Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 5 StR 211/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 278

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. [X.], an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]als Vertreter des [X.], Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dem Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, —in [X.] in der [X.] von Oktober 1986 bis Mai 1988 durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben, indem er im Oktober 1986 als neuer Leiter der Abteilung für Strahlentherapie in der [X.] des [X.] entgegen den Regeln der ärztli-chen Kunst ohne eigene spezielle Erfahrung bzw. klinische Erprobung sowie ohne ausreichendes Konzept der Überwachung eine gegenüber bisherigen Behandlungsmethoden erheblich intensivere und [X.] wie er wissen musste [X.] risikoreichere Therapie für die Bestrahlung von Patienten mit Rektumkarzi-nomen verbindlich einführte, nach welcher die präoperative Bestrahlung des kleinen Beckens mit einer Gesamtdosis von 20 Gray (Gy) mit vier sehr hohen [X.] von jeweils 5 Gy sowie in außergewöhnlich kurzen [X.]abstän-den innerhalb von 2 [X.] 3 Tagen erfolgte, der sich bei Patienten mit einem fort-1 - 4 - geschrittenen Tumorstadium in der Regel eine postoperative Bestrahlung mit einer tumorumgreifenden Gesamtdosis von 30 Gy bei [X.] zu jeweils 2 Gy anschloss; der Beschuldigte war nach der Einführung dieser nicht dem Stande der damaligen Wissenschaft und Praxis entsprechenden Behand-lungsmethode als Leiter der Abteilung für Strahlentherapie auch verantwort-lich für die Strahlenbehandlung der Patientin Sm.

, die in der [X.] durch ihm unterstellte Ärzte nach dieser Methode vom 01. bis 03.02.1988 (präoperativ) sowie vom 12.04. bis 19.05.1988 (postope-rativ) behandelt wurde; infolge der vorgenommenen Bestrahlungen erlitt die Patientin Sm. insbesondere aufgrund der biologischen Strahlen-Gesamtwirkung, der Dosiserhöhungen im hinteren Bereich des Beckens so-wie aufgrund der gewählten großen offenen Felder, die bei dem benutzten [X.] nicht individuell ausgeblockt werden konnten, vielfältige schwerste Strahlenschäden insbesondere am Dünndarm, an der Blase sowie am verbliebenen En[X.]arm. Diese [X.] führten am 13. [X.] 1999 mit zum Tode der Patientin Sm. , was bei einer lege [X.] durch-geführten Therapie [X.] wie der Beschuldigte wissen musste [X.] nicht geschehen wäre.fi Gegen den Freispruch richten sich, jeweils auf die Rüge der Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts gestützt, die [X.] von der [X.] nicht vertretene [X.] Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des [X.], des Ehemannes der verstorbenen Patientin Sm.

. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 2 Das [X.] hat im Wesentlichen festgestellt: 3 Der Angeklagte war von Oktober 1986 bis [X.] 1993 Direktor der Abteilung Strahlentherapie der [X.] des [X.] in [X.]. 4 - 5 - Standard einer Behandlung von [X.] ist neben der chirurgi-schen Entfernung des Tumors die begleitende (—adjuvantefi) Krebstherapie mit dem Ziel einer größtmöglichen Reduzierung des [X.]. Diese Therapie besteht [X.] neben dem Einsatz der Chemotherapie [X.] in einer Kombi-nation von prä- und postoperativer Bestrahlung (—[X.]). In der medizinischen Wissenschaft wurden Ende der 80er Jahre und werden noch heute weltweit verschiedene Modelle der Strahlendosierung diskutiert und eingesetzt, um das Ideal zwischen Rezidivverhinderung einerseits und Mini-mierung schwerer Nebenwirkungen andererseits zu erzielen. Dabei geht es insbesondere um die Aufteilung der Gesamtstrahlendosis in [X.] (—[X.]) und die zeitliche Abfolge der Vergabe der [X.]. 5 6 Als der Angeklagte im Oktober 1986 seinen Dienst im [X.] [X.] antrat, hatte bis dahin sein Vorgänger

F. in den Jahren 1979 bis 1986 in entsprechenden Fällen mit einer Gesamtdosis von 50 Gy gearbeitet, ohne dass besondere Komplikationen aufgetreten waren. Auch

