Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. V ZB 9/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4990

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

7. Juli 2011

in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Nr. 2; ZPO § 766
Die Erinnerung des Untermieters oder [X.] eines Mieters oder Pä[X.]hters des S[X.]huldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzinteresse fehlt.

[X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juli 2011 -
V [X.] -
LG Rosto[X.]k

AG Rosto[X.]k

-
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2011 dur[X.]h den [X.], [X.] und die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.] und Weinland
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss
der
3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurü[X.]kgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

die Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe:
I.
Mit Bes[X.]hluss vom 3.
August 2004 ordnete das Amtsgeri[X.]ht -
Voll-stre[X.]kungsgeri[X.]ht
-
auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung der eingangs genannten Grundstü[X.]ke des Beteiligten zu 3 an. Der Zwangsverwalter verklagte die Beteiligte zu 1 auf Herausgabe von Gewerberäumen auf den Grundstü[X.]ken, die diese von einer Mieterin des Beteiligten zu 3, der Firma H.

GmbH & Co. KG, gemietet haben will.
Die Beteiligte zu 1 hat mit anwaltli[X.]hem S[X.]hriftsatz vom 14. Juli 2009 [X.], die Zwangsverwaltung wegen eines Mangels der Zustellung des [X.] aufzuheben. Das Amtsgeri[X.]ht -
Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht
-
hat die-sen Antrag als Erinnerung na[X.]h § 766 ZPO gewertet und diese zurü[X.]kgewie-sen. Die sofortige Bes[X.]hwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgeri[X.]ht zurü[X.]k-1
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gewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde mö[X.]hte die Beteiligte zu
1 weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung errei[X.]hen. Die Gläubigerin [X.], das Re[X.]htsmittel zurü[X.]kzuweisen.

II.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hält die sofortige Bes[X.]hwerde für unbegründet. Die Erinnerung sei s[X.]hon ni[X.]ht zulässig. Ob ein Untermieter Beteiligter eines Zwangsverwaltungsverfahrens sei, werde unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Die besse-ren Argumente sprä[X.]hen dafür, das zu verneinen. Eine Beteiligung des [X.] an dem Zwangsverwaltungsverfahren sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, weil ihn ni[X.]hts mit dem S[X.]huldner verbinde.

