Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 3 StR 372/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3450

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[X.]00vom21. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom14. Februar 2001 in der Sitzung am 21. Februar 2001, an denen teilgenommenhaben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],von [X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt- in der Verhandlung vom 14. Februar 2001 - als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 29. November 1999 wird als un-begründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten, einen [X.]n [X.],wegen Beihilfe zum Völkermord in Tateinheit mit Beihilfe zur [X.] (von über einer Woche Dauer) in 56 Fällen und in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahrenverurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach-rüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist [X.] Der [X.] hat in seiner Grundsatzentscheidung [X.]St 45, 64 [X.] der [X.] Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von [X.] entschieden, daß für ein im Ausland von Ausländern an [X.] Verbrechen des [X.] (§ 220 a StGB) nach § 6 Nr. 1StGB kraft Weltrechtsprinzips [X.] Strafrecht gilt. Hiervon geht das[X.] aus. Es hat auch zutreffend die tatbestandlichen Vorausset-- 4 -zungen des [X.] gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB als erfülltangesehen.Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte an einer in sei-nem Heimatort [X.]und dessen Umgebung am 27. und 28. Mai 1992durchgeführten militärischen [X.] Aktion gegen die dort lebende musli-mische Bevölkerung, die darauf gerichtet war, diese systematisch zu vertreibenoder zu eliminieren. Dabei wurden die Häuser der Muslime durchsucht und ge-plündert, die Frauen und Kinder überwiegend verschleppt und an der [X.] ausgesetzt, die männlichen muslimischen Bewohner körperlich mißhandeltoder getötet und die Mehrzahl der Männer festgenommen und in Gefangenen-lager abtransportiert. Diese Aktion in [X.]war Teil der von der politischenFührung der [X.]n [X.] betriebenen Aggressionspolitik zur ethnisch-kulturellen Vereinheitlichung der von den [X.] in [X.]. Zu diesem Zweck gingen ab April 1992 die von der [X.] ([X.]) unterstützte bosnisch-serbische Armee und pa-ramilitärische Gruppen in Abstimmung mit der politischen und militärischenFührung der [X.]n [X.] etwa gleichzeitig in verschiedenen Orten ander Nord- und Ostgrenze [X.] gegen die dort lebende muslimische Bevöl-kerung vor. Der Angeklagte, der das Erstarken des [X.] Nationalismusin [X.] ab [X.] 1991 miterlebt hatte und dessen Ziele [X.], brachte diese Einstellung auch durch nationalistische und diskrimi-nierende Äußerungen gegenüber muslimischen Bürgern seines Heimatorteszum Ausdruck. Er gehörte ab März/April 1992 zu den [X.] in [X.], dieuniformiert und bewaffnet in der Öffentlichkeit auftraten und die [X.] Mi-litärverbände unterstützten, die seit dem 1. Mai 1992 zunächst die um [X.] liegenden muslimischen Dörfer angriffen. Bereits vor dem 27./28. Mai 1992 ließ- 5 -er sich deshalb in Uniform und mit einem automatischen Gewehr bewaffnet zurBewachung der [X.] Militärkommandatur einteilen. An der am 27. und28. Mai 1992 durchgeführten Militäraktion zur Verhaftung und Vertreibung dermuslimischen Bevölkerung beteiligte er sich in der Weise, daß er die Verla-dung und den Abtransport der Bewohner eines Dorfes persönlich überwachte,eigenhändig und unter Mitwirkung weiterer [X.] muslimische Männer ver-folgte, festnahm und den Führern des bosnisch-[X.] Militärs übergabund fünf Gefangene selbst körperlich erheblich mißhandelte. Außerdem ge-hörte er zu dem [X.] in [X.], wo die Gefangenen über Nachtfestgehalten und verhört wurden und wo sie, soweit sie nicht zur Exekutionausgesondert worden waren, mit Bussen in die Internierungslager abtranspor-tiert wurden.2. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das [X.]rechtsfehlerfrei als Beihilfe zum Völkermord gemäß § 220 a Abs. 1 Nr. 1 undNr. 