Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IV ZR 400/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4949

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 400/12

Verkündet am:

11. Juni 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Vertrauensschadenversicherung (hier: § 4 Nr. 2 [X.] für Notare)

1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den [X.] einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Mel-dung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht (Fortführung des [X.] vom 20. Juli 2011 -
[X.], [X.], 1173).

2. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.

[X.], Urteil vom 11. Juni 2014 -
IV ZR 400/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juni
2014

für Recht erkannt:

Auf die von ihrer Streithelferin geführte Revision der
[X.] wird das Urteil des Oberlandesgerichts [X.]

25.
Zivilsenat

vom 30.
November
2012
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als [X.] des ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Notars Dr. S.

(im Folgenden nur kurz: Notar) wegen von diesem begangener Pflicht-verletzungen im Zusammenhang mit zwei von der Klägerin erteilten Treuhandaufträgen in Anspruch.
Die Klägerin hatte in beiden Fällen [X.] zur Finanzierung von Grundstückskaufverträgen gewährt.
Die Streithelferin
ist die für den ehemaligen Notar zuständige Notarkammer; sie unterhält eine Vertrauensschadenversicherung für Schäden aufgrund wissentlicher Pflichtverletzungen des Notars.

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Im vorausgegangenen [X.] ist der Notar durch rechtskräftiges Urteil des [X.] verur-Nach den Feststellungen in diesem Haftpflichturteil hat der Notar ihm der Klä-gerin gegenüber obliegende Warn-
und Hinweispflichten im Hinblick auf mögliche betrügerische Machenschaften im Zusammenhang mit den [X.] verletzt, weil er hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Vertragsparteien der beiden von ihm beurkundeten Grund-stückskaufverträge zur Erschleichung eines überhöhten [X.] zu Lasten der Klägerin zusammengewirkt hätten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, gestützt auf das Absonde-rungsrecht gemäß § 157 [X.] a.F., den Ausgleich des ausgeurteilten Be-trages
sowie der ihr entstandenen Prozesskosten Zinsen. Sie meint, dass die Beklagte, die sich auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars beruft

weshalb sie aufgrund einer [X.] Ausschlussklausel in den vereinbarten [X.] für die [X.] für ihr Notarrisiko
nicht hafte

,
[X.] nach § 19a Abs. 2 Satz 2 [X.] vorleistungspflichtig sei. Im Übri-gen sei eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars nicht gegeben.

Die Beklagte
hält dem entgegen, dass auch ein Vorleistungsan-spruch nach §
19a Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht bestehe, weil die Klägerin gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer
die in den dortigen [X.] (im Folgenden kurz: [X.]) enthaltene Meldefrist für den Schaden versäumt habe. Diese Bestimmung (§
4 Nr. 2 [X.]) lau-tet:

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4
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"Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen aufgrund von Schäden,

2. die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung dem

Es ist
unstreitig, dass diese Frist in beiden Schadenfällen im März 2000 zu laufen begonnen hat. Die Notarkammer, die dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat von den Schäden erst im Januar 2006 erfahren.

Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen. Vom Inhalt des [X.] habe sie erst im Jahre 2008 erfahren und sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich anderweitig über die darin enthaltene Ausschlussfrist Kenntnis zu verschaffen. Außerdem habe sie innerhalb der Meldefrist keine genügenden Anhaltspunkte für eine wissentliche Amtspflichtverletzung im konkreten Einzelfall gehabt und ihren Haft-pflichtanspruch zudem in zwei Instanzen gerichtlich durchsetzen müs-sen, weil der Notar und die ihm Deckungsschutz gewährende Beklagte bereits das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bestritten hätten. Es sei daher treuwidrig, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf berufe, die Amtspflichtverletzung sei als wissentliche Pflichtverletzung erkennbar gewesen.

