Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 615/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6205

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718BXIIZB615.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 615/17

vom

11. Juli 2018

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 26, 294 Abs. 1 und 2; BGB § 1903
a)
Der Tatrichter kann die Aufhebung des [X.] nur dann oh-ne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffe-nen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des [X.] nach §
1903 Abs.
1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen.
b)
Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im An-ordnungsverfahren gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das [X.] inhaltlich geeignet ist, eine ausreichende [X.] für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden.
[X.], Beschluss vom 11. Juli 2018 -
XII ZB 615/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Juli 2018
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Das [X.] ist gerichtskostenfrei. [X.] Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Aufrechterhaltung des für ihn an-geordneten [X.].
Er
leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie
einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch
und steht seit 2008 unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst die Bereiche Aufent-haltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelegen-heiten und Heimangelegenheiten. Auf Anregung der
Betreuerin ordnete
das Amtsgericht
mit Beschluss
vom 8.
März 2017 einen
Einwilligungsvorbehalt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die Dauer von zwei Jahren an. Die 1
2
-
3
-
hiergegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde wies das [X.]
mit Beschluss vom
1.
Juni 2017
zurück.
Mit
Schreiben
vom 21.
September 2017 hat der Betroffene die Aufhe-bung des [X.]
begehrt. Er sei seit einiger Zeit "clean",
habe sich fest vorgenommen, keine Drogen mehr zu nehmen, habe seine Heimkos-ten bezahlt und wolle sein Geld selbst einteilen. Das Amtsgericht hat
die Aufhe-bung des [X.]
nach Einholung einer Stellungnahme der Be-treuerin abgelehnt. Das [X.] hat die Beschwerde
des Betroffenen
ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne
Erfolg.
1. Das [X.] hat seine
Entscheidung wie folgt begründet:
Im vom Grundsatz der Amtsermittlung
bestimmten Verfahren zur Prüfung der Aufhebung eines [X.] könne die Durchführung weiterer Ermittlungen davon abhängig gemacht werden, ob sich aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tat-sächlichen Umstände ergäben, die der Entscheidung über den Einwilligungs-vorbehalt zu Grunde lagen. Das Vorbringen des Betroffenen zeige
keine neuen Umstände auf, durch die die Voraussetzungen des angeordneten Einwilli-gungsvorbehalts so in Frage gestellt würden, dass weitere Ermittlungen erfor-derlich seien. Der Betroffene habe in der Vergangenheit wiederholt seine Rente vollständig von seinem Konto abgehoben und unter anderem für Drogen aus-gegeben, weshalb notwendige Zuzahlungen zu Heimkosten nicht hätten er-3
4
5
6
-
4
-
bracht werden können. Auch in der neuen
Einrichtung
müssten Heimkosten zum Teil
aus der
Rente des Betroffenen gedeckt werden, weshalb schon [X.] auch gegenwärtig die Gefahr bestehe, dass der Betroffene durch unver-nünftige Ausgaben seine Versorgung gefährde.
2. Das hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand.
Das [X.] hat in [X.] beanstandungsfreier Weise einen Wegfall der Voraussetzungen des [X.] gemäß §
1908
d Abs.
4 iVm Abs.
1 BGB verneint und dabei insbesondere

anders als die Rechtsbeschwerde meint

nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des §
26 FamFG verstoßen.
a) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungs-gericht
nach §
1903 Abs.
1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklä-rung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf
(Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen
(vgl. [X.]sbeschluss vom 1.
März 2017

XII
ZB
608/15

FamRZ 2017, 754 Rn.
13 [X.])
und
dabei die speziellen verfahrensrechtlichen Maßgaben der §§
271
ff. FamFG zu be-achten.
Liegt
nur eine der
Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilli-gungsvorbehalts nicht mehr vor, ist die Anordnung gemäß §
1908
d Abs.
4 iVm Abs.
1 BGB aufzuheben
(vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
September 2015

