Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 4 StR 401/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 704

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215B4STR401.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 401/15
vom
15. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
der
Beschwerdeführer am 15.
Dezember 2015
einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 17.
März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer S.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem
Angeklagten E.

die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf-
zuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 JGG).

-
2
-

Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung von §
171b Abs.
3 Satz
2 GVG i.V.m. §
337 StPO durch Nichtausschluss der Öffentlichkeit [X.] der zweiten Vernehmung der geschädigten Zeugin

K.

und wäh-
rend der [X.] bemerkt der Senat ergänzend:
Es ist zweifelhaft, ob der Ansicht des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 3.
September 2015 zu folgen ist, wonach ein revisibler Rechtsfehler im Sinne von §
337 StPO schon deshalb nicht vorliegt, weil auch die unterbliebene Entscheidung über einen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §
171b Abs.
5 GVG unanfechtbar und damit gemäß §
336 Satz
2 StPO der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen sei
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 2014

1
StR
212/14, StV
2015, 79, Tz.
26). Dies kann jedoch offen
bleiben. Denn die Verfahrensrüge ist be-reits unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni 1998

5
StR
261/98, [X.], 586). Unbeschadet dessen ist sie auch unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zu welchen [X.] gehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffent-lichkeit auch während der zweiten Vernehmung der Zeugin und während der [X.] ausgeschlossen worden wäre, zumal der Beschluss über die Aus-schließung der Öffentlichkeit vor der ersten Vernehmung der 19
Jahre alten Zeugin auf ihren Antrag ausschließlich zu deren Schutz ergangen ist und die Zeugin in ihrer

-
3
-

zweiten Vernehmung zur Sache auch in öffentlicher Hauptverhandlung ausgesagt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 401/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 4 StR 401/15 (REWIS RS 2015, 704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 704

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 401/15 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Nichtausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung


1 StR 86/20 (Bundesgerichtshof)

Hauptverhandlung in Strafsachen: Zwingender Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und des letzten Wortes des …


4 StR 605/18 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden Gerichtsbeschlusses


5 RVs 21/19 (Oberlandesgericht Hamm)


2 StR 188/20 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Fehlen eines Gerichtsbeschlusses für den Ausschluss der Öffentlichkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 401/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.