Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 2 BvR 780/16

2. Senat | REWIS RS 2018, 11818

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Gegenstand

Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß - § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist - abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG sowie Art 92 GG unvereinbar


Leitsatz

§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die von einem [X.] auf [X.] getroffen wurde. [X.] richtet sich seine [X.]erfassungsbeschwerde gegen § 17 Nr. 3 und § 18 [X.]wGO; diese [X.]orschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu [X.]n mit begrenzter, auf mindestens zwei Jahre bemessener Amtsdauer ([X.] auf [X.]) bei den [X.]erwaltungsgerichten. Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt zu sein.

2

1. § 17 Nr. 3 und § 18 [X.]wGO wurden durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 ([X.], sogenanntes "Asylpaket I") mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 in die [X.]erwaltungsgerichtsordnung aufgenommen. Die Neuregelung ermöglicht die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit mit der Befähigung zum [X.]amt zu [X.]n auf [X.]. Dies soll vor allem die zügige Bearbeitung asylrechtlicher Streitigkeiten durch die [X.]erwaltungsgerichte sicherstellen. Während die Anzahl der bei den Gerichten neu eingegangenen [X.]erfahren aus dem [X.] bei etwa 45.000 lag, waren es 2016 bereits etwa 173.000 neue Fälle; 2017 war nochmals ein deutlicher Anstieg der [X.] auf etwa 300.000 Fälle zu verzeichnen. Am 30. September 2017 waren in der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit etwa 365.000 asylrechtliche [X.]erfahren anhängig gegenüber etwa 59.000 zum 31. Dezember 2015 und etwa 160.000 zum 31. Dezember 2016 (vgl. [X.] <[X.]>, Das [X.] 2015. Asyl, Migration und Integration, [X.], 60; [X.], Das [X.] 2016. Asyl, Migration und Integration, [X.], 60; [X.], Jahresgerichtsstatistik 2017 vom 23. Februar 2018; BTDrucks 18/13551, S. 31 ff.; BTDrucks 19/385, S. 43 f.).

3

In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (BTDrucks 18/6185, S. 56 f.; [X.] 446/15, [X.]) heißt es:

Es ist absehbar, dass auf die [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit mit Blick auf die aktuelle Flüchtlingssituation kurzfristig ein erhöhtes Aufkommen von [X.]erfahren zukommt. Zur Abdeckung dieser Sonderbelastungen, die sich mit dem vorhandenen Personal nicht zeitnah bearbeiten lassen, andererseits voraussichtlich auch nicht so lange bestehen werden, dass zusätzlich [X.] angestellt werden können, bietet es sich an, Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum [X.]amt (§ 9 des Deutschen [X.]gesetzes - [X.]) zu [X.]n auf [X.] zu ernennen. …

Zudem wird in die [X.]wGO ein neuer § 18 [X.]wGO eingefügt, der § 11 [X.] Rechnung trägt, wonach eine Ernennung zum [X.] auf [X.] nur unter den durch [X.] bestimmten [X.]oraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig ist. Dem dient die neu aufgenommene Regelung in § 18 [X.]wGO. Danach muss es um einen vorübergehenden Personalbedarf in [X.]erfahren vor den [X.]erwaltungsgerichten gehen. Ferner muss die Ernennung für einen bestimmten [X.]raum von mindestens zwei Jahren erfolgen, um die richterliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden. Ein [X.]raum von zwei Jahren wird als Untergrenze für anderweit finanziell abgesicherte [X.] auf [X.] angesehen, was für Beamte fraglos zutrifft (vgl. [X.], [X.] Rn. 4 zu § 11). Um angesichts der absehbar regional unterschiedlichen Bedürfnisse für eine vorübergehende personelle [X.]erstärkung beim tatsächlichen Einsatz von [X.]n auf [X.] möglichst flexibel reagieren zu können, wurde die rechtlich zulässige Mindestgrenze gewählt. Für die Berufung zum [X.] auf [X.] ist eine Ernennung erforderlich (§§ 11, 17 [X.]), so dass ein Beamter nicht gegen seinen Willen zum [X.] auf [X.] ernannt werden kann. …

Der klarstellende [X.]erweis auf § 15 [X.], wonach für die Dauer des [X.]verhältnisses ([X.] Auftrags) die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen, verdeutlicht die Einhaltung der durch die Inkompatibilitätsregelung des § 4 Absatz 1 [X.] gegebenen [X.]orgaben. Nach § 4 Absatz 1 [X.] darf ein [X.] nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt wahrnehmen. …

4

Der Ausschuss des [X.] empfahl am 8. Oktober 2015, die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 17, 18 [X.]wGO aus dem Entwurf zu streichen ([X.] 446/1/15, S. 9 f.). Sie seien verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die [X.]oraussetzung des "vorübergehenden Personalbedarfs" sei schwer einzugrenzen, die vorzunehmende Prognose spekulativ. Es sei nicht sichergestellt, dass der Einsatz von [X.]n auf [X.] nur aus zwingenden Gründen erfolge und die Ausnahme bleibe.

5

Die Neue [X.]vereinigung äußerte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 Bedenken im Hinblick auf die Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit. Auch der [X.] ([X.]) und die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und [X.] der Länder sowie des Präsidenten des [X.] formulierten verfassungsrechtliche Kritik.

6

2. Die für das vorliegende [X.]erfahren relevanten [X.]orschriften der [X.]erwaltungsgerichtsordnung lauten seit dem In[X.]treten der Neuregelung:

§ 15 [Hauptamtliche [X.]] (1) Die [X.] werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) ( … )

§ 16 [[X.] im Nebenamt] Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem [X.]erwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte [X.] anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte [X.] von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu [X.]n im Nebenamt ernannt werden.

§ 17 [[X.] auf Probe, [X.] [X.] Auftrags, [X.] auf [X.]] Bei den [X.]erwaltungsgerichten können auch folgende [X.] verwendet werden:

1. [X.] auf Probe,

2. [X.] [X.] Auftrags und

3. [X.] auf [X.].

§ 18 [Ernennung zum [X.] auf [X.]] Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum [X.]amt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum [X.] auf [X.] ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen [X.]gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

7

Die maßgeblichen [X.]orschriften des Deutschen [X.]gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ([X.], [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 ([X.]), lauten:

§ 8 Rechtsformen des [X.]dienstes

[X.] können nur als [X.] auf Lebenszeit, auf [X.], auf Probe oder [X.] Auftrags berufen werden.

§ 11 Ernennung auf [X.]

Eine Ernennung zum [X.] auf [X.] ist nur unter den durch [X.] bestimmten [X.]oraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

§ 14 Ernennung zum [X.] [X.] Auftrags

Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf [X.] kann zum [X.] [X.] Auftrags ernannt werden, wenn er später als [X.] auf Lebenszeit verwendet werden soll.

§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

(1) Der [X.] [X.] Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und [X.]ersorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des [X.]verhältnisses [X.] Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des [X.]erbots der Annahme von Geschenken.

(2) Wird das [X.]verhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

8

3. [X.]on der Möglichkeit, an den [X.]erwaltungsgerichten [X.] auf [X.] einzusetzen, hat bislang nur das [X.] Gebrauch gemacht. An den [X.]erwaltungsgerichten [X.] und [X.] sind beziehungsweise waren, beginnend mit dem 1. Februar 2016, sieben Beamtinnen und Beamte jeweils für eine Dauer von zwei Jahren als [X.] auf [X.] tätig. Fünf von ihnen hatten zuvor das [X.] beziehungsweise einer Oberregierungsrätin inne, einer das Amt eines Kriminaloberrats. Eine weitere [X.]in auf [X.] war Regierungsrätin. Funktionell waren die Betroffenen vor ihrem Wechsel in das [X.]amt in der Finanzverwaltung, beim [X.], in der Staatskanzlei beziehungsweise in der [X.]erwaltung einer [X.] tätig.

9

Beim [X.]erwaltungsgericht [X.] waren zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung 31 [X.] tätig, davon vier [X.] auf [X.]. Drei von ihnen waren nach dem Geschäftsverteilungsplan Mitglieder einer neu eingerichteten Kammer, die ausschließlich für bestimmte [X.]erfahren aus dem Bereich des Asylrechts zuständig und mit insgesamt fünf [X.]n besetzt war. Der [X.]orsitzende und ein weiterer [X.], der als stellvertretender [X.]orsitzender fungierte, waren der Kammer jeweils ohne eigenes Dezernat zugeordnet; ihre Stammkammer war eine andere (auch) für Asylrecht zuständige Kammer. Ein [X.] auf [X.] war einer nicht für Asylrecht zuständigen Kammer zugewiesen.

Beim [X.]erwaltungsgericht [X.] wurden im [X.]erlauf des Jahres 2016 drei [X.] auf [X.] ernannt, bei einer Besetzung des Gerichts mit insgesamt 17 [X.]n. Sie waren in Kammern eingesetzt, die für asylrechtliche [X.]erfahren und für andere Sachgebiete zuständig waren.

Alle [X.]innen und [X.] auf [X.] wurden in den [X.] ohne Hinweise darauf, dass es sich um nur auf [X.] begründete [X.]verhältnisse handelt, als "[X.]/in am [X.]erwaltungsgericht" bezeichnet.

Der Beschwerdeführer ist ein [X.] Staatsangehöriger, dem in [X.] internationaler Schutz zuerkannt wurde. Er reiste nach eigenen Angaben im März 2014 weiter in die [X.]. Seinen Asylantrag lehnte das [X.] mit dem Hinweis auf die Schutzgewährung in [X.] als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach [X.] an. Den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das [X.]erwaltungsgericht [X.] durch einen [X.] auf [X.] als Einzelrichter mit unanfechtbarem Beschluss vom 14. März 2016 ab (§ 76 Abs. 4 Satz 1, § 80 [X.]). Hiergegen hat der Beschwerdeführer [X.]erfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur [X.]erhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beantragt.

Mit seiner [X.]erfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine [X.]erletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen [X.]. Der [X.] auf [X.] erfülle nicht die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 17 Nr. 3 und § 18 [X.]wGO seien verfassungswidrig. Nach diesen [X.]orschriften ernannte [X.] seien nicht [X.] im Sinne des Art. 97 [X.]. Der Beschwerdeführer verweist unter anderem auf die Beschlussempfehlung des federführenden [X.] vom 8. Oktober 2015 ([X.] 446/1/15). Eine persönliche Abhängigkeit des [X.]s auf [X.] ergebe sich daraus, dass nach sehr kurzer [X.] der [X.]tätigkeit konkret absehbar entweder die Wiedereingliederung in die [X.]erwaltung oder die [X.]erlängerung der Amtszeit anstehe und damit die Bewertung der richterlichen Tätigkeit durch [X.]orgesetzte für die weitere berufliche Entwicklung maßgeblich werden könne.

Der [X.] auf [X.] sei nicht "endgültig" im Sinne des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] angestellt. Dieses Tatbestandsmerkmal solle eine gewisse Mindestdauer der Amtszeit garantieren, um die persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Welche Mindestdauer zu fordern sei, hänge von der Stellung des konkreten [X.]amtes im Rechtspflegesystem ab. Insoweit sei von Bedeutung, dass die [X.] auf [X.] am [X.]erwaltungsgericht als Einzelrichter tätig würden und in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zum Teil unanfechtbar entschieden. Dass nach § 18 [X.]wGO eine Wiederernennung zulässig und für eine Amtszeitverlängerung erforderlich sei, beeinträchtige die persönliche Unabhängigkeit ebenfalls und sei mit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] unvereinbar.

Hinzu komme, dass die in [X.] tätigen [X.]innen und [X.] auf [X.] schon nach den [X.]orgaben des einfachen Rechts nicht hätten eingestellt werden dürfen. Denn eine vorübergehende Bedarfssituation, wie sie § 18 [X.]wGO für den Einsatz von [X.]n auf [X.] voraussetze, habe bei der Ernennung der betreffenden [X.]innen und [X.] nicht vorgelegen. Die auch schon vor dem Anstieg der Asylverfahren bestehende unzureichende Personalausstattung begründe eine solche Bedarfssituation nicht, sondern verlange die Einstellung einer ausreichenden Anzahl von [X.]. Außerdem sei nicht anzunehmen, dass die infolge der Asylverfahren bestehende Problemlage innerhalb von nur zwei Jahren wieder auf eine vertretbare Situation zurückgeführt werden könne.

Zum [X.]erfahren haben die Bundesregierung, die Landesregierung [X.], die Bundesrechtsanwaltskammer, der [X.], die Neue [X.]vereinigung und der [X.] Stellung genommen.

1. Die Bundesregierung hält die Neuregelung zum [X.] auf [X.] in § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO für verfassungskonform.

[X.] auf [X.] entsprächen dem von Art. 97 Abs. 2 [X.] vorgegebenen Regeltypus des hauptamtlichen und planmäßig endgültig angestellten (Berufs-)[X.]s. Die richterliche Unabhängigkeit fordere keine Ernennung auf Lebenszeit. Soweit ein Erfordernis lebenszeitiger Anstellung aus Art. 33 Abs. 5 [X.] abgeleitet werde, sei diesem Rechnung getragen, da nur Beamte auf Lebenszeit verwendet würden. Der [X.] auf [X.] genieße wirksamen Schutz gegen Einflussnahme, weil er einen Anspruch darauf habe, nur nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung behandelt zu werden.

[X.] auf [X.] seien auch gemäß Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] endgültig angestellt, weil das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf der im [X.]orhinein bestimmten Amtszeit beendet werden könne. Da die Befristung nur auf die Dauer des voraussichtlichen Sonderbedarfs erfolgen dürfe, komme eine Wiederernennung nur in Betracht, wenn entgegen der ursprünglichen Prognose der Bedarf bei Ablauf der Amtszeit noch fortbestehe, ohne sich aber zu einem dauerhaften Bedarf verdichtet zu haben. Da dies im [X.]orhinein nicht absehbar sei, könne eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht entstehen.

Durch das Tatbestandsmerkmal "zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs" werde sichergestellt, dass eine Berufung von [X.]n auf [X.] nur erfolge, wenn eine Sonderbelastung mit dem vorhandenen Personal nicht zeitnah bewältigt werden könne. Die Flüchtlingskrise stelle eine solche Sonderbelastung dar, von der der [X.]geber habe annehmen dürfen, dass andere Abhilfemöglichkeiten jedenfalls nicht überall ausreichen würden.

Die Festlegung einer Mindestamtsdauer von zwei Jahren sei verfassungsgemäß. Eine längere Amtszeit sei nicht erforderlich, weil die [X.] auf [X.] bereits als Beamte auf Lebenszeit dauerhaft abgesichert seien. Die Amtsdauer von [X.]n im Nebenamt gemäß § 16 [X.]wGO und § 11 Abs. 4 S[X.] sei ebenso geregelt. Die Festlegung lediglich einer Mindestamtsdauer, mit der den Ländern wegen der absehbar regional unterschiedlichen Bedürfnisse Flexibilität habe eröffnet werden sollen, halte sich ebenfalls im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers.

Auch die [X.]elung der Amtszeit an die Dauer des Hauptamtes sei unbedenklich. Soweit die Entlassung aus dem Hauptamt als Lebenszeitbeamter keine richterliche Entscheidung voraussetze, könne der Beamte vor den [X.]erwaltungsgerichten mit aufschiebender Wirkung klagen. Ferner bestehe die Möglichkeit einer verfassungskonformen Handhabung dadurch, dass in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 78 [X.] eine konstitutive Entscheidung des [X.]dienstgerichts verlangt werde.

2. Die Landesregierung [X.] hält die [X.]erfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Der in den §§ 8, 11 [X.] vorgesehene [X.] auf [X.] stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Statusform des [X.]amtes dar. Er sei persönlich unabhängig sowie im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt. Die Neuregelung in § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO wahre den Ausnahmecharakter, den das [X.]verhältnis auf [X.] mit Blick auf das aus Art. 33 Abs. 5 [X.] folgende Lebenszeitprinzip des [X.]amtsrechts haben müsse. [X.]verhältnisse auf [X.] kämen danach nur bei Sonderbelastungen in Betracht, die mit dem vorhandenen Personal nicht ohne überlange [X.]erfahrenslaufzeiten bewältigt werden könnten, für deren Bewältigung aber auch keine zusätzlichen [X.] benötigt würden. Den [X.] sei es möglich zu verhindern, dass [X.] auf [X.] sich mit Streitsachen befassten, die in ihren ehemaligen Aufgabenbereich fielen.

Die Amtsdauer sei in § 18 [X.]wGO hinreichend bestimmt geregelt. Die vorgesehene Mindestamtszeit sei auch nicht - mit der Folge einer Gefährdung der persönlichen Unabhängigkeit - zu kurz, insbesondere weil der [X.] auf [X.] durch sein ruhendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wirtschaftlich abgesichert sei. Die Abhängigkeit der Dauer des [X.]amtes auf [X.] von der Dauer des Amtes als Beamter ermögliche keine unzulässige Einflussnahme der Exekutive auf den Fortbestand des [X.]amtes, weil das Amt des [X.]s auf [X.] nicht allein durch eine [X.]erwaltungsentscheidung beendet werden könne. § 18 [X.]wGO erfordere in solchen Fällen vielmehr eine Entscheidung des [X.]dienstgerichts (§ 78 Nr. 3 [X.]).