Das [X.]
hat der Klage bis auf die Prozesskosten, das Be-rufungsgericht
hat ihr insgesamt stattgegeben.
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Dagegen wendet sich die Streithelferin der Beklagten
mit der
Revi-sion.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat ein Verschulden sowohl der Klägerin als auch der Nebenintervenientin an der Versäumung der Meldefrist ver-neint, weshalb sich die Beklagte auf die
Fristversäumnis nicht berufen könne.
Die Nebenintervenientin habe erst nach Fristablauf von den Schäden erfahren
und die Klägerin habe nicht von einer wissentlichen Pflichtverletzung des Notars ausgehen müssen.

Insoweit komme es allein auf den im [X.] festgestell-ten Pflichtverstoß an. Das sei nach dem Haftpflichturteil ein Verstoß des Notars gegen ihm obliegende Warn-
und Hinweispflichten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine wissentliche Pflichtverletzung des No-tars im Hinblick gerade auf diese Amtspflichtverletzung übersehen
ge-habt habe, die auch erst vom [X.] an-genommen worden sei, nachdem im Verfahren vor dem [X.] noch Verstöße gegen [X.] im Mittelpunkt gestanden hätten.

Dagegen komme es nicht darauf an, dass die Klägerin dem Notar schon früher pauschal die Beteiligung an betrügerischen Verfahrenswei-10
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sen vorgeworfen und in den Jahren 2003/2004 Einsicht in die Strafakten genommen habe.
Zwar könnten der Klägerin schon vor Ablauf der [X.] in der Dienstausübung des Notars [X.] sein; das böte aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie eine wissentliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die hier maßgeblichen Warn-
und Hinweispflichten übersehen hätte. An diesem Erfordernis mit strengem Maßstab festzuhalten sei notwendig, weil nur der im Haft-pflichtprozess festgestellte Pflichtverstoß die Grundlage für den [X.] wissentlicher Pflichtverletzung bilden könne.

Darauf, ob die Klägerin Kenntnis von den Bedingungen der [X.] haben musste, komme es danach nicht mehr an. Aber auch dies sei zu verneinen.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das Berufungs-gericht keine Feststellungen zur Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Notars getroffen hat. Ihr Vorliegen ist im Rechtsstreit des [X.] oder des Geschädigten gegen den [X.] für die Frage der Vorleistungspflicht zu unterstellen. Der [X.] ist gemäß §
19a Abs.
2 Satz
2 [X.] gerade dann vor-leistungspflichtig, wenn

wie im Streitfall

die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung in Rede steht
und andere Leistungsverweigerungsgrün-de des [X.]s nicht bestehen. Die Vorleistungs-pflicht des [X.]s setzt indes weiter voraus, dass er im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung beim [X.] nehmen kann; seine Pflicht wird durch diese 15
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Regressansprüche begrenzt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 -
IV ZR 209/10, [X.], 1264 Rn.
9). Sie entfällt
deshalb grundsätzlich bei einer
Fristversäumnis der Meldung des [X.] beim Vertrauens-schadenversicherer.

2. Etwas anderes
gilt
wie das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend gesehen hat
, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Denn bleibt der [X.]
hier also die Beklagte

vor-leistungspflichtig, weil sich der Vertrauensschadenversicherer
in diesem Fall auf die Versäumung der Frist nicht berufen
kann
(Senatsurteil vom
20.
Juli 2011

[X.], [X.], 1173 Rn.
30) und die [X.] im Verhältnis der Versicherer damit fortbesteht.

3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht
ein Verschulden der Klägerin bei der Versäumung der Meldefrist verneint hat, ist jedoch von [X.] beeinflusst und kann deshalb keinen Bestand haben. Somit ist die Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Prüfung fehlen-den Verschuldens erforderlich.

