Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. 4 StR 246/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1516

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 246/07 vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt aus [X.]als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 wird [X.]. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten [X.] entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2004 die [X.] Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - 4 [X.] - mit den Feststellungen aufgehoben, weil das Vorliegen "neuer Tatsachen" im Sinne des § 66 b StGB nicht belegt war. Das [X.] hatte als eine solche Tatsache (nur) die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen und damit zu Unrecht auf die Bewertung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten abgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Anknüpfungs-tatsachen. 1 Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer des [X.]s hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des [X.] in der Sicherungsverwahrung abgelehnt; eine Entschädigung für die [X.] der einstweiligen Unterbringung hat sie dem Verurteilten versagt. Gegen dieses 2 - 4 - Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom [X.] vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I[X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 a) Der Verurteilte wurde am 11. August 1984 vom Bezirksgericht [X.] wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die auf der Grundlage des [X.] in eine Jugendstrafe von 10 Jahren umge-wandelt wurde. Knapp zwei Monate nachdem er nach [X.] dieser Strafe unter Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung haftentlassen worden war, beging er im Januar 1992 einen versuchten Totschlag. Wegen dieser Tat wurde er durch Urteil des [X.] vom 26. November 1992 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ([X.]). In beiden Fällen [X.] die Opfer junge Frauen, denen er sich unter Alkoholeinfluss stehend in se-xueller Absicht genähert hatte und von denen er abgewiesen worden war. 4 Der Verurteilte hat sowohl die wegen der [X.] verhängte Strafe als auch die Reststrafe aus der früheren Verurteilung bis zum 19. März 2002 [X.] verbüßt, nachdem [X.] mehrmals abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der [X.], [X.] auf Grund von [X.] nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ([X.]) des [X.] vom 6. März 2002, sodann auf Grund des gemäß 5 - 5 - § 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbringungsbefehls des [X.] vom 28. Juli 2004. b) Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, das während seiner ersten In-haftierung - allerdings überwiegend unter den Bedingungen des [X.] - noch angepasst und unauffällig war, änderte sich bald nach seiner Verurteilung wegen der [X.]. Wie das [X.] im Einzelnen dargelegt hat, benahm er sich nun nicht nur querulatorisch, beleidigend und verbal-aggressiv, sondern drohte immer wieder mit Gewalt gegen Bedienstete, [X.] Geiselnahmen an und äußerte [X.] mit der Drohung, [X.] "mitnehmen" zu wollen. Dieses Verhalten war ganz oder teilweise Aus-druck der bei dem Verurteilten vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstö-rung mit narzisstischen, histrionischen und dis[X.]n Anteilen, auf Grund de-rer der Verurteilte sich verantwortungslos und gegenüber den Gefühlen anderer unbeteiligt zeigte, [X.] Normen, Regeln und Verpflichtungen missachtete sowie eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für ag-gressives und auch gewalttätiges Verhalten aufwies. Dreimal wurde er wegen Beleidigung von [X.], davon einmal in Tateinheit mit Sachbe-schädigung und einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt. 6 Auch nach dem Ende der Strafhaft am 19. März 2002 änderte sich das Verhalten des Verurteilten zunächst nicht. Erst nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des [X.] vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 - zum Unterbringungsgesetz des [X.], die ein "Schlüsselerlebnis" für den Verurteilten darstellte, zeigte die psychothera-peutische Behandlung durch einen externen Therapeuten erste Fortschritte. Nach dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2004, das seine Unterbringung nach § 66 b Abs. 2 StGB anordnete, konzentrierte sich der 7 - 6 - Verurteilte noch stärker auf die Therapie; bis Ende Oktober 2006 absolvierte er insgesamt 190 Sitzungen. Obwohl es gelegentlich noch zu verbalen Ausbrü-chen kam, verhielt sich der Verurteilte ruhiger und kontrollierter. So vermochte er im Januar 2006 auf eine ihn enttäuschende Gerichtsentscheidung angemes-sen zu reagieren und im September 2006 das Scheitern seiner Beziehung zu einem transsexuellen Mitgefangenen, das er als Lebenspartnerschaft [X.] hatte, adäquat zu verarbeiten. Seit [X.] 2006 absolvierte der Ver-urteilte mehrere Ausführungen in Begleitung zweier Beamter ohne Zwischenfäl-le. Mit der Haftentlassung des Verurteilten am 13. Dezember 2006 ist ge-mäß § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Für die Dauer der fünf-jährigen Führungsaufsicht wurde dem Verurteilten mit seiner Einwilligung unter anderem die Weisung erteilt, zur weiteren Behandlung seiner Persönlichkeits-störung eine Psychotherapie zu absolvieren. 