3. Die Bundesrechtsanwaltskammer äußert keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bestellung von [X.]n auf [X.], hält aber die Mindestamtszeit von zwei Jahren im Hinblick auf die persönliche Unabhängigkeit für zu kurz. Es sei möglich, dass sich ein [X.] auf [X.], der die Perspektive seiner (zeitnahen) Rückkehr in die [X.]erwaltung vor Augen habe, bei seinen Entscheidungen von der Erwägung beeinflussen lasse, wie diese von der Behörde beziehungsweise der [X.]erwaltung aufgenommen würden, in der er wieder tätig sein werde. Die Amtsdauer eines [X.]s auf [X.] müsse so bemessen sein, dass dieser als unabhängige [X.]persönlichkeit wahrgenommen werde. Kurze Befristungen der [X.]ämter von [X.]n im Nebenamt, Mitgliedern eines Berufsgerichts oder ehrenamtlichen [X.]n seien nicht vergleichbar, weil diese [X.] nicht in eine hierarchische Behördenstruktur zurückkehrten.

Dass § 18 [X.]wGO die Amtszeit nicht konkret bestimme, sondern die Dauer sowohl einer erstmaligen als auch einer möglicherweise folgenden Amtszeit zur Disposition der Ernennungsbehörde stelle und dieser damit Steuerungsmöglichkeiten eröffne, könne zumindest den Anschein erwecken, dass die persönliche Unabhängigkeit des [X.]s auf [X.] nicht gewährleistet sei.

4. Der [X.] hält die [X.]erfassungsbeschwerde für begründet. Die Regelung begründe eine personelle [X.]erflechtung zwischen der [X.]erwaltung und den Gerichten, die mit der Funktion der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit als Teil der rechtsprechenden Gewalt nicht vereinbar sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Lebenszeitbeamte als [X.] auf [X.] in dem Rechtsgebiet tätig werde, in dem [X.]erfahren aus seiner [X.] bearbeitet würden. Maßgeblich sei, dass Lebenszeitbeamte eingesetzt würden, die nach einem relativ kurzen [X.]raum wieder in die [X.]erwaltung zurückkehrten. Diese müssten - anders als [X.] [X.] Auftrags, die einen dauerhaften Übergang in den [X.]dienst anstrebten - ihr berufliches Rollenverständnis für einen nur vorübergehenden [X.]raum ändern. Dass sie ihr berufliches Fortkommen nicht innerhalb der Justiz, sondern in der [X.]erwaltung suchten, mache es für sie aber schwer, aus der persönlichen Unabhängigkeit auch eine innere Unabhängigkeit zu entwickeln. Auch eine längere Amtszeit könne daran nichts ändern. Der [X.] auf [X.] stehe - von außen betrachtet - mehr im Lager der [X.]erwaltung. Er erscheine nicht als der neutrale [X.]ertreter der [X.], der einen Streit zwischen Bürger und [X.]erwaltung nach objektiven Kriterien entscheide. Es entstehe der Eindruck einer "Personalleihe" von der [X.]erwaltung an die sie kontrollierenden Gerichte.

5. Die Neue [X.]vereinigung lässt offen, ob eine Berufung von [X.]n auf [X.] für die [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt in verfassungskonformer Weise möglich sei. Jedenfalls verstoße das Modell des § 18 [X.]wGO gegen Art. 97 Abs. 2 [X.]. [X.]n auf [X.] fehle die Unabhängigkeit, weil ihr weiteres berufliches Schicksal nach Rückkehr in die [X.]erwaltung in der Hand ihres dortigen Dienstherrn liege; dies unterscheide sie von [X.]n auf Probe und [X.] Auftrags. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Bestimmung der Aufgabe, für die [X.] auf [X.] in Abweichung vom gemäß Art. 33 Abs. 5 [X.] vorgegebenen Lebenszeitprinzip eingesetzt werden dürften. Der Begriff des "nur vorübergehenden Personalbedarfs" sei nicht hinreichend aussagekräftig. § 18 Satz 1 [X.]wGO enthalte nicht die zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit erforderliche konkrete und abschließende gesetzliche Regelung der Dauer der Amtszeit, sondern ermögliche es der Exekutive, [X.] auf [X.] mit unterschiedlichen Amtszeiten zu ernennen oder einzelne Ernennungen zu wiederholen. Einem [X.] auf [X.] werde es wegen seiner Prägung durch eine weisungsgebundene Beamtentätigkeit schwerfallen, innerhalb einer Amtszeit von nur zwei Jahren sein berufliches Rollenverständnis zu verändern und mit der gebotenen inneren Unabhängigkeit zu entscheiden.

6. Der [X.] ([X.]) hält die Neuregelung für "kaum vereinbar" mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.]erbindung mit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Es sei zweifelhaft, ob eine Amtszeit von nur zwei Jahren ausreiche, Gefährdungen für die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der [X.] zu vermeiden. Die Regelung lediglich einer Mindestdauer begegne wegen der damit verbundenen Befugnis der Exekutive, über die Dauer der Amtszeit einzelner [X.] auf [X.] zu befinden, Bedenken im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Auch die uneingeschränkte [X.]elung der Ernennung an den Fortbestand des Hauptamtes erscheine bedenklich, soweit damit nicht lediglich eine Beschränkung auf die [X.] bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand verbunden sei.

Die [X.]erfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den ihn belastenden, von einem [X.] auf [X.] erlassenen Beschluss vom 14. März 2016, weil er § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO als Rechtsgrundlage für den Einsatz von [X.]n auf [X.] in der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit für verfassungswidrig hält; insoweit ist seine [X.]erfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 B[X.]erf[X.]) und den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 B[X.]erf[X.] entsprechend begründet. Der Beschwerdeführer macht deutlich, welches Grundrecht er als verletzt rügt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und lässt hinreichend substantiiert erkennen, aus welchen Gründen er die Rechtsgrundlage für den Einsatz von [X.]n auf [X.] als verfassungswidrig einstuft.

Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 B[X.]erf[X.]) steht der Zulässigkeit der [X.]erfassungsbeschwerde nicht entgegen. Eine zumutbare Möglichkeit, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in einem anderen Rechtsschutzverfahren (vgl. [X.] 114, 1 <32>) oder durch Nutzung weiterer prozessualer Möglichkeiten im Rahmen des durchgeführten fachgerichtlichen [X.]erfahrens (vgl. [X.] 112, 50 <60>) zu verhindern, hatte der Beschwerdeführer nicht; zur Durchsetzung seines [X.] ist er vielmehr auf eine Entscheidung des [X.]s angewiesen.

Die [X.]erfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Konzept des Einsatzes von [X.]n auf [X.] gemäß § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO ([X.]) ist, gemessen an den aus der [X.]erfassung abzuleitenden Prüfungsmaßstäben (I[X.]), grundsätzlich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] vereinbar (II[X.]). § 18 [X.]wGO bedarf allerdings einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten auf Lebenszeit zum [X.] auf [X.] nach dem Ende seiner Amtszeit nicht in Betracht kommt (I[X.].).

[X.] auf [X.] befinden sich in einem speziell ausgestalteten [X.]verhältnis, das der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 11 [X.] durch § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO geschaffen hat (1.). Diese [X.]orschriften ermöglichen es, in besonderen [X.] Beamte auf Lebenszeit zu [X.]n am [X.]erwaltungsgericht zu ernennen, die hauptamtlich, aber zeitlich begrenzt tätig werden, ohne dass damit die Erwartung einer späteren [X.]erwendung als [X.] auf Lebenszeit verbunden wäre. Bei der Regelung der Einzelheiten hat sich der Gesetzgeber auf Grundzüge beschränkt (2.).

1. Das [X.]verhältnis ist die einzige Form eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und [X.], in der Aufgaben der staatlichen Rechtsprechung wahrgenommen werden dürfen. Zu (Berufs-)[X.]innen und [X.]n können Personen, die die allgemeinen [X.]oraussetzungen für die Berufung in das [X.]verhältnis (§ 9 [X.]) erfüllen, in den Rechtsformen des [X.]s auf Lebenszeit, auf [X.], auf Probe oder [X.] Auftrags berufen werden (§ 8 [X.]). Für den Einsatz von [X.]n auf [X.] sieht § 11 [X.] vor, dass dies nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben und nur unter den durch [X.] bestimmten [X.]oraussetzungen zulässig ist. § 16 [X.]wGO und § 11 Abs. 4 S[X.] ermöglichen zudem die Bestellung von [X.]n im Nebenamt. Die Regelform des Berufsrichterverhältnisses ist allerdings nach einfachem Recht (§ 28 Abs. 1 [X.]) diejenige des [X.]s auf Lebenszeit; auch in einigen Landesverfassungen ist vorgesehen, dass die [X.] auf Lebenszeit berufen werden (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 [X.]erfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Art. 127 Abs. 1 [X.]erfassung des [X.]; Art. 122 Abs. 1 [X.]erfassung für [X.]; Art. 111 Satz 1 [X.]erfassung des Saarlandes; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 [X.]; Art. 136 Abs. 2 Landesverfassung der [X.] Bremen).

Bis zum In[X.]treten der mit der [X.]erfassungsbeschwerde angegriffenen [X.]orschriften hatte der Gesetzgeber für die [X.] von der Möglichkeit, [X.]verhältnisse auf [X.] zu begründen, nur wenig Gebrauch gemacht (vgl. aber die Möglichkeit der befristeten Bestellung von [X.]n im Nebenamt gemäß § 16 [X.]wGO und § 11 Abs. 4 S[X.]). Die nach der [X.] geschaffene Möglichkeit eines auf drei Jahre befristeten [X.]verhältnisses (Anlage [X.] III Nr. 8 Buchst. d) und g) des [X.] vom 31. August 1990, [X.], 929) beruhte auf der Erwartung, die Betroffenen im [X.] zu [X.]n auf Lebenszeit ernennen zu können. Diese Form eines [X.]verhältnisses auf [X.] unterschied sich daher in ihrer Zielsetzung nicht von dem [X.]verhältnis auf Probe oder [X.] Auftrags. In der [X.] und Ländern hingegen ist der Einsatz von [X.]innen und [X.]n auf [X.] gebräuchlich (vgl. § 4 Abs. 1 B[X.]erf[X.] sowie z.B. Art. 68 Abs. 3 Satz 2 [X.]erfassung des [X.], Art. 130 Abs. 2 [X.]erfassung des [X.], § 5 Abs. 1 L[X.]erf[X.] M-[X.], Art. 134 Abs. 3 [X.]erfassung für [X.]; Art. 79 Abs. 3 Satz 3 [X.]erfassung des Freistaats Thüringen).

2. Das streitgegenständliche Konzept des [X.]s auf [X.], das der Gesetzgeber mit § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO verwirklicht hat, ist im Wesentlichen durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

a) [X.] auf [X.] dürfen nur in der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit und dort allein in der ersten Instanz bei den [X.]erwaltungsgerichten eingesetzt werden. Dies folgt aus einem [X.]ergleich des § 17 Nr. 3 [X.]wGO mit § 16 [X.]wGO, der die Ernennung von [X.]n im Nebenamt ausdrücklich "bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem [X.]erwaltungsgericht" vorsieht, während § 17 [X.]wGO die [X.]erwendung von [X.]n auf Probe, [X.]n [X.] Auftrags und [X.]n auf [X.] "bei den [X.]erwaltungsgerichten" regelt.

b) Nur Beamte auf Lebenszeit, die die Befähigung zum [X.]amt haben, können zu [X.]n auf [X.] ernannt werden; Beamte auf [X.] kommen - anders als für eine Tätigkeit als [X.] [X.] Auftrags - nicht in Betracht. Die allgemeinen [X.]oraussetzungen für die Berufung ins [X.]verhältnis (§ 9 [X.]) müssen vorliegen. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Beamten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 18/6185, [X.]). Anders als beim [X.]verhältnis [X.] Auftrags zielt der Einsatz als [X.] auf [X.] nicht auf die anschließende Übernahme als [X.] auf Lebenszeit.

c) [X.] auf [X.] dürfen gemäß § 18 Satz 1 [X.]wGO ausschließlich "zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs" ernannt werden. Die [X.]orschrift regelt jedoch nicht ausdrücklich, wie die vorübergehende Bedarfssituation, in der [X.] auf [X.] eingesetzt werden dürfen, zu bestimmen ist.

d) Die Ernennung zum [X.] auf [X.] ist hinsichtlich der Amtsdauer in mehrfacher Hinsicht beschränkt: Sie ist auf bestimmte [X.] auszusprechen, darf also nicht "bis auf weiteres" erfolgen. Die Amtsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen, ist jedoch auf die Dauer des Hauptamtes begrenzt. Schließlich muss die konkrete Amtsdauer mit der Ernennung festgelegt und gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] in die Ernennungsurkunde aufgenommen werden. Das Ende der Amtsdauer des [X.]s auf [X.] und seine Rückkehr in das Amt als Beamter sind nicht von einer neuerlichen Entscheidung der Justizverwaltung oder des zuständigen Ministeriums, der Behörde, bei der der Beamte zuvor tätig war (Stammbehörde), oder des Beamten selbst abhängig: Nach Ablauf der in der Ernennungsurkunde zum [X.] auf [X.] festgelegten Amtsdauer wechselt der [X.] auf [X.] zurück in den Status des Beamten auf Lebenszeit.

e) [X.] sind [X.] auf [X.] - anders als [X.] [X.] Auftrags - für die Dauer ihrer Amtszeit den [X.]n auf Lebenszeit gleichgestellt. Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Entlassung, [X.]ersetzung, Amtsenthebung und [X.]ersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (vgl. etwa § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 bis 34, § 62 Abs. 1 Nr. 3, § 78 Nr. 3 [X.], § 21b Abs. 1 Sätze 1 und 2 G[X.]G). Eine vorzeitige Entlassung des [X.]s auf [X.] ist nach § 21 [X.] nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn der seiner Bestellung zugrunde liegende vorübergehende Personalbedarf vor Ablauf des [X.] entfällt (vgl. Panzer, in: [X.]/[X.]/Bier, [X.]wGO, § 17 Rn. 11 ; [X.], in: [X.], [X.]wGO, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 4). Darüber hinaus darf der [X.] auf [X.] - anders als der [X.] [X.] Auftrags - nicht ohne seine Zustimmung an unterschiedlichen Gerichten verwendet werden (vgl. § 37 [X.]).

f) § 18 Satz 2 [X.]wGO verweist für die weitere Ausgestaltung der Stellung des [X.]s auf [X.] auf § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 2 [X.] und damit im Wesentlichen auf die Regelungen zum [X.] [X.] Auftrags. Ebenso wie dieser hat der [X.] auf [X.] nach § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO einen Doppelstatus. Er befindet sich in einem [X.]verhältnis und gleichzeitig in einem - ruhenden - Beamtenverhältnis: Während seiner Amtszeit behält er sein bisheriges Amt als Beamter (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]), jedoch ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des [X.]erbots der Annahme von Geschenken (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Besoldung und [X.]ersorgung bestimmen sich - anders als beim [X.] [X.] Auftrags - nach dem [X.]amt, da § 18 Satz 2 [X.]wGO nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] verweist; sie richten sich damit nach Landesrecht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 18/6185, [X.]; Panzer, in: [X.]/[X.]/Bier, [X.]wGO, § 18 Rn. 3, 10 ). In Betracht kommt nur eine Besoldung nach Besoldungsgruppe [X.], da [X.] auf [X.] gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht als [X.]orsitzende [X.] eingesetzt werden dürfen.

g) § 18 [X.]wGO enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen [X.]oraussetzungen nach dem Ende der Amtszeit eines [X.]s auf [X.] dessen erneute Ernennung zum [X.] auf [X.] zulässig ist.

Während [X.] auf Probe und [X.] [X.] Auftrags grundsätzlich nach Feststellung ihrer fachlichen Eignung als [X.] auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden sollen (vgl. § 12 Abs. 1 und §§ 14, 15 [X.]), gilt dies für [X.] auf [X.] nicht. Ihr Einsatz zielt auf die Behebung einer nur vorübergehenden personellen Notlage; nach Ablauf der festgesetzten Amtsdauer lebt ihr Status als Lebenszeitbeamter wieder auf.

Der Beschwerdeführer greift eine ihn belastende Entscheidung eines [X.]s auf [X.] mit der Begründung an, bei diesem [X.] handele es sich nicht um den von der [X.]erfassung garantierten gesetzlichen [X.], da die Rechtsgrundlage für die Bestellung von [X.]n auf [X.] in der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit (§ 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO) verfassungswidrig sei. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind mithin im Wesentlichen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuleiten (1.). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Bestellung von [X.]n auf [X.] dem Gebot der organisatorischen Trennung von Rechtsprechung und [X.]erwaltung (2.) gerecht wird und ob die sachliche und die persönliche Unabhängigkeit (3. und 4.) sowie die Unparteilichkeit (5.) der auf der Grundlage der angegriffenen [X.]orschriften ernannten [X.] gewährleistet sind. Bei der Auslegung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu berücksichtigen (6.).