III.
Diese Überlegung hält im Ergebnis einer re[X.]htli[X.]hen Prüfung stand. Das Re[X.]htsmittel der Beteiligten zu 1 ist unbegründet.
1. Ob ein Untermieter oder [X.] des S[X.]huldners na[X.]h §
9 Nr.
2 [X.] Beteiligter eines
Zwangsverwaltungsverfahrens ist, wird unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Teilweise wird die Frage bejaht ([X.], [X.], 5. Aufl., §
9 Rn.
15; [X.], [X.], 19. Aufl., § 9 [X.]. 2.10; Hintzen in Hintzen/Wolf, Handbu[X.]h zu Zwangsvollstre[X.]kung, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung, Rn.
11.68; [X.]/Kiderlen, Praxis des [X.], 11. Aufl., [X.]. B 1.3.1). Zur Begründung wird auf die Notwendigkeit eines S[X.]hutzes des [X.] vor einem böswilligen oder saumseligen Hauptmieter verwiesen ([X.], [X.] 32 [1904], 89, 129 f.). Teilweise wird die Frage verneint (Reller-3
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meyer in [X.]/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
9 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 9 [X.]. 8 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9 Rn. 87). Die Beteiligtenstellung sei dem Mieter oder Pä[X.]hter mit §
9 Nr. 2 [X.] nur eingeräumt worden, um ihm die Mögli[X.]hkeit zu vers[X.]haffen, in der Zwangsversteigerung für ihn günstigere Bedingungen zu errei[X.]hen (vgl. Begründung der Vors[X.]hrift in der Denks[X.]hrift zum [X.] bei [X.], [X.]] Materialien zu den Rei[X.]hsjustizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 36 f. = Ver-handlungen des Rei[X.]hstags, 9. Legislaturperiode, [X.] Session 1895/1897, [X.] 5, Aktenstü[X.]k 607 S. 2839). Der Untermieter oder [X.] stehe dagegen in keiner re[X.]htli[X.]hen Beziehung zum S[X.]huldner.
Diese Frage muss hier ni[X.]ht ents[X.]hieden werden.
2. Die Erinnerung des Untermieters oder [X.] eines Mieters oder Pä[X.]hters des S[X.]huldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist jedenfalls
deshalb unzulässig, weil ihr das erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzinteresse fehlt.
a) Die Re[X.]htsstellung des Untermieters oder [X.] wird dur[X.]h die Anordnung oder Ni[X.]htanordnung der Zwangsverwaltung unmittelbar ni[X.]ht berührt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt na[X.]h §
152 [X.] dazu, dass der Zwangsverwalter anstelle des S[X.]huldners dessen Re[X.]hte als Vermie-ter oder Verpä[X.]hter bestehender Miet-
und Pa[X.]htverträge wahrzunehmen und dessen Pfli[X.]hten gegenüber Mietern oder Pä[X.]htern zu erfüllen hat. Das mag für diese eine Beeinträ[X.]htigung sein, weil der Zwangsverwalter, anders als ein r-325). Für Untermieter oder [X.] dieser Mieter oder Pä[X.]hter trifft das aber ni[X.]ht zu. Für sie ändert si[X.]h dur[X.]h die Anordnung der Zwangsverwaltung 6
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ni[X.]hts. Ihr Vertragspartner bleibt der Mieter oder Pä[X.]hter des S[X.]huldners. Die von [X.] beklagte Gefährdung von Re[X.]hten des Untermieters ([X.] 32 [1904], 89, 129) könnte au[X.]h nur im [X.], ni[X.]ht jedo[X.]h im Zwangsverwaltungsverfahren eintreten, um das es hier geht.
b) Ein Re[X.]htss[X.]hutzinteresse des Untermieters oder [X.] an einer Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung für das gemiete-te Grundstü[X.]k ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus einer mittelbaren Beeinträ[X.]htigung sei-ner Re[X.]htsstellung. Diese ist zwar von dem Bestand des Hauptmiet-
oder
-pa[X.]htverhältnisses abhängig. Das ist aber keine Folge der Anordnung oder Ni[X.]htanordnung der Zwangsverwaltung, sondern eine S[X.]hwä[X.]he, die einer Un-termiete oder Unterpa[X.]ht stets und unabhängig von einer Zwangsverwaltung anhaftet, weil sie nur eine abgeleitete Re[X.]htsstellung vermitteln. Diese verän-dert si[X.]h dur[X.]h die
Zwangsverwaltung ni[X.]ht, weil der Zwangsverwalter na[X.]h §
152 [X.] dem Hauptmieter oder -pä[X.]hter gegenüber nur die Re[X.]hte geltend ma[X.]hen kann, die dem S[X.]huldner gegen diesen zustehen. Mit deren Geltend-ma[X.]hung muss ein Untermieter oder [X.] au[X.]h re[X.]hnen, wenn der