8 2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das [X.] die nach-trägliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsver-wahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB abgelehnt. Zwar hat es die überwiegend [X.] Aggressionen des Verurteilten während der Haftzeit als "neue" Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu § 66 b StGB gewertet. Diese hat es auch als erheblich angesehen, weil sie in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der [X.] und in Anbetracht der bei dem Verurteilten vorliegenden Per-sönlichkeitsstörung darauf schließen lassen, dass der Verurteilte seine Drohun-gen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar umgesetzt hätte, wenn er durch die Bedingungen der Haft nicht davon abgehalten worden wäre. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. ist das [X.] aber zu der [X.] - 7 - gung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körper-lich schwer geschädigt werden, durch den Verurteilten mehr besteht, da sich das Verhalten des Verurteilten in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere nach dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2004, mit the-rapeutischer Hilfe merklich geändert hat. Die Sachverständigen haben überein-stimmend ausgeführt, dass derzeit aus psychiatrischer Sicht nur noch von einer "mittelgradigen" Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse; es sei zudem zu erwarten, dass sich die Fortsetzung der psychologischen Behandlung, für [X.] eine gefestigte Motivation beim Verurteilten bestehe, prognostisch weiter positiv auswirken werde. Dieser Bewertung hat sich das [X.] nach eige-ner kritischer Würdigung angeschlossen. II[X.] Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. 10 1. Das [X.] hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Auch seine Bewertung, dass es sich bei den im Einzelnen geschilderten Vorfällen während des Strafvollzugs um neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB handelt, die eine gewisse [X.] überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zu-sammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. September 2005 - 4 [X.] = [X.]St 50, 275, 278 f. und vom [X.] = [X.], 276, 278), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es hier nicht deswegen an einer im Lichte des [X.] erforderlichen erheblichen Indizwirkung des [X.], weil den zahlreichen verbalen Angriffen gegen [X.], [X.] - 8 - besondere den massiven Bedrohungen, nie körperliche Übergriffe gefolgt sind. Bei einem wegen Gewaltdelikten Vorbestraften kann auch verbal aggressives Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Umstand sein (BTDrucks. 15/2887, [X.]), wenn es seine Ursachen nicht überwiegend in den besonderen Bedingungen des Vollzugs hat ([X.]-Kammer-Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 = NJW 2006, 3483, 3486; [X.], Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 = [X.]St 50, 284, 297). Das [X.] hat in Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die vom Verurteilten während der Haftzeit geäußerten [X.] nicht nur als "leeres Gerede", sondern als Ausdruck seiner Persönlich-keitsstörung anzusehen seien und es nur auf die besonders geschützten Be-dingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sei, dass der Verurteilte den verbalen Aggressionen keine tätlichen Übergriffe folgen ließ. 2. Das [X.] hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung dennoch abgelehnt. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Verurteilte mit der vom Gesetzgeber geforder-ten "hohen Wahrscheinlichkeit" (BTDrucks. 15/2887, [X.]) weitere erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würde. In einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtwür-digung der Person des Verurteilten, der [X.] und der einschlägigen Vor-verurteilung sowie seiner Entwicklung im Strafvollzug ist es vielmehr im [X.] an die gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt eine nur noch "mittelgradige Gefährlichkeit" des [X.] gegeben sei. 12 - 9 - Diese Prognoseentscheidung des [X.]s, die vom [X.] nur eingeschränkt überprüfbar ist, weist entgegen dem Vorbringen der [X.] durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. 