Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az. B 8 SO 2/20 R

8. Senat | REWIS RS 2021, 7591

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Nachrang der Sozialhilfe - Anspruch auf Wohngeld


Leitsatz

Der Nachranggrundsatz ist ausschließlich ein Gebot der Sozialhilfe im Sinne eines Programmsatzes und keine isolierte Ausschlussnorm.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2017 bis Juni 2018.

2

Für die von ihm bewohnte Wohnung zahlte der 1952 geborene, alleinlebende Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bruttowarmmiete von 440,18 [X.]. Er bezog eine Altersrente von 798,93 [X.]. Die monatliche Prämie für die Sterbegeldversicherung des [X.] betrug 8,76 [X.], die monatliche Prämie für die Haftpflichtversicherung 8,78 [X.], die monatliche Prämie für die Hausratsversicherung 5,81 [X.] im Dezember 2017 und 5,84 [X.] ab Jan[X.]r 2018. Der Kläger verfügte nicht über Vermögen in [X.] Umfang.

3

Ab März 2016 bezog der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] - ([X.]). Im Juli 2016 kam er einer Aufforderung des Beklagten, Wohngeld zu beantragen, mit der Folge nach, dass die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Zeitpunkt, zu dem Wohngeld gewährt wurde, mangels Bedürftigkeit aufgehoben wurde. Das Wohngeld bezog der Kläger bis November 2017. Einen Weiterbewilligungsantrag stellte er nicht. Stattdessen stellte er wegen der mit dem Bezug von Sozialhilfe verbundenen Vergünstigungen ("[X.]", der [X.] den Erwerb eines [X.] für den öffentlichen Personennahverkehr ermöglicht) wieder einen Antrag auf Sozialhilfe, den der Beklagte unter Hinweis auf den sog [X.] (§ 2 Abs 1 [X.]) ablehnte (Bescheid vom 29.9.2017 mit [X.] für August und September 2017; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 13.12.2017). Ein vom Beklagten für den Kläger gestellter Wohngeldantrag führte zur Versagung wegen fehlender Mitwirkung des [X.]. Aufgrund einstweiliger Anordnung erbrachte der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2017 iHv 73,60 [X.] und für Jan[X.]r bis Juni 2018 iHv monatlich 80,60 [X.].

4

Das Sozialgericht (SG) [X.] hat den Beklagten unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids und Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, für Dezember 2017 iHv 64,84 [X.] und für Jan[X.]r bis Juni 2018 iHv monatlich 71,87 [X.] (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nicht zu einem auf den [X.] gestützten Leistungsausschluss führe. Die monatliche Prämie der Sterbegeldversicherung sei bei der Leistungsbewilligung nicht von der Altersrente in Abzug zu bringen.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 1 [X.]. Selbst wenn § 2 Abs 1 [X.] einen Leistungsausschluss nur in extremen Ausnahmefällen rechtfertige, liege ein solcher hier vor, weil sich der Kläger trotz Aufforderung zur Beantragung von Wohngeld und Realisierbarkeit des [X.] einer Antragstellung vollständig verschlossen habe.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 28. Oktober 2019 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Der [X.]läger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der [X.] des § 2 Abs 1 [X.]B XII steht dem nicht entgegen.

