagen erfüllt.

Der für die Auswahlents[X.]heidung zuständige und damit primär dokumentationspfli[X.]htige Abteilungsleiter Personal im [X.] hat unter dem 10. September 2014 die Ents[X.]heidungsvorlage des [X.] vom 8. September 2014 abgezei[X.]hnet. Er hat si[X.]h damit deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung mündende Kandidatenvorstellung (Nr. 2 des [X.]), zu Eigen gema[X.]ht und diejenigen Erwägungen fixiert, die der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle zugrunde zu legen sind.

Na[X.]h der Auswahlempfehlung wurden alle drei Kandidaten (der Beigeladene, der Antragsteller sowie Oberst Y) als für den Dienstposten geeignet und fa[X.]hli[X.]h kompetent era[X.]htet, wobei der Beigeladene die Anforderungen des Dienstpostens besser erfülle als die Mitbewerber; der Beigeladene hebe si[X.]h zudem von den mitbetra[X.]hteten Offizieren deutli[X.]h im aktuellen [X.] ab. In glei[X.]her Weise hat das [X.] in dem Vorlages[X.]hreiben zusammenfassend ausgeführt, dass sowohl der Beigeladene als au[X.]h der Antragsteller über die erforderli[X.]he Eignung für den Dienstposten verfügten; der Beigeladene sei jedo[X.]h im Verglei[X.]h zum Antragsteller na[X.]h den erstellten Sonderbeurteilungen mit einem Dur[X.]hs[X.]hnittswert in der Aufgabenerfüllung von „8,67“ im Verhältnis zu „8,00“ der deutli[X.]h leistungsstärkere Soldat.

[X.]) Die Auswahlents[X.]heidung des Abteilungs[X.] Personal ist jedo[X.]h deshalb re[X.]htswidrig, weil der für die Ents[X.]heidung auss[X.]hlaggebende Leistungsverglei[X.]h ni[X.]ht auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage verglei[X.]hbarer Beurteilungen beruht.

aa) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats haben dann, wenn mehrere Bewerber den Anforderungskriterien gere[X.]ht werden und deshalb über die erforderli[X.]he Eignung für den Dienstposten verfügen, - in der Regel dur[X.]h dienstli[X.]he Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl., au[X.]h zum Folgenden, z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 ‌- 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 36 m.w.[X.]; für das Beamtenre[X.]ht Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]E 115, 58 <61>). Zur Ermittlung des [X.] konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum [X.]punkt der Auswahlents[X.]heidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli[X.]hen Beurteilung regelmäßig eine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlents[X.]heidung au[X.]h frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind dana[X.]h mehrere Bewerber als im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geeignet einzustufen, kann im Rahmen sa[X.]hgere[X.]hter Erwägungen au[X.]h sonstigen sa[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ein (gegebenenfalls) ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadur[X.]h das Gebot der Auswahl na[X.]h Eignung, Befähigung und Leistung ni[X.]ht in Frage gestellt wird.

bb) [X.] kann die Funktion als Maßstab des [X.] im Auswahlverfahren allerdings nur dann erfüllen, wenn es si[X.]h bei ihr ni[X.]ht nur um die relativ aktuellste unter den für den Soldaten erstellten Beurteilungen handelt, sondern ihr au[X.]h ‌- absolut gesehen - eine hinrei[X.]hende Aktualität, d.h. zeitli[X.]he Nähe zum [X.]punkt der Auswahlents[X.]heidung, zukommt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 32).

Insofern war es zutreffend und geboten, zur Vorbereitung der Ents[X.]heidung über die hier strittige Dienstpostenbesetzung für den Antragsteller und den Beigeladenen Sonderbeurteilungen (Nr. 206 Bu[X.]hst. a [X.]) anzufordern. Denn für beide Offiziere waren zu dem an si[X.]h maßgebli[X.]hen aktuellen [X.] 30. September 2013 im Hinbli[X.]k auf Nr. 205 Bu[X.]hst. a (1) [X.], wona[X.]h eine planmäßige Beurteilung für Berufssoldaten fünf Jahre vor dem Übers[X.]hreiten der für die Zurruhesetzung geltenden (besonderen, allgemeinen oder individuellen) Altersgrenze unterbleibt, keine planmäßigen Beurteilungen mehr erstellt worden. Die aktuellste planmäßige Beurteilung für den Antragsteller datiert vielmehr vom 28. Juli 2011 ([X.] 30. September 2011) und für den Beigeladenen - no[X.]h weiter zurü[X.]kliegend - vom 31. Juli 2007 ([X.] 30. September 2007). Unabhängig von der Divergenz der Beurteilungszeitpunkte wären diese planmäßigen Beurteilungen s[X.]hon aus Gründen fehlender Aktualität ni[X.]ht als Grundlage für eine Auswahlents[X.]heidung im September 2014 in Betra[X.]ht gekommen.