[X.]. hatte im Allgemeinen Kran-kenhaus [X.]-St. [X.] in den Jahren 1977 bis 1979 die Gesamtdosis von 50 Gy verwendet. Der Angeklagte modifizierte aufgrund seiner —Erfah-rungen aus Tübingenfi das Konzept seines Vorgängers zur Strahlenbehand-lung unter Beibehaltung der Gesamtdosis von 50 Gy. Er verkürzte den [X.]-raum der Vorbestrahlung, ließ höhere [X.] verabreichen und verrin-gerte dabei die präoperative Gesamtdosis. Die postoperative Bestrahlung blieb unverändert. Dabei wurde die physikalische Einstellung des Bestrah-lungsgerätes bei mehr als zwei [X.] so vorgenommen, dass der gesamte Tumorraum von 100 % der jeweiligen Strahlendosis erfasst wurde. Das [X.] ist zu der Überzeugung gelangt, dass das —[X.] des Angeklagten vor dem Hintergrund der Ende der 80er [X.] bestehenden —wissenschaftlichen Orientierungslosigkeitfi ein aus [X.] Sicht vertretbarer Versuch zur Verbesserung der Behandlungsergebnisse bei [X.] gewesen sei. Es habe sich um eine aus damaliger Sicht vertretbare Modifikation des von seinem Vorgänger

F. - 6 - über mehrere Jahre angewendeten Konzeptes der prä- und postoperativen Bestrahlung gehandelt. Die damals 56-jährige Patientin Sm.

wurde von Januar bis Mai 1988 in der vom Angeklagten geleiteten Krankenhausabteilung wegen eines [X.]es behandelt. Dabei war der Angeklagte mit der [X.] der Patientin nicht selbst befasst. Präoperativ erfolgten Bestrahlun-gen entsprechend dem —Sandwich-Konzeptfi des Angeklagten. Bei der [X.] wurde ein künstlicher Darmausgang durch die Bauchdecke gelegt. Auch die postoperative Bestrahlung erfolgte zunächst entsprechend dem —Sandwich-Konzeptfi des Angeklagten. Zusätzlich wurde [X.] außerhalb des —Sandwich-Konzeptesfi [X.] auch eine Bestrahlung der Leisten der Patientin vorgenommen. Dies geschah aufgrund der Anordnungen von Ärzten der Ab-teilung des Angeklagten, die jeweils Fachärzte für Radiologie waren. Das [X.] ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese zusätzliche Bestrah-lung der Leisten —[X.] gewesen sei. Zum einen sei die Leistenbestrah-lung medizinisch nicht indiziert gewesen, zum anderen habe die [X.] der Leistenbestrahlung nicht den damaligen Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Die zusätzliche Mitbestrahlung der Leisten sei nicht geboten gewesen, da nach dem Operationsergebnis und der histologischen Auswer-tung kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen habe, dass eine Metastasierung in den Leistenbereich erfolgt sei, die dort den Einsatz von Strahlen zur Krebs-bekämpfung erforderlich gemacht hätte. Durch die zeitgleich vorgenomme-nen Bestrahlungen des Beckens und der Leisten kam es zu einer Summation der für die Beckenbestrahlung eingesetzten Photonen- und der für die Leis-tenbestrahlung verabreichten Elektronenbestrahlung. Hieraus ergaben sich erhebliche Dosisüberhöhungen im unteren Beckenbereich. 7 Zu einem Krebsrezidiv kam es nicht. Die Patientin litt jedoch in den Jahren nach der Strahlenbehandlung an gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen, die zunehmend schwererwiegend wurden. So kam es zu Pilzinfektio-nen, Entzündungen, Verhärtungen und [X.]rumpfungen im Genitalbereich. 8 - 7 - [X.] wurde ein künstlicher Blasenausgang gelegt, wobei Dünn-darmverwachsungen festgestellt wurden. Aufgrund einer [X.]ädigung des lumbo-sakralen Nervenknotenbereichs war die Patientin vorübergehend steh- und gehunfähig. Im Jahre 1999 wurde der Dünndarm operativ verkürzt. Von dieser letzten Operation erholte die Patientin sich nicht mehr. Sie ver-starb am 13. April 1999 im Alter von 67 Jahren infolge eines infektiös-toxischen [X.]rz-Kreislauf-Versagens bei einem zuvor [X.] Krankheitsbild. Bei alledem ist das [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass die Patientin durch die insgesamt erfolgte Strahlenbehandlung schwere gesund-heitliche Beeinträchtigungen erlitten habe, die [X.] neben einer Reihe anderer Faktoren [X.] —[X.] für ihren Tod gewesen sei. 9 I. 10 Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. 1. Die Beanstandung des Verfahrens versagt. 11 a) Die einzige erhobene Verfahrensrüge, ausdrücklich als Aufklä-rungsrüge aus § 244 Abs. 2 StPO bezeichnet, ist als solche nicht in [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, da weder ein bestimmtes Beweisergebnis noch die zu nutzenden Beweismittel benannt werden. Mit der Behauptung, dass das [X.] —zu anderen, eine strafrechtliche Ver-antwortlichkeit des Angeklagten bejahenden Ergebnissen gelangt [X.], wird eine konkrete [X.] nicht angeführt. Die Bezeichnung des vermiss-ten Verfahrensvorgehens beschränkt sich auf etwa unterbliebene —Nachfra-genfi und —[X.] an den gehörten [X.]hverständigen

G.