3 StGB, § 27 StGB, begangen zum Nachteil der Bevölkerungsgruppe dermuslimischen Bevölkerung in und um [X.]und dessen Umgebung, gewür-digt. Auch seine Annahme, für die Beihilfe zum Völkermord gemäß § 220 aAbs. 1 StGB genüge es, daß der Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzteAbsicht hatte und der Gehilfe dies weiß, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Eine Milderung nach § 28 StGB kommt nicht in Betracht, da die [X.] kein persönliches, sondern ein tatbezogenes Merkmal ist.Wie der [X.] bereits entschieden hat, erhalten die unter die verschie-denen Tatmodalitäten des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StGB fallenden objek-tiven Tathandlungen ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sievon gemeinen Delikten wie [X.] oder schweren oder gefährli-- 6 -chen Körperverletzungen unterscheidet, erst durch die von § 220 a Abs. 1StGB vorausgesetzte Absicht, eine unter den Schutz dieser Vorschrift [X.] als solche ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. [X.]St 45, 64). [X.] Erfolg, eine Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, [X.] erreicht werden, es genügt, daß er von der [X.] erfaßt wird.Durch dieses gesetzliche Merkmal, das den erstrebten Erfolg im [X.] gleichsam vorweg erfaßt, wird nicht der [X.], sondern die Tat als ganzes und damit ihr besonderes Unrecht gekenn-zeichnet. Die vom Tatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absichtist deshalb ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalender §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. [X.]St 22, 375, 380 f.) oder der verfassungs-feindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.[X.] (vgl. [X.]St 17, 215; [X.] in [X.] Aufl. § 28 [X.]. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderenpersönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektiveverlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. [X.] in[X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 28 [X.]. 20; [X.]/Weigend, [X.] Aufl. § 61 V[X.] 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in [X.] 220 a [X.]. 12; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 220 a [X.]. 6;[X.] NStZ 1998, 138, 139).3. Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß das Oberlandesge-richt ohne nähere Begründung meint, nicht feststellen zu können, welche [X.] objektiven und subjektiven Tatanteile der Angeklagte an den festge-stellten Tötungshandlungen zum Nachteil einzelner muslimischer Männer hatte(vgl. [X.] f.). Das [X.] hat zwar nur darlegen wollen, [X.] es den Angeklagten nicht auch wegen Beihilfe zu einem oder mehrerenDelikten nach §§ 211, 212 StGB schuldig gesprochen hat. Damit setzt es sich- 7 -aber zugleich in Wi[X.]pruch zu seiner Würdigung der Beteiligung des Ange-klagten als Beihilfe zu § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.§ 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Begehungsalternative des [X.], die als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung eines Menschen vor-aussetzt, so daß der Sachverhalt, der wegen [X.] nach § 220 aAbs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt werden muß, jeweils auch eine Verurteilung [X.] wegen Totschlags trägt ([X.]St 45, 64, 70). Die tatbestandlichen Vor-aussetzungen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und die für die Beihilfe hierzuerforderlichen objektiven und subjektiven Förderungshandlungen des Ange-klagten hat das [X.] jedoch festgestellt und rechtlich zutreffendgewürdigt. Es hat dem Angeklagten in diesem Zusammenhang angelastet, [X.] sich am 28. Mai 1992 seit den Vormittagsstunden im Bereich des soge-nannten [X.], in dem die gefangenen Muslime die Nacht über festgehal-ten worden waren, aufgehalten und Anteil an dem genommen hat, was [X.] und in seinem Umkreis abspielte. Es hat festgestellt, daß der [X.] im Verlauf des Vormittags des 28. Mai 1992 von der [X.] bestimmter Muslime Kenntnis erlangt hatte und dies billigte. [X.] zur Liquidierung aussortierten Männern waren u.a. [X.], [X.] und [X.], [X.] und [X.]sowie [X.], die der [X.] Teil