Die Sonderbeurteilungen, die na[X.]h denselben verfahrensre[X.]htli[X.]hen und inhaltli[X.]hen Bestimmungen und auf demselben Vordru[X.]k abgefasst werden wie planmäßige Beurteilungen (zu der daraus folgenden Mögli[X.]hkeit, bei Soldaten ggf. au[X.]h planmäßige und Sonderbeurteilungen miteinander zu verglei[X.]hen, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 37), wurden für den Antragsteller am 3. April 2014 und für den Beigeladenen am 25. März 2014 erstellt. Sie bilden eine hinrei[X.]hend aktuelle Ents[X.]heidungsgrundlage.

[X.][X.]) Den Sonderbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen fehlt jedo[X.]h die Verglei[X.]hbarkeit, weil sie si[X.]h auf unters[X.]hiedli[X.]he Beurteilungszeiträume beziehen. Der Unters[X.]hied in den Beurteilungszeiträumen ist im vorliegenden Fall so gravierend, dass die Sonderbeurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Leistungsverglei[X.]hs im Auswahlverfahren ni[X.]ht erfüllen können.

Die Funktion einer dienstli[X.]hen (planmäßigen oder Sonder-) Beurteilung in einer Auswahlents[X.]heidung als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Verglei[X.]hbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss s[X.]hon im [X.] soweit wie mögli[X.]h glei[X.]hmäßig verfahren werden; die [X.] müssen glei[X.]h sein und glei[X.]h angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame [X.] und der jeweils glei[X.]he Beurteilungszeitraum garantieren eine hö[X.]hstmögli[X.]he Verglei[X.]hbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chan[X.]englei[X.]hheit der Bewerber ein inhaltli[X.]her Verglei[X.]h von dienstli[X.]hen (planmäßigen oder Sonder-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf die glei[X.]hen Beurteilungszeiträume und die glei[X.]hen [X.]e erstre[X.]kt (vgl. insb. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 24. Mai 2011 ‌- 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 33 und vom 12. April 2013 ‌- 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 33). Die Einheitli[X.]hkeit des [X.] soll gewährleisten, dass die Beurteilung - für alle Beurteilten glei[X.]hmäßig - die zu beurteilenden Merkmale ni[X.]ht nur punktuell, sondern in ihrer zeitli[X.]hen Entwi[X.]klung unabhängig von einer konkreten Verwendungsents[X.]heidung erfasst (vgl. für das Beamtenre[X.]ht [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 10 m.w.[X.])

Der Beurteilungszeitraum beginnt - von hier ni[X.]ht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - mit dem [X.]punkt, zu dem die vorherige planmäßige Beurteilung oder Sonderbeurteilung, die auf Weisung der [X.] Stelle eine fehlende planmäßige Beurteilung ersetzt, von der oder dem Vorgesetzten unters[X.]hrieben wurde, und endet mit der Unters[X.]hrift der oder des beurteilenden Vorgesetzten in der anstehenden Beurteilung ([X.]. a Abs. 2 i.V.m. Nr. 622 [X.]). Dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hend wurde bei der Sonderbeurteilung des Antragstellers, ni[X.]ht aber bei derjenigen des Beigeladenen verfahren.