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen [X.]. Ziel der [X.]erfassungsgarantie ist es, Eingriffe in die Rechtspflege zu verhindern und der Gefahr vorzubeugen, dass die Justiz durch Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird ([X.] 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 95, 322 <327>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das [X.]ertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden ([X.] 4, 412 <416>; 95, 322 <327>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juni 2015 - 1 Bv[X.]288/14 -, juris, Rn. 11).

a) Gesetzlicher [X.] ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch der im Einzelfall zur Entscheidung berufene [X.] (vgl. [X.] 18, 344 <349>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantiert in verfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlich bestimmten, das heißt in den allgemeinen [X.]orschriften der Gesetze und Geschäftsverteilungsregeln vor Eingang einer Streitsache festgelegten [X.] (vgl. [X.] 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>; zuletzt [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. September 2017 - 1 Bv[X.]510/17 -, juris, Rn. 14). In materiell-rechtlicher Hinsicht verleiht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Prozessparteien ferner das subjektive Recht darauf, vor einem den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechenden [X.] zu stehen (vgl. [X.] 14, 156 <162>), das heißt vor einem [X.], der den [X.]n Organisationsvorschriften der Art. 92 und 97 [X.] an die Ausübung rechtsprechender Gewalt entspricht und die [X.]oraussetzung der Unparteilichkeit erfüllt. Die Institution, innerhalb derer der [X.] zu entscheiden hat, muss ein Gericht sein (vgl. [X.] 23, 321 <324 f.>), der einzelne [X.] muss wirksam zum [X.] ernannt sein (vgl. [X.] 42, 206 <209>) und entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. [X.] 10, 200 <216>) die ihm anvertraute rechtsprechende Gewalt in institutioneller Unabhängigkeit wahrnehmen. Der [X.] muss persönlich und sachlich unabhängig sein (vgl. [X.] 42, 206 <209>; vgl. auch [X.] 21, 139 <145 f.>; 23, 321 <325>; 82, 286 <298>) und die [X.] und Distanz gegenüber den [X.]erfahrensbeteiligten bieten (vgl. [X.] 21, 139 <146 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>). Die grundrechtsgleiche Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s umfasst damit alles, was das Grundgesetz über die Organe der rechtsprechenden Gewalt aussagt und von ihnen fordert. Die Betroffenen sollen darauf vertrauen können, dass der für sie zuständige [X.] allein dem Recht verpflichtet ist, nicht staatlich oder von anderen Kräften gelenkt wird und als unbeteiligter Dritter die Freiheit von [X.]orurteil und Parteinahme und damit die Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung gewährleistet.

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] bindet auch den Gesetzgeber ([X.] 9, 223 <226>; 10, 200 <213>). Dieser ist ebenfalls Adressat des [X.]erbots sachfremder Einflussnahme auf die rechtsprechenden Organe (vgl. [X.] 118, 212 <239>). Die [X.]erfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage für das Tätigwerden eines Gerichts unter den genannten Gesichtspunkten führt dazu, dass ein Urteil als nicht durch den gesetzlichen [X.] ergangen und somit als unvereinbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufzuheben ist (vgl. [X.] 27, 355 <364>).

2. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) verlangt, dass die Rechtsprechung durch "besondere", das heißt von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird ([X.] 18, 241 <254>); dies wird durch das in Art. 92 1. Halbsatz [X.] begründete [X.] der [X.] konkretisiert (vgl. [X.] 22, 49 <76>; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 2). Dabei verlangt die funktionsbedingt erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt eine striktere Trennung der Rechtsprechung von den übrigen Gewalten, als sie durch das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte, Gewaltenverschränkungen erlaubende allgemeine Organisations- und Funktionsprinzip der Gewaltenteilung gefordert wird. Ausnahmen hiervon sind lediglich in geringem Umfang zulässig, wenn - wie etwa bei der Betrauung von [X.]n mit Geschäften der Justizverwaltung - der Charakter der Gerichte als besondere Organe der Staatsgewalt nicht beeinträchtigt wird (vgl. [X.] 4, 331 <346 f.>).

a) [X.]on besonderer Bedeutung für die vorliegend aufgeworfenen Fragen ist das Gebot der organisatorischen Trennung von Rechtsprechung und [X.]erwaltung (vgl. [X.] 18, 241 <254>; 27, 312 <321> - zu Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]), zunächst im Sinne institutioneller Unabhängigkeit (vgl. Tschentscher, [X.] Legitimation der dritten Gewalt, 2006, [X.]). Nur wenn die Gerichte als besondere, von der Exekutive getrennte Institutionen ausgestaltet sind, kann eine Rechtsprechung gegenüber dem Staat oder seinen Behörden im Sinne des Art. 19 Abs. 4 [X.] wie durch einen unbeteiligten [X.] verwirklicht werden ([X.] 4, 331 <346>). Insbesondere besteht ein striktes [X.]erbot für die [X.]erwaltung, [X.] auszuüben (vgl. [X.] 20, 365 <369>; 22, 49 <73, 80>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 92 Rn. 42). [X.]ämter dürfen nur bei den Gerichten und nicht auch bei [X.]erwaltungsbehörden eingerichtet werden. Jede organisatorische [X.]erbindung von Gerichten mit Organen anderer Gewalten, vor allem den [X.]erwaltungsbehörden, ist unzulässig. Auch das Parlament und die Regierung dürfen - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Anordnung - selbst keine Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen oder anderen staatlichen Stellen als den Gerichten zuweisen.

b) Die Notwendigkeit, die Rechtsprechung durch "besondere" Organe des Staates auszuüben, verbietet darüber hinaus eine personelle [X.]erflechtung zwischen der Gerichtsbarkeit und den anderen Staatsgewalten (vgl. [X.] 10, 200 <216>; 103, 111 <139>; Tschentscher, [X.] Legitimation der dritten Gewalt, 2006, [X.]). Es gilt der Grundsatz der personellen Trennung zwischen den Gewalten [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 20 Abschn. [X.], Rn. 16 ). Die richterliche Neutralität darf nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche [X.]erbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der [X.]erwaltung oder der Gesetzgebung in Frage gestellt werden. Insbesondere ist eine zu enge personelle [X.]erzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt unzulässig (vgl. [X.] 14, 56 <68>; 18, 241 <254>; 26, 186 <197>; 54, 159 <166>).

3. Nach Art. 97 Abs. 1 [X.] sind die [X.] unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die richterliche Unabhängigkeit ist mit dem Konzept des Rechtsstaates unlösbar verbunden (vgl. [X.], Die Unabhängigkeit des [X.]s, 1975, S. 9; [X.]/[X.], G[X.]G, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 1). Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.] und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates ist (vgl. [X.] 107, 395 <401>), möglich.

Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit hat konstitutive Bedeutung für den [X.]status und unterscheidet den [X.] vom Beamten. Der Beamte ist in die [X.] eingegliedert und unterliegt den Weisungen seiner [X.]orgesetzten (§ 3 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]; § 35 Satz 2 BeamtStG). Demgegenüber ist der [X.] nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 97 [X.] enthält auch eine [X.] [X.]erpflichtung für den parlamentarischen Gesetzgeber. Insbesondere bei Erfüllung des [X.] gemäß Art. 98 Abs. 1 und 3 [X.] hat er den besonderen verfassungsrechtlichen Status der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit zu konkretisieren und zu entfalten. Die Unterschiede zu den Beamten dürfen nicht durch ein einheitliches Amts- oder Dienstrecht eingeebnet werden (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 98 Rn. 29).

a) Die in Art. 97 Abs. 1 [X.] garantierte sachliche Unabhängigkeit der [X.] soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. [X.] 107, 395 <402 f.>). Auch soll das [X.]ertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden. Die sachliche Unabhängigkeit betrifft im Ausgangspunkt das [X.]erhältnis der [X.] zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt, insbesondere der Exekutive, gegen die die [X.] historisch erkämpft worden ist. Die Gewährleistung der sachlichen Unabhängigkeit wirkt aber auch innerhalb der Gerichtsbarkeit und im Innenverhältnis eines Kollegialgerichts (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 Bv[X.]36/96 -, juris, Rn. 17; [X.], Die [X.]erwaltung der [X.], 2006, [X.] ff.). Darüber hinaus wird Art. 97 Abs. 1 [X.] auch als auf den Schutz vor privater und gesellschaftlicher Einflussnahme gerichtet verstanden ([X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 45 f.).

b) Die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass die [X.] nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (vgl. [X.] 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 27, 312 <319>). Darüber hinaus ist der Exekutive grundsätzlich auch jede andere Form der vermeidbaren Einflussnahme auf die rechtsprechende Gewalt untersagt. Hierher zählen mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen. Zu vermeiden ist deshalb jede Einflussnahme (-befugnis) der Exekutive, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht erforderlich ist (vgl. [X.] 26, 79 <93 f.>; 55, 372 <389>).

Das Ziel, die Gesetzesbindung der richterlichen Entscheidung zu sichern, bestimmt die Reichweite des Schutzes vor Weisungen und anderen Einwirkungen, die sich als - sei es auch mittelbare - Einflussnahme auf die richterliche Entscheidung darstellen. Auch Einwirkungen, die nicht schon für sich genommen eine unberechtigte Einflussnahme auf das richterliche Entscheidungsverhalten darstellen, aber die Gefahr einer solchen Einflussnahme mit sich bringen, können den "bösen Schein" der Abhängigkeit begründen und das [X.]ertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte beeinträchtigen (vgl. [X.] 12, 81 <97>; vgl. auch [X.]erfGH NW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 11/98 -, juris, Rn. 56 f.).

c) Maßnahmen, die den Status des [X.]s betreffen, können sich ebenfalls als mittelbare Einflussnahmen auf die richterliche Entscheidung darstellen. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten soll der Gefahr des "Belohnens" oder "Abstrafens" für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten begegnet werden. Art. 97 Abs. 1 [X.] gewährleistet den [X.]n daher Schutz vor Gefährdungen ihrer ausschließlichen Gesetzesbindung auch im Sinne des Schutzes vor Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Rechtsstellung. Bei dieser durch Art. 97 Abs. 1 [X.] garantierten äußeren, strukturellen Unabhängigkeit handelt es sich um einen Teilbereich der persönlichen Unabhängigkeit (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 48; [X.], Die [X.]erwaltung der [X.], 2006, [X.] ff.; Tschentscher, [X.] Legitimation der dritten Gewalt, 2006, [X.] ff.), die mit den ausdrücklichen Statusgarantien des Art. 97 Abs. 2 [X.] nicht abschließend geregelt ist. Aus diesem Grund muss das Aufsteigen der [X.] in den Besoldungsstufen gesetzlich normiert sein und darf nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden. Ein Ermessen der Justizverwaltung, [X.] mit gleichem Amt und gleicher [X.]funktion in Planstellen unterschiedlicher Besoldungsgruppen einzuweisen, wäre verfassungswidrig ([X.] 26, 79 <93 ff.>; 32, 199 <213>; vgl. auch [X.] 12, 81 <88> zu Art. 33 Abs. 5 [X.]). Ferner ist Art. 97 Abs. 1 [X.] zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit die grundsätzliche [X.]erpflichtung entnommen worden, eine hierarchische Strukturierung der [X.]schaft durch die Schaffung von [X.]n nach Art des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips zu vermeiden und möglichst wenige [X.] vorzusehen ([X.] 55, 372 <389>; siehe auch [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 98 Rn. 29). Auch [X.]orgaben für die Besoldung sind aus Art. 97 Abs. 1 [X.] herzuleiten (vgl. [X.] 139, 64 <121 f. Rn. 120 f.> zu Art. 33 Abs. 5 [X.]). Hierher gehört die wirtschaftliche Absicherung der [X.], die der Gefahr vorbeugen soll, dass sie durch den Zwang, außerhalb der [X.]tätigkeit zusätzlich für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten. Insgesamt sind durch die Ausgestaltung des [X.]status und die Handhabung des Dienstrechts Bedingungen zu schaffen, die eine unbeeinflusste Entscheidungsfindung und damit Entfaltung auch der inneren Unabhängigkeit (Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, 1960, S. 50 ff.: "innere Freiheit des [X.]s"; s. ferner bereits [X.], Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, Beiheft 3, 1930, S. 1 <23>) ermöglichen.

d) Dem an Gesetzgeber und [X.]erwaltung gerichteten Auftrag, die [X.] vor [X.]ersuchen unzulässiger Einflussnahme zu schützen, entspricht die Pflicht der [X.], sich gegen derartige [X.]ersuche zur Wehr zu setzen. Ihnen obliegt es, sich von Einflüssen und Erwartungshaltungen Dritter frei zu machen und für das von ihnen als recht- und gesetzmäßig Erkannte einzutreten; die Bewältigung dieser Aufgabe ist von ihrer Persönlichkeit und ihrem Amtsethos gleichermaßen abhängig. Die Befähigung dazu ist ein Element der Eignung für den [X.]dienst, die nach Art. 33 Abs. 2 [X.] für die Berufung in ein [X.]amt maßgeblich ist und deren Prüfung in § 22 Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2009, § 9 Rn. 26).

e) Auch wenn Art. 97 Abs. 1 [X.] den [X.] nicht nur weisungsfrei stellt, sondern darüber hinaus die strukturellen [X.]oraussetzungen einer objektiven, sachlichen, unbeeinflussten Entscheidung schützt, kann dieser Schutz nicht absolut sein. Gefährdungen können aber nur hingenommen werden, soweit sie ein vertretbares Maß nicht überschreiten und durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sind. Auf eine im ersten Schritt erforderliche Prüfung, ob überhaupt eine Gefahr für die unabhängige richterliche Entscheidungsfindung besteht, folgt im zweiten Schritt die Bewertung der Gefahr im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung, auch unter Berücksichtigung etwaiger Schutzvorkehrungen, und in einem dritten Schritt die Frage, ob die Gefahr im Hinblick auf ein entsprechend gewichtiges Interesse hingenommen werden kann. In diesem Sinne ist die Formulierung eines "[X.]erfassungsgebots nach bestmöglicher [X.]erwirklichung der persönlichen Unabhängigkeit aller Rechtsprechungsorgane" ([X.] 14, 156 <166>) zu verstehen.

4. Art. 97 Abs. 2 [X.] garantiert den hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten [X.]n einen besonderen Schutz ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Sie können gegen ihren Willen nur [X.] richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sie sind damit im Grundsatz für die Dauer ihrer Amtszeit unabsetzbar und unversetzbar.

a) Hauptamtlich angestellt sind [X.], die keine andere Haupttätigkeit als die des [X.]s ausüben ([X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 97 Rn. 39), also auch [X.] auf Probe und [X.] [X.] Auftrags sowie abgeordnete [X.]. Planmäßig angestellt sind [X.], die auf eine Planstelle bei einem bestimmten Gericht berufen sind. Als endgültig angestellt werden die auf Lebenszeit oder für eine bestimmte Amtsdauer ernannten [X.] bezeichnet. Die Amtsdauer muss im Interesse der persönlichen Unabhängigkeit durch Parlamentsgesetz geregelt sein (vgl. [X.] 27, 355 <363>; zu weiteren Aspekten bereits [X.] 22, 42 <48>). Maßgeblich ist, dass eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht ohne weiteres möglich ist. Die [X.] dürfen also nicht etwa "bis auf weiteres" oder unter Widerrufsvorbehalt angestellt sein ([X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 51). Die [X.]erbürgung des Art. 97 Abs. 2 [X.] greift demnach nicht für [X.] auf Probe, [X.] [X.] Auftrags, abgeordnete [X.] (soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist), [X.] im Nebenamt und ehrenamtliche [X.] (Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/ Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 42).

b) Der Schutz der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 [X.] stellt eine grundlegende rechtsstaatliche Anforderung an das Gerichtswesen dar. Die [X.]orschrift hat den Zweck, die sachliche Unabhängigkeit der [X.] abzusichern (vgl. [X.] 14, 56 <69>), indem diese vor dienstrechtlichen Konsequenzen in Gestalt von Amtsenthebung, Entlassung, [X.]ersetzung oder Beurlaubung bewahrt werden, mit denen richterliche Entscheidungen sanktioniert werden könnten. Zudem wird verhindert, dass die Rechtsuchenden einem Gericht mit Misstrauen begegnen, weil dessen [X.] im Hinblick auf den Bestand ihres [X.]amtes von der Exekutive abhängig sind. Das gilt umso mehr, wenn das Gericht über [X.]erwaltungsakte gerade derjenigen [X.]erwaltungsbehörde zu entscheiden hat, die ihrerseits über [X.]ersetzung und Abberufung des [X.]s befindet oder maßgebenden Einfluss darauf hat (vgl. [X.] 4, 331 <346>). Die sachliche Unabhängigkeit ist nur effektiv, wenn ein [X.] nicht befürchten muss, dass seine Rechtsprechung negative Auswirkungen auf sein Amt haben wird (vgl. [X.], [X.], [X.] <359>).

c) Der in Art. 97 Abs. 2 [X.] gewährleistete Schutz der persönlichen Unabhängigkeit erstreckt sich auf jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder [X.]ersetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand gleichkommt. Der Schutz besteht auch gegenüber Maßnahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung (vgl. [X.] 17, 252 <259 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 Bv[X.]431/07 -, juris, Rn. 17; vgl. auch [X.], 159 <163 f.>). Andere Beeinträchtigungen der persönlichen Rechtsstellung des [X.]s, die sich auf seine Unabhängigkeit auswirken können, unterfallen demgegenüber Art. 97 Abs. 1 [X.] (siehe oben Rn. 59).

d) Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den [X.] und das [X.]ertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz sind die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten [X.]n zu besetzen. Die [X.]erwendung von [X.]n ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss die Ausnahme bleiben. Das Grundgesetz setzt als Normalfall den [X.] voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist (vgl. [X.] 4, 331 <345>). Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe [X.] mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt (vgl. [X.] 14, 156 <162>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris, Rn. 12).

