Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2022, Az. 2 StR 110/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3626

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Pflicht zur Übermittlung der Revision und ihrer Begründung als elektronisches Dokument


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ sowie wegen [X.] in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 form- und fristgerecht per Fax Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 31. Januar 2022 hat sie am 23. Februar 2022 die Revision – ebenfalls per Fax – mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

2

Die Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 [X.] und ist damit unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 [X.].

3

Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 [X.] müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (BT-Drucks. 18/9416 S. 51; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 32d Rn. 2; [X.] in KK-[X.], 8. Aufl., § 32d Rn. 5). Diesen Anforderungen entspricht die am 23. Februar 2022 per Fax übermittelte Revisionsbegründung nicht. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 32d Satz 3 [X.] sind nicht dargetan.

4

Mit Schreiben vom 25. März 2022, zugestellt dem Angeklagten am 1. April 2022 und seiner Verteidigerin am 7. April 2022, hat der [X.] auf die Formunwirksamkeit und die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

[X.]     

      

Appl     

      

Meyberg

      

Schmidt     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 110/22

24.05.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Marburg, 3. Dezember 2021, Az: 3 KLs - 1 Js 7430/03

§ 32d S 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2022, Az. 2 StR 110/22 (REWIS RS 2022, 3626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.