Die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 nennt als Datum der letzten Beurteilung zutreffend dasjenige der planmäßigen Beurteilung vom 28. Juli 2011. Die Sonderbeurteilung bes[X.]hreibt und bewertet die Tätigkeit des Antragstellers während des gesamten si[X.]h daraus ergebenden [X.] vom 28. Juli 2011 bis 3. April 2014 (siehe au[X.]h [X.]. a Abs. 2, Nr. 607 Bu[X.]hst. a, Nr. 608, Nr. 612 Bu[X.]hst. a Abs. 1, Nr. 905 Bu[X.]hst. a [X.]). Der Tatsa[X.]he, dass si[X.]h das [X.] des Antragstellers innerhalb des [X.] zum 1. Oktober 2012 geändert hat (siehe unter Nr. 2 der Sonderbeurteilung), wurde dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass der für die Sonderbeurteilung zuständige Vorgesetzte als Beurteilungsgrundlage vors[X.]hriftsgemäß einen Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten herangezogen (siehe Nr. 1.2 Feld [X.] der Sonderbeurteilung) und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat (Nr. 503 Bu[X.]hst. a, [X.] und i, Nr. 602 und 603 [X.]).

Die Sonderbeurteilung des Beigeladenen vom 25. März 2014 führt zwar ebenfalls das Datum der letzten Beurteilung, hier den 31. Juli 2007, an. Die Bes[X.]hreibung und Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen bezieht si[X.]h inhaltli[X.]h jedo[X.]h nur auf die [X.] ab „Aufstellung der Abteilung ... im ...“ und auf die Wahrnehmung der Aufgaben als ...leiter ... (siehe unter Nr. 2 der Sonderbeurteilung). Für die davorliegende [X.] und die entspre[X.]henden Verwendungen des Beigeladenen wurden - insoweit konsequent - au[X.]h keine [X.] früherer Vorgesetzter herangezogen (siehe Nr. 1.2 Feld [X.] der Sonderbeurteilung). Der - als sol[X.]her ni[X.]ht benannte - „faktis[X.]he Beurteilungszeitraum“ beginnt damit wohl am 1. Januar 2013 (erste Kommandierung des Beigeladenen zum ... zur Dienstleistung gemäß Weisung Abteilungsleiter ... dur[X.]h Verfügung vom 19. Dezember 2012), mögli[X.]herweise au[X.]h am 1. Oktober 2012 (Beginn des [X.]ses zum beurteilenden Vorgesetzten). Er bleibt damit ni[X.]ht nur hinter dem si[X.]h formal na[X.]h [X.]. a Abs. 2 [X.] ergebenden Beurteilungszeitraum (31. Juli 2007 bis 25. März 2014), sondern vor allem au[X.]h deutli[X.]h hinter dem Beurteilungszeitraum der korrespondierenden Sonderbeurteilung des Antragstellers (28. Juli 2011 bis 3. April 2014) zurü[X.]k.

Die Sonderbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen stimmen somit zwar hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]punkts ihres Erstellens im Wesentli[X.]hen überein, jedo[X.]h divergieren ihre Beurteilungszeiträume in einem Ausmaß, das ihre Verglei[X.]hbarkeit auss[X.]hließt. Der „faktis[X.]he Beurteilungszeitraum“ der Sonderbeurteilung des Beigeladenen ist um 14 bzw. 17 Monate (bezogen auf den 1. Oktober 2012 bzw. den 1. Januar 2013), also um mehr als die Hälfte eines regelmäßigen Beurteilungsintervalls von zwei Jahren, kürzer als der mit dem 28. Juli 2011 beginnende Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung des Antragstellers (vgl. für eine Divergenz von a[X.]ht Monaten [X.], Bes[X.]hluss vom 12. April 2013 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 40). Zur Herstellung einer Verglei[X.]hbarkeit der beurteilten Leistungen au[X.]h in ihrer zeitli[X.]hen Kontinuität wäre es erforderli[X.]h gewesen, den Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung für den Beigeladenen an denjenigen der Sonderbeurteilung für den Antragsteller anzuglei[X.]hen, also die Tätigkeit des Beigeladenen ebenfalls bis zum 28. Juli 2011 oder zumindest bis zum damaligen [X.] 30. September 2011 zurü[X.]kzuverfolgen. Von diesem Erfordernis wird der beurteilende Vorgesetzte ni[X.]ht dadur[X.]h entbunden, dass er die Tätigkeit des Beigeladenen in der [X.] vor Beginn des [X.]ses ni[X.]ht aus eigener Ans[X.]hauung beurteilen kann; er hat si[X.]h vielmehr - ebenso wie im Falle des Antragstellers ges[X.]hehen - die ihm fehlenden eigenen Erkenntnisse dur[X.]h Anforderung und Auswertung eines Beurteilungsbeitrags des früheren Vorgesetzten zu vers[X.]haffen (vgl. für das Beamtenre[X.]ht [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 11 f. m.w.[X.]).