[X.], die nach dem Maßstab des Art. 97 Abs. 2 [X.] nicht in vollem Umfang persönliche Unabhängigkeit genießen - insbesondere [X.] auf Probe und [X.] [X.] Auftrags -, dürfen nur aus zwingenden Gründen und auf das unverzichtbare Maß beschränkt herangezogen werden. So gelten für die Heranziehung von [X.]n auf Probe die Grenzen, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit ergeben, Nachwuchs heranzubilden. Zwingende Gründe liegen auch vor, wenn [X.] zur Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. [X.] 4, 331 <345>; 14, 156 <162>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 1996 - 1 Bv[X.]551/95 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7). Solche Gründe können ferner dann bestehen, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige [X.] durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten [X.]ertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die [X.]erwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger [X.] ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen ([X.] 14, 156 <164 f.>).

Um das Gewicht einer [X.]erwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger [X.] zu reduzieren, ist die Anzahl solcher an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden [X.] im Regelfall auf einen beschränkt; die Beteiligung mehrerer solcher [X.] wird nur in besonderen Ausnahmefällen zwingend notwendig sein (vgl. § 29 Satz 1 [X.]; zum Ausnahmefall der [X.] [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 1996 - 1 Bv[X.]551/95 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -, juris, Rn. 18 f.). Der Grundsatz der beschränkten Mitwirkung nicht vollständig persönlich unabhängiger [X.] gebietet darüber hinaus allgemein, die Zahl solcher [X.] sowohl innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte als auch innerhalb der einzelnen Spruchkörper so gering wie möglich zu halten (vgl. [X.] 14, 156 <164 ff.>).

5. Die Garantie des gesetzlichen [X.]s in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] umfasst auch dessen Unparteilichkeit. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache [X.] sein darf, ist ein tragendes rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten [X.] ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und Distanz gegenüber allen [X.]erfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem [X.] steht, der diese [X.]oraussetzungen erfüllt (vgl. [X.] 3, 377 <381>; 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 21, 139 <145 f.>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>). Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar ebenfalls der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit des [X.]s betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen von ihm fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die [X.]oraussetzungen der Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen des [X.]s zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten [X.]erfahren.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verpflichtet den Gesetzgeber, [X.]erfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen [X.] zu sichern (vgl. [X.] 21, 139 <146>; 30, 149 <153>; [X.]K 5, 269 <279 f.>). Diesem Ziel dienen die prozessrechtlichen [X.]orschriften über die Ausschließung von [X.]n und ihre Ablehnung wegen einer begründeten Besorgnis der Befangenheit (§ 54 [X.]wGO und §§ 41 bis 49 ZPO). Im letztgenannten Fall genügt bereits der "böse Schein" mangelnder Objektivität, der in der Außenwahrnehmung das [X.]ertrauen in die [X.]rolle beeinträchtigt (vgl. [X.] 20, 1 <5>; 82, 30 <38>; stRspr). Nur ein [X.], dem die Parteien und auch die Allgemeinheit vertrauen, kann seiner Konfliktlösungsaufgabe und seiner daraus resultierenden Befriedungsfunktion gerecht werden (vgl. [X.], Das Postulat der Unparteilichkeit des [X.]s - Befangenheit und Parteilichkeit - im [X.] [X.]erfassungs- und [X.]erfahrensrecht, 1980, [X.]; [X.], Die richterliche Neutralität in den [X.]erfahren nach dem [X.]sgesetz, 1977, S. 23).

6. Die vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus Art. 20 Abs. 2, Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] stimmen mit Art. 6 Abs. 1 [X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] überein (zur Funktion der [X.] und der Rechtsprechung des [X.] für die [X.]erfassungsauslegung vgl. [X.] 128, 326 <366 ff.>). Art. 6 Abs. 1 [X.] garantiert das Recht jeder Person darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und [X.]erpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Dafür, ob ein Anspruch zivilrechtlich ist, kommt es nicht entscheidend auf die Behandlung im innerstaatlichen Recht an; zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 [X.] kann nach der Rechtsprechung des [X.] auch ein Streit zwischen einem Bürger und dem Staat wegen eines Hoheitsakts sein, über den die [X.]erwaltungsgerichte entscheiden ([X.]-Ladewig/[X.]/[X.], in: [X.]-Ladewig/[X.]/v. Raumer, [X.], 4. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 9). Die materiellen [X.]orgaben der [X.]orschrift sind somit auch für die hier in Rede stehende Ergänzung der [X.]erwaltungsgerichtsordnung bedeutsam.

a) Mit dem Erfordernis eines "auf Gesetz beruhenden Gerichts" soll sichergestellt werden, dass die [X.] in einer [X.] Gesellschaft nicht im Belieben der Exekutive steht, sondern durch Parlamentsgesetz geregelt wird (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 22. Juni 2000, Nr. 32492/96 u.a., Rn. 99, 107 f.; [X.], Urteil vom 22. April 2010, Nr. 40984/07, Rn. 141).

b) Ob ein Gericht als unabhängig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] angesehen werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des [X.] von der Art und Weise der Bestellung seiner Mitglieder und der Dauer ihrer Amtszeit ab, ferner von den Schutzvorkehrungen gegen äußeren Druck, aber auch vom äußeren Erscheinungsbild, dem Anschein der Unabhängigkeit ("appearence of independence", vgl. [X.], [X.], Urteil vom 25. Februar 1997, Nr. 22107/93, Rn. 73; [X.] and others v. Poland, Urteil vom 3. März 2005, Nr. 54723/00, Rn. 38). Zur Unabhängigkeit gehören danach die grundsätzliche Unabsetzbarkeit, die [X.] und die Weisungsfreiheit der [X.] sowie der Schutz gegen Einflussnahme von außen, insbesondere durch Exekutive oder Parteien (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 1. Oktober 1982, Nr. 8692/79, Rn. 27; [X.], Urteil vom 2. September 1998, Nr. 27061/95, Rn. 56). Maßgeblich ist jeweils nicht die Regelung, sondern deren Anwendung in der Praxis (vgl. [X.], [X.] and Fell v. The United Kingdom, Urteil vom 28. Juni 1984, Nr. 7819/77 u.a., Rn. 80; [X.], Urteil vom 26. Februar 2002, Nr. 38784/97, Rn. 68).

c) Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] bedeutet die Abwesenheit von [X.]orurteil und Parteinahme. Dies muss zum einen unter einem subjektiven Blickwinkel geprüft werden, wobei die persönliche Überzeugung und das [X.]erhalten des [X.]s zu würdigen sind; die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Zum anderen sind objektive Gesichtspunkte zu prüfen. Es ist danach zu fragen, ob strukturelle oder funktionale Gründe der Unparteilichkeit entgegenstehen. Maßgeblich ist, ob das Gericht insbesondere durch seine Zusammensetzung ausreichende Gewähr dafür bietet, jeden legitimen Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 24. Februar 1993, Nr. 14396/88, Rn. 27 ff.; [X.], Urteil vom 10. Juni 1996, Nr. 22399/93, Rn. 30; [X.], Urteil vom 6. Juni 2000, Nr. 34130/96, Rn. 40 ff.; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2000, Nr. 33958/96, Rn. 42; [X.] , [X.], Urteil vom 15. Oktober 2009, Nr. 17056/06, Rn. 93; [X.], [X.], Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 104).

Bei der Prüfung der Unparteilichkeit ist der Anschein von besonderer Bedeutung. Denn entscheidend ist, ob die [X.] in einer [X.] Gesellschaft den Gerichten [X.]ertrauen entgegenbringen ("Justice must not only be done, it must also be seen to be done", vgl. [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 1970, Nr. 2689/65, Rn. 31; [X.], Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 106, der Sache nach jeweils aufgreifend High Court of Justice, [X.], ex [X.], [1924] 1 KB 256).

Gemessen an diesen Maßstäben ist das in § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO verwirklichte Konzept eines auf einen nur vorübergehenden Personalbedarf beschränkten Einsatzes von Beamten auf Lebenszeit als [X.] auf [X.] grundsätzlich verfassungsgemäß. Die Regelungen zur Begrenzung der Amtsdauer sind im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden.

Ein verfassungsrechtliches Gebot, sämtliche (Berufs-)[X.] auf Lebenszeit zu ernennen, das keine auf außergewöhnliche [X.] beschränkten Ausnahmen zuließe, besteht nicht. Selbst wenn der Status des [X.] von [X.]erfassungs wegen als Regelstatus der Berufsrichter verbindlich sein sollte, wäre ein Einsatz von [X.]n auf [X.] in Ausnahmefällen, wie ihn § 18 [X.]wGO vorsieht, verfassungsrechtlich unbedenklich (1.). Der [X.] auf [X.] nach § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO entspricht dem Leitbild des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten [X.]s (2.). Ein Einsatz von Beamten auf Lebenszeit als [X.] auf [X.], die im [X.] an ihre [X.]erwendung im [X.]dienst in die [X.]erwaltung zurückkehren, ist ohne [X.]erstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der organisatorischen Trennung von Gerichten und [X.]erwaltung sowie der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der [X.] möglich (3.). Schließlich fordert die [X.]erfassung weder generell die Statusgleichheit aller [X.] (4.), noch begegnet es unüberwindbaren verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Exekutive in gewissem Umfang die anlassbezogene Schaffung und befristete Besetzung von [X.]stellen ermöglicht wird (5.). Die Regelungen zur Amtsdauer sind im Ergebnis ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar (6.).

1. Ein [X.]erfassungsgebot der lebenslangen Anstellung aller Berufsrichter steht der auf außergewöhnliche [X.] beschränkten [X.]erwendung von [X.]n auf [X.] nicht entgegen. Ein solches Gebot lässt sich weder dem Wortlaut der Art. 92 und 97 [X.] entnehmen (a), noch folgt es aus ihrer Entstehungsgeschichte (b) oder einer teleologischen Auslegung (c). Auch eine systematische Auslegung der relevanten [X.]erfassungsnormen, insbesondere unter Einbeziehung des in Art. 33 Abs. 5 [X.] als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Lebenszeitprinzips, führt zu keinem anderen Ergebnis (d).

a) Die justizorganisationsrechtlichen [X.]orschriften des Grundgesetzes schweigen zu der Frage, ob der Status der Berufsrichter durch eine Anstellung auf Lebenszeit abgesichert werden muss. Damit weicht die [X.]erfassung, bezogen auf die ordentlichen Gerichte, sowohl von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ("Die [X.] der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.") als auch vom [X.] Entwurf (Art. 133 Abs. 2: "Die planmäßigen [X.] der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit bestellt.") ab. Demgegenüber sehen mehrere Landesverfassungen ein Gebot der Lebenszeitanstellung vor; entsprechende Regelungen für die [X.] sind im Deutschen [X.]gesetz sowie in den [X.] enthalten (§ 28 Abs. 1 [X.], § 15 Abs. 1 [X.]wGO, § 36 Arb[X.], § 14 Abs. 1 FGO, § 11 Abs. 1, § 32 S[X.]).

b) Die Entscheidung gegen die [X.]erankerung eines ausdrücklich auf Berufsrichter bezogenen Lebenszeitgrundsatzes im [X.]erfassungstext wurde bewusst getroffen. Ihr war, beeinflusst durch das [X.]ersagen der Justiz im Nationalsozialismus und die dadurch aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Entlassung von [X.], eine intensive Debatte vorausgegangen, die erst unmittelbar vor Beginn der Schlussabstimmung im [X.] (Plenum des [X.]es, Sitzungen am 6. und 8. Mai 1949) abgeschlossen worden war. Da das Lebenszeitprinzip in zu diesem [X.]punkt bereits bestehenden Landesverfassungen (etwa in Art. 127 Abs. 1 der Hessischen [X.]erfassung) und bundesgesetzlich im [X.] (§ 6 G[X.]G a.F.: "Die [X.] werden auf Lebenszeit ernannt.") verankert war, wurde von einigen Mitgliedern des [X.]es die Notwendigkeit einer verfassungskräftigen Gewährleistung nicht gesehen; auch spielte die föderale Struktur der Gerichtsbarkeit eine Rolle. Eine [X.]ielzahl ausdrücklicher Anträge, in die anders lautenden Entwürfe das Lebenszeitprinzip für Berufsrichter (wieder) einzufügen, scheiterte. Im Ergebnis setzte sich die Auffassung durch, es komme zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit weniger auf die Amtsdauer der [X.] als vielmehr auf ihre Unabsetzbarkeit an ([X.] Bundesarchiv , [X.]: 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 11, [X.] Besprechungen, 1997, [X.] f. sowie Band 14, Hauptausschuss, Teilband II, 2009, S. 1150).

c) Den justizorganisationsrechtlichen [X.]orschriften des Grundgesetzes ist das Leitbild des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten [X.]s (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]) als die maßgebliche Grundlage für eine rechtsstaatliche, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verwirklichende Justiz zu entnehmen. Nur unabhängige [X.] können dem Anspruch der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] in vollem Umfang gerecht werden. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] schützt die persönliche Unabhängigkeit der [X.] wirksam durch die Garantien der [X.] und Unabsetzbarkeit. Die Hauptamtlichkeit der Beschäftigung ermöglicht die ungeteilte Konzentration der [X.] auf die ihnen übertragene Aufgabe. Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass ihnen eine Planstelle an einem bestimmten Gericht zugewiesen ist und zusätzlich garantiert wird, dass die Justizverwaltung nicht die Möglichkeit hat, ihren Einsatzort ([X.]) oder ihre Amtszeit (Unabsetzbarkeit) gegenüber der bei der Ernennung festgelegten Amtsdauer nachträglich gegen ihren Willen zu verändern (stRspr seit [X.] 3, 213 <224>; 4, 331 <345>; 14, 56 <70 ff.>; 18, 241 <255>). Das Gebot einer Lebenszeiternennung von [X.]n ergibt sich aus Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht (ungenau daher [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 -, juris, Rn. 17 f.).

Die Elemente der persönlichen Unabhängigkeit, die durch Art. 97 Abs. 1 [X.] geschützt werden, gebieten ebenfalls nicht generell eine Ernennung der [X.] auf Lebenszeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Aspekt der beruflichen und wirtschaftlichen Absicherung. Eine Unsicherheit über die berufliche Zukunft nach Abschluss der durch den Grundsatz der [X.] und Unabsetzbarkeit gesicherten [X.]periode, durch die die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werden könnte, besteht bei einem [X.] auf [X.] gemäß § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO gerade nicht, da sein für die Dauer seiner Amtszeit als [X.] ruhend gestelltes Beamtenverhältnis ihn statusrechtlich und wirtschaftlich dauerhaft absichert; das [X.] während seiner Amtszeit als [X.], in der er in erster Instanz tätig ist (Besoldungsgruppe [X.]), liegt regelmäßig allenfalls geringfügig über demjenigen seines vorübergehend ruhenden Beamtenverhältnisses. Die Unabhängigkeit des [X.]s auf [X.] wird damit maßgeblich durch die - dauerhafte (siehe unten Rn. 137) - [X.]erknüpfung seines ruhenden Amtes als Beamter auf Lebenszeit mit dem [X.]amt gesichert.

d) Auch eine systematische Auslegung der Art. 92 und 97 [X.] unter Einbeziehung der aus Art. 33 Abs. 5 [X.] ableitbaren hergebrachten Grundsätze des [X.]amtsrechts führt nicht zu dem Ergebnis, dass alle Berufsrichter von [X.]erfassungs wegen auf Lebenszeit zu ernennen wären.

aa) Für Beamte gebietet Art. 33 Abs. 5 [X.] die Beachtung des Lebenszeitprinzips als eines für die Entwicklung des Rechtsstaates besonders hervorgehobenen hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums. Das Lebenszeitprinzip hat die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen [X.]erwaltung zu gewährleisten. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit ([X.] 7, 155 <163>). Erst die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue [X.]erwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. [X.] 7, 155 <162>; 44, 249 <265>; 64, 367 <379>; 99, 300 <315>). Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen (vgl. [X.] 70, 251 <267>).