13 Das [X.] hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt, der den Anforderungen des [X.] ent-spricht. Das [X.] hat insoweit entschieden, dass eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseent-scheidung nicht ausreiche, sondern dass es sich um eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln müsse; zudem genüge es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Um-stände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten würden, viel-mehr müsse von diesem eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehen ([X.] aaO = NJW 2006, 3483 f., 3485, 3486). Von einer solchen gegenwärti-gen Gefährlichkeit des Verurteilten hat sich das [X.] in Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen deswegen nicht zu über-zeugen vermocht, weil bei dem Verurteilten seit der Entscheidung des [X.] vom 20. Dezember 2004 infolge intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltensänderung eingetreten sei, auf Grund derer er [X.] besser in der Lage sei, [X.] und [X.] zu vermeiden. 14 Das [X.] hat die Ausführungen der Sachverständigen zum [X.] und zur Therapiemotivation nicht unkritisch übernommen. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum es den Sachverständigen auch insoweit folgt, als diese das gebesserte Vollzugsverhalten auf eine nicht nur vorgetäuschte, sondern authentische Motivationsänderung des Verurteilten zurückführen. Zwar 15 - 10 - war den Sachverständigen eine erneute Exploration des Verurteilten nicht mög-lich, weil dieser eine solche abgelehnt hat. Sie haben den Verurteilten aber im Jahre 2004, also vor relativ kurzer [X.], begutachtet und konnten zudem auf die Bekundungen zahlreicher in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen zu dessen Vollzugsverhalten zurückgreifen. Alle diese Zeugen, darunter auch eine Anstaltsärztin, die den Verurteilten seit 1994 kennt und früher wiederholt Ziel seiner verbalen Angriffe war, haben bekundet, dass der Verurteilte seit etwa zwei Jahren eine positive Entwicklung durchlaufen habe und weniger uneinsichtig sei. Beispielhaft für seine Verhal-tensänderung sei, dass er seinen Lebensgefährten von einem tätlichen Angriff auf eine im Vollzug tätige Krankenschwester abgehalten habe, gegen die er selbst früher starke Hassgefühle empfunden und ausgedrückt hatte. Von be-sonderem Gewicht für die [X.] waren für die Sachverständi-gen und das Gericht die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. D. , der den Verurteilten in den letzten Jahren mehrfach exploriert hat. Die-ser Zeuge, der noch im Jahre 2001 von einer hohen Gefährlichkeit des [X.] ausgegangen war, hat bei einer Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführten Exploration eine deutlich positive Persönlichkeitsentwicklung festgestellt: Die handlungsleitenden Gedanken seien nicht mehr ausschließlich selbstbezogen; die Egozentrik und Kränkbarkeit hätten sich durch den Einfluss psychothera-peutischer Intervention erkennbar positiv verändert; außerdem habe der Verur-teilte gelernt, sich besser zu kontrollieren. Diese Motivationsänderung sei auch authentisch und beruhe nicht etwa auf zweckgerichteten Angaben während der Exploration, sondern habe sich beispielsweise auch in der enttäuschten, aber kontrollierten Reaktion auf die in Gegenwart des sachverständigen Zeugen er-folgte Eröffnung der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2006 gezeigt, die nicht die erhoffte sofortige Freilassung brachte. 16 - 11 - 3. Die Einwände, die die Revision gegen die Prognoseentscheidung des [X.]s vorträgt, zeigen keine Rechtsfehler auf. Weitgehend stellen sie den Versuch dar, eine eigene Bewertung vorzunehmen. 17 Entgegen der Ansicht der Revision musste das [X.] nicht deshalb Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verhaltensänderung hegen, weil sich der Ver-urteilte erst nach der Entscheidung des [X.] vom 20. Dezember 2004, durch die seine Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung nachträglich angeordnet worden war, ernsthaft auf die psychologische [X.] eingelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass therapeutische Hilfe häufig erst dann in Anspruch genommen wird, wenn ein äußerer Anlass dies erfordert. 18 Ebenso wenig stellt es einen Widerspruch dar, dass das [X.] in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen von einer mittlerweile ge-festigten Therapiemotivation ausgeht, obwohl nach den Bekundungen des [X.] ab Anfang 2005 die Deliktsaufarbeitung in ihrem Stellenwert zu Guns-ten anderer Therapieinhalte - wie dem Umgang mit einer frustrierenden [X.] - einen geringeren Raum eingenommen hat, denn auch diese Thematik dient der Behandlung der Persönlichkeitsstörung. 19 - 12 - Nach alledem hält sich die Entscheidung des [X.]s im Rahmen des ihm zustehenden [X.]. 20 Tepperwien [X.] [X.] [X.]Ri'in[X.] [X.] ist infolge Urlaubs an der

Unterschrift gehindert

Tepperwien

Meta

4 StR 246/07

11.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. 4 StR 246/07 (REWIS RS 2007, 1516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1516

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