selbst am Vortag festgenommen und mißhandelt hatte. Nach [X.] wurden drei dieser Männer später getötet. Ausweislich der Ur-teilsgründe sah der Angeklagte auch, daß in der Nähe des [X.] ein Lkwbereit stand, der für den Abtransport der zur Liquidation vorgesehenen Männerbestimmt war, welche Personen ihn besteigen mußten oder auf seine Ladeflä-che geworfen wurden. Ebenso ist dem Angeklagten - so das Urteil - die Er-schießung zweier namentlich genannter weiterer muslimischer Männer im Ver-- 8 -lauf der Verladeaktion der zum Abtransport in die Gefangenenlager bestimmtenMuslime nicht entgangen, da er u.a. in der Reihe der ein Spalier bildenden[X.] stand, durch das die gefangenen Muslime unter Schlägen zum Bushingetrieben wurden (vgl. [X.] f., 40 f., 84 f.). Daß das [X.]diese Feststellungen für nicht ausreichend erachtet hat, den Angeklagten auchwegen Beihilfe zum Mord zum Nachteil der namentlich genannten fünf Musli-me, deren Tötung festgestellt worden ist, schuldig zu sprechen, beschwert [X.] nicht.4. Auch soweit das [X.] den Angeklagten der Beihilfe [X.] in 56 und der gefährlichen Körperverletzung in fünf [X.] gesprochen und die Anwendbarkeit [X.] Rechts insoweit auf § 6Nr. 9 StGB gestützt hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.a) Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das [X.] Strafrecht unabhängig vomRecht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, die aufgrund eines für [X.] [X.] verbindlichen Abkommens auch dann zu verfol-gen sind, wenn sie im Ausland begangen wurden. § 6 Nr. 9 StGB erfaßt jedochnur solche Taten, zu deren Verfolgung im Einzelfall eine völkervertraglicheVerfolgungspflicht der Bundesrepublik [X.] besteht, was mit dem Ge-setzeswortlaut des § 6 Nr. 9 StGB "zu verfolgen sind" zum Ausdruck gebrachtwird (vgl. [X.] in [X.]. § 6 [X.]. 66 f.; vgl. auch [X.]; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 6 [X.]. 10; [X.] in [X.]. 4). Ein derartiges Abkommen ist die [X.] [X.] von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 ([X.]) mit [X.] und [X.] vom 8. Juni 1977 ([X.] aaO vor § 3 [X.]. 29und § 6 [X.]. 78; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 6 [X.]. 1; [X.] in [X.] 9 -ke/[X.] aaO [X.]. 11). Die Bundesrepublik [X.] ist dem [X.] vom 12. August 1949 mit Gesetz vom 21. August 1954 (BGBl 1954[X.] S. 781), bezüglich der Zusatzprotokolle mit Gesetz vom 11. Dezember 1990(BGBl 1990 [X.] [X.]50) beigetreten, ebenso im Jahre 1954 die ehemalige Föde-rative [X.] (BGBl 1954 [X.] S. 976 und 1003). [X.] der Frage, ob [X.] schon als einer der Nachfolgestaatender ehemaligen Föderativen [X.] mit dem Tag seinerUnabhängigkeitserklärung vom 6. März 1992 die Verpflichtungen aus dieser[X.] ohne weiteres übernommen hat, ist [X.] selbst am31. Dezember 1992 mit Wirkung vom 6. März 1992 allen vier [X.] Konven-tionen vom 12. August 1949 beigetreten (BGBl 1993 [X.] S. 1190).b) Nach Art. 2 der [X.] findet das Abkommen in allen Fällen eines [X.] oder eines anderen bewaffneten Konfliktes Anwendung, derzwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien entsteht, auch wenn derKriegszustand von einer der Parteien nicht anerkannt wird (Abs. 1), aber auchin allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebiets einer derVertragsparteien, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten [X.] stößt (Abs. 2). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens unterfallen solchePersonen seinem Schutz, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Beset-zung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise im Machtbe-reich einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden,deren Angehörige sie nicht sind. Die Verpflichtung einer Vertragspartei [X.] von Verletzungen des Abkommens ist in Art. 146 Abs. 1 der IV.[X.] auf die Personen beschränkt, die eine der in Art. 147 der [X.] umschrie-benen schweren Verletzungen des Abkommens gegen geschützte Personenbegangen oder den Befehl zu einer solchen schweren Verletzung erteilt haben.