Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013, Az. 5 C 35/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 2878

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Gegenstand

Anspruch auf Kinderbetreuungsplatz; Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung


Leitsatz

Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz ergibt sich aus dem Bundesrecht entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8), wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der [X.] vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten [X.] als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des [X.] für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem [X.] Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des [X.] zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des [X.] in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen [X.] sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der [X.] auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des [X.] für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das [X.] zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des [X.] nur im Rahmen der [X.] und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 [X.] bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche [X.] ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 [X.] eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das [X.] darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des [X.] vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des [X.] [X.] nicht in rechtmäßiger Weise den [X.] auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 [X.] [X.] [X.]recht verletzt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem [X.] vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach [X.]recht unter bestimmten Voraussetzungen ein [X.] auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der [X.] auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das [X.] Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von [X.]recht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte [X.] auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des [X.] zu der Frage, ob es im [X.]recht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein [X.], der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des [X.] des [X.] - [X.] - vom 15. März 1991 ([X.]) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GV[X.]l S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, [X.]ildung und [X.]etreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in [X.] ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.] nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

Dem [X.]recht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender [X.]etreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das [X.] - [X.] - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <[X.]G[X.]l I S. 1163> in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 14. Dezember 2006 <[X.]G[X.]l I S. 3134>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 <[X.]G[X.]l I S. 2403>) sah in § 24 Abs. 1 [X.] (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das [X.]recht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 [X.] a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 [X.]). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 [X.] (in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 11. September 2012 <[X.]G[X.]l I S. 2022>), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

Ist der maßgebliche [X.] - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der [X.] - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.99 - [X.]VerwGE 111, 162 <172> = [X.] 316 § 56 VwVfG [X.]3 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - [X.]VerwG 8 [X.] 52.87 - [X.]VerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner [X.]eschluss vom 3. Januar 1992 - [X.]VerwG 6 [X.] 20.91 - [X.] 310 § 113 [X.] Nr. 240).

b) Soweit das [X.]erufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das [X.] grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 [X.], § 173 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Wi[X.]pruch zu [X.]recht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.86 - [X.]VerwGE 78, 347 <351> = [X.] 310 § 42 [X.] [X.]51 S. 9, vom 23. August 1994 - [X.]VerwG 1 [X.] 18.91 - [X.]VerwGE 96, 293 <294 f.> = [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 16.04 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des [X.]rechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - [X.]VerwG 3 [X.] 16.84 - [X.]VerwGE 70, 64 <65> = [X.] 415.16 § 28 [X.]JagdG [X.] S. 2 f.; [X.], in: [X.]/[X.] , [X.], 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden [X.]s auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im [X.]recht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen [X.]s wesentlich vom Verständnis des [X.]rechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden [X.] auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des [X.]s herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des [X.] abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des [X.]erufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen [X.]s betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem [X.]recht ein [X.] abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der [X.] - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.].

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des [X.]s im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das [X.] hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der [X.] bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann ([X.]eschluss vom 25. August 1987 - [X.]VerwG 5 [X.] 50.87 - [X.] 436.51 § 5 [X.] Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). [X.]esondere praktische [X.]edeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im [X.]ereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - [X.]VerwG 5 [X.] 27.88 - [X.] 436.51 § 6 [X.] [X.]3). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden [X.]s hat das [X.] mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von [X.] durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - [X.]VerwG 5 [X.] 29.99 - [X.]VerwGE 112, 98 <100> = [X.] 436.511 § 35a [X.]/[X.] Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.[X.] <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - [X.]VerwG 5 [X.] 18.04 - [X.]VerwGE 124, 83 <86> = [X.] 436.511 § 35a [X.]/[X.] Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das [X.] ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 [X.] folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.[X.] <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - [X.]VerwG 5 [X.] 19.99 - [X.]VerwGE 110, 320 = [X.] 436.511 § 90 [X.]/[X.] Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

Diese Rechtsprechung des [X.]s ist im Fachschrifttum wie auch von [X.]erufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches [X.] für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein ([X.] auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines [X.]edarfs nicht zuzumuten war, die [X.]edarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der [X.] "Grund- und Strukturfragen" des [X.], [X.] 2003, 61 ff.; [X.], Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 [X.] erstreckt worden (Fischer, [X.] 2002, 492 <493>).

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen [X.] bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ([X.]G[X.]l I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der [X.]egründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur [X.]ezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.[X.], die Stellungnahme der [X.] a.a.[X.] und das Urteil des [X.] vom 14. März 2003 a.a.[X.]) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren ([X.]RDrucks 586/04 S. 45 und [X.]TDrucks 15/3676 S. 26).

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen [X.] vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor ([X.]). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, [X.]), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 [X.] aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 [X.] darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 [X.] bis 3 [X.]) gehören. [X.]ei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] (§ 22 ff. [X.]) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im [X.] Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a [X.] die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a [X.]) begrenzen wollte ([X.]TDrucks 15/3676 S. 36).

[X.]) § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur [X.] in [X.] vorgesehen, vom 15. November 2012 - [X.]VerwG 3 [X.] 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - [X.]VerwG 3 [X.] 3.98 - [X.] 451.512 [X.] [X.]34 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich [X.]erücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.[X.] Rn. 22 m.w.N.).