XII
ZB
500/14

FamRZ 2015, 2160 Rn.
12 [X.]).
b)
Nach
§
294 Abs.
1 FamFG gelten für die Aufhebung eines Einwilli-gungsvorbehalts die §§
279 Abs.
1, 3 und 4, 288 Abs.
2 Satz
1 FamFG ent-sprechend. Dagegen verweist die Vorschrift für das Aufhebungsverfahren nicht auf die §§
278 Abs.
1, 280 FamFG, die die Verpflichtung des Gerichts zur per-sönlichen
Anhörung des Betroffenen und zur Einholung eines Sachverständi-7
8
9
-
5
-
gengutachtens enthalten. Unbeschadet dessen sind aber auch im Aufhebungs-verfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) und der Amtsermittlung (§
26 FamFG), zu beachten. Gemäß §
26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des §
26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine per-sönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres [X.] einzuholen ist (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 18.
Oktober 2017

XII
ZB
198/16

FamRZ 2018, 124 Rn.
8 [X.]
und vom 21.
September 2016

XII
ZB
606/15

FamRZ 2016, 2090 Rn.
11 [X.]).
Für die Durchführung weiterer tatrichterlicher Ermittlungen bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Anordnung des Einwilli-gungsvorbehalts zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die

wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind

vom Betroffenen vorzubringen sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 2.
Februar 2011

XII
ZB
467/10

FamRZ 2011, 556 Rn.
10
f. [X.]). Fehlt es an solchen An-haltspunkten, so kann
eine Anregung
des Betroffenen auf Aufhebung oder Ein-schränkung des [X.], die kurz nach dem Abschluss des vo-rausgegangenen Prüfungsverfahrens unter im Wesentlichen unveränderter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens gestellt wird, ggf. auch ohne wei-tere Ermittlungen abgelehnt werden (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
294 Rn.
6; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5.
Aufl. §
294 Rn.
4; vgl. auch [X.] Beschluss vom 11.
Januar 2001

15
W
425/00

juris Rn.
9 zu §
12 FGG).
Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Daher obliegt dem Rechtsbe-10
11
-
6
-
schwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, [X.] die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklä-rung beruht (vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
Oktober 2017

XII
ZB
198/16

FamRZ
2018, 124 Rn.
9
[X.]). Auch bei Anlegung dieses [X.] kann der Tatrichter die Aufhebung des [X.] nur dann ohne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des [X.] nach §
1903 Abs.
1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen. Fehlt
es hieran, müssen die notwendigen Feststellungen demgegenüber im Aufhebungsverfahren getroffen werden ([X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
294 Rn.
7). So hat der [X.] bereits entschieden, dass das Sachverständigengutachten die aktuelle Situation noch ausreichend abbilden muss. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (vgl. [X.]sbeschluss vom 21.
September 2016

XII
ZB
606/15

FamRZ 2016, 2090 Rn.
12 [X.]). Hat das Betreuungsgericht den Einwilli-gungsvorbehalt verfahrensordnungswidrig ohne ein Sachverständigengutachten
angeordnet, so gebietet nach der [X.]srechtsprechung zwar nicht §
294 Abs.
2 FamFG, aber der Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig die Einholung eines entsprechenden Gutachtens im Aufhebungsverfahren (vgl. [X.]sbe-schluss vom 21.
November 2012