- 10 -Die Vertragsparteien des Abkommens sind nicht nur zur Verfolgung solcherPersonen, die schwerer Verletzungen nach Art. 147 der [X.] beschuldigtwerden, verpflichtet, sondern auch dazu, sie ungeachtet ihrer eigenen Nationa-lität vor ihre eigenen Gerichte zu stellen (Art. 146 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]. 148 der [X.] kann zudem keine der Vertragsparteien sich oder eine [X.] von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr oder einer anderenPartei infolge einer schweren Verletzung i.S.d. Art. 147 der [X.] zufallen.c) Die auf die völkervertragsrechtliche Verfolgungsverpflichtung aus der[X.] gestützte Anwendbarkeit des § 6 Nr. 9 StGB im vorliegenden Fall setzt,jedenfalls nach herkömmlichem Verständnis (vgl. dazu [X.], 638,645; [X.], 755, 759), voraus, daß die Übergriffe der [X.]n Ser-ben gegen die muslimische Bevölkerung in [X.] im Rahmender sogenannten ethnischen Säuberungen auch nach dem offiziellen Rückzugder [X.] [X.] ([X.]) aus [X.] am 19. [X.] noch im Zusammenhang mit einem internationalen Konflikt i.S.d. Art. 2der [X.] standen. Außerdem ist erforderlich, daß die Tatopfer unter [X.] der "geschützten Personen" nach Art. 4 Abs. 1 des [X.] fallen.Das hat das sachverständig beratene [X.] anhand dervon ihm hierzu festgestellten Umstände und Gegebenheiten zur Tatzeit in [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt. Seine Bewertung steht im Ein-klang mit dem Urteil der Berufungskammer des [X.]; www.un.org/icty/tadic/appeal/judgement).- 11 -aa) Der [X.] ist in diesem Urteil aufgrund einerGesamtbetrachtung der Verhältnisse in [X.], der faktischenKräfteverteilung sowie der politischen Entwicklung bis hin zum [X.] vom 14. Dezember 1995 davon ausgegangen, daß es sich bei derbewaffneten Auseinan[X.]etzung im muslimisch-[X.] Konflikt in [X.] wegen der nach dem offiziellen Rückzug der [X.] am 19. Mai 1992 andauernden Verwicklung der [X.] indie militärischen Auseinan[X.]etzungen - auch - um einen [X.] handelte. Soweit staatliche [X.] Truppen nicht an konkretenAuseinan[X.]etzungen beteiligt waren, kommt es nach Auffassung des Inter-nationalen Strafgerichtshofs darauf an, ob dem [X.], nämlich(Rest-)Jugoslawien, das Verhalten der nichtstaatlichen Truppen, d.h. konkretder [X.]n [X.], als eigenes zugerechnet werden kann, so daß die Ak-tivitäten der [X.]n [X.] de facto als Aktivitäten der [X.] [X.] bzw. der [X.] erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn diese Truppenoder paramilitärischen Einheiten im großen und ganzen unter der Kontrolle [X.] standen und damit zu dessen de facto-Organen geworden sind Juli 1999 Nr. 83ff., 157 ff., 162; vgl. hierzu auch [X.] NStZ 2000, 71; [X.], Resolution 827(1993) des Sicherheitsrates der [X.] betreffend den [X.], Vorbemerkungen [X.]/[X.] IRG 2. Aufl. Bd. [X.]I 27, [X.]. 24 f.). Zu einem vergleichbaren Er-gebnis, nämlich daß der Konflikt zwischen der [X.] und der Armee der bosni-schen [X.] auf der einen und der [X.]n Regierung auf der anderenSeite zumindest während des gesamten Jahres 1992 angedauert hatte [X.] ein internationaler Konflikt gewesen sei, war schon zuvor eine andereerstinstanzliche Kammer des [X.] im [X.] -16. November 1998 - [X.]-[X.], [X.] ff.) gekommen, ebenso das Minder-heitenvotum der Richterin [X.] in dem erstinstanzlichen Urteil des Ver- Mai 1997 (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] (Hrsg.),Völkerrechtliche Verbrechen vor dem [X.], nationalen Ge-richten und dem [X.] (1999) [X.], 24 ff.).bb) Daß die Teilnahme des Angeklagten an der [X.] Säube-rungsaktion in und um [X.] am 27./28. Mai 1992 zum Nachteil der dort [X.] muslimischen Bewohner gemessen an diesen Grundsätzen eine Teil-nahme an Aggressionshandlungen der [X.]n [X.] im Rahmen desinternationalen Konflikts zwischen [X.] und der [X.] Ju-goslawien darstellte, belegen die Feststellungen des Urteils des Oberlandes-gerichts mit hinreichender Deutlichkeit. Danach wußte der Angeklagte um dieEntwicklungen des Konfliktes, war beteiligt an militärischen Vorbereitungen derÜberfälle der [X.] Armee auf die muslimischen Dörfer im April/Mai 1992in der Umgebung