. Indes kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei, insbesondere bestimmte Fragen 12 - 8 - nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien ([X.], [X.]. § 244 Rdn. 82 m. N. d. Rspr.). b) Auch eine andere Interpretation der Verfahrensrüge führt nicht zu deren Erfolg. Während eine Rüge aus § 261 StPO nicht ausdrücklich erho-ben ist, mag der angebrachten Verfahrensrüge eine entsprechende Intention entnommen werden, weil eine vermeintliche Divergenz zwischen den im Ur-teil mitgeteilten Bekundungen des [X.]hverständigen

[X.]einerseits und dessen Ausführungen in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten andererseits aufgegriffen werden und daran die Folgerung [X.] wird, damit —hätte sich die Kammer näher befassen müssenfi. Indes ist die Beanstandung, selbst wenn man sie etwa als alternative Rüge der Ver-letzung von § 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO [X.] eine Rüge, die ohne-hin nur in Ausnahmefällen statthaft ist (vgl. BGHSt 43, 212, 215; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36, 37; [X.]äfer StV 1995, 147, 154 ff.), [X.] würde [X.] zumindest unbegründet. Es bestand eine unterschiedliche Ausgangslage für die Abfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des [X.]hverständigen

[X.]einerseits und für die Erstattung von dessen Gutachten in der Hauptverhandlung andererseits. So hatte das [X.] durch Beschluss vom 27. September 2004 den [X.]hverständi-gen (lediglich) mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob die vom Ange-klagten —vorgeschlagene Strahlenbehandlung und deren Durchführung für den Tod der Patientin
Sm.
ursächlich war und ob die Patientin bei einer anderen Strahlenbehandlung in geringerer Dosierung bzw. anderer Anwendung länger als bis zum 13. April 1999 [X.] ihrem Todestag [X.] gelebt [X.] Die relevanten Angaben des [X.]hverständigen in seinem in der [X.] erstatteten Gutachten gehen darüber insoweit hinaus, als der zur [X.] der Behandlung der Patientin aktuelle Stand der strahlenmedizini-schen Wissenschaft und Praxis dargestellt worden ist. Zudem lagen dem schriftlichen Gutachten nicht die —[X.], die erst während der Hauptverhandlung eingeführt wurde, und die schriftliche (ergänzende) Einlassung des Angeklagten hierzu zugrunde. [X.]on diese Umstände kön-13 - 9 - nen die etwaigen Differenzen zwischen dem schriftlichen und dem mündlich erstatteten Gutachten möglicherweise erklären. 2. Auch die [X.]hrüge führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. 14 a) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einzelbeanstandungen verfangen nicht. 15 aa) Die besorgten —[X.] bestehen nicht. 16 (1) [X.], es sei nicht festgestellt worden, —dass der An-geklagte die Planung der Behandlung von Frau Sm.

oder die [X.] Verordnungen gebilligt oder zur Kenntnis genommen [X.], ist vereinbar damit, dass der Angeklagte —der Behandlung nachfolgende [X.] Berichte – [X.] zusammen mit anderen Ärzten seiner Abteilung [X.] jeweils mitunterzeichnet [X.]. 17 18 (2) Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass es einerseits heißt, zu der im Allgemeinen Krankenhaus [X.]-St. [X.] in den Jahren 1977 bis 1979 zeitweise vorgenommenen Praxis —gab es keine wissenschaftliche Auswertung und Veröffentlichung –, die dem Angeklagten hätte bekannt sein müssenfi, während an anderer Stelle relativierend genannt wird, dass sich in einem Lehrbuch —lediglich der [X.] findet, dass es bei diesem Therapieansatz in einigen Fällen zu Komplikationen und daraufhin zur [X.] dieses Verfahrens gekommen sei. [X.]) Ein sachlichrechtlicher Fehler, gar [X.] wie die Beschwerdeführerin meint [X.] eine unbelegte Inanspruchnahme eigener [X.]hkunde durch das [X.], liegt nicht etwa darin, dass das [X.] sich der Beurteilung des [X.]hverständigen