Die von der [X.]erfassung gewährleistete Unabhängigkeit versetzt den Beamten in die Lage, [X.]ersuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner [X.]orgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen sowie gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Hierzu soll ihn die durch das [X.] gewährte [X.] des statusrechtlichen Amtes befähigen (vgl. [X.] 121, 205 <219, 220 ff.>). Die mit dem Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung ist dabei nicht ein persönliches Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl (vgl. [X.] 121, 205 <219, 220 f.>).

bb) Dass die justizorganisationsrechtlichen [X.]orschriften des Grundgesetzes ein Lebenszeitprinzip für [X.] nicht vorsehen, schließt nicht aus, Art. 33 Abs. 5 [X.] das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz auch des [X.]amtsrechts zu entnehmen [X.], in: [X.], § 28 Rn. 2 ; vorsichtig [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36 mit [X.]. 3; s. ferner [X.], D[X.]Bl 2016, [X.]; allg. zum [X.]erhältnis der beamtenrechtlichen zu den richteramtsrechtlichen hergebrachten Grundsätzen insbesondere [X.] 38, 139 <151>; vgl. auch [X.] 139, 64 <121 Rn. 120>). Denn die Notwendigkeit einer Stärkung der Fähigkeit sowie der Bereitschaft, sich nicht durch sachfremde Einflüsse leiten zu lassen, betrifft [X.] ebenso wie Beamte. Gegen eine Übertragung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips auf das für [X.] geltende Recht mag allerdings sprechen, dass die richterliche Unabhängigkeit nach dem Konzept des Art. 97 Abs. 2 [X.] durch das Gebot der hauptamtlichen und planmäßig endgültigen Anstellung hinreichend gesichert wird, so dass es einer zusätzlichen Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit durch die verfassungskräftige Festschreibung der regelmäßig lebenslangen Anstellung möglicherweise nicht bedarf.

cc) Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der beamtenrechtliche Grundsatz der Lebenszeiternennung lässt Ausnahmen zu, so dass auch eine Übertragung dieses Grundsatzes in das [X.]amtsrecht Möglichkeiten einer Begründung von zeitlich begrenzten [X.]verhältnissen nicht von vornherein ausschließen würde, solange diese den grundsätzlichen [X.]orrang des [X.]ses wahren.

Innerhalb des [X.] ist der Typus des Beamten auf [X.] seit jeher anerkannt (vgl. [X.] 7, 155 <163>; 121, 205 <219, 222 ff.>). Eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist allerdings nur in Bereichen zulässig, in denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von [X.] auf [X.] erfordern. Die Regelung muss zudem geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen ([X.] 121, 205 <219, 223 f.>). Dies ist etwa bei kommunalen Wahlbeamten ([X.] 7, 155 <163>) oder den so genannten politischen Beamten ([X.] 8, 332 <347, 349>) der Fall.

dd) Art. 33 Abs. 5 [X.] würde demnach die Möglichkeit nicht ausschließen, unter den vorgenannten Bedingungen in Ausnahmefällen andere als [X.]verhältnisse zu begründen. Das Konzept des § 18 [X.]wGO trägt dem Rechnung. Es beschränkt den Einsatz von [X.]n auf [X.] auf außergewöhnliche [X.] (vgl. Rn. 120 ff.), denen auf andere Weise nicht in einer dem Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 [X.] entsprechenden Art begegnet werden kann. Denn der nur vorübergehende Personalbedarf rechtfertigt die Einstellung von [X.]n auf Lebenszeit nicht, verlangt aber zugleich den Einsatz von hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten [X.]n. Der Einsatz von Proberichtern oder [X.]n [X.] Auftrags könnte dem nicht Rechnung tragen, weil diese unabhängig von dem prognostizierten Wegfall des Bedarfs in [X.]verhältnisse zu übernehmen wären. Hiervon abgesehen wären ihrem Einsatz ebenso wie dem Einsatz abgeordneter [X.] jedenfalls quantitative Grenzen gesetzt, die einer [X.]erwendung von [X.]n auf [X.] nicht entgegenstehen (vgl. § 29 Satz 1 [X.]).

2. [X.] auf [X.] entsprechen auch dem Leitbild des "hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten" [X.]s gemäß Art. 97 Abs. 2 [X.]. Denn sie sind hauptamtlich als [X.] tätig, weil ihr Amt als Lebenszeitbeamter während ihrer richterlichen Amtszeit ruht. Zudem haben sie ein statusrechtliches [X.]amt inne und sind in eine Planstelle eingewiesen, auf der sie tätig sind. Schließlich kann ihr Anstellungsverhältnis nicht ohne weiteres vorzeitig beendet werden. [X.] auf [X.] genießen daher für die Dauer ihrer Amtszeit ebenso wie [X.] auf Lebenszeit den vollen Schutz der persönlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 97 Rn. 99 ; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 51; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 97 Rn. 39; [X.], Die [X.]erwaltung der [X.], 2006, [X.]). Dem entspricht die vollständige statusrechtliche Gleichstellung mit den [X.]n auf Lebenszeit nach den Bestimmungen des [X.] (vgl. Rn. 44). Daher ist es konsequent, dass die [X.] auf [X.] gemäß § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO auch nicht den einfachgesetzlichen Beschränkungen unterworfen sind, die für die Ämter der [X.] auf Probe und [X.] Auftrags gelten (§ 29 Satz 1 [X.]: Mitwirkung an Kammerentscheidungen; § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]wGO und § 76 Abs. 5 [X.]: Einzelrichtertätigkeit; § 21b Abs. 1 Satz 2 G[X.]G: Wählbarkeit für das Präsidium). Auch insoweit sind sie dem [X.] gleichgestellt und unterliegen nur der [X.]erwendungseinschränkung, dass sie nicht als Spruchkörpervorsitzende tätig werden dürfen, § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.].

3. Die Beschäftigung eines Beamten auf Lebenszeit als [X.] auf [X.], dessen Amt als Beamter lediglich ruht und der nach Ablauf seiner Amtszeit als [X.] in dieses Amt zurückkehrt, ist ferner im Ergebnis mit dem Gebot der Trennung von Gerichten und [X.]erwaltungsbehörden (a), den Grundsätzen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit (b) sowie der Unparteilichkeit der [X.] (c) vereinbar.

a) Das [X.]erbot der personellen [X.]erflechtung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist ein [X.]erbot der gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung: Ein Beamter darf nicht zugleich Mitglied der Judikative sein, ein [X.] nicht zugleich Mitglied der Exekutive (vgl. [X.] 4, 331 <346 f.>; 18, 241 <256>; 103, 111 <139 f.>; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 56; [X.], [X.] in [X.] und [X.], 2015, [X.]). Diesem Gebot ist Genüge getan, wenn die Rechte und Pflichten des [X.]s auf [X.] aus seinem Beamtenverhältnis ruhen, solange er als [X.] tätig ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Demgegenüber begründet eine zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeiten in unterschiedlichen Staatsgewalten keinen [X.]erstoß gegen das [X.]erbot personeller [X.]erflechtung der Staatsgewalten.

Auf [X.] ist der Grundsatz der personellen Trennung zwischen den Gewalten durch die umfassende [X.] des § 4 Abs. 1 [X.] verwirklicht. Danach darf ein [X.] nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und solche der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnehmen. Eine [X.]ermutung mangelnder Unabhängigkeit aufgrund einer [X.]ortätigkeit in der [X.]erwaltung ist nicht begründet (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Dezember 1987 - 1 Bv[X.]271/87 -, HF[X.]989, S. 272 <273>; ebenso BFH, Beschluss vom 23. Juni 2014 - X [X.]3/14 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Auch wenn ein Wechsel für die nahe Zukunft bereits feststeht, stellt die weitere Tätigkeit in der bisherigen Staatsgewalt nicht etwa ab diesem [X.]punkt einen [X.]erfassungsverstoß dar (Bay[X.]erfGH, Entscheidung vom 18. September 2001 - [X.]f. 51-[X.]I-99 -, juris, Rn. 32). Probleme, die sich aus der früheren [X.]erwaltungstätigkeit eines [X.]s ergeben könnten, lassen sich über eine Anwendung der [X.]orschriften über die Ausschließung und Ablehnung von [X.]n (§ 54 [X.]wGO und §§ 41 bis 49 ZPO) bewältigen.

Keiner anderen Bewertung unterliegt auch der mehrfache Wechsel zwischen den Gewalten wie der Wechsel eines [X.]s in die Exekutive - insbesondere auf dem Wege der Abordnung - mit anschließender Rückkehr zur [X.]tätigkeit. Entsprechende Wechsel - etwa in die allgemeine Kommunalverwaltung, in die Ministerialverwaltung oder in die Justizprüfungsämter - geben [X.]n die Gelegenheit, berufliche Erfahrungen in dem Bereich zu sammeln, über den sie zu [X.] haben. Damit vergleichbar ist schließlich die insbesondere in [X.] geläufige mehrfache [X.]ersetzung ([X.], Bay[X.]Bl 2005, S. 428 <433>: "eherner Grundsatz [X.] Personalverwaltung").

Das Konzept des [X.]s auf [X.] gemäß § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO - Wechsel eines [X.] in den [X.]dienst, Ruhen des Beamtenverhältnisses während der Amtsdauer und an die [X.]ollendung der Amtsdauer anschließende Rückkehr in die [X.]erwaltung ohne neuerliche Personalentscheidung - wirft keine darüber hinausgehenden Probleme der Gewaltentrennung auf. In einer vergleichbaren Situation befindet sich der [X.] [X.] Auftrags, der in einem ruhenden Beamtenverhältnis steht (§ 15 Abs. 1 [X.]), während er sich in einem aktiven [X.]verhältnis befindet, oder der [X.], der zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (§ 36 Abs. 2 [X.] sowie § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 [X.]) gewählt oder als Mitglied der Bundesregierung ernannt wird (§ 18 BMinG). In allen Fallgruppen ist eine klare zeitliche Abgrenzung der Tätigkeiten als Beamter und [X.] beziehungsweise [X.] oder Regierungsmitglied gewährleistet; eine gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung ist ausgeschlossen.

Schließlich enthält auch die [X.] keine [X.]orgabe für die Interaktion der Gewalten ([X.] , [X.], Urteil vom 6. Mai 2003, Nr. 39343/98 u.a., Rn. 193; [X.], [X.], Urteil vom 9. November 2006, [X.], Rn. 59, 71; [X.], Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 103). Eine grundsätzliche, auch sukzessive Unvereinbarkeit der Tätigkeiten in verschiedenen Staatsgewalten hat der [X.] nicht angenommen ([X.], [X.], Urteil vom 28. September 1995, Nr. 14570/89, Rn. 44 ff.; [X.] , [X.], Urteil vom 6. Mai 2003, Nr. 39343/98 u.a., Rn. 190 ff.; [X.], [X.] v. The United Kingdom, Urteil vom 8. Februar 2000, Nr. 28488/95, Rn. 51 ff.). Erforderlich ist nach dessen Rechtsprechung vielmehr eine Prüfung anhand der Kriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ([X.], [X.], Urteil vom 16. Juli 1971, Nr. 2614/65, Rn. 97; [X.] , [X.], Urteil vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, Rn. 38 ff.; [X.], [X.], Urteil vom 23. April 1987, Nr. 9273/81, Rn. 38; [X.], Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 110 ff.).

b) Das Konzept der § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO, einen Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, dessen Amt als Beamter ruht und der nach Ablauf seiner Amtszeit als [X.] wieder als Beamter tätig wird, verletzt nicht die Grundsätze der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

Die [X.] auf [X.] sind während der Dauer ihrer Amtszeit den [X.]n auf Lebenszeit vollständig gleichgestellt und genießen wie diese die Garantien der persönlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] (siehe oben Rn. 90). Dass die Beschäftigung von [X.]n, denen die volle persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 2 [X.] fehlt ([X.] auf Probe, [X.] [X.] Auftrags), eine Ausnahme bleiben muss, schließt den Einsatz von [X.]n auf [X.] daher nicht aus.

Eine Beeinflussung gerichtlicher Entscheidungen aufgrund des Umstands, dass ein [X.] auf [X.] absehbar in ein Amt zurückkehren wird, in dem er keine persönliche Unabhängigkeit mehr genießt und insbesondere versetzt werden kann, erscheint allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermag vor solchen [X.]orwirkungen nicht zu schützen, weil diese Norm nur Garantien zugunsten des amtierenden [X.]s enthält und diesen vor einer Entziehung der aktuell ausgeübten richterlichen Tätigkeit schützt, indem sie die Entlassung, Amtsenthebung, [X.]ersetzung und [X.]ersetzung aus dem richterlichen Amt in den Ruhestand verbietet.

aa) Die richterliche Tätigkeit verlangt ein grundsätzlich anderes Rollenverständnis als die Tätigkeit eines weisungsabhängigen und in eine Hierarchie eingeordneten Beamten. Für einen [X.], der als [X.] auf [X.] eingesetzt werden soll, folgt daraus die Notwendigkeit, seine berufliche Prägung als Beamter für die Dauer seiner richterlichen Tätigkeit in dem erforderlichen Maß zurücktreten zu lassen. Die Bereitschaft und die Fähigkeit, diesen Rollenwechsel vorzunehmen, sind Teil der persönlichen Eignung, die als Kriterium der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 [X.] verfassungsrechtlich verankert und bei der Auswahl der Bewerber für das Amt des [X.]s auf [X.] zu berücksichtigen ist. Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Rollenwechsel nur in Ausnahmefällen gelingen könnte, bestehen nicht. [X.] sind auch dem Amt des Beamten nicht fremd (vgl. [X.] 121, 205 <221 f.>); aus dem beruflichen Weg in der [X.]erwaltung folgt keine allgemeine "innere Weisungsabhängigkeit" oder Unfähigkeit zur [X.]erwirklichung der für das [X.]amt erforderlichen inneren Unabhängigkeit. Allein die frühere [X.]erbindung eines [X.]s zur Exekutive begründet von [X.]erfassungs wegen noch keine [X.]ermutung einer mangelnden Unabhängigkeit. Die mehr oder weniger vorhandene [X.]orprägung durch die [X.]erwaltung und ein möglicherweise dadurch beeinflusstes Rollenverständnis verändern sich zudem im [X.]erlauf richterlicher Tätigkeit. [X.]erfassungsrechtlich ist es jedenfalls nicht geboten, im Hinblick auf derartige Umstände über die [X.]orschriften betreffend die Ausschließung und Ablehnung von [X.]n hinaus generell Regelungen zu treffen, um die richterliche Unabhängigkeit abzusichern (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Dezember 1987 - 1 Bv[X.]271/87 -, HF[X.]989, S. 272 <273>; ebenso BFH, Beschluss vom 23. Juni 2014 - X [X.]3/14 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

Allerdings geht es in der Konstellation des [X.]s auf [X.] nicht um einen Wechsel auf Dauer, sondern um einen befristeten Wechsel mit anschließender - durch den ruhend fortbestehenden Beamtenstatus abgesicherter - Rückkehr. Es bedarf daher einer gewissen Mindestdauer der Amtszeit, die dem [X.] auf [X.] Gelegenheit geben muss, sich in die [X.]rolle zu finden und diese eigenständig und auch innerlich unabhängig auszufüllen (siehe unten Rn. 124 ff.). Allein die bereits feststehende Rückkehr in die [X.]erwaltung steht dem Erreichen dieses Ziels jedoch nicht entgegen. Gegenteilige Befürchtungen unterschätzen [X.] der organisatorischen Einbindung in die Justiz.

bb) Die Gefahr einer Einflussnahme der Stammbehörde aufgrund fortbestehender Bindung des [X.]s auf [X.] an dieselbe könnte sich aus der Befürchtung des [X.]s ergeben, nach seiner Rückkehr beamtenrechtlichen Personalsteuerungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, die an sein Entscheidungsverhalten während des richterlichen Dienstes anknüpfen. Eine solche Gefahr erscheint jedoch fernliegend. Dies gilt auch im Hinblick auf jüngere und weniger erfahrene Lebenszeitbeamte, die sich für einen Einsatz als [X.] auf [X.] entscheiden. Denn die politische Kultur in [X.] ist durch praktizierten und gefestigten Respekt vor der Unabhängigkeit der [X.] geprägt und wird auch durch nicht rechtlich normierte Kontrollmechanismen wie etwa den öffentlichen Diskurs in [X.]erbänden und Presse über Rechtsstaatlichkeit und die Tätigkeit der Justiz weiter abgesichert. Umstände, die einen "Durchgriff" der Exekutive auf die Judikative, einen Missbrauch oder eine rechtswidrige "Steuerung" der [X.] auf [X.] nahelegen würden, sind nicht erkennbar.

Hinzu kommt, dass hinreichende strukturelle Sicherungen gegen eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit des [X.]s auf [X.] im Hinblick auf seine vorherige und zukünftig wieder zu erwartende Zugehörigkeit zu seiner Stammbehörde bestehen (vgl. zum Aspekt der strukturellen Sicherung bei den Anwaltsgerichtshöfen [X.]K 8, 280 <284 f.>): Über die Ernennung des [X.]s auf [X.] entscheidet die nach Landesrecht für die Ernennung von [X.]erwaltungsrichtern zuständige [X.]erwaltung. [X.]ielfach ist eine zusätzliche organisatorische Eigenständigkeit der Justiz dadurch verwirklicht, dass sie eine andere oberste Dienstbehörde hat als zahlreiche Stammbehörden, aus denen [X.] auf [X.] gewonnen werden können. In welchem Spruchkörper und damit auch Sachgebiet ein [X.] auf [X.] eingesetzt wird, ist durch den Anlass der Ernennung nicht festgelegt, sondern hängt von der Geschäftsverteilung ab, über die das Präsidium des jeweiligen [X.]erwaltungsgerichts in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet. Der [X.] auf [X.] darf aus Gründen der Unparteilichkeit nicht in [X.]erfahren tätig werden, in denen seine Stammbehörde oder eine dieser vorgesetzte Behörde beteiligt ist (vgl. unten Rn. 108 ff.). Er ist organisatorisch in die Judikative eingebunden und Mitglied einer Kammer des [X.]erwaltungsgerichts, deren [X.]orsitz ein [X.] auf Lebenszeit führt. Die Beurteilung seiner richterlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines Beurteilungsbeitrags des [X.] ist Aufgabe des Präsidenten des [X.]erwaltungsgerichts oder des [X.], während über die Beförderung als Beamter in einem anderen Zuständigkeitsbereich entschieden wird (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09 -, juris, Rn. 9). Dabei ist der Aufstieg innerhalb der eingeschlagenen Laufbahn des Beamten weniger strikt von einzelnen Beurteilungen abhängig als in der flachen richterlichen Hierarchie. Alle nach seiner Rückkehr in diesen Status den Beamten betreffenden Entscheidungen können zudem angefochten und zur Überprüfung durch die [X.]erwaltungsgerichte gestellt werden (vgl. zu [X.]n auf Probe KG, Beschluss vom 6. September 1995 - 11 W 5392/95 -, NJW-R[X.]996, S. 1403 <1404>).

cc) Die sachliche Unabhängigkeit des [X.]s auf [X.] ist auch im Hinblick auf eine denkbare Einflussnahme der Justizverwaltung nicht erkennbar gefährdet.