von [X.]und nahm Weisungen bosnisch-serbischer Mili-tärs zur Verfolgung und Festnahme flüchtiger muslimischer Männer entgegen.Er war an der Bewachung und den Verhören der muslimischen Gefangenen in[X.] beteiligt. Er erschien für die vernommenen Zeugen ersichtlich wie ein [X.] bosnisch-[X.] Militärs, in deren Handlungen und Aktivitäten er [X.]) Schließlich ist das [X.] auch zu Recht davon [X.], daß die unter Mitwirkung des Angeklagten aus ihren Dörfern vertrie-benen, körperlich mißhandelten oder getöteten Muslime zu den "geschütztenPersonen" i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der [X.] gehörten, selbst wenn sie offiziell [X.] 13 -selbe - [X.] - Staatsangehörigkeit wie die bosnisch-[X.] Täter [X.]. Auch insoweit hat sich das [X.] an die Auslegung desArt. 4 Abs. 1 der [X.] durch den [X.] in dem genann-a-tionalen Gerichtshofs hat bei der Beurteilung der Frage, wer zu den "ge-schützten Personen" zu zählen ist, entgegen dem Wortlaut des Art. 4 der[X.] nicht auf die formale Staatsangehörigkeit der Beteiligten abgestellt,sondern darauf, ob die jeweilige Person bei materieller Betrachtung als [X.] zugehörig angesehen werden kann, in dessen Gewalt sie sich befindet.Das ist für die muslimischen [X.], die sich für die [X.] der [X.]n [X.] befanden, zu verneinen,da die [X.]n [X.] als de facto-Organe ([X.] die [X.]n Muslime sich unter diesen Umständen in den Händen desfeindlichen [X.] befanden. Auch dann, wenn die [X.]n Muslime- noch - die [X.] Staatsangehörigkeit besessen haben sollten, kommtes nicht allein auf die formale Bindung an einen bestimmten Staat, sonderndarauf an, ob die muslimischen [X.] Schutz von dem Staat, dessen Staats-angehörigkeit sie innehaben, erhielten und ihm Loyalität schulden würden.Dies war im Verhältnis zwischen den muslimischen [X.]n und (Rest-)Jugoslawien nicht der Fall, so daß die muslimische Bevölkerung trotz jugosla-wischer Staatsangehörigkeit nach den Grundsätzen des [X.] als "geschützte" Personen anzusehen sind, wenn sie in die [X.] [X.]n [X.] bzw. des bosnisch-[X.] Militärs geraten und de-ren Willkürakten ausgesetzt waren (vgl. zum Ganzen Urteil der [X.] Juli 1999, [X.] ff., insbesondere Nr. 167 bis 169; [X.] in [X.]/[X.],aaO [X.]. 25 und [X.]. 79; [X.] NStZ 2000, 71 f.).- 14 -dd) Der [X.] macht sich die weite Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der[X.] durch den [X.] für das ehemalige [X.] zu eigen. Sie ermöglicht es, Sinn und Zweck des auf höchstmöglichenSchutz von Zivilpersonen gerichteten Art. 4 der [X.] auch in den [X.] beurteilenden Fällen ethnisch bedingter Konflikte, die zu einem Zerfall einesStaates in einzelne Teile führen, hinreichend Rechnung zu tragen. Ein solchereffektiver Schutz von Zivilpersonen in derartigen bewaffneten Konflikten ist nurgewährleistet, wenn sie auch dann bei Übergriffen der gegnerischen militäri-schen Kräfte und deren Parteigänger als geschützte Personen gelten, wenn [X.] (noch) dieselbe Nationalität haben wie ihre Gegner. Gemessen an die-sen Grundsätzen waren die muslimischen Bewohner von [X.] geschütztePersonen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der [X.]. Dies gilt vorliegend vor allem auchdeshalb, weil die von der [X.] und der [X.] Armeegesteuerten Übergriffe der [X.]n [X.] gegen die muslimischen Be-wohner von [X.] auf dem Boden des unabhängigen Staates [X.] stattfanden, der nach seiner [X.] am 6. April 1992 von der [X.] anerkannt [X.] am 22. Mai 1992 Mitglied der [X.] geworden war.Der [X.] kann deshalb offenlassen, ob die im [X.] zutrifft, daß internationale und innerstaatlicheKonflikte im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verstöße gegen die [X.] gleich-behandelt werden können und schon nach gegenwärtiger Rechtslage die An-wendbarkeit [X.] Strafrechts aus § 6 Nr. 9 StGB auch bei [X.] Konflikt hinsichtlich schwerer Verstöße gegen Art. 3 der [X.] ohneVerstoß gegen das Rückwirkungsverbot abgeleitet werden kann (vgl. dazu[X.] [X.], 226, 228 f.; [X.] (1997), 808, 818 ff., 825; [X.] 15 -[X.], 755, 759; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], Völkerrechtliche Verbre-chen, [X.], 19 f.).d) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das [X.] schließ-lich auch angenommen, daß sämtliche nach § 239 Abs. 2 StGB, § 223 a StGBa.