Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZR 469/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2263

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[X.] ZR 469/00vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 14. [X.] wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 129.529,34 •(253.337,36 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).1. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, weil sie den aus denzeitlich vorausgegangenen Verpflichtungserklärungen ersichtlichen Gepflo-genheiten der Parteien entspricht (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b [X.] Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die [X.] [X.] [X.] konkludent vereinbart (Art. 27 Abs. 1 Satz 2- 3 -EGBGB), beruht auf einer grundstzlich dem Tatrichter obliegenden [X.] ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.3. Fr die revisionsrechtliche Prfung ist davon auszugehen, daß [X.] keine Garantie geleistet, sondern lediglich eine [X.] auf erstesAnforderrnommen hat. Diese ist zwar gemß § 9 [X.] unwirksam; [X.] bleibt eine gewöhnliche [X.] (§ 765 BGB) als Verpflichtung beste-hen, weil die unwirksame Klausel inhaltlich und sprachlich teilbar ist (vgl.[X.], 19, 25; 109, 197, 203; 145, 203, 211 f) und die [X.] Anfordern lediglich eine qualifizierte Form der [X.] darstellt (vgl.[X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 895 ff). Im rigen [X.] dasselbe Ergebnis aus einer erzenden Vertragsauslegung (vgl.[X.]Z 137, 153, 156 ff).4. [X.] ist im [X.]sprozeß unerheblich, weildie Klrin fr das Verhalten des Freistaats Tringen rechtlich nicht einzu-stehen hat. Insoweit kommen allenfalls Amtshaftungsansprche der Haupt-schuldnerin gegen das Land in Betracht.[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser

Meta

IX ZR 469/00

17.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZR 469/00 (REWIS RS 2002, 2263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2263

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