Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2020, Az. 5 StR 157/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11519

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110620B5STR157.20.0

Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB §§ 52, 113, 114, 223 Abs. 2

Wi[X.]tand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzes-
konkurrenz besteht nicht.

[X.], Beschluss vom 11. Juni 2020

5 [X.]20

[X.] [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2020:110620B5STR157.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]20

vom
11. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 17. Dezember 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte in
zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter [X.] von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Auch der Schuldspruch für die Tat II.1 der [X.] hält rechtlicher Überprüfung stand.
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1. Das [X.] hat insoweit Folgendes festgestellt:
Polizeiobermeister B.

war mit anderen Beamten zur Schlichtung eines Streits zwischen zwölf Bewohnern eines Flüchtlingswohnheims in D.

gerufen worden. Einer der daran Beteiligten war der Angeklagte. Als dieser in Anwesenheit der Polizisten mit seinem beschuhten Fuß in [X.] nach einem vermeintlichen Kontrahenten

den Zeugen .

R.

trat, zog ihn der Zeuge B.

nach hinten, um weitere Übergriffe zu verhindern.
Sofort beschimpfte der Angeklagte ihn und trat mehrfach mit bedingtem [X.] in Richtung seiner Beine, um sich zu befreien und weiter auf seinen Mitbewohner einwirken zu können. Als ihm kein Treffer gelang, weil
B.

ausgewichen war, trat er wütend ziel-
und wahllos um sich, um die neben ihm stehenden Polizeibeamten zu verletzen. B.

versuchte [X.] vergeblich, den Angeklagten nach unten zu drücken, was dieser mit
seiner Gegenwehr verhinderte. Erst durch Hilfestellung des Polizeioberkommis-sars H.

gelang es, den Angeklagten zu Boden zu bringen. Dort trat dieser mit [X.] in Richtung beider Polizeibeamter. Sie fixierten ihn mit Hilfe eines weiteren Beamten schließlich am Boden, so dass er seine Gegenwehr einstellte. Verletzungen erlitten die Beamten nicht.
2. Zu Recht hat das Schwurgericht das Geschehen als Wi[X.]tand ge-gen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstre-ckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen) angesehen.
a) Der Angeklagte hat durch seine Tritte gegen die beiden Polizeibeam-ten B.

und H.

zwei Amtsträgern, die zur Vollstreckung von [X.] berufen sind, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung mit
Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB Wi[X.]tand geleistet.
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aa) [X.] stellt eine Vollstreckungshandlung dar.
Dazu zählen alle Handlungen einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des die Regelung eines konkreten
Falles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die von § 113 StGB erfassten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzba-ren Staatswillens bezweckt (vgl. [X.], Urteile vom 30. April 1974

4 StR 67/74, [X.]St 25, 313, 314, und vom 6. Mai 1982

4 [X.], [X.], 328). Im vorliegenden Fall sollten durch das Festhalten des gewalttätigen Angeklagten

in rechtmäßiger Art und Weise

weitere Angriffe gegen den Zeugen

R.

unterbunden werden (vgl.
auch §§ 1, 3, 4, 30 ff. SächsPolG).
bb) Der Angeklagte hat dagegen auch mit Gewalt oder Drohung mit
Gewalt Wi[X.]tand geleistet.
Unter Wi[X.]tand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstre-ckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungs-maßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Wi[X.]tand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des [X.] erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012

4 StR 497/12, [X.], 336 mwN). Die Drohung mit Gewalt besteht in dem ausdrücklichen oder konkluden-ten Inaussichtstellen der Gewaltanwendung. Da § 113 StGB keinen [X.] voraussetzt (vgl. [X.], aaO), ist mit Gewalt zwar weniger die [X.] als vielmehr das Zwangsmittel gekennzeichnet ([X.]/[X.]/[X.], 30. Aufl., §
113 Rn. 42; vgl. auch [X.] NJW 2006, 136). Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn

unmittelbar oder mittelbar 6
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über Sachen

körperlich spürbar sein ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2015

2 [X.], [X.], 388; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. November 1962

4 StR 337/62, [X.]St
18, 133, 134; zur Abgrenzung näher auch [X.], [X.]
2018, 551, 556).
Die vergeblichen Tritte des Angeklagten gegen die beiden Polizeibeam-ten stellen zumindest eine konkludente Drohung mit der Anwendung von Ge-walt dar, so dass der [X.] offenlassen kann, ob die Feststellungen bereits ei-ne Anwendung von Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB belegen.
b) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt zudem den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB in der ab 30. Mai 2017 geltenden Fassung ([X.] I, [X.]26). Mit seinen Tritten gegen die beiden dienstlich tätigen Polizeibeamten hat der Angeklagte Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen.
aa) Seit jeher versteht die Rechtsprechung und

ihr folgend

der
über-wiegende Teil der Literatur unter einem tätlichen Angriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhän-gig von ihrem Erfolg ([X.], 301; 28, 32, 33 f.; 41, 181; 182; 59, 264, 265; vgl. auch [X.], 353, 355; 58, 110, 111 f.; [X.], Beschluss vom 28. Juni 2007