XII
ZB
296/12

FamRZ 2013, 285 Rn.
9
f.).
c)
Gemessen hieran macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das [X.] habe mangels ausreichenden
Sachverständigengutachtens
ohne die erforderliche Tatsachengrundlage und damit unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz entschieden.
12
-
7
-
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Sachverständigengutachten im Ausgangsverfahren sei ohne den nötigen förmlichen Beweisbeschluss ein-geholt worden und der Betroffene
habe keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, führen diese Umstände unabhängig davon, dass
sie der Sache nach nicht zutreffen, nicht dazu, dass das [X.] sich im Auf-hebungsverfahren nicht auf das Gutachten stützen durfte. Diese [X.] wären mit der Beschwerde gegen die Anordnung des [X.] geltend zu machen gewesen. Das Aufhebungsverfahren hat nicht den Zweck, sämtliche im [X.] grundsätzlich möglichen
Verfahrens-rügen nach formeller
Rechtskraft des [X.] erneut zu eröff-nen. Maßgeblich ist im Aufhebungsverfahren vielmehr allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, in diesem Verfahren eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden. Dies kann zwar im Einzelfall auch als Folge gravierender Mängel bei der Einholung oder Verwertung des Sachverständigengutachtens zu verneinen sein. Derartiges zeigt die Rechtsbeschwerde aber weder auf noch ist es hier anderweitig ersichtlich.
bb) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde auch mit ihrem Einwand, das für die Anordnung des [X.] herangezogene [X.] genüge nicht den
inhaltlichen
Anforderungen des
§
280 Abs.
3 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf die

in der Tat äußerst knapp protokollierte

mündliche Gutachtenserstattung durch Dr.
H. im amtsgerichtlichen Anhörungstermin vom 7.
März
2017. Damit
verkennt sie [X.], dass das [X.] sich in seiner zu dieser Anordnung ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 1.
Juni 2017 zusätzlich auf die
schriftlichen
Sachverständigengutachten des Dr.
H. vom 15.
Februar 2017 und 27.
März 2017, auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr.
B. vom 26.
April 2017 sowie auf die mündliche
Stellungnahme
der Sachverständigen
S. in dem 13
14
-
8
-
im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörungstermin vom 26.
April
2017 gestützt
hat.
Dass diese Ermittlungsergebnisse in ihrer Gesamtheit ungeeignet gewe-sen seien, um im Aufhebungsverfahren ohne neuerliche tatrichterliche Ermitt-lungen zu entscheiden, legt die Rechtsbeschwerde bereits nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Sachverständigen sowohl zur beim Be-troffenen bestehenden Krankheit als auch zum Vorliegen eines freien Willens und zur krankheitsbedingten Vermögensgefährdung qualifiziert Stellung ge-nommen.
d) Schließlich begegnet auch die im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung vom 1.
Juni 2017 im [X.] erfolgte materiell-rechtliche Würdigung des [X.]s, dass beim [X.] die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt im Be-reich der Vermögensangelegenheiten (nach wie vor) vorliegen, keinen rechtli-chen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts.
Das [X.] hatte im [X.] auf der Grundlage der dortigen Ermittlungen sowohl das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach §
1896 Abs.
1, 1a und 2 BGB für eine Betreuung im Bereich der [X.] festgestellt als auch eine erhebliche Gefahr im Sinne des §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB für das Vermögen des Betroffenen und das Fehlen eines auf den Einwilligungsvorbehalt bezogenen freien Willens (vgl. dazu etwa [X.]sbe-schluss vom 17.
Mai 2017

XII
ZB
495/16

FamRZ 2017, 1341 Rn.
11 [X.]) des Betroffenen bejaht. Dass der Betroffene krankheitsbedingt durch unkontrol-liertes Ausgeben seiner Kontenguthaben die Begleichung der Kosten
für seinen
Heimaufenthalt
in Frage stellt, bedeutet eine erhebliche Gefahr im Sinne des §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Umstän-15
16
17
-
9
-
den binnen der wenigen Monate zwischen den Beschwerdeentscheidungen im Anordnungs-
und im Aufhebungsverfahren etwas geändert haben könnte, feh-len.
e) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Ri[X.] Dr. Botur ist im Urlaub

Guhling

und deswegen an einer
Unter-

schrift gehindert.

Dose
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2017 -
4 [X.] 34/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2017 -
1 [X.]/17 -

18

Meta

XII ZB 615/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. XII ZB 615/17 (REWIS RS 2018, 6205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6205

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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