Die - bereits für si[X.]h genommen ni[X.]ht hinnehmbare - Verkürzung des [X.] für den Beigeladenen wirkt si[X.]h im vorliegenden Fall darüber hinaus dadur[X.]h weiter verzerrend aus, dass in dessen Sonderbeurteilung auss[X.]hließli[X.]h die Tätigkeit auf dem strittigen Dienstposten bewertet wurde. Das [X.] verweist zwar zutreffend darauf, dass der dienstli[X.]hen Beurteilung die im Beurteilungszeitraum tatsä[X.]hli[X.]h wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten zugrunde zu legen sind (siehe au[X.]h Nr. 607 [X.]), im Falle des Beigeladenen also die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der ... im .... Dies gilt au[X.]h dann, wenn - wie im Falle des Beigeladenen - die Personalmaßnahmen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, wegen Re[X.]htswidrigkeit aufgehoben wurden (Auswahlents[X.]heidungen vom 4. Dezember 2013 und 7. Mai 2014 mit zugehörigen [X.]) oder voraussi[X.]htli[X.]h aufzuheben sind (Auswahlents[X.]heidung vom 10. September 2014 und Versetzungsverfügung vom 12. September 2014) (vgl. für das Beamtenre[X.]ht [X.], Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -‌ [X.]E 138, 102 Rn. 58 und 60). Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht zu verkennen, dass die Funktion von dienstli[X.]hen Beurteilungen als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ ganz erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt ist, wenn si[X.]h - wie im Falle des Beigeladenen - das Eignungs- und Leistungsurteil für einen der konkurrierenden Bewerber auss[X.]hließli[X.]h auf die faktis[X.]he oder kommissaris[X.]he Wahrnehmung von Aufgaben desjenigen Dienstpostens stützt, über dessen Besetzung mit dem besten Bewerber - na[X.]h Aufhebung mehrerer vorangegangener re[X.]htswidriger Auswahlents[X.]heidungen - erst ents[X.]hieden werden soll. Au[X.]h wenn der Beigeladene die vorangegangenen re[X.]htswidrigen Auswahlents[X.]heidungen ni[X.]ht zu vertreten hat, so dürfen si[X.]h andererseits deren Wirkungen ni[X.]ht zulasten der Mitbewerber perpetuieren.

3. Zur Si[X.]herung des Bewerbungsverfahrensanspru[X.]hs (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) des Antragstellers ist das [X.] verpfli[X.]htet, bis zu einer Ents[X.]heidung des Senats über den Antrag des Antragstellers auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung gegen die Auswahlents[X.]heidung des Abteilungs[X.] Personal im [X.] vom 10. September 2014 ([X.] 1 [X.] 44.14) die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des ...[X.] ... im ... vorläufig rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen.

Dies bedeutet, dass die Verfügung Nr. ... vom 12. September 2014 aufzuheben ist. Vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falls bedeutet dies weiter, dass es das [X.] (und die ihm na[X.]hgeordneten Dienststellen) zu unterlassen hat, den Beigeladenen ans[X.]hließend wiederum mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens des ...[X.] ... im ... zu betrauen; die kommissaris[X.]he Aufgabenwahrnehmung ist, sofern die amtsinterne Vertretungsregelung ni[X.]ht ausrei[X.]hen sollte, auf andere Weise si[X.]herzustellen. Der vorläufige Re[X.]htss[X.]hutz würde leerlaufen, wenn au[X.]h ein Obsiegen des Antragstellers ni[X.]hts daran ändern könnte, dass der ausgewählte Konkurrent in einem Falle, in dem die Ents[X.]heidung zur Dienstpostenbesetzung [X.] aufgehoben wurde und voraussi[X.]htli[X.]h [X.] aufzuheben sein wird, seinen materiellen Erfahrungsvorsprung (siehe oben [X.] zum Anordnungsgrund) glei[X.]hwohl immer weiter ausbaut.

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Beigeladene trägt seine außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten selbst.

Meta

1 WDS-VR 2/14

03.02.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 1 WDS-VR 2/14 (REWIS RS 2015, 16145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16145

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