3 [X.], [X.], 701; KG, [X.], 437; [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2019

4 RVs 9/19, und vom 10. Dezember 2019

4 RVs 88/19; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 113 Rn. 26; [X.]/[X.]/[X.], 30. Aufl., §
114 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], 29. Aufl., § 114 Rn. 2; [X.]/[X.], 3.
Aufl., § 113 Rn. 24; [X.], StGB, 2. Aufl., § 114 Rn. 3). Ziel der Handlung muss dabei zwar die Einwirkung auf den Körper des
[X.] sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht einmal auf eine
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Körperverletzung beziehen (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; vgl. auch BSG, NJW 2003, 164), sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberau-bung abzielen ([X.], 32, 33 f.; 41, 181, 182).
bb) Der [X.] sieht entgegen einigen Stimmen in der Literatur keinen Anlass, von dieser herkömmlichen Begriffsbestimmung abzugehen.
(1) Mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Stärkung des Schutzes von [X.] und Rettungskräften

vom
23. Mai 2017 ([X.] I, [X.]26) hat der Gesetzgeber die Begehungsweise des
tätlichen Angriffs aus § 113 Abs. 1 StGB herausgelöst und in § 114 StGB als selbständigen Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen ausgestaltet.
Der neue Straftatbestand verzichtet auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung und soll auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte erfassen, die ledig-lich allgemeine Diensthandlungen wie [X.] oder -gänge, Befragun-gen von Straßenpassanten, [X.], Reifenkontrollen, Unfallauf-nahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen (BT-Drucks. 18/11161, [X.]). Eine Änderung der seit über 140 Jahren von der Rechtsprechung in ständiger Übung praktizierten Auslegung dieses Merkmals hat der Gesetzgeber damit offensichtlich nicht beabsichtigt, sondern er wollte lediglich die bislang in § 113 Abs. 1 StGB geregelte Bege-ren
(BT-Drucks.
18/11161, [X.]; vgl. auch [X.], aaO; [X.], [X.], 551, 554).
(2) Soweit von Stimmen in der Literatur nach der Gesetzesänderung eine restriktivere Auslegung des tätlichen Angriffs als bisher befürwortet wird (vgl. [X.], [X.], 530, 535; Puschke/[X.], [X.], 924, 930; [X.]/
[X.], [X.], 510, 513; [X.], [X.], 663, 665; [X.], 13
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JA
2019, 705, 707 f.; BeckOK-StGB/Dallmeyer, Stand 1. Mai 2020, § 114 Rn. 5), vermag der [X.] dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen (ebenso [X.], aaO; [X.], aaO, § 114 Rn. 4; [X.], [X.], 551, 554 f.; [X.]., [X.], 39,
40). Dagegen steht der ausdrückliche Wille des [X.], wie er auch im fortgeltenden Wortlaut der Norm seinen Ausdruck gefunden hat. Ob

wie in der Literatur vielfach vertreten

seine Entscheidung, den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstausübung mit einer höheren Mindeststrafe als eine vollendete Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und auch mit einem höheren Strafrahmen als den Wi[X.]tand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB zu sanktionieren, krimi-nalpolitisch oder systematisch überzeugend ist, hat der [X.] nicht zu bewerten (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. September 1997

1 [X.], [X.]St 43, 237, 238).
c) Schließlich hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auch ei-ne versuchte Körperverletzung (§ 223 Abs. 2 StGB) zum Nachteil der beiden Polizeibeamten begangen, indem er sie durch Tritte mit dem beschuhten Fuß treffen und verletzen wollte.
d) Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass alle drei Delikte [X.] im Verhältnis der (ungleichartigen) Tateinheit stehen (ebenso [X.], [X.] 2018, 745, 754 f.; [X.] [X.], 551, 558; [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 12; vgl. auch [X.]/[X.],
[X.], 510, 513).
aa) Das aggressive Verhalten des Angeklagten während der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Unterbindung weiterer Angriffe auf den Zeugen R.

stellt sich als [X.] im Sinne natürlicher Handlungseinheit dar (vgl. zu den Voraussetzungen [X.], 67. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 mwN).
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bb) Keines der ideal konkurrierenden Delikte tritt gesetzeskonkurrierend zurück. [X.] bedeutet, dass ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Straftatbestände erfüllt, zur Erfassung des [X.] der Tat aber an[X.] als im Fall der Tateinheit bereits die Anwendung eines Tatbestan-des ausreicht, so dass die übrigen Straftatbestände zurücktreten müssen
([X.]/[X.], 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 106 mwN; vgl. grundlegend auch [X.], [X.] 68, 399). [X.] werden darunter Fälle der Spezialität, der Subsidiarität und der Konsumtion sowie der

hier ersichtlich nicht einschlä-gigen

mitbestraften Vor-
oder Nachtat begriffen (vgl. [X.], aaO,
Rn. 110 ff.; [X.], aaO, Rn. 40).
(1) Spezialität liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer ande-ren Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommen-den Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003