G. betreffend den Einsatz des Be-tatron-Gerätes —vollen Umfanges ausgeschlossenfi hat, aber einen Umstand, der in anderem Zusammenhang (einzelne Aspekte der postoperativen [X.] - 10 - strahlung betreffend) —schwerwiegende Kritikfi des [X.]hverständigen [X.] hat, nicht sicher hat feststellen können. b) Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zu keinem anderen Ergebnis. Das [X.] hat kein pflicht-widriges Verhalten des Angeklagten festgestellt, das ursächlich für den Tod der Patientin gewesen wäre. 20 aa) Mit der Behandlung der Patientin war der Angeklagte nicht [X.] befasst. Es ist nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte die Pati-entin persönlich behandelt oder Anweisungen zu ihrer Therapie gegeben hätte. Ebenso wenig ist festgestellt worden, dass der Angeklagte die Planung der Behandlung der Patientin oder die strahlentherapeutischen Verordnun-gen gebilligt oder zur Kenntnis genommen hätte. 21 22 [X.]) Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod der Patientin ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte die [X.] anzuwendende Methode für die Behandlung der Patienten mit [X.] in seiner Abteilung bestimmt hat. (1) Die Praktizierung der —[X.] in der vom Angeklagten fortentwickelten Form war nicht pflichtwidrig. Diese Methode war nach den Feststellungen des [X.]s im Jahr 1988 nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft eine vertretbare [X.]ilmethode, die den [X.] der ärztlichen Kunst entsprach. Eine Pflichtwidrigkeit liegt auch weder darin, dass das —Sandwich-Konzeptfi des Angeklagten nicht schriftlich [X.] war, noch darin, dass die Nachsorgeregelung für vormals behan-delte Patienten stringenter hätte gestaltet werden können, um aus den Daten nachsorgeunwilliger Patienten zusätzliche Erkenntnisse über die Erfolge der Strahlentherapie zu gewinnen. 23 - 11 - (2) Der Einsatz des konkret benutzten [X.]es zur [X.] entsprach auf der Grundlage des wissenschaftlichen Standards des Jahres 1988 den Regeln der ärztlichen Kunst. 24 cc) Die zusätzliche, vom [X.] als —[X.] erkannte [X.] Leistenbestrahlung der Patientin ist dem Angeklagten nicht zuzurech-nen. 25 (1) Die durch andere Ärzte der vom Angeklagten geleiteten Abteilung geplante und durchgeführte postoperative Leistenbestrahlung gehörte nicht zum —Sandwich-Konzeptfi des Angeklagten. Es ist auch nicht festgestellt [X.], dass der Angeklagte etwa eine Anweisung erteilt hätte, bei Patienten mit [X.] stets eine zusätzliche Leistenbestrahlung vorzunehmen. 26 27 (2) Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die [X.] ergibt sich auch nicht aus der Pflicht zur sorgfäl-tigen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte keinen Anlass, an der fachlichen Qualifizierung oder der Sorgfalt seiner Mitarbeiter zu zweifeln. Deshalb durfte er Aufgaben in der Weise delegieren, dass er Fachärzte für Radiologie [X.] un-ter Aufsicht eines Oberarztes [X.] selbstständig strahlentherapeutische [X.] vornehmen ließ. [X.]) Insbesondere insoweit, als das [X.] bei alledem [X.] zum Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahre 1988 und zur ärztlichen Kunstgerechtheit angewendeter Therapiemethoden getroffen hat, ist die Beweiswürdigung ohne sachlichrechtlichen Fehler. Das [X.] ist [X.] unter sorgfältiger Berücksichtigung der Angaben zahlreicher medizinischer [X.]hverständiger [X.] im Ergebnis weitestgehend dem [X.]hverständigen

[X.] gefolgt. 28 - 12 - [X.] Auch die Revision des [X.] bleibt erfolglos. 29 1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). [X.]on fehlt es an einer Benennung des [X.] und des zu benutzenden Beweismittels. Zudem werden die in Bezug ge-nommenen schriftlichen Gutachten des [X.]hverständigen

[X.]vom 15. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2005 sowie die schriftli-chen Gutachten der [X.]hverständigen

[X.], Sa. ,

[X.]. ,

[X.]und

D. nicht mitgeteilt. 30 31 2. Die [X.]hrüge versagt [X.] auch angesichts der Einzelausführungen [X.] aus den oben sub I. 2 genannten Gründen. [X.][X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 211/06

13.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 5 StR 211/06 (REWIS RS 2006, 278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 278

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