[X.] strafbaren Handlungen des Angeklagten als "schwere Verletzungen" i.S.d.Art. 147 des [X.] anzusehen sind.Als "schwere Verletzungen" gelten nach Art. 147 der [X.] namentlichvorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, vorsätzlicheVerursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigungen der körperli-chen Unversehrtheit oder der Gesundheit, rechtswidrige Verschleppung oderrechtswidrige [X.]) Daß die vom [X.] unter § 239 Abs. 2 StGB [X.] Verhaftungen mit anschließender Internierung von 56 muslimischenMännern in Gefangenenlagern, deren Gefangenschaft unter menschenunwür-digen und grausamen Bedingungen teilweise über ein Jahr dauerte, nach ihrerArt und Schwere die Merkmale der "rechtswidrigen Verschleppung" bzw. der"rechtswidrigen Gefangenschaft" des Art. 147 der [X.] erfüllen, versteht [X.] weiteres. Allerdings erscheint die Wertung des [X.]s, dievom Angeklagten eigenhändig oder im Zusammenwirken mit weiteren [X.]begangenen gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil von fünf nament-lich benannten Personen stellten "Folterungen" i.S.d. Art. 147 der [X.] dar,nicht in allen Fällen [X.] -Der Begriff der Folter wird durch Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens ge-gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende [X.] oder Strafe ([X.]) vom 10. Dezember 1984(BGBl 1990 [X.] S. 247 f.) völkerrechtlich definiert. Die Folter wird nicht nur inArt. 147 der [X.], sondern auch beim Folterverbot der Art. 3 [X.], Art. 7[X.] neben der unmenschlichen Behandlung als besondere Form völker-rechtswidrigen Verhaltens aufgeführt. Somit kann davon ausgegangen werden,daß mit den Begriffen der Folter und der unmenschlichen Behandlung in völ-kerrechtlich relevanten Vorschriften jeweils vergleichbare [X.] sind, die entweder verboten sind oder geächtet werden sollen (so auch[X.] NJW 2001, 56, Leitsatz 4). Folter ist dabei der engere Begriff. Er erfaßtvorsätzliche schwere körperliche oder psychische Mißhandlungen einer Persondurch staatliche Organe oder durch mit staatlicher Billigung tätig werdendePersonen. Die Zufügung schwerster körperlicher oder seelischer Qualen mußdabei vorbedacht und gewollt sein. Folter setzt heute allerdings nicht mehrzwingend, wie noch der engere rechtshistorische Folterbegriff, als Zweck [X.] die Erlangung von Informationen oder die Erzwingung eines Ge-ständnisses voraus. Nach der Definition des Art. 1 Abs. 1 der [X.] genügt vielmehr auch die absichtliche Zufügung großer kör-perlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden zum Zwecke der Einschüch-terung anderer, der Diskriminierung einer Person als Angehöriger einer be-stimmten Gruppe oder zum Zweck der Bestrafung; damit kann jede zweckbe-zogene Quälerei eines Menschen durch staatliche Organe oder mit staatlicherBilligung dem Begriff der Folter unterfallen (vgl. [X.] in [X.],24. Aufl. Art. 3 [X.]/Art. 7 [X.] [X.]. 18 f. m.w.Nachw.). Demgegenüber [X.] eine "unmenschliche" oder "grausame" Behandlung im Sinne dieser Vor-schriften keine hierauf gerichtete Absicht erforderlich. Folter ist deshalb die- 17 -verschärfte und vorbedachte Form der unmenschlichen oder grausamen [X.]. Ob eine schwere Mißhandlung von Menschen als Folter bewertetwerden kann, hängt nach der Rechtsprechung des [X.] von den [X.] ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und [X.] Folgen sowie u. U. vom Geschlecht, Alter und [X.] Opfers (vgl. [X.] in [X.] 1979, 149, 153 f. und bei [X.] [X.]1990, 86 f.). Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen [X.] ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen an denSchutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich machen,die herkömmliche Definition der [X.] "im Lichte der heuti-gen Verhältnisse" auszulegen ([X.] NJW 2001, 56, 60 m.w.Nachw.). [X.] zur Folge haben, daß in der Vergangenheit nur als "unmenschliche odererniedrigende Behandlung" eingestufte Verhaltensweisen künftig als "Folter"qualifiziert werden können. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob das "Min-destmaß an Schwere" erreicht ist, hängt von den Umständen des [X.] (vgl. [X.] aaO).Demgegenüber wird der Begriff der Folter in Art. 7 Abs. 2 e) des Römi-schen Statuts des [X.]s (IStGH-Statut) vom 17. Juli1998 (BGBl 2000 [X.] S. 1394 ff.) lediglich dahin definiert, "daß einer im [X.] oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätz-lich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt wer-den". Eine notwendige Verbindung des Zufügens von großen Schmerzen oderLeiden mit irgendeinem verfolgten Zweck ist nach dieser Definition nicht vorge-sehen. Ob damit der Folterbegriff des Art. 1 Abs. 1 der [X.] dahin erweitert werden soll, daß es auf eine bisher erforderlicheAbsicht des [X.] nicht mehr ankommt, erscheint fraglich; denn neben der- 18 -Folter in Art. 7 Abs. 1 f) werden in Art. 7 Abs. 1 k) des [X.] andere"unmenschliche Handlungen ähnlicher Art", mit denen vorsätzlich große [X.]. verursacht werden, als Unterfälle des Verbrechens gegen die Mensch-lichkeit genannt. Daraus folgt, daß zwischen "Folter" und "unmenschlichenHandlungen ähnlicher Art" auch nach der Grundkonzeption des [X.]ein Unterschied bestehen muß. Jedenfalls soll der Folter nicht der Charakterals typischerweise von staatlichen Organen gestütztes Delikt genommen wer-den. Es geht ersichtlich vor allem darum, die Folter bei massenhafter und sy-stematischer Begehung im Zusammenhang mit einem ausgedehnten Angriffgegen die Zivilbevölkerung als Anwendungsfall des völkerstrafrechtlichen [X.] gegen die Menschlichkeit zu kennzeichnen (vgl. zur [X.] des [X.]s [X.] NJW2001, 405, 406). Die konkrete Auslegung des Folterbegriffs in Art. 7 Abs. 1 des[X.], der für diese Fälle zukünftig die Gerichtsbarkeit des [X.] Strafgerichtshofs begründen soll, kann hier jedoch offenbleiben, da derbisher völkerrechtlich anerkannte und auch zur Tatzeit geltende Folterbegriffder engere und deshalb hinsichtlich seiner Anwendbarkeit der für den [X.]) Gemessen an den zu Art. 1 Abs. 1 [X.] sowieArt. 3 E[X.] und Art. 7 [X.] entwickelten Auslegungsmaßstäben, die auchfür die Auslegung des Art. 147 der [X.] herangezogen werden können, istdie Bewertung der massiven und schwersten Mißhandlungen des [X.]durch den Angeklagten als Folter rechtlich vertretbar. Dies gilt im [X.] für die Gesamtheit der Mißhandlungen des [X.] A. sowie [X.]und des [X.], insbesondere im Hinblick auf die Folgender Mißhandlungen dieser Männer durch den Angeklagten und weitere [X.].- 19 -Zweifelhaft erscheint hingegen, insbesondere mit Blick auf die erforderlicheAbsicht, ob die Tätlichkeit des Angeklagten gegen den zuvor von anderen Ser-ben festgenommenen und körperlich mißhandelten [X.] A. , schon [X.] als Folter rechtfertigt. Insoweit hat das [X.] lediglichfestgestellt, daß der Angeklagte diesem Tatopfer, das als Folge der vorherigenMißhandlung durch andere [X.] und ohne Zutun des Angeklagten blutendeGesichtsverletzungen davongetragen hatte, einmal mit dem Gewehrkolben aufden Kopf schlug, so daß dieses aufschrie und erneut frisches Blut über seinGesicht lief. Das Verhalten des Angeklagten darf jedoch nicht losgelöst vonden Gesamtumständen des Geschehens am 27. Mai 1992 gesehen werden; zuberücksichtigen ist auch, daß die muslimischen Bewohner der Dörfer [X.]an diesem Tag systematisch aus ihren Häusern vertrieben wurden, [X.] sich aus Angst vor körperlichen Übergriffen und Gefangennahme inder Umgebung auf Feldern und in den Wäldern zu verstecken suchten, wo sieunter Teilnahme des Angeklagten systematisch aufgespürt und unter [X.] und Beleidigungen zu einem Sammelpunkt getrieben wurden, umspäter von den Familien getrennt in die Gefangenschaft abtransportiert zu wer-den. Angesichts der Gesamtheit der Tatumstände liegt jedenfalls eine "un-menschliche Behandlung" im Sinne einer die Menschenwürde des betroffenenTatopfers mißachtenden Zufügung von schweren körperlichen und seelischenLeiden vor (vgl. zu dem Begriff [X.] in [X.] aaO [X.]