Zwar spielt die Beurteilung, die der [X.] auf [X.] für seine Amtszeit von dem Präsidenten des [X.]erwaltungsgerichts oder des [X.] erhält, für seine weitere berufliche Laufbahn als Beamter eine gewisse Rolle. Es ist jedoch nicht die Justizverwaltung, die über die weitere [X.]erwendung des ehemaligen [X.]s auf [X.] und damit über seine weitere Karriere entscheidet, sondern die Personalverwaltung, der seine Stammbehörde zugeordnet ist. Im Übrigen unterscheidet sich ein etwa zu befürchtender "Anpassungsdruck" im [X.]orfeld einer richterlichen Beurteilung, der die Frage nach der richterlichen Unabhängigkeit aufwerfen könnte, nicht von demjenigen, der auf alle [X.] einwirkt, die ebenfalls der Beurteilungspflicht unterliegen.

Auch durch die mögliche Inaussichtstellung einer Ernennung zum [X.] auf Lebenszeit im [X.] an die Amtszeit als [X.] auf [X.] (vgl. unten Rn. 154) wächst der Justizverwaltung nicht in nennenswertem Umfang zusätzlicher Einfluss zu. Abgesehen davon, dass der [X.] auf [X.] schon vor dem Beginn seiner Amtszeit die [X.]oraussetzungen des § 10 [X.] für eine Ernennung zum [X.] auf Lebenszeit regelmäßig weitgehend erfüllen wird, ist er, anders als ein [X.] auf Probe, nicht darauf angewiesen, eine Lebenszeiternennung zu erreichen, weil er durch sein Amt als Beamter auf Lebenszeit bereits abgesichert ist. Zudem ist er anders als der [X.] auf Probe oder [X.] Auftrags während der Dauer seiner Amtszeit nicht versetzbar oder absetzbar.

dd) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 6 Abs. 1 [X.]. Die Tätigkeit von Beamten in einem richterlichen Amt ist mit Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht von vornherein unvereinbar; dies gilt erst recht für eine aufeinanderfolgende Tätigkeit in den verschiedenen Staatsgewalten (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 16. Juli 1971, Nr. 2614/65, Rn. 97; [X.], Urteil vom 23. April 1987, Nr. 9273/81, Rn. 38; [X.] v. The United Kingdom, Urteil vom 8. Februar 2000, Nr. 28488/95, Rn. 51 f.; [X.], Urteil vom 1. Oktober 1982, Nr. 8692/79, Rn. 27 f.; [X.], Urteil vom 9. November 2006, [X.], Rn. 72 ff.).

c) Schließlich verletzt das Konzept des [X.]s auf [X.] auch nicht die [X.]erfassungsgarantie der richterlichen Unparteilichkeit. Diesbezügliche Bedenken erweisen sich als im Ergebnis unbegründet. Die Befürchtung einer allzu verwaltungsfreundlichen Entscheidungspraxis des aus der [X.]erwaltung rekrutierten [X.]s auf [X.] ist bei Beachtung eines "Distanzgebots" nicht begründet.

Problematisch wäre es allerdings, wenn ein [X.] auf [X.] in [X.]erfahren entscheiden würde, an denen seine Stammbehörde beteiligt war oder ist. Dasselbe würde gelten, wenn nicht die Stammbehörde selbst, aber eine dieser vorgesetzte Behörde Beteiligte ist. Entsprechenden Gefährdungen kann - und muss - durch die Geschäftsverteilung Rechnung getragen werden. Im Übrigen greifen erforderlichenfalls die allgemeinen Regelungen über Ausschließung und Ablehnung von [X.]n (§ 54 [X.]wGO i.[X.].m. § 42 ZPO) ein, die beim [X.] auf [X.] entsprechend streng gehandhabt werden müssen.

Dass die [X.]erfahrensbeteiligten in solchen Fällen zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls rechtzeitig einen Befangenheitsantrag stellen müssen, ist ihnen zumutbar; die hierfür erforderlichen Angaben zur Gerichtsbesetzung müssen ihnen auf Anfrage mitgeteilt werden. Auch wenn derartige Auskunfts- und Hinweispflichten in der [X.]erwaltungsgerichtsordnung (vgl. demgegenüber § 24 Abs. 3 Satz 2, § 222a StPO) nicht ausdrücklich geregelt sind, folgt ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] und Art. 103 Abs. 1 [X.]. Die Beteiligten können auf diesem Weg nicht nur vorab die Namen der zur Entscheidung berufenen [X.] erfahren, sondern bei Bestehen entsprechender Anhaltspunkte auch Auskunft über Umstände erhalten, die geeignet sein können, eine Ablehnung zu begründen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. September 1977 - [X.] -, juris, Rn. 24 ff.). Deshalb haben die Beteiligten Anspruch auf Auskunft darüber, ob es sich bei einem zur Entscheidung berufenen [X.] um einen [X.] auf [X.] handelt, und über dessen Stammbehörde. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, von sich aus auf die mitwirkenden [X.] hinzuweisen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. September 1997 - 1 Bv[X.]16/94 -, juris, Rn. 10 ff.).

[X.]or diesem Hintergrund bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber für die Konstellation der "konkreten [X.]" keine spezielle gesetzliche Ausschlussregelung getroffen hat, wie sie gemäß § 17 Abs. 3 S[X.] für ehrenamtliche [X.] in der Sozialgerichtsbarkeit gilt, und auch keine unwiderlegliche [X.]ermutung der Befangenheit geregelt hat wie in § 54 Abs. 3 [X.]wGO, § 60 Abs. 3 S[X.] und § 51 Abs. 3 FGO.

4. Der gleichzeitige Einsatz von [X.]n mit unterschiedlichem Status ist im Hinblick auf die sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 [X.]) nicht zu beanstanden. Denn das Nebeneinander von [X.]n mit unterschiedlichem dienstrechtlichem Status auch in ein- und demselben Spruchkörper - [X.]orsitzende, [X.], Proberichter, [X.] [X.] Auftrags - ist selbstverständlicher Teil des Gerichtswesens und in der bestehenden gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich unproblematisch. Allerdings verlangt Art. 97 Abs. 1 [X.], dass der Gesetzgeber die Auswahl zwischen verschiedenen Statusformen des [X.]amtes nicht generell der Exekutive überlassen darf. Dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er das Regelmodell des [X.]s auf Lebenszeit vorgesehen und die übrigen zur [X.]erfügung stehenden Arten von [X.]ämtern an bestimmte [X.]oraussetzungen gebunden hat. Die Exekutive kann daher nicht beliebig darüber entscheiden, in welche Art von [X.]amt ein [X.] berufen wird oder welcher Statusform im konkreten Fall der [X.]orzug gegeben werden soll. Der Einsatz von [X.]n auf [X.] ist auf Fälle eines nur vorübergehenden Personalbedarfs beschränkt. Für die Abweichung vom Regelstatus liegen damit wichtige Gründe vor. Die [X.]oraussetzungen für die Abweichung sind hinreichend fest umrissen, und mit der Entscheidung über die Ernennung sind keine mit Art. 97 [X.] unvereinbaren Gestaltungsspielräume der Exekutive verbunden. Die Möglichkeit, [X.] auf [X.] zu ernennen, eröffnet der Exekutive daher keinen verfassungswidrigen Einfluss auf die Justiz.

Auch Art. 92 [X.] fordert nicht eine vollkommene Statusgleichheit aller [X.] eines Spruchkörpers. Aus der [X.]orschrift ist hingegen abzuleiten, dass Aufgabe, Leistung und [X.]erantwortung aller Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers bei der Rechtsfindung im konkreten Fall völlig gleich sind; in ihrer Funktion als [X.] müssen alle gemeinsam zur Entscheidung berufenen [X.]innen und [X.] formal gleichgestellt sein (vgl. [X.] 26, 72 <76>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a. -, juris, Rn. 23; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2008, Art. 92 Rn. 58; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 93; [X.], in: [X.]/Kirchhof, HStR [X.], 3. Aufl. 2007, § 113 Rn. 53). Der Umstand, dass der [X.] auf [X.] sein [X.]amt lediglich befristet innehat und auf das richterliche Eingangsamt beschränkt ist, begründet keine Einschränkung dieser formalen Gleichheit. Das Nebeneinander von in unterschiedlichen Statusformen tätigen [X.]n ändert nichts daran, dass auch der [X.] auf [X.] mit gleichem Stimmgewicht an Beratung und Entscheidung beteiligt ist wie die in demselben Spruchkörper tätigen [X.]. Der Umstand, dass die Mitglieder eines Spruchkörpers je nach dem Grad ihrer Erfahrung, Qualifikation oder persönlichen Überzeugungs[X.] im Prozess der Entscheidungsfindung ein unterschiedliches Gewicht haben können, mag zu tatsächlichen Ungleichgewichten bei der Meinungsbildung führen. Es ist jedoch von jedem [X.], unabhängig von seinem Status, zu erwarten, dass er derartigen Einflüssen standhalten kann. Dies ist selbstverständliche [X.]oraussetzung seiner persönlichen Eignung für das [X.]amt.

5. Dass der Exekutive in gewissem Umfang die anlassbezogene Schaffung und befristete Besetzung von [X.]stellen ermöglicht wird, begründet ebenfalls keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

[X.] auf [X.] werden in einer Bedarfssituation verwendet, die mit den an den Gerichten vorhandenen [X.] nicht bewältigt werden kann, die aber wegen ihres vorhersehbar vorübergehenden Charakters die Einstellung zusätzlicher [X.] auf Lebenszeit nicht rechtfertigt. Die Definition einer solchen Bedarfssituation, die anlassbezogene und vorübergehende Schaffung zusätzlicher Planstellen - die nach dem Wegfall des zusätzlichen Bedarfs wieder eingezogen werden können - und deren Besetzung mit [X.]n auf [X.] eröffnet der Exekutive allerdings eine Gestaltungsmacht, die erhöhte Risiken für die richterliche Unabhängigkeit mit sich bringt (Art. 97 Abs. 1 [X.]). Diese halten sich jedoch noch im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.

Denn auch wenn [X.] auf [X.] vielfach für Streitigkeiten in dem Sachgebiet zuständig sein werden, das den ihre Ernennung auslösenden Personalbedarf begründet, sind ihre Einsatzmöglichkeiten rechtlich nicht auf dieses Sachgebiet beschränkt. Eine gezielte inhaltliche Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsprechung durch die Auswahl der [X.] auf [X.] erscheint gleichwohl schon deshalb fernliegend, weil [X.] auf [X.] wie alle anderen richterlichen Mitglieder eines Gerichts der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des jeweiligen Gerichts unterliegen; im Zusammenhang mit der Auswahl der [X.] auf [X.] etwa auftretenden Problemen kann auch im [X.]erlauf ihrer Amtsdauer durch Eingreifen des Präsidiums begegnet werden.

6. Die in § 18 [X.]wGO aufgenommenen ausdrücklichen Regelungen zur Amtsdauer eines [X.]s auf [X.] sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die [X.]orschrift überlässt es zwar im Wesentlichen der Exekutive, die Amtsdauer der [X.] auf [X.] im Einzelfall festzulegen, doch lässt sich der Norm zugleich ein hinreichend konkreter Rahmen für die Bemessung der Amtsdauer entnehmen (a). Die Mindestamtsdauer von zwei Jahren ist verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden (b). Dasselbe gilt für die Begrenzung der Amtsdauer eines [X.]s auf [X.] auf die Dauer des Hauptamtes, das er als Beamter innehat (c).

a) § 18 [X.]wGO sieht für den Einsatz von [X.]innen und [X.]n auf [X.] keine feste Amtsdauer vor. Weder ist ein für alle Anwendungsfälle geltender konkreter [X.]raum genannt, noch ist die Amtsdauer des [X.]s auf [X.] strikt an die prognostizierte Dauer der für den Einsatz Anlass gebenden Bedarfssituation gebunden. Es ist vielmehr Aufgabe der Exekutive, die Amtsdauer in jedem konkreten Fall festzulegen und in die Ernennungsurkunde aufzunehmen; verbindlich vorgegeben sind lediglich ein Mindestzeitraum von zwei Jahren sowie Beschränkungen der Höchstdauer auf die Dauer des vorübergehenden Bedarfs und auf die Dauer des Hauptamtes als Beamter. Der der [X.]erwaltung eröffnete Einfluss auf die Justiz, auf die für den Einsatz als [X.] auf [X.] in Betracht kommenden Beamten und auf die bereits ernannten [X.] auf [X.] überschritte allerdings die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen, wenn damit die Entscheidung über die jeweilige Amtsdauer in das Belieben der Exekutive gestellt wäre. In diesem Fall bestünde die Gefahr, dass mit der Befugnis zur Bemessung der Amtsdauer, die für die Lebens- und Berufsplanung der in Betracht kommenden Beamten bedeutsam ist, ein erheblicher Druck im Sinne eines Wohlverhaltensgebots auf die in Betracht kommenden Beamten ausgeübt werden könnte. Da sich aus dem Normzweck des § 18 [X.]wGO jedoch Maßstäbe für die Entscheidung über die Länge der im Einzelfall festzusetzenden Amtsdauer ableiten lassen, die einer [X.]erletzung der richterlichen Unabhängigkeit und des Grundsatzes der Trennung von Justiz und [X.]erwaltung vorbeugen, besteht eine solche Gefahr der sachwidrigen Einflussnahme auf das Entscheidungsverhalten der [X.] auf [X.] nicht.

aa) Ziel der Ernennung von [X.]n auf [X.] ist die Sicherstellung des durch Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleisteten effektiven - und damit auch rechtzeitigen - Rechtsschutzes in Situationen, in denen dies allein mit Hilfe der vorhandenen [X.] nicht möglich ist, eine Einstellung zusätzlicher [X.]innen und [X.] wegen des vorübergehenden Charakters der Bedarfssituation aber nicht vertretbar erscheint. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein Instrument erforderlich, das einerseits ein hohes Maß an Flexibilität aufweist, andererseits aber nur in derartigen [X.] eingesetzt werden kann. Starre, gesetzlich festgelegte [X.]räume für die Ernennung von [X.]n auf [X.] würden es erschweren, geeignete Beamtinnen und Beamte zu finden, die für den Wechsel in das Amt des [X.]s auf [X.] in Betracht kommen, und auch die Gefahr bergen, am jeweils zu befriedigenden Bedarf vorbeizugehen. Denn die Feststellung einer Bedarfssituation und die Prognose ihrer Dauer entziehen sich einer Festlegung durch den Gesetzgeber; sie sind von zahlreichen Faktoren des konkreten Einzelfalles abhängig und können sich zudem laufend - auch während die Bedarfssituation noch besteht - verändern (a.[X.], N[X.]wZ 2015, S. 1655 <1656>). Deshalb ist es erforderlich, den Einsatz von [X.]n auf [X.] hinsichtlich der Amtsdauer flexibel gestalten zu können (vgl. [X.], D[X.]Bl 2016, [X.] <493>).

bb) Eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Einfluss der Exekutive auf die Amtsdauer der [X.] auf [X.] wird schon dadurch gemindert, dass eine nachträgliche [X.]erkürzung der Dauer der Amtszeit ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 14, 56 <71>). [X.]or allem aber wird die Dauer der Tätigkeit als [X.] auf [X.] durch das Tatbestandsmerkmal des "nur vorübergehenden Personalbedarfs" in einer Weise begrenzt, die die Einflussmöglichkeiten der Exekutive an die Tatbestandsvoraussetzung und das Ziel der Norm bindet. Die gegen die Bestimmtheit dieser [X.]oraussetzung erhobenen Bedenken (vgl. [X.], N[X.]wZ 2015, S. 1655 <1656>) greifen nicht durch.