Gegenstand des zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]G) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 29.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2017. Der streitgegenständliche [X.]raum umfasst aufgrund der mit dem erstinstanzlichen [X.]lageantrag erfolgten zeitlichen Beschränkung die Monate Dezember 2017 bis Juni 2018. Dem steht nicht entgegen, dass dem Bescheid vom 29.9.2017 nur Berechnungsbögen für August und September 2017 beigefügt waren. Zwar kann ein Ablehnungsbescheid, dem Berechnungsbögen für einzelne Monate beigefügt sind, dahin auszulegen sein, dass sich die Ablehnung nur auf diese Monate bezieht (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom [X.] - L 7 [X.] 2130/14 - juris Rd[X.]1 f). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass der Ablehnungsbescheid jedenfalls auch den [X.]raum Dezember 2017 bis Juni 2018 betrifft. Hiervon ist im Ergebnis auch das [X.] ausgegangen. Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsakts ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch ) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat ([X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.], juris Rd[X.]1; B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 5/19 R - [X.] 4-1200 § 44 [X.] Rd[X.]). Der [X.]läger wollte ersichtlich Sozialhilfe für die [X.] nach dem Ende der Wohngeldbewilligung, also ab Dezember 2017. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die Verwaltungsentscheidung für Monate davor ergehen sollte. Auch der Beklagte, dessen Widerspruchsbescheid die [X.] bis Juni 2018 ausdrücklich nennt, macht nicht geltend, dass die Monate Dezember 2017 bis Juni 2018 von dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfasst seien.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des [X.] auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist § 19 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 [X.]B XII. Die formellen Voraussetzungen dieser Normen liegen vor. Der Beklagte ist für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich (§ 97 Abs 1 [X.]B XII iVm § 1 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch Berlin) und örtlich (§ 98 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII) zuständig. Die erforderliche [X.]enntnis des Beklagten vom Sozialhilfefall (§ 18 Abs 1 [X.]B XII) ist gegeben. Auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 19 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 [X.]B XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Zudem darf kein Leistungsausschluss eingreifen. Diese Voraussetzungen erfüllt der [X.]läger.

