Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2012, Az. V ZR 145/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9244

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR 145/11
Verkündet am:

10. Februar 2012

Weschenfelder,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger,
die Richterin Dr.
[X.], den Richter Dr.
Czub und
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
Zivilkammer 18
-
vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St.
[X.] in der Weise zurückgewiesen bleibt, dass die Klage hinsichtlich [X.] der
Eigentümerversammlung vom 25. August 2008 als unzulässig abgewiesen wird, soweit nicht die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt worden ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche nach
der Gemeinschaftsordnung in drei [X.] gegliedert
ist. Am 25. August 2008 wurden
auf einer Versammlung der [X.], welcher der Kläger angehört, unter anderem die Jahresabrechnung der [X.] ([X.]) sowie die Entlastung von [X.] und Verwalter
([X.] 4 und 5) beschlossen. Mit seiner gegen die 1
-
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übrigen Mitglieder der Untergemeinschaft gerichteten Klage hat der Kläger [X.] Beschlüsse angefochten und zudem die Berichtigung des Versammlungs-protokolls begehrt. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ([X.] 4) für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die teilweise Nichtig-keit des Beschlusses über die Jahresabrechnung ([X.]) und die Nichtigkeit der Entlastung des Verwalters ([X.] 5) festgestellt.
Hinsichtlich der Protokollbe-richtigung und der übrigen Positionen der Jahresabrechnung
([X.])
hat die Berufung keinen Erfolg
gehabt. Mit der beschränkt auf die Frage der Be-schlusskompetenz der Eigentümerversammlung der [X.] für die Jahresrechnung 2007 und die Verwalterentlastung zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Feststellung, dass der Beschluss zu [X.] vollständig nichtig ist. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei,
soweit die Beschlüsse nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz, weil nicht allein die [X.] betreffend, nichtig seien, zutreffend gegen die übrigen
Eigentümer dieser
Un-tergemeinschaft
gerichtet
worden. Denn in diesem Rahmen weise die Gemein-schaftsordnung den [X.] eine eigene Beschlusskompetenz zu. Dem entspreche es, dass der Beschluss zu [X.] auch nur von den [X.] der [X.] gefasst worden sei.

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II.
1. Die Revision richtet sich infolge der beschränkten Zulassung nur ge-gen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Beschlussmän-gelklage betreffend [X.].
2. Sie bleibt ohne Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Allerdings hätte sie bereits als unzulässig abgewiesen werden müs-sen, da sie entgegen §
46 Abs.
1 Satz
1 WEG nicht gegen sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
gerichtet worden ist.
a)
Der Senat hat, freilich nach Erlass des angefochtenen Urteils ent-schieden, dass eine
Anfechtungsklage nach §
46 Abs.
1 Satz
1 WEG aus-nahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten
ist, und zwar auch dann,
wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft angefochten wird (Urteil vom 11. November 2011 -
V
ZR 45/11, [X.], 81). Für eine
Klage auf Feststellung der Nich-tigkeit eines Beschlusses, welche keinen
von der Anfechtungsklage zu [X.] Streitgegenstand betrifft (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 -
V
ZR 235/08, [X.], 3655 Rn. 5, 20 ff.
mwN),
gilt nichts anderes (vgl.
[X.], Urteil vom 11. November 2011 -
V
ZR 45/11, [X.], 81; s. auch Suil-mann in [X.], WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 17).
b) Eine nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümer-gemeinschaft
gerichtete Klage ist in diesen Fällen
unzulässig (s. nur [X.]/
Pick, WEG, 19. Auflage, § 46 Rn. 2). Dies führt allerdings
nicht zur Unzulässig-keit der ebenfalls nur gegen die übrigen Mitglieder der [X.] gerichteten Revision. Denn das Rechtsmittel ist gegen die Beklagten zu richten, zu deren Gunsten das anzufechtende Urteil ergangen ist. Dadurch unterschei-det sich der
vorliegende Fall von jenem, in welchem bei einer zunächst gegen alle notwendigen Streitgenossen gerichteten Klage ein Rechtsmittelverfahren
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5 -

nur gegen einen Teil der Streitgenossen durchgeführt
wird. Dort
führt die zu-gunsten der in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr beteiligten Streitgenossen eingetretene Rechtskraft der Entscheidung zur Unzulässigkeit des Rechtsmit-tels (vgl. Senat,
Urteil vom 11. November 2011
-
V
ZR 45/11, aaO).

III.
Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, da sich die Unzulässigkeit der Klage aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Aufgrund der weiterreichenden Rechtswirkungen einer Abweisung als unbegründet
ist das Berufungsurteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Klage als unzu-lässig abzuweisen ist (vgl.
[X.], Urteil vom 19. Juni 2008 -
III
ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484; Urteil vom 10. November 1999 -
VIII
ZR 78/98, [X.], 738, 740; Urteil vom 22. Januar 1997 -
VIII
ZR 339/95, [X.], 1713, 1716).
Eine Aufhebung und Zurückverweisung mit dem Ziel der Behebung des [X.] ist nicht geboten. Zwar wäre es denkbar, dass der Kläger nach einer Zurückverweisung die Klage auf die übrigen Mitglieder der [X.] erweitert. Unabhängig davon, ob dies nach §
533 ZPO überhaupt zulässig wäre, so wäre insoweit -
ausgehend von einer hier in erster Linie in Betracht kommenden Anfechtungsklage
(vgl. nur BayObLG, [X.], 98)
-
die Monatsfrist des §
46 Abs.
1 Satz 2 WEG nicht gewahrt. Auch eine Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, § 233 ZPO könnte nicht gewährt werden, da die Fristversäumnis auf einem dem Kläger nach § 85 Abs.
2 ZPO zuzurechnenden Verschulden
seines Prozessbevollmächtigten beruhen würde (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 -
V
ZR 45/11, aaO).

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6 -

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage als unzulässig statt als unbegründet ist kein Teilerfolg im Sinne dieser Vorschrift
(vgl.
[X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl.,
§ 97 Rn. 1).
Krüger
[X.]
Czub

Brückner
Weinland

Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 15.06.2010 -
980C C 46/08 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2011 -
318 [X.]/10 -

8

Meta

V ZR 145/11

10.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2012, Az. V ZR 145/11 (REWIS RS 2012, 9244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9244

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