(1) Das [X.] weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das [X.]recht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] noch von einer sonstigen gesetzlichen [X.]estimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

(a) Der Einwand der [X.]eklagten, dass mit § 90 Abs. 3 [X.] eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und [X.] nach den §§ 22 bis 24 [X.]) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die [X.]elastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren [X.]elastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 [X.]).

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der [X.] nach § 90 Abs. 3 [X.] auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der [X.]elastung voraus und ist neben der [X.] Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 [X.]) eine weitere [X.] Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa [X.], in: [X.]. , [X.], 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

Soweit das [X.] - worauf die [X.]eklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- [X.]VerwG 5 [X.] 16.01 - [X.] 436.511 § 90 [X.]/ [X.] Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 [X.] bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses [X.]eitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der [X.] des Kindes auf Verschaffung eines [X.]etreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im [X.]ereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes [X.]uch Sozialgesetzbuch - SG[X.] V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes [X.]uch Sozialgesetzbuch - SG[X.] IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den [X.]ereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die [X.]eklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine [X.]e wie den [X.] und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 [X.]G[X.]), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden [X.] besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen [X.]en wie des [X.]s gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten [X.]ereich - wie hier im [X.]ereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten ist § 36a Abs. 3 [X.] nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 [X.] - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der [X.]erechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 12.11 - [X.]VerwGE 142, 115 = [X.] 436.511 § 33 [X.] Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche [X.] - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten ([X.]s auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 [X.] insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur [X.]eurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher [X.], der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschie[X.]ar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.[X.] Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der [X.]etroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - [X.]VerwG 5 [X.] 26.92 - [X.]VerwGE 96, 152 <155> = [X.] 436.0 § 5 [X.]SHG [X.]2 S. 4).

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen [X.]etreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. [X.], NJW 2012, 2839 <2841>; [X.], [X.], 385 <390>). Soweit der [X.] auf einen [X.]etreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der [X.]etroffene - wenn er den endgültigen [X.] verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den [X.]edarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den [X.]edarf in Kenntnis gesetzt haben muss ([X.]). Die [X.]edeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Steuerungsverantwortung des [X.]. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter [X.]eachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des [X.] entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 [X.] folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 21.11 - [X.]VerwGE 145, 1 = [X.] 436.511 § 36a [X.] Nr. 2 jeweils Rn. 31; [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 130.07 - [X.] 2008, 600).

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein [X.]edarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im [X.]recht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 [X.]) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 [X.] zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die [X.]ereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von [X.]etreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen [X.]s anknüpfende [X.] auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

b) Der Einwand der [X.]eklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der [X.] auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines [X.]rechtsverstoßes.

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 [X.] beruhende Entscheidung des [X.], dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 [X.], § 173 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 16.04 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 [X.], dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre [X.]efreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 [X.]), sondern die [X.]egünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

[X.]) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom [X.]recht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - [X.]VerwG 3 [X.] 16.84 - [X.]VerwGE 70, 64 = [X.] 415.16 § 28 [X.]JagdG [X.]) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an [X.]recht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 [X.] im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - [X.]VerwG 8 [X.] 44.76 - [X.]VerwGE 54, 54 <56 f.> = [X.] 454.51 [X.] [X.] S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - [X.]VerwG 4 [X.]N 8.01 - [X.]VerwGE 117, 313 <317> = [X.] 310 § 47 [X.] [X.]60 S. 96).

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass [X.] nach § 24 Abs. 1 [X.] a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als [X.]erechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des [X.], Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a [X.]) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 [X.]) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 [X.] a.F. auf Verschaffung eines [X.]etreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die [X.]egünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 [X.] auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das [X.]recht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - [X.]VerwG 1 [X.] 18.91 - [X.]VerwGE 96, 293 <294 f.> = [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des [X.] erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 [X.] frei darin, weitergehende [X.]egünstigungen als der [X.]und zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

c) Ein [X.]rechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die [X.]eklagte und der Vertreter des [X.]interesses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen [X.]es verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den [X.] auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 [X.] durchzusetzen.

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen [X.]es eine Voraussetzung des landesrechtlichen [X.]s auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] die vorherige Inanspruchnahme von [X.] geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.], der nur verlangt, dass die Deckung des [X.]edarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der [X.]edarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung ([X.]uchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung ([X.]uchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des [X.]es keinen Ausdruck gefunden.

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des [X.], dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem [X.]etroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 [X.]G[X.] niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von [X.] nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. [X.]GH, Urteil vom 26. Januar 1995 - [X.] - [X.]GHZ 128, 346 <358>; s. auch [X.]VerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - [X.]VerwG 2 [X.] 29.97 - [X.]VerwGE 107, 29 <32 f.> = [X.] 232 § 23 [X.][X.]G Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den [X.] im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

Meta

5 C 35/12

12.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. Oktober 2012, Az: 7 A 10671/12, Urteil

§ 36a Abs 1 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 SGB 8, § 79 SGB 8, § 80 SGB 8, § 90 Abs 3 SGB 8, § 13 Abs 3 SGB 5, § 15 Abs 1 SGB 9, Art 34 GG, § 839 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013, Az. 5 C 35/12 (REWIS RS 2013, 2878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2878

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