a) Wie der Senat bereits zu parallel gelagerten Ausschlussfristen in § 4
Nr. 4 [X.] 1975 und § 12 Abs. 3 [X.] a.F. entschieden hat, [X.] es im wesentlichen tatrichterlicher Würdigung, die der revisions-rechtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfange zugänglich ist, ob im Einzelfall davon auszugehen ist, dass den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft (Senatsurteile vom 15. April 1992 IV ZR 198/91, [X.], 819 unter [X.] und vom 11. Februar 1987 [X.], [X.], 897 unter I 2).
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b) Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterfällt dabei [X.] die Frage, ob das Berufungsgericht die für ein
etwaiges
Verschul-den
maßgeblichen Umstände vollständig gewürdigt und ob es der
Prü-fung fehlenden Verschuldens zutreffende
Grundsätze
zugrunde gelegt hat. Beides
ist im Streitfall zu verneinen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein Verschulden der Klägerin als der Geschädigten geprüft. Das Unterlassen einer recht-zeitigen Schadenmeldung stellt ein Verhalten des Versicherten i.S. von §
79 Abs.
1 [X.] a.F. dar. Hierfür gilt die Ausnahmeregelung des §
79 Abs.
2 [X.] a.F. nicht.

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch einen
falschen Maßstab an die Prüfung eines Verschuldens der Geschädigten angelegt.

(1) Das [X.] (Urteil vom 22.
Januar 2013

9 [X.]/12, nicht veröffentlicht) und das [X.] (Urteil vom 24.
April 2012

6 [X.], juris) vertreten hinsichtlich dieses Maßstabs die [X.], dass der Geschädigte zur Abgabe einer vorsorglichen Scha-denmeldung beim Vertrauensschadenversicherer bereits dann gehalten sei, wenn er -
und sei es nur aufgrund
einer "Gesamtschau"
ihm bekann-ter Umstände (so [X.] aaO) -
allgemein hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Vertrauensschadenfalles habe, mag er auch die konkret vorliegende Pflichtverletzung noch nicht erkannt haben und mögen auch die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen aus seiner Sicht noch nicht feststehen.
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(2) Demgegenüber liegt dem Berufungsurteil die Ansicht zugrunde, dass der Geschädigte erst dann zur Schadenmeldung gehalten sei, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für genau diejenige Pflichtverletzung des Notars habe, die in einem späteren [X.] als schadenur-sächlich festgestellt worden sei.

(3) Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist zu eng.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der [X.], dass an die Meldung des Versicherungsfalles keine hohen Anfor-derungen zu stellen sind und insbesondere eine schlüssige Darlegung nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom 20.
Juli 2011 -
[X.], [X.], 1173 Rn.
35). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Melde-frist, die auf dem Interesse des [X.] beruht, sich Gewissheit über seine Leistungspflicht verschaffen zu können und nicht erst zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen zu werden, in dem die Aufklärung von [X.] und Wissentlichkeit der Pflichtverletzung infolge Zeitablaufs erschwert ist. Diesen Zweck könnte die Schadenmeldung nur eingeschränkt erfüllen, wenn
ihre Abgabe erst erforderlich würde, sobald der Versicherungsnehmer oder Geschädigte konkretes Wissen um genau die in einem späteren [X.] festgestellte Pflichtverletzung des Notars hat. Abgesehen davon, dass es nicht in jedem Vertrauensschadenfall zu einem vorherigen Haftpflichtpro-zess kommt, würde damit ein Wissen vorausgesetzt, dass bereits eine schlüssige Darlegung der wissentlichen Pflichtverletzung ermöglicht. Deshalb ist eine Schadenmeldung jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn dem
Versicherungsnehmer oder dem
Geschädigten
zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen

woher auch immer diese 25
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rühren mögen

, nach denen für diesen Fall die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht.