Der [X.]läger ist nicht in der Lage, seinen Bedarf 27a Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B XII) vollständig aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu decken. Sein aus Regelbedarf (§ 27a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B XII iVm § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2017 bzw § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018) sowie tatsächlichen [X.]osten der Unterkunft und Heizung (§ 35 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII) zusammengesetzter Bedarf beträgt nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] 849,18 [X.] für Dezember 2017 und 856,18 [X.] ab Januar 2018. Dem Bedarf gegenüber steht kein Vermögen (§ 90 Abs 1 [X.]B XII) in einer das Schonvermögen 90 Abs 2 und 3 [X.]B XII) übersteigenden Höhe. Einkommen (§ 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII) ist nur in Form einer Altersrente von 798,93 [X.] vorhanden, die um die Versicherungsbeiträge für Haftpflicht- und Hausratsversicherung iHv 14,59 [X.] für Dezember 2017 und 14,62 [X.] ab Januar 2018 zu bereinigen ist (§ 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII), sodass ein anzurechnendes Einkommen von 784,34 [X.] bzw 784,31 [X.] verbleibt. Bei einem eventuellen Wohngeldanspruch nach dem [X.] ([X.]) handelt es sich nicht um Einkommen, das anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Erforderlich ist, dass es sich um bereite Mittel handelt, das Einkommen also tatsächlich zur Verfügung steht (B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 23/06 R - B[X.]E 99, 262 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.]). Wohngeld stand dem [X.]läger im streitgegenständlichen [X.]raum nicht zur Verfügung. Ob die Prämie für die Sterbegeldversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen oder als Bedarf anzuerkennen ist (§ 33 Abs 2 [X.]B XII), hat der [X.] nicht zu entscheiden, weil der [X.]läger kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Der [X.]läger, der wegen [X.] nicht dem Leistungssystem des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]B II) zuzuordnen ist (§ 21 Satz 1 [X.]B XII iVm § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II), ist auch nicht aufgrund des [X.]es des § 2 Abs 1 [X.]B XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil (wohl) ein Wohngeldanspruch in einer den ungedeckten Bedarf übersteigenden Höhe bestand. Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass der [X.] grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern lediglich ein Gebot der Sozialhilfe im Sinne eines Programmsatzes darstellt (vgl B[X.] [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - B[X.]E 110, 301 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], RdNr 25 mwN; zustimmend [X.]/[X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 2 RdNr 7; [X.] in Grube/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 2 RdNr 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 2 Rd[X.]2 ff, Stand 5/2020) und dass den überkommenen sog "Strukturprinzipien" der Sozialhilfe keine eigenständige normative Bedeutung zukommt (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 16/08 R - B[X.]E 104, 213 = [X.] 4-1300 § 44 [X.], Rd[X.]1; B[X.] vom 26.8.2008 - [X.] [X.] 26/07 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.] Rd[X.]9; B[X.] vom 17.6.2008 - [X.] AY 5/07 R - [X.] 4-3520 § 9 [X.] Rd[X.]7; zustimmend Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, Einführung Rd[X.], Stand 9/2018; [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 3 RdNr 5 f; kritisch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2019, [X.] Rd[X.]2 f). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Der [X.] hat zwar offengelassen, ob in extremen Ausnahmefällen eine Ausschlusswirkung des [X.]es ohne Rückgriff auf andere Normen des [X.]B XII denkbar ist, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - B[X.]E 104, 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - B[X.]E 110, 301 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], RdNr 25). Unter Berücksichtigung der für die bisherige Rechtsprechung des [X.]s maßgeblichen Gesichtspunkte - [X.]onkretisierung des [X.]es insbesondere durch die Vorschriften über Einkommen und Vermögen, Leistungsausschlüsse und -minderungen sowie Erstattung, systematische Stellung des § 2 Abs 1 [X.]B XII im Ersten [X.]apitel statt in den Leistungsvorschriften der folgenden [X.]apitel (vgl B[X.] vom 26.8.2008 - [X.]/9b [X.] 16/07 R - FEVS 60, 346 = juris Rd[X.]) - beantwortet der [X.] die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 [X.]B XII generell keine Ausschlussnorm darstellt (ebenso [X.], [X.]/[X.]B 2016, 661). § 24 Abs 2 [X.]B XII stützt dieses Ergebnis. Danach wird Sozialhilfe für [X.] im Ausland auch insoweit nicht gewährt, als Leistungen von anderen "zu erwarten" sind. Demgegenüber stellt § 2 Abs 1 [X.]B XII nach seinem Wortlaut gerade nicht darauf ab, ob der Leistungsberechtigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen Dritte hat, sondern ob er (zu berücksichtigendes) Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistung von anderen (tatsächlich) "erhält", also eine unmittelbare (direkte) Möglichkeit besteht, den Bedarf selbst zu decken. Im Übrigen ist § 2 Abs 1 [X.]B XII nichts zu entnehmen für eine Differenzierung zwischen "klaren Fällen", in denen die Durchsetzung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegen Dritte eindeutig erscheint und deshalb die beharrliche Weigerung, den Anspruch geltend zu machen, zum Leistungsausschluss führt, und Fällen, in denen die Anspruchsdurchsetzung zweifelhaft ist und deshalb der Sozialhilfeträger von den ihm gesetzlich eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen muss, den Nachrang wieder herzustellen (etwa § 95 [X.]B XII).

Es ergibt sich ein Leistungsanspruch von 64,84 [X.] für Dezember 2017 und 71,87 [X.] monatlich für Januar bis Juni 2018. Ob der [X.]läger für Juni 2018 vorrangige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 19 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 und 2 Satz 1 und 3 [X.]B XII) statt Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten kann, hat der [X.] ebenfalls nicht zu entscheiden, weil der [X.]läger selbst keine Revision eingelegt hat (zum Verhältnis von Grundsicherungsleistungen zu Hilfe zum Lebensunterhalt bereits B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/08 R - B[X.]E 104, 207 = [X.] 4-3530 § 6 [X.], Rd[X.]6).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 8 SO 2/20 R

23.03.2021

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Berlin, 28. Oktober 2019, Az: S 70 SO 21/18, Urteil

§ 27 Abs 1 SGB 12, §§ 27ff SGB 12, § 19 Abs 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az. B 8 SO 2/20 R (REWIS RS 2021, 7591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7591

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