Der Begriff des nur vorübergehenden Personalbedarfs kann durch Auslegung hinreichend präzisiert werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.]wGO, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 2). Er zielt sachlich auf einen objektiv bestehenden Bedarf an zusätzlichem richterlichem Personal bei einem konkreten [X.]erwaltungsgericht. Dies setzt voraus, dass die dort anfallenden [X.]erwaltungsstreitverfahren mit dem vorhandenen Personal bei regelgerechter Bearbeitung der Streitsachen nicht ohne überlange [X.]erfahrenslaufzeiten (§ 198 G[X.]G) bewältigt werden können. Erforderlich ist also die Prognose, dass die [X.] innerhalb einer überschaubaren [X.]spanne nicht so weit zurückgehen wird, dass die verbleibende Belastung mit dem vorhandenen Bestand an [X.]n zügig abgebaut werden könnte. In zeitlicher Hinsicht muss die Zusatzbelastung für einen [X.]raum von mindestens zwei Jahren, aber nicht auf Dauer zu erwarten sein.

Der Umstand, dass der Einsatz von [X.]n auf [X.] eine begründungsbedürftige Ausnahme gegenüber dem einfachrechtlichen Regelmodell des [X.] darstellt, erfordert eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals eines "nur vorübergehenden Personalbedarfs". Es muss sich daher um eine außergewöhnliche und damit nicht durch herkömmliche Instrumente der Personalbewirtschaftung handhabbare Belastungssituation handeln. Die Anwendung der Regelung ist dabei nicht auf das Sachgebiet des Asylrechts, das dem Gesetzgeber bei der Einführung der § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO vor Augen stand, beschränkt; ein vorübergehender Personalbedarf kann auch in anderen Rechtsbereichen auftreten, etwa bei massenhaft anfallenden Streitigkeiten um Gebührensatzungen oder bei neuen [X.]. Die Schwelle einer als historisch zu bezeichnenden Sondersituation - wie sie etwa nach der [X.] vorlag - muss nicht überschritten sein.

Eine Situation des "nur vorübergehenden Personalbedarfs" liegt daher nur vor, wenn an einem konkreten erstinstanzlichen [X.]erwaltungsgericht überlange [X.]erfahrensdauern drohen, aber die Schaffung weiterer Lebenszeitstellen nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zur ursprünglichen Fassung des § 17 [X.]wGO, BTDrucks 3/55, [X.]) und andere Möglichkeiten der Bedarfsdeckung sich als nicht geeignet darstellen. Eine Dauerbelastung des [X.]erwaltungsgerichts darf nicht - auch nicht in der Erwartung, sie werde sich in Zukunft reduzieren - zum Einsatz von [X.]n auf [X.] führen. Auch haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative zur Ernennung von [X.]n auf Lebenszeit.

b) § 18 Satz 1 [X.]wGO legt eine Mindestamtsdauer von zwei Jahren für die Ernennung eines Beamten zum [X.] auf [X.] fest. Damit soll es den Ländern ermöglicht werden, auf das Bedürfnis für eine vorübergehende personelle [X.]erstärkung der [X.]erwaltungsgerichte möglichst flexibel reagieren zu können. Diese - kurz bemessene - Mindestamtsdauer wirft allerdings die Frage auf, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit noch genügt. Im Ergebnis liegt sie an der untersten Grenze dessen, was bei einem Einsatz von [X.] als [X.] auf [X.] ohne greifbare Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit noch hingenommen werden kann.

aa) Die Amtsdauer eines [X.]s auf [X.] hat erhebliche Bedeutung für die Frage, ob es einem [X.] in dem durch Art. 92, 97 [X.] geforderten Maß gelingen kann, sich nicht nur von der Bindung an seine Stammbehörde zu lösen, sondern seine innere Unabhängigkeit trotz der innerhalb von zwei Jahren bevorstehenden Rückkehr in das Amt eines weisungsgebundenen Beamten zu bewahren (kritisch etwa: [X.], in: [X.]/[X.], [X.]wGO, 23. Aufl. 2017, § 18 Rn. 4; [X.], in: [X.], [X.]wGO, § 17 Rn. 12 u. § 18 Rn. 3 ; [X.], N[X.]wZ 2015, S. 1655 <1656>; a.[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, [X.]wGO, § 18 Rn. 8 ; [X.], D[X.]Bl 2016, [X.] <493>). Für die Tätigkeit von [X.]n auf [X.] in der [X.]erwaltungsgerichtsbarkeit gilt dies in besonderer Weise, weil den betroffenen [X.]innen und [X.]n gerade die Kontrolle von [X.]erwaltungsentscheidungen übertragen ist (vgl. [X.], a.a.[X.], § 18 Rn. 3 ).

bb) Geeignete normative Anhaltspunkte für die Bemessung der Mindestamtszeit für [X.] auf [X.] fehlen.

(1) Die Festlegung der Mindestamtsdauer für [X.] im Nebenamt (§ 16 [X.]wGO) betrifft eine von der Situation des [X.]s auf [X.] abweichende Konstellation, auch wenn sowohl [X.] im Nebenamt als auch [X.] auf [X.] unabhängig von ihrer Amtsdauer wirtschaftlich abgesichert sind. Denn das Hauptamt eines [X.]s im Nebenamt, etwa die Tätigkeit als Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 [X.]), ist zumindest in ähnlicher Weise durch rechtliche Unabhängigkeit geprägt wie die Beschäftigung als [X.] (vgl. Panzer, in: [X.]/[X.]/Bier, [X.]wGO, § 16 Rn. 9 ). Demgegenüber stehen die Tätigkeit eines [X.]s auf [X.] und diejenige eines weisungsgebundenen Beamten in einem Spannungsverhältnis zueinander (vgl. zur Unvereinbarkeit der Aufgaben die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), das eine Übertragung der Regelung für [X.] im Nebenamt auf die Bemessung der Amtsdauer eines [X.]s auf [X.] nicht ohne weiteres nahelegt.

(2) Auch aus den Regelungen der Amtsdauer von ehrenamtlichen und [X.] lassen sich keine Rückschlüsse auf die gebotene Mindestamtsdauer für [X.] auf [X.] ziehen. Dies gilt sowohl für eine sechsjährige Amtszeit (vgl. [X.] 14, 56 <71> betr. [X.] Gemeinderichter) als auch für die vierjährige Bestellung der Mitglieder von [X.] (vgl. [X.] 18, 241 <255>; ebenso [X.] 26, 186 <199>; 27, 312 <322>) und für die Amtszeit von drei Jahren bei ehrenamtlichen Beisitzern in den Landwirtschaftsgerichten (vgl. [X.] 42, 206 <210>). Diese Regelungsmodelle sind im Hinblick auf die Art der jeweiligen richterlichen Tätigkeit mit der Situation des als [X.] auf [X.] eingesetzten Beamten auf Lebenszeit nicht vergleichbar.

(3) Nichts anderes gilt schließlich für das Amt der [X.]innen und [X.] der [X.]erfassungsgerichtsbarkeit. Sie üben ihr Amt auf [X.] aus; die gesetzlichen Regelungen sehen eine Amtsdauer von zumindest vier Jahren vor (vgl. Art. 139 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung der [X.] Bremen - Bindung an die Wahlperiode der [X.]; vgl. [X.] 40, 356 <362 ff.>: zweijährige Amtszeit als das "untere Ende der denkbaren Möglichkeiten"), überwiegend auch die Möglichkeit einer Wiederwahl. Doch der Umstand, dass die verfassungsrichterliche Tätigkeit in den Ländern regelmäßig nicht hauptamtlich ausgeübt wird (vgl. etwa § 7 Abs. 1 [X.]erfGHG BW; § 3 Abs. 3 Satz 1 Berl[X.]erfGHG) und dass für die Besetzung der [X.]erfassungsgerichte eine gewisse Bandbreite der von den [X.]erfassungsrichtern ausgeübten hauptamtlichen Beschäftigungen in Kauf genommen wird beziehungsweise erwünscht ist, steht einem [X.]ergleich mit dem Amt eines (Fach-)[X.]s auf [X.] entgegen.

cc) Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Absicherung des [X.]s können gegen die Zulässigkeit einer richterlichen Amtszeit von nur zwei Jahren nicht angeführt werden. [X.] auf [X.] im Sinne der § 17 Nr. 3, § 18 [X.]wGO können nicht dadurch in Abhängigkeit geraten, dass sie sich um Tätigkeit und Einkommen für die [X.] nach Ablauf der Amtsdauer sorgen müssen. Denn als Lebenszeitbeamte verfügen sie über eine wirtschaftliche Absicherung, die Einbußen infolge der richterlichen Amtszeit ausschließt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in BTDrucks 18/6185, [X.]).

dd) Die Amtsdauer des [X.]s auf [X.] muss so bemessen sein, dass verständige [X.]erfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit den [X.] auf [X.] als unabhängige [X.]persönlichkeit wahrnehmen können und nicht nur als einen aus der [X.]erwaltung vorübergehend abgeordneten "[X.] auf Kurz-[X.]" (vgl. [X.], N[X.]wZ 1995, [X.] <327>; ebenso [X.], N[X.]wZ 2015, S. 1655 <1657>). Je kürzer die richterliche Amtszeit ist, desto mehr Anlass mag bestehen, an einem Gelingen des dem Beamten auf Lebenszeit abverlangten Rollenwechsels zu zweifeln. Je länger hingegen diese Amtszeit ist, desto mehr wird sich [X.] der Zugehörigkeit zur Justiz entfalten und eine ungeteilte Bindung des [X.]s an sein Amt hervorrufen. Auch für den [X.] auf [X.] selbst muss der [X.]raum, in dem sein Beamtenverhältnis ruhend gestellt ist, so lang sein, dass er sich als Teil der [X.] verstehen und das ihm anvertraute [X.]amt eigenständig ausfüllen kann.

ee) Maßgeblich dafür, dass die Mindestamtszeit von zwei Jahren den vorgenannten Anforderungen noch entspricht, ist die Erwartung, dass diese [X.]spanne den [X.] auf [X.] befähigt, die ihn mit seiner Ernennung treffende Dienstpflicht zur Ausübung seines Amtes in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ohne Einschränkungen erfüllen zu können. Nur demjenigen, der aufgrund seiner Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung und seiner Persönlichkeit subjektiv diese Erwartung rechtfertigt, darf das Amt eines [X.]s auf [X.] übertragen werden. Hinzu kommt die im Wege der verfassungskonformen Auslegung aus § 18 [X.]wGO abzuleitende Beschränkung auf nur eine Amtszeit ohne die Möglichkeit einer erneuten Ernennung (unten Rn. 149 ff.).

Einem [X.], dessen persönliche Eignung für das [X.]amt geprüft und bejaht wurde, kann der erforderliche Rollenwechsel für die Dauer von zwei Jahren ebenso abverlangt wie zugetraut werden. Jedem [X.] auf [X.] ist bewusst, dass er mit seiner Ernennung die uneingeschränkte [X.]erantwortung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes übernommen hat. Dies schließt die Pflicht ein, auf der Grundlage eines fundierten [X.] als [X.] jeden ihm unterbreiteten Fall unter Wahrung der erforderlichen gleichen Distanz gegenüber allen Prozessbeteiligten zu entscheiden. Diese Pflicht stellt den zum [X.] auf [X.] ernannten [X.] nicht vor eine unerfüllbare Aufgabe. Die ungeachtet der gängigen Praxis einzelrichterlicher Aufgabenerledigung von Beginn an vorhandene Einbindung in einen Spruchkörper prägt das Selbstverständnis als [X.] und vermittelt ein Amtsethos, das auch den [X.] auf [X.] trägt. Dass eine zügige Einarbeitung und ein schneller Aufbau einer gewissen richterlichen Routine in tatsächlicher Hinsicht möglich und üblich sind, zeigt im Übrigen die Praxis, [X.] auf Probe schon im ersten Dienstjahr erstmals dienstlich zu beurteilen und sie bereits nach Ablauf von sechs Monaten als Einzelrichter in asylrechtlichen Streitigkeiten einzusetzen (§ 76 Abs. 5 [X.] abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]wGO). Es spricht [X.] dafür, dass diese an Berufsanfänger in der Justiz gerichteten Erwartungen durch Lebenszeitbeamte mit der Befähigung zum [X.]amt erst recht erfüllt werden können.

Einem [X.], dem diese Fähigkeit nicht zu Gebote steht, fehlt die Eignung für das Amt des [X.]s auf [X.]; im Rahmen der durch Art. 33 Abs. 2 [X.] gesteuerten Auswahl wird er für einen Einsatz in diesem Amt nicht in Betracht kommen. Mit zwei Jahren hat der Gesetzgeber jedoch den kürzest möglichen [X.]raum gewählt, den er für geeignet halten durfte, außergewöhnliche [X.] an den [X.]erwaltungsgerichten durch den Einsatz von [X.]n auf [X.] zu bewältigen.

ff) Diese Bewertung steht mit Art. 6 Abs. 1 [X.] in Einklang. Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen die [X.] ihr Amt zwar nicht auf Lebenszeit, aber grundsätzlich für eine bestimmte Dauer innehaben, die eine gewisse Stabilität gewährleisten muss (vgl. [X.], [X.] and Fell v. The United Kingdom, Urteil vom 28. Juni 1984, Nr. 7819/77 u.a., Rn. 80; [X.] , [X.], Urteil vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, Rn. 38). Eine Mindestamtszeit von drei Jahren ist grundsätzlich unbedenklich ([X.], [X.] and Fell v. The United Kingdom, Urteil vom 28. Juni 1984, Nr. 7819/77 u.a., Rn. 80; [X.] , [X.], Urteil vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, Rn. 26, 38); als absolute Untergrenze dürfte diese [X.]spanne indes nicht zu verstehen sein [X.], [X.]liche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 6 [X.], 2015, S. 50 f.; anders wohl Panzer, in: [X.]/[X.]/Bier, [X.]wGO, § 15 Rn. 9, § 17 Rn. 3 ). Zwar hat der [X.] eine Amtsdauer von vier Jahren bei einem [X.] Staatssicherheitsgericht für kurz gehalten (vgl. [X.] , Incal v. Turkey, Urteil vom 9. Juni 1998, Nr. 22678/93, Rn. 68), andererseits aber eine Amtsdauer von nur einem Jahr nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die übrigen Anforderungen an die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit erfüllt sind (vgl. [X.] , [X.], Urteil vom 3. Mai 2007, Nr. 39429/98, Rn. 39).

c) Nach § 18 Satz 1 [X.]wGO kann ein Beamter auf Lebenszeit "längstens … für die Dauer seines Hauptamts" zum [X.] auf [X.] ernannt werden. Mit dem "Hauptamt" ist dabei das ruhende Amt als Beamter gemeint (vgl. [X.], N[X.]wZ 2015, S. 1655 <1657>; [X.], D[X.]Bl 2016, [X.]). Diese Regelung erschöpft sich nicht in der Aussage, dass die Amtsdauer des [X.]s auf [X.] nicht über den [X.]punkt der Zurruhesetzung als Beamter hinausreichend festgelegt werden darf. Sie sieht vielmehr für die gesamte Dauer der richterlichen Amtszeit eine [X.]lung des Amtes als [X.] auf [X.] an das [X.] als Beamter auf Lebenszeit vor; das letztere muss also für diesen gesamten [X.]raum des Einsatzes als [X.] fortbestehen. Den [X.] auf [X.] zeichnet gerade die dauerhafte [X.]erknüpfung seines ruhenden Amtes als Beamter auf Lebenszeit mit dem [X.]amt aus, weil seine Unabhängigkeit wesentlich auch auf diese Weise gesichert wird. Deshalb wird mit dieser Regelung die Amtszeit des [X.]s auf [X.] durch seine Amtszeit als Beamter nicht nur im Ernennungszeitpunkt, sondern auch im Fortbestand begrenzt. Der [X.] auf [X.] verliert sein [X.]amt jedenfalls dann, wenn er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.

Eine entsprechende Folge kann ohne den Willen des [X.]s auf [X.] jedoch nicht eintreten. Eine Entlassung ist während seiner Amtsdauer als [X.] auf [X.] nur nach den allgemein für [X.] geltenden [X.]orschriften möglich. Der Entlassungsschutz der Beamten auf Lebenszeit ist zwar ebenfalls stark, unterschreitet aber das Niveau des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach können [X.] gegen ihren Willen nur [X.] richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Wäre eine Entlassung des [X.]s auf [X.] aus dem Amt als Beamter unter - im [X.]ergleich zu den für [X.] geltenden Regelungen - erleichterten [X.]oraussetzungen möglich, und zöge diese sodann die automatische Beendigung des Amtes als [X.] nach sich, so würden die strengen [X.]oraussetzungen des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.] verfehlt. Der Exekutive wäre damit die verfassungswidrige (vgl. [X.] 14, 56 <71 f.>) Möglichkeit eröffnet, ohne Zwischenschaltung eines Gerichts, wenn auch mittelbar, die Beendigung des [X.]amtes herbeizuführen.

Der [X.] auf [X.] ist nach den einfachrechtlichen [X.]orschriften des Deutschen [X.]gesetzes dem [X.] auf Lebenszeit gleichgestellt. Sein Amt als [X.] kann deshalb während der Dauer der Amtszeit nicht durch [X.]erwaltungsentscheidung aus Gründen beendet werden, die aus dem Beamtenverhältnis herrühren. Allgemein richtet sich die Beendigung des [X.]verhältnisses vor Ablauf der mit der Ernennung festgelegten Amtszeit ausschließlich nach den richterrechtlichen [X.]orschriften (Panzer, in: [X.]/[X.]/Bier, [X.]wGO, § 18 Rn. 8 ; [X.], D[X.]Bl 2016, [X.] <492 f.> sowie NJW 2016, [X.]3 <1625>; vgl. zum [X.] [X.] Auftrags [X.], [X.], 6. Aufl. 2009, § 15 Rn. 7). Auch Pflichtverletzungen, die im Beamtenverhältnis begangen wurden, können nach Begründung des [X.]verhältnisses und solange dieses besteht, nur nach den [X.]orschriften über die Disziplinierung des [X.]s geahndet werden (vgl. [X.], NJW 2016, [X.]3 <1625> mit Hinweis auf landesrechtliche Regelungen für den Fall der Bekleidung mehrerer Ämter).