Nach diesem Maßstab wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Klägerin
spätestens
nach der Akteneinsicht auch schon ohne genaue Kenntnis von der später konkret festgestellten Pflichtverlet-zung hinreichende Erkenntnisse vorlagen, die eine jedenfalls vorsorgli-che Schadenmeldung geboten erscheinen ließen, selbst
wenn ihr noch keine schlüssige Anspruchsbegründung möglich war.
In diesem Rahmen wird es sich auch mit dem Vortrag der Beklagten zur Kenntnis von Über-finanzierungen auseinanderzusetzen haben.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es auf die
von der Klägerin durch die Akteneinsicht
gewonnenen Erkenntnisse selbst dann ankommen kann, wenn ihr Vortrag zutrifft, dass sie erst im September 2004 die Akteneinsicht beantragt habe, wozu das Berufungsgericht bis-lang keine Feststellungen getroffen hat.
Zwar wäre die Frist zur Scha-denmeldung bereits versäumt gewesen, wenn erst im September 2004 oder noch später gewonnene Erkenntnisse hinreichenden Anlass zu [X.] Schadenmeldung gaben. In diesem Fall hätte die Klägerin jedoch zur Vermeidung eines Verschuldens die Schadenmeldung unverzüglich nachholen müssen (vgl.
Senatsurteil vom 5. Juli 1995 -
IV ZR 43/93, [X.]Z 130, 171, 175 für die Geltendmachung von Invalidität nach [X.] der [X.]), was sie
ebenfalls
nicht getan hat.

cc)
Soweit das Berufungsgericht
ein
fehlendes Verschulden der Klägerin deshalb
angenommen hat, weil sie
keine Kenntnis von der [X.] in den Versicherungsbedingungen haben musste, vermag auch diese Erwägung das angefochtene Urteil nicht zu tragen.
Das Beru-28
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fungsgericht hat sich insoweit nicht mit dem Vortrag der Beklagten aus-einandergesetzt, die Klägerin habe als Mitglied des [X.] aufgrund der Korrespondenz zwischen dessen Zentra-lem Kreditausschuss und dem [X.] schon im Jahre 1989 positive Kenntnis von der Ausschlussklausel erlangt, da die Zu-sammenfassung des Versicherungskonzepts durch den Fonds in einem Schreiben vom 19.
Oktober 1989 allen Mitgliedsinstituten zur Verfügung gestellt worden sei; zumindest habe ihr der Inhalt der Klausel danach bekannt sein müssen.

Es
hat zur Begründung seiner Auffassung in diesem Punkt ledig-lich pauschal auf die Ausführungen unter [X.].2. seines Urteils vom 11.
April 2012 im Verfahren 25 U 2377/09 (juris Rn.
39) verwiesen.
Diese Bezugnahme ist schon deshalb nicht geeignet, das Vorbringen der [X.] zur konkreten Kenntnis der Klägerin zu bescheiden, weil Klägerin in jenem Verfahren keine Bank, sondern eine Bausparkasse war und das Berufungsgericht im Hinblick auf diesen Umstand argumentiert hatte, es sei nicht aufgezeigt, dass die (dortige) Klägerin als Bausparkasse an der Vereinbarung zwischen dem [X.] und der Kredit-wirtschaft beteiligt war und daher Kenntnis von der Ausschlussklausel haben müsste. Diese Erwägung trifft im Streitfall ersichtlich nicht zu.

Davon abgesehen hat der Senat für den Versicherungsnehmer selbst bereits entschieden, dass dieser sich zumindest nach Eintritt ei-nes Ereignisses, das einen Versicherungsfall darstellen könnte, über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen informieren muss; anderenfalls be-ruhe seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit (Senatsurteil vom 15. April 1992 -
IV ZR 198/91, [X.], 819 unter [X.] a). Nichts anderes be-sagt der im Berufungsurteil zitierte Satz aus dem Senatsurteil vom 31
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Juli 2011 ([X.], [X.], 1173 Rn. 30), wonach der Ge-schädigte sich vielfach erst Kenntnis von den Versicherungsbedingungen verschaffen muss. Bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles hat er hinreichende Veranlassung, genau das zu tun. Jedenfalls gilt dies für solche durch die Vertrauensschadenversicherung der Notare ge-schützte Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben.

Das Berufungsgericht wird daher auch neu zu prüfen haben, ob die Klägerin Kenntnis von der Ausschlussfrist in den [X.] hatte und ob eine etwaige Unkenntnis unverschuldet
war.

[X.] Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 25.03.2010 -
26 O 6964/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
25 U 2625/10 -

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Meta

IV ZR 400/12

11.06.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IV ZR 400/12 (REWIS RS 2014, 4949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4949

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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