Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.2012, Az. III B 1/12

3. Senat | REWIS RS 2012, 4666

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Gegenstand

Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest


Leitsatz

1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich .

2. NV: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnose ansonsten nur verschlüsselt ausgewiesen ist, reicht auch zur Entschuldigung eines Prozessbevollmächtigten nicht aus .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt und Notar freiberuflich tätig. Unter Verwendung seines Kanzleipapiers erhob er auch im Namen seiner Ehefrau, der Klägerin und Beschwerdeführerin, Klage und bestellte sich für das Klageverfahren vor dem [X.] ([X.]) zum Prozessbevollmächtigten. Das [X.] bestimmte den 16. November 2011, 10:00 Uhr als Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit [X.] vom 10. November 2011 bat der Kläger unter Hinweis auf einen Termin vor dem Arbeitsgericht am 16. November 2011 um 09:00 Uhr um Terminsaufhebung. Mit Schreiben vom 11. November 2011 verlegte das [X.] den für den 16. November 2011 anberaumten Termin auf 12:30 Uhr.

2

Am Tag der mündlichen Verhandlung ging ein Schreiben des Sozius des Klägers vom 15. November 2011 beim zuständigen Senat des [X.] ein, in dem jener erneut die Aufhebung des Termins beantragte. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe sich an diesem Tag in eine Augenklinik begeben und sei bis zum 22. November 2011 arbeitsunfähig. Er, der Sozius, könne den Termin aufgrund anderweitiger Termine ebenfalls nicht wahrnehmen. Das [X.] entsprach dem Antrag auf Terminsaufhebung nicht, sondern wies die Klage ab.

3

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur Begründung berufen sie sich auf eine Verletzung des in § 76 Abs. 1 der [X.]sordnung ([X.]O) festgelegten Amtsermittlungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung von ursprünglich 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr stelle eine Terminsaufhebung dar. Somit hätte das [X.] die in § 91 [X.]O festgelegte Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erneut einhalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Zudem habe das [X.] das Prinzip der Amtsermittlung verletzt, weil der Sachvortrag hierfür hinreichend gewesen sei, das [X.] diesen sowie [X.] aber nicht berücksichtigt habe.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O). Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügt, jedenfalls nicht vor.

5

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 [X.]O) liegt weder in der Verschiebung des [X.] noch in der ohne die Anwesenheit der Kläger oder ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführten mündlichen Verhandlung.

6

a) Entgegen der Auffassung der Kläger lag in der Verschiebung des [X.] von 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr zunächst keine Aufhebung des Termins, die eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 [X.]O erforderlich gemacht hätte. Denn der Zweck der Ladungsfrist, den Beteiligten ausreichend [X.] zur Vorbereitung der Verhandlung einzuräumen, wird durch die bloße Änderung der Uhrzeit nicht beeinträchtigt (Beschluss des [X.] --BF[X.]-- vom 9. Mai 2012 VII B 3/12; [X.] in [X.], [X.]O, § 91 Rz 63, m.w.N.). Im Streitfall bestand ersichtlich auch deshalb ausreichend [X.] für die Vorbereitung auf den Termin, weil der Kläger das [X.] über den am 7. Oktober 2011 anberaumten kollidierenden Termin vor dem Arbeitsgericht erst am 10. November 2011 in Kenntnis setzte, obwohl das [X.] seinerseits bereits am 19. Oktober 2011 geladen hatte.

7

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt weiter nicht deshalb vor, weil das [X.] weder das vorgelegte Attest noch die behauptete Verhinderung des Sozius zum Anlass einer Terminsaufhebung genommen hat.

8

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält als Diagnose lediglich die Angabe "V.a. [X.] 16.0". Ein konkretes Krankheitsbild lässt sich daraus nicht ersehen. Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BF[X.]-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BF[X.]/NV 2012, 419). Aufgrund der im Streitfall gemachten Angaben war es dem [X.] nicht möglich, die Art und Schwere der Erkrankung nachzuvollziehen. Nach ständiger BF[X.]-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BF[X.]-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BF[X.]/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BF[X.]/NV 2003, 80). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Bescheinigung nicht.

9

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich auf seine Stellung als Prozessbevollmächtigter beruft. Auch bei Bevollmächtigten ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsaufhebung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BF[X.]-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BF[X.]/NV 2002, 1047, m.w.N.). Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BF[X.]-Beschluss in BF[X.]/NV 2003, 80).

Im Übrigen übersehen die Kläger, dass das [X.] die Ablehnung der Terminsaufhebung --abgesehen vom Inhalt des vorgelegten [X.] zusätzlich damit begründet hat, der Kläger habe angesichts der seit geraumer [X.] bestehenden chronischen Erkrankung Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins durch Bestellung eines Bevollmächtigten treffen müssen, was er aber nicht dargelegt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der geltend gemachten Verhinderung des Sozius, da es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehle. Diese schlüssige Begründung des [X.] hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Die Ablehnung der Terminsaufhebung durch das [X.] ist damit nicht zu beanstanden.

2. Soweit die Kläger eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) rügen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die [X.] der Klage herbeizuführen, und erfordert deshalb, dass das [X.] Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen.

Es ist in keiner Weise dargelegt, was das [X.] aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht an entscheidungserheblichen Tatsachen noch hätte aufklären müssen, zumal die Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend machen, ihr Sachvortrag sei hinreichend und belegt gewesen. Damit wenden sie sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. [X.]iermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BF[X.]-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BF[X.]/NV 2011, 869).

Meta

III B 1/12

16.07.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 16. November 2011, Az: 15 K 909/11 E,AO, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 91 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.2012, Az. III B 1/12 (REWIS RS 2012, 4666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4666

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B 13 R 59/13 B

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