Der weite Gestaltungsspielraum der Exekutive, der aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Möglichkeit einer erneuten Ernennung nach Ablauf der Amtsdauer eines [X.]s auf [X.] folgt, lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen (1.). § 18 [X.]wGO erfordert vor diesem Hintergrund eine verfassungskonforme Auslegung (2.).

1. Die Frage nach einer neuerlichen Ernennung kann sich stellen, wenn der nur vorübergehende Personalbedarf, der Anlass für den Einsatz eines [X.]s auf [X.] war, über das Ende seiner Amtsdauer hinaus - gegebenenfalls entgegen der ursprünglichen Prognose - andauert.

a) § 18 [X.]wGO regelt nicht ausdrücklich, ob ein [X.] auf [X.] nach dem Ablauf seiner Amtsdauer erneut zum [X.] auf [X.] ernannt werden darf. Dieser Umstand spricht dafür, dass eine derartige neuerliche Ernennung jedenfalls durch den Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen ist ([X.], in: [X.], [X.]wGO, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 4; wohl auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.]wGO, 23. Aufl. 2017, § 18 Rn. 4). Entsprechend werden die Regelungen für [X.] im Nebenamt in § 16 [X.]wGO verstanden (vgl. [X.], a.a.[X.], § 16 Rn. 4).

b) Eine derartige Befugnis wäre mit einem Gestaltungsspielraum der Exekutive verbunden, der über die Entscheidung über eine nicht wiederholbare oder verlängerbare Ernennung zum [X.] auf [X.] und über die auf diesen Fall beschränkte Bemessung der Amtsdauer hinausginge: Denn diese Entscheidung umfasst lediglich die Feststellung einer vorübergehenden Bedarfssituation, die Prognose ihrer Länge, die Auswahl geeigneter Lebenszeitbeamter sowie die Festlegung der Amtsdauer, wobei der mögliche [X.]raum zwischen der gesetzlich festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und der prognostizierten Dauer des nur vorübergehenden Personalbedarfs liegt. Nach Ablauf der in die Ernennungsurkunde aufgenommenen Amtsdauer ist in dieser Konstellation keine weitere Entscheidung der Exekutive im Hinblick auf das [X.]verhältnis mehr erforderlich; vielmehr kehrt der [X.] auf [X.] ohne weiteres in sein Amt als Lebenszeitbeamter zurück. Kommt hingegen nach dem Ende der Amtszeit als [X.] auf [X.] eine erneute Ernennung in Betracht, erweitern sich die Einflussmöglichkeiten der zur Entscheidung berufenen Personalverwaltung deutlich. Dies gilt bereits für die Ersternennung, in besonderem Maße aber für alle darauffolgenden weiteren [X.]erwendungen eines [X.] als [X.] auf [X.]. Denn gerade im Zusammenhang mit der Entscheidung über die erstmalige Ernennung könnte es naheliegen, die Amtsdauer auf einen möglichst kurzen [X.]raum zu beschränken, um die Möglichkeit einer späteren [X.]ernennung ausdrücklich oder unausgesprochen an die "Bewährung" im Amt des [X.]s auf [X.] zu knüpfen und den Personaleinsatz auf diese Weise effizient und flexibel zu gestalten. Erst recht gilt dies für die Situation nach dem Ende der ersten Amtsdauer. Das Angebot oder die [X.]erweigerung einer Wiederernennung sowie die Wahl zwischen unterschiedlich bemessenen [X.]räumen für weitere Einsätze als [X.] auf [X.] würden der Exekutive die Möglichkeit eröffnen, auf die Personalplanung und den Personaleinsatz innerhalb der Justiz während der Dauer einer Bedarfssituation laufend Einfluss zu nehmen.

c) Derartige Einflussmöglichkeiten sind für die Erfüllung der den [X.]n auf [X.] zugedachten Funktion nicht erforderlich und wegen [X.]erletzung der richterlichen Unabhängigkeit verfassungswidrig.

Die Aufteilung des Einsatzes eines [X.] als [X.] auf [X.] in mehrere kurze [X.]räume kann zwar möglicherweise die Personalplanung innerhalb der [X.]erwaltung erleichtern. Erforderlich ist eine Staffelung mehrerer kurzer Amtszeiträume aber regelmäßig schon deshalb nicht, weil bereits beim erstmaligen Einsatz von [X.]n auf [X.] eine sachlich fundierte Prognose für die voraussichtliche Dauer der Bedarfssituation vorliegen muss, so dass nichts dagegen spricht, eine einmalige und abschließende Entscheidung über die erforderliche Amtsdauer der [X.] auf [X.] zu treffen.

Hilfreich wäre die Befugnis zu einer Zweiternennung nach Ablauf der ersten Amtszeit allenfalls, um die Folgen einer fehlerhaften Prognose über die Dauer der Bedarfssituation ohne Hinzuziehung zusätzlicher [X.] auf [X.] auszugleichen. Dies rechtfertigt indes eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit durch einen erheblichen Einfluss der Exekutive nicht, da eine sorgfältige Prognose zur voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Personalbedarfs möglich ist. Zudem reicht auch eine nicht vollkommen exakte Schätzung der voraussichtlichen Dauer aus. Insgesamt spricht daher nichts dafür, der Exekutive die Möglichkeit einzuräumen, eine Folge mehrerer kurzer Amtsdauern bei einem [X.] auf [X.] zu kombinieren.

Zudem erhöht sich durch eine Folge mehrerer kurzer Amtsperioden eines [X.]s auf [X.] das Risiko eines Missbrauchs exekutiver Gestaltungsmöglichkeiten durch den Einfluss sachfremder Gesichtspunkte. Auch wenn eine Mindestamtsdauer von zwei Jahren für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe oben Rn. 124 ff.), beruht diese Einschätzung doch auf der Prämisse, dass grundsätzlich nur die einmalige Ernennung für einen von Beginn an abschließend festgesetzten [X.]raum in Betracht kommt. Denn schon eine nur zweijährige, aber einmalige Amtsdauer stellt an die Betroffenen im Blick auf die Bewahrung der gebotenen richterlichen Unabhängigkeit jedenfalls höhere Anforderungen als eine längere, etwa auf den gesamten und über zwei Jahre hinausgehend prognostizierten [X.]raum bemessene Amtsdauer.

Selbst wenn die Entscheidung über die Wiederernennung allein bei der Justizverwaltung als dem sachnächsten Teil der Exekutive läge, wäre die Möglichkeit einer erneuten Ernennung nach beendeter Amtsdauer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Denn sie versetzt den [X.] auf [X.] in die Lage eines [X.]s auf Probe - die zum Ende der Amtsdauer anstehende Beurteilung würde über die mögliche Wiederernennung und damit Fortführung seiner Tätigkeit entscheiden -, ohne dass die damit verbundene Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit zwingend erforderlich wäre. Im Hinblick darauf, dass die Rechtfertigung einer nur zweijährigen Mindestamtsdauer maßgeblich darauf beruht, dass der [X.] auf [X.] statusrechtlich dem [X.] auf Lebenszeit gleichgestellt ist, würde sich die Möglichkeit der erneuten [X.]erwendung eines [X.] als [X.] auf [X.] als Umgehung des [X.]erbots einer [X.]ersetzung oder Absetzung (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]) darstellen, weil sie die Fortführung seiner richterlichen Tätigkeit dem kontrollierenden Zugriff der Exekutive öffnen würde und zudem die bestehenden strukturellen Sicherungen gegen die Gefahr einer Anknüpfung an den Inhalt der in der (kurzen) ersten Amtsperiode getroffenen Entscheidungen wirkungslos machen könnte (vgl. [X.], N[X.]wZ 2015, S. 1655 <1656 f.>).

d) Der normative Befund und die Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Wiederwahl von [X.]innen und [X.]n an [X.]erfassungsgerichten (vgl. einerseits - Ausschluss der Wiederwahl - § 4 Abs. 2 B[X.]erf[X.] in der seit In[X.]treten des [X.]ierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das [X.] vom 21. Dezember 1970 geltenden Fassung; ebenso § 2 Abs. 1 Satz 2 Berl[X.]erfGHG; Art. 112 Abs. 4 Satz 3 [X.]erfassung des [X.]; § 5 Abs. 1 Satz 3 L[X.]erf[X.] M[X.]; § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.]GHG NW; andererseits - Zulässigkeit der einmaligen Wiederwahl - Art. 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]erfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; Art. 55 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsische [X.]erfassung; Art. 134 Abs. 3 Satz 2 [X.]erfassung für [X.] und § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]erf[X.] LSA; § 3 Abs. 2 Satz 1 Thür[X.]erfGHG sowie - uneingeschränkte Zulässigkeit der Wiederwahl - § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]erfGHG BW; Art. 4 Abs. 3 Bay[X.]fGHG; Art. 139 Abs. 2 Satz 5 Landesverfassung der [X.] Bremen; Art. 130 Abs. 3 [X.]erfassung des [X.]; § 3 Abs. 2 Satz 2 Saarl[X.]erfGHG; § 3 Abs. 3 Satz 4 Sächs[X.]erfGHG; zur verfassungsrechtlichen Bewertung vgl. [X.] 40, 356 <362 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2470/94 -, juris, Rn. 40) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie ein zu heterogenes Bild bieten und zudem auf die [X.] nicht übertragbar sind. Zum einen betreffen sie im Wesentlichen eine nicht hauptamtlich wahrgenommene richterliche Tätigkeit (ausdrücklich als ehrenamtlich bezeichnet in § 7 Abs. 1 [X.]erfGHG BW; § 3 Abs. 3 Satz 1 Berl[X.]erfGHG; § 2 Abs. 6 [X.] BR; § 8 Abs. 2 L[X.]erf[X.] M[X.]; § 5 Abs. 1 Satz 1 N[X.]; § 8 Abs. 1 L[X.]erf[X.] LSA; Art. 51 Abs. 4 Satz 1 [X.]erfassung des Landes Schleswig Holstein; § 9 Abs. 1 Satz 1 Thür[X.]erfGHG; differenzierend § 9 Abs. 3 [X.]erf[X.] [X.]). Zum anderen tragen sie den Besonderheiten der [X.]erfassungsgerichtsbarkeit Rechnung, insbesondere dem Erfordernis der Kontinuität und Langfristigkeit (zur Praxis einer Mandatsverlängerung ohne Betrachtung individueller Umstände etwa [X.], in: [X.]/[X.], Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilbd. 1, 1983, S. 231 <262>). Im Gegensatz dazu dient der Einsatz von [X.]n auf [X.] nach § 18 [X.]wGO gerade der Behebung vorübergehender Personalengpässe durch [X.]innen und [X.], die nach dem Ende ihrer Amtszeit wieder in das Amt eines weisungsgebundenen Beamten zurückkehren.

2. Das vorgenannte [X.] führt jedoch nicht zur [X.]erfassungswidrigkeit des § 18 [X.]wGO. Denn die Norm kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass die erneute Bestellung eines [X.]s auf [X.] nach Ablauf seiner Amtsperiode ausgeschlossen ist.

a) Aus der grundsätzlichen [X.]ermutung der [X.]erfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Sind unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Auslegung und Normzweck unterschiedliche Deutungen einer einfachrechtlichen [X.]orschrift möglich, von denen eine als verfassungswidrig zu verwerfen wäre, zumindest eine hingegen zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so kommt es nicht in Betracht, die [X.]orschrift für mit der [X.]erfassung unvereinbar zu erklären. Grenzen der verfassungskonformen Auslegung ergeben sich allerdings aus den anerkannten Auslegungsmethoden. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden ([X.] 130, 372 <397 ff.>; vgl. auch [X.] 83, 201 <214 f.>; 86, 288 <320>; 122, 39 <60 f.>). Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet auch aus, wenn der [X.]orschrift ein vom Gesetzgeber gewollter und hinreichend bestimmter Regelungsgehalt nicht zu entnehmen ist (vgl. [X.] 107, 104 <128>).

b) Nach diesen Grundsätzen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 18 [X.]wGO möglich und geboten. Die [X.]orschrift ist daher so zu verstehen, dass die wiederholte Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum [X.] auf [X.] ausgeschlossen ist. Dies gilt sowohl dann, wenn die Bedarfssituation, die Anlass für den Einsatz des Beamten als [X.] auf [X.] war, entsprechend der ursprünglichen Prognose fortdauert, als auch dann, wenn sie entgegen dieser Prognose länger anhält oder wenn am Ende seiner Amtszeit die Situation eines nur vorübergehenden Personalbedarfs in einem anderen sachlichen Zusammenhang auftritt.

c) Der Wortlaut des § 18 [X.]wGO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da die [X.]orschrift keine Regelung zu der Frage einer erneuten Ernennung enthält (siehe oben Rn. 141). Entstehungsgeschichte und Normzweck des § 18 [X.]wGO lassen einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen nicht erkennen. Die Möglichkeit einer wiederholten Ernennung von [X.] zu [X.]n auf [X.] hat in der Beratung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz keine Rolle gespielt. Ziel der [X.]orschrift ist vielmehr lediglich, in außergewöhnlichen [X.] unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit vom Grundsatz der lebenszeitigen Ernennung von [X.]innen und [X.]n abzuweichen, um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch in Ausnahmesituationen besonderer Belastung der [X.]erwaltungsgerichte sicherzustellen. Ein gesetzgeberischer Wille, zur Erreichung dieses Ziels auch und gerade wiederholte Ernennungen derselben Beamten zu [X.]n auf [X.] vornehmen zu können, ist nicht erkennbar.

d) Als Folge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung wird die Justizverwaltung bereits beim erstmaligen Auftreten eines nur vorübergehenden Personalbedarfs eine möglichst genaue Prognose abgeben müssen, für welchen [X.]raum die Bedarfssituation voraussichtlich bestehen wird. Sollte sich diese Prognose im Laufe der [X.] als fehlerhaft herausstellen, ist es nicht möglich, die bisher als [X.] auf [X.] eingesetzten Beamten erneut zu [X.]n auf [X.] zu ernennen; sie sind vielmehr nach dem Ende ihrer Amtszeit auf andere Weise zu ersetzen. Daraus folgt, dass vor der Ernennung eines [X.] zum [X.] auf [X.] eine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob er für den gesamten [X.]raum der Bedarfssituation zur [X.]erfügung gestellt werden soll.

Allerdings bleibt es zulässig, den [X.] auf [X.] im [X.] an seine Amtszeit zum [X.] auf Lebenszeit zu ernennen. Die [X.]oraussetzungen hierfür wird er regelmäßig erfüllen. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 [X.] kann zum [X.] auf Lebenszeit ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum [X.]amt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist, wobei eine Tätigkeit als Beamter des höheren Dienstes mit regelmäßig nicht mehr als zwei Jahren angerechnet werden kann. Bedenken im Hinblick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bestehen hier nicht. Der [X.] auf [X.] steht im Hinblick auf diese Möglichkeit nicht wie ein [X.] auf Probe in einem Status geminderter richterlicher Unabhängigkeit. Denn zum einen wird eine Übernahme als [X.] auf Lebenszeit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zum anderen genießt der [X.] auf [X.] anders als der [X.] auf Probe in vollem Umfang die Garantien der persönlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Er ist zudem persönlich und wirtschaftlich durch sein Amt als Beamter auf Lebenszeit abgesichert.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass am [X.]erwaltungsgericht [X.] im [X.]punkt der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit als [X.] auf [X.] die Situation eines nur vorübergehenden Personalbedarfs nicht gegeben gewesen wäre. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Annahme, die einfachrechtlichen [X.]oraussetzungen des § 18 [X.]wGO für eine solche Situation hätten vorgelegen, lässt die [X.]erletzung spezifischen [X.]erfassungsrechts nicht erkennen und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch die Zurückweisung der [X.]erfassungsbeschwerde gegenstandslos, da das Bedürfnis entfallen ist, eine Abschiebung des Beschwerdeführers während der Dauer des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Auf die Frage, ob eine Abschiebung rechtlich oder faktisch noch möglich wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Die Entscheidung ist zu C. I[X.]. mit 6 : 2 Stimmen, im Übrigen mit 7 : 1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 780/16

22.03.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Schwerin, 14. März 2016, Az: 16 B 3993/15 As SN, Beschluss

Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 92 Halbs 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 97 Abs 2 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 7 Nr 2 AsylVfBeschlG, § 8 DRiG, § 11 DRiG, Art 6 Abs 1 MRK, § 17 Nr 3 VwGO, § 18 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.03.2018, Az. 2 BvR 780/16 (REWIS RS 2018, 11818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11818 BVerfGE 148, 133-147 REWIS RS 2018, 11818 BVerfGE 148, 69-133 REWIS RS 2018, 11818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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