3 [X.], [X.]St 49, 34, 37;
[X.], aaO,
Rn. 119, jeweils mwN).
Dies ist bei den drei Tatbeständen nicht der Fall. Keiner enthält alle Merkmale eines der anderen Tatbestände vollständig und unterscheidet sich nur darin von den anderen, dass er noch mindestens ein weiteres Merkmal ent-hält. Zwar verzichtet § 114 Abs. 1 StGB im Vergleich zu § 113 Abs. 1 StGB auf den dort erforderlichen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und lässt einen Angriff während der Dienstausübung genügen (BT-Drucks. 18/11161, [X.]). Allerdings sind die Tathandlungen in § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 StGB un-terschiedlich

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ausgestaltet und stehen nicht in einer Art Stufenverhältnis ([X.]/[X.], [X.], 510, 513); sie enthalten vielmehr heterogene Merkmale ([X.], [X.]
2018, 745, 753). Da nicht sämtliche Fälle des tätlichen Angriffs auch ver-suchte Körperverletzungen darstellen, kommt auch zwischen § 114 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 2 StGB eine Verdrängung im Wege der Spezialität nicht in
Betracht ([X.], aaO,
S. 755; [X.]/[X.], aaO).
(2) Subsidiarität bedeutet, dass eine Vorschrift nur hilfsweise anwendbar sein soll, also nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht ein anderes
Gesetz eingreift ([X.], aaO,
Rn. 144 mwN). Dies ist bei den in [X.] stehenden Tatbeständen weder nach Wortlaut, systematischer Stellung noch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/11161, [X.] f.) der Fall.
(3) [X.] ist dagegen anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Bei dieser Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu legen, die der Täter angreift, daneben die Tatbestände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Die Verletzung des durch den einen [X.] geschützten Rechtsguts muss eine

wenn nicht notwendige, so doch
regelmäßige

Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein ([X.], Beschluss vom 27. November 2018

2 StR 481/17, [X.]St 63, 253, 258 f. mwN). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei einer Verurteilung wegen des bleibenden erschöpfend erfasst werden ([X.], aaO,
[X.]). Die Konsumtion setzt zudem die Verletzung mehrerer Rechtsgüter [X.] voraus ([X.], aaO,
Rn. 25).
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Die Voraussetzungen der Konsumtion liegen nicht vor. § 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit einer Person. Dagegen dient
§ 113 StGB in erster Linie dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte und [X.] dem Schutz des Gewaltmonopols des Staates; darüber hinaus schützt er auch die Personen, die zur Vollstreckung berufen sind (BT-Drucks. 17/4143, S. 6; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, [X.]). Der neue § 114 StGB dient nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen vor allen Dingen dem individuellen Schutz von [X.] während ihres Dienstes (vgl. BT-Drucks. 18/11161, S.
10; [X.]/[X.], aaO, [X.])
und schützt damit nur mittel-bar das überindividuelle Interesse an der Dienstausübung (vgl. [X.], [X.], 551, 553). Nach § 114 StGB ist ein Vollstreckungsbeamter nicht nur vor Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit geschützt, sondern auch vor allen anderen mit feindseligem Willen unmittelbar auf seinen Körper zielenden Handlungen. Zwar wird mit dem Wi[X.]tand gegen Vollstreckungsbeamte in einer konkreten Vollstreckungssituation nach § 113 Abs. 1 StGB häufig der tät-liche Angriff gegen einen [X.] im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB einhergehen, der seinerseits vielfach eine zumindest versuchte Körper-verletzung des Beamten mit sich bringt. Eine erschöpfende Erfassung des [X.] solcher Taten wäre aber beim Zurücktreten eines dieser
Straftatbestände nicht möglich. Gerade die jeweils unterschiedlichen Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände sprechen vor dem Hintergrund des gesetzgeberi-schen Willens, den Schutz von [X.] deutlich zu stärken (vgl. BT-Drucks. 18/11161, [X.] ff.),

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für die Annahme klarstellender Idealkonkurrenz (vgl. [X.], NStZ-RR
2020, 39, 40; [X.]., [X.], 551, 558; [X.]/[X.],
[X.], 510, 513; [X.], [X.]
2018, 745, 754 f.; Puschke/[X.],
[X.], 924, 932; Schön-ke/[X.]/[X.], aaO, Rn. 12).
Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
305 Js 31123/19 1 Ks

Meta

5 StR 157/20

11.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2020, Az. 5 StR 157/20 (REWIS RS 2020, 11519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 157/20

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