[X.]) Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht der Beteiligten zu
1 daraus, dass die Erträge aus einem Untermiet-
oder Unterpa[X.]htvertrag auf Grund der Anordnung der Zwangsverwaltung bes[X.]hlagnahmt und von dem Zwangsverwalter einzuziehen sein können.
[X.]) Das ist nur bei einer hier ni[X.]ht gegebenen Sondersituation der Fall. Erträge aus einem Untermiet-
oder Unterpa[X.]htverhältnis werden von der Be-s[X.]hlagnahme na[X.]h §
17 [X.] regelmäßig
ni[X.]ht erfasst. Sie stehen vielmehr dem Mieter oder Pä[X.]hter, ni[X.]ht dem Eigentümer zu (Senat, Urteil vom 4. [X.] 2005 -
V [X.], [X.], 610, 612). Anders ist es, wenn die Mieten 9
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oder Pa[X.]hten dem Hauptmieter (-pä[X.]hter) nur der Form na[X.]h zugeordnet wer-den, wirts[X.]haftli[X.]h hingegen dem Eigentümer zustehen. Dann wären die auf den Hauptmieter oder -pä[X.]hter nur verlagerten Mieten oder Pa[X.]hten von der Bes[X.]hlagnahme erfasst. Als Folge dessen unterlägen sie au[X.]h dem Zugriff des [X.], der sie einziehen könnte und müsste. Eine sol[X.]he Verlage-rung von Mieten hat der Senat zwar in dem Fall angenommen, dass der Haupt-pa[X.]htvertrag na[X.]h § 138 Abs. 1 BGB ni[X.]htig war, weil er dazu diente, die Mieten oder Pa[X.]hten planmäßig und mit eingeweihten Helfern dem Zugriff der [X.] zu entziehen (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 -
V
[X.], [X.], 610, 611). Eine derartige Verlagerung von Mieteinnahmen ma[X.]ht die Beteiligte zu 1 hier aber ni[X.]ht geltend.
[X.]) Ob ein sol[X.]her Sonderfall vorliegt, wäre au[X.]h ni[X.]ht
im Verfahren über eine Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung zu prüfen. Das Erinnerungsverfahren dient der Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstre[X.]kung, aber ni[X.]ht dazu, die ausnahmsweise Einbeziehung an si[X.]h von der Zwangsverwaltung ni[X.]ht Betroffener festzustellen. Diese Fest-stellung könnte zudem ni[X.]ht mit den in dem streng formalisierten Zwangsvoll-stre[X.]kungsverfahren zur Verfügung stehenden begrenzten Mitteln, sondern, wie in den verglei[X.]hbaren Fällen der §§ 767, 768 und 771 ZPO, nur in einem Ver-fahren vor dem Prozessgeri[X.]ht getroffen werden. Das ist gewöhnli[X.]h der [X.], den der Zwangsverwalter gegen den Untermieter führen muss, wenn er meint, der S[X.]huldner habe in Wirkli[X.]hkeit ihm zustehende Mieteinnahmen auf einen Untermieter verlagert. Die -
in sol[X.]hen Fällen meist zumindest zweifelhafte
-
Wirksamkeit des eigenen Mietvertrags des Hauptmie-ters kann aber au[X.]h in einem Re[X.]htsstreit über die Herausgabe des bes[X.]hlag-nahmten Grundstü[X.]ks geklärt werden, wie ihn der Zwangsverwalter hier gegen die Beteiligte zu 1 eingeleitet hat. Denn das Besitzre[X.]ht des Untermieters (hier der Beteiligten zu
1) gegenüber dem Eigentümer (bzw. seinem [X.]
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walter) aus dem Untermietvertrag besteht nur, wenn au[X.]h der Hauptmietvertrag Bestand hat (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2007 -
II
ZR 233/05, [X.], 2913, 2915 Rn. 18).

[X.]
Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vors[X.]hrift ist hier anzuwenden. Bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsverwaltung ste-hen si[X.]h die Beteiligten ähnli[X.]h wie in einem kontradiktoris[X.]hen Verfahren ge-genüber (Senat, Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2007 -
V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378, 381). Daran ändert es ni[X.]hts, dass dieser Streit erst na[X.]h mehrjähriger Dauer des Verfahrens entsteht.
Krüger
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
AG Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 27.01.2010 -
66 L 115/04 -

LG Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 07.01.2011 -
3 [X.] -

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Meta

V ZB 9/11

07.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. V ZB 9/11 (REWIS RS 2011, 4990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4990

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