Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2021, Az. VI ZR 1191/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8523

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STREITWERT

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Gegenstand

Berechnung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer im Schadensersatzprozess des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs gegen einen Kraftfahrzeughersteller: Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs


Leitsatz

Zur Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach § 249 BGB.

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erwarb am 5. Juli 2017 einen gebrauchten [X.] mit einem [X.] zum Preis von 20.885 €. Mit der Behauptung, der Motor sei mit einer unzulässigen Abgasrückführungssoftware versehen, begehrt sie von dem beklagten Fahrzeughersteller Zahlung von 21.428,24 € (Kaufpreis [X.] Deliktszinsen hieraus bis zur Rechtshängigkeit i.H.v. 534,24 €) [X.] Rechtshängigkeitszinsen abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.321,93 € (gefahrene Kilometer zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]) abzgl. einer weiteren, noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung (weitere gefahrene Kilometer seit Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung) [X.] gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, im Übrigen die Feststellung des Annahmeverzugs und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2

Das [X.] hat die Klage ab-, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 21.428,24 € festgesetzt.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II.

4

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

5

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.]; vom 9. November 2018 - [X.], juris Rn. 3; jeweils mwN).

6

2. Nach diesen Grundsätzen ist für die Berechnung der Beschwer der Klägerin die von dieser selbst auf 7.321,93 € bezifferte Nutzungsentschädigung von der Zahlungsforderung in Höhe des Kaufpreises, wie von ihr auch beantragt, in Abzug zu bringen. Die Nutzungsentschädigung ist als Vorteil vom Ersatzanspruch nach § 249 [X.] abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedürfte. Es handelt sich - anders als im Fall des [X.] nach §§ 346 ff. [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. April 2017 - [X.], [X.], 2102 Rn. 19 f.) - um einen Fall der Anrechnung, nicht der Aufrechnung (vgl. [X.], Urteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 450 Rn. 20 f.; vom 23. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 3160 Rn. 22 f.; [X.], [X.], 1271 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 71; [X.] in [X.]., [X.], 8. Aufl., § 249 Rn. 279; [X.] in [X.], [X.], [X.]. 2017, § 249 Rn. 142), die auch im Rahmen der Streitwertberechnung vorzunehmen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 W 46/19, juris Rn. 11; [X.], Urteil vom 30. Juni 2020 - 3 U 1869/19, juris Rn. 63).

7

3. [X.] hinsichtlich der Hauptforderung beträgt folglich (20.885 € - 7.321,93 € =) 13.563,07 € [X.] Deliktszinsen (4 % aus 7.321,93 € vom 6. Juli 2017 bis 26. Dezember 2018, nämlich soweit keine entsprechende Hauptforderung mehr im Streit steht, sie also keine Nebenforderung sind) i.H.v. 432,49 € = 13.995,56 €. Den weiteren Anträgen der Klägerin kommt keine streitwerterhöhende Wirkung zu.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Klein 

      

[X.]     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 1191/20

23.02.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. August 2020, Az: 18 U 18/20

§ 4 Abs 1 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2021, Az. VI ZR 1191/20 (REWIS RS 2021, 8523)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 574-575 REWIS RS 2021, 8523


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 1191/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 1191/20, 23.02.2021.


Az. 18 U 18/20

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 18/20, 29.03.2021.


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