. 22 f.),so daß die Tätlichkeiten des Angeklagten auch insoweit unter Art. 147 der[X.] fallen, und seine Verurteilung nach § 223 a StGB a.[X.] auch diesbezüg-lich auf § 6 Nr. 9 StGB gestützt werden kann.e) Im übrigen hat das [X.] im Anschluß an die bisherigeRechtsprechung, die über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus einen legitimie-- 20 -renden Anknüpfungspunkt im Einzelfall verlangt, der einen unmittelbaren [X.] der Strafverfolgung im Inland herstellt und die Anwendung innerstaatlichen([X.]) Strafrechts rechtfertigt, geprüft, ob solche Anknüpfungstatsachenvorliegen (vgl. dazu zuletzt [X.]St 45, 64, 66 zu § 6 Nr. 1 StGB m.w.[X.] ablehnend [X.] JZ 1999, 1181, 1182 f.; [X.]. [X.], 755, 759;[X.] NJW 2000, 269 f.; [X.]/[X.], 205, 206; offenge-lassen in [X.], Beschluß vom 12. Dezember 2000- 2 BvR 1290/99 - unter [X.]I 6 c) - [S. 22]). Diese hat es zutreffend darin gese-hen, daß der Angeklagte, der von 1969 bis 1989 kontinuierlich in der Bundes-republik [X.] gelebt und gearbeitet hatte, nach wie vor seine Wohnunghier innehatte und auch in den letzten Jahren dorthin regelmäßig [X.] war, um seine ihm in [X.] gewährte Rente abzuholen und [X.] Arbeitsamt zu melden, bei dem er noch als Arbeitsuchender registriertwar. Der [X.] neigt jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätz-lichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen für nicht erforderlich zu halten(vgl. auch [X.] [X.], 226, 227 und [X.], 404, 405; a.A. [X.][X.], 236; BayObLG NJW 1998, 392, 393). Wenn nämlich die Bundes-republik [X.] in Erfüllung einer völkerrechtlich bindenden, aufgrundeines zwischenstaatlichen Abkommens übernommenen [X.] eines Auslän[X.] an Ausländern verfolgt und nach [X.]mStrafrecht ahndet, kann schwerlich von einem Verstoß gegen das Nichteinmi-schungsprinzip die Rede sein (noch offen gelassen in [X.]St 45, 64, 69). Der- 21 -[X.] braucht diese Frage auch jetzt nicht abschließend zu entscheiden, [X.] Urteil des [X.]s insoweit jedenfalls keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten aufweist.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: [X.]: [X.] § 220 a, § 6 Nr. 9,IV. [X.] Abkommen vom 12. August 1949 Art. 146, 1471. Die im Völkermordtatbestand des § 220 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Ab-sicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppeals solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein tatbezogenes Merkmalund fällt deshalb nicht unter § 28 StGB.2. Nach § 6 Nr. 9 StGB ist [X.] Strafrecht auf im Ausland von Ausländernbegangene Straftaten anwendbar, wenn die Bundesrepublik [X.]aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens völkerrechtlich zur Verfol-gung dieser Auslandstaten verpflichtet ist. Eine Verfolgungspflicht ergibt sichaus dem IV. [X.] Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz von [X.] in Kriegszeiten jedenfalls dann, wenn ein internationaler bewaff-neter Konflikt vorliegt und die Straftaten die Voraussetzungen einer fischwe-ren Verletzungfl dieses Abkommens i.S.d. Art. 147 erfüllen.3. Der bewaffnete Konflikt in [X.] zwischen den [X.]n[X.] und der zentralen Regierung in [X.] war zumindest- 22 -im Jahre 1992 auch nach dem offiziellen Rückzug der [X.] [X.] am 19. Mai 1992 ein bewaffneter internationaler Konflikt (Anschluß andas Urteil der Berufungskammer des [X.] für das˙ý˜ý2435.0694-1-A).4. Der Begriff der Folter des Art. 147 der [X.] erfaßt jedeszweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, dasdurch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen wird. [X.] ist gegenüber der fiunmenschlichen Behandlungfl, die keine auf [X.] eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt, der engere Begriff.[X.], Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 [X.] Düsseldorf

Meta

3 StR 372/00

21.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 3 StR 372/00 (REWIS RS 2001, 3450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3450

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