Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 185/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5041

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]/[X.] § 101 Abs. 1, §§ 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, § 243 Abs. 4, § 246 Abs. 1, § 248 Abs. 1; [X.] § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 44 a Abs. 2 a) Ein notarielles [X.]S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der [X.]uptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Geset-zes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gege-bene Endfassung. b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der [X.] des § 241 Nr. 2 [X.] bewehrten Protokollie-rungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 [X.]) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 [X.] vom Vorstand und Aufsichtsrat [X.]" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Or-ganpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten [X.], soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. - 2 - d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 [X.], wenn entge-gen Ziff. 5.5.3 [X.] nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher In-teressenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die [X.] erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden [X.] während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird. e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der [X.] (§ 101 Abs. 1 [X.]) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionä-re, eine Einzelwahl durchzuführen, außer [X.] gesetzt werden. f) [X.] wegen Informationspflichtver-letzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 [X.]) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der [X.]uptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 [X.] voraus. g) Im [X.] gemäß § 132 [X.] ergangene Entscheidungen binden das Gericht im [X.] nicht. h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 [X.] auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungs-gründe gegen denselben [X.]uptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. [X.] 122, 211, 240). [X.], Urteil vom 16. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.] - 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 2 wird auf die Revisionen der Kläger zu 1 bis 3 das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die An-fechtungsklagen der Kläger zu 1 bis 3 gegen die [X.] der [X.]uptversammlung der [X.] vom 10. Juni 2003 ([X.] 3 und 4) abgewiesen worden sind. Auf die Berufungen der Kläger zu 1 bis 3 wird unter Zurückwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 2 das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2005 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung der Nebenintervention des Streithelfers [X.] - abge-ändert und wie folgt gefasst: Die [X.] der [X.]uptversammlung der [X.] vom 10. Juni 2003 ([X.] 3 und 4) werden für nichtig erklärt. Im Übrigen werden die Klagen der Kläger zu 1 und 2 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: - 4 - Die [X.] trägt 3/5 der Gerichtskosten, 3/5 ihrer eigenen [X.], die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 und diejenigen des [X.] zu 3 voll. Die Kläger zu 1 und 2 tragen 2/5 der Gerichtskosten und der [X.] der [X.] sowie die Hälfte ihrer eige-nen außergerichtlichen Kosten. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung über die Kosten der [X.] verbleibt es. Der Streitwert beträgt je angefochtenem [X.]uptversammlungsbe-schluss 50.000,00 •, somit insgesamt 200.000,00 •. Streitwert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 3: 100.000,00 •. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die drei Kläger sind Aktionäre der beklagten [X.]. An ihrer [X.], die am 10. Juni 2003 stattfand, nahmen - neben circa 4.000 weiteren Aktionären - die Kläger zu 1 und 2 durch Vertreter und der Klä-ger zu 3 persönlich teil. Den Beschlussfassungen ging eine mehr als achtstün-1 - 5 - dige Generaldebatte mit 34 Wortbeiträgen und 230 Fragen voran. Der [X.] hatte zuvor gebeten, schriftliche Wortmeldungen auf dafür vorgesehenen Vordrucken abzugeben. Von den Aktionären gestellte, schriftlich fixierte Fragen wurden von mehr als 50 Mitarbeitern der [X.] im sog. "back-office" erfasst und mit Antwortvorschlägen versehen, die dann von dem Versammlungsleiter verlesen wurden. Der Vertreter der Klägerin zu 2 stellte eine Reihe von Fragen aus einem der [X.] zuvor übersandten Schreiben, die zum Teil darauf zielten, dass die [X.] eine ihr von der [X.] des [X.] zu 1 verpfändete Beteiligung von 40 % an der [X.] zu einem circa 60 Mio. • unter der abgesicherten Kreditsumme lie-genden Preis selbst ersteigert und die erworbene Beteiligung nicht mit einem "[X.]" an einen einzelnen Erwerber, sondern zum Teil (10 %) an ein Mitglied der [X.]veräußert hatte. Hintergrund dessen war der wirt-schaftliche Niedergang der Unternehmensgruppe des [X.] zu 1, den er auf eine kreditschädigende Interviewäußerung des ehemaligen Vorstandssprechers [X.](nachfolgend [X.]) der [X.] vom 4. Februar 2002 zurückführt (vgl. dazu [X.] 166, 84 ff.). Dies hat ihn zur Erhebung einer Schadensersatz-klage und zur Erstattung einer Strafanzeige veranlasst. Der Kläger zu 3 übergab dem Versammlungsleiter mehrere Blätter mit insgesamt 308 handschriftlich gestellten Fragen. Inwieweit er diese auch münd-lich gestellt hat und sie von der [X.] beantwortet wurden, ist streitig. 2 Nach Beendigung der Generaldebatte fasste die [X.]uptversammlung je-weils mit großer Mehrheit die von der Verwaltung der [X.] vorgeschlage-nen Beschlüsse, u.a. über die Entlastung des Vorstandes ([X.] 3) sowie des Aufsichtsrats ([X.] 4) jeweils für das Geschäftsjahr 2002, die Wahl des [X.] für das Geschäftsjahr 2003 ([X.] 5) und über die (Listen-)Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ([X.] 11). Streitig ist, ob seitens 3 - 6 - der Klägerin zu 2 ein Minderheitenverlangen auf Einzelentlastung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.] gestellt wurde und wie der Versammlungsleiter auf ihren Antrag zur Einzelwahl der Aufsichtsratsmitglieder reagiert hat. Der zur Beur-kundung der [X.] hinzugezogene Notar (§ 130 [X.]) [X.]. fertigte in der [X.]uptversammlung unter Benutzung vor-formulierter Unterlagen eine handschriftliche Aufzeichnung, unterzeichnete [X.] unmittelbar nach Ende der [X.]uptversammlung und wies sein Büro an, [X.]s Papier als seine Niederschrift der [X.] zuzuleiten, falls ihm etwas zu-stoßen sollte und er die beabsichtigte Durchsicht und Korrektur deswegen nicht mehr sollte vornehmen können. Später erstellte der Notar nach Rücksprache mit der [X.] die endgültige, auf den Tag der [X.]uptversammlung datierte Niederschrift, die er dann als Original zu seiner Urkundensammlung nahm und von der er eine beglaubigte Abschrift bei dem [X.]ndelsregister einreichte. Das am [X.] unterzeichnete Papier ist nicht mehr vorhanden. Mit ihren innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 [X.] eingereichten [X.] und [X.] greifen alle Kläger die [X.] ([X.] 3, 4), die Kläger zu 1 und 2 darüber hinaus die Bestellung des [X.] ([X.] 5) sowie die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ([X.] 11) an. Alle Kläger meinen, die Beschlüsse seien mangels ordnungsgemäßer Beurkun-dung, der Kläger zu 3 außerdem wegen fehlender Überwachung der Stimm-auszählung durch den Notar, gemäß § 241 Nr. 2 [X.] nichtig. Im Übrigen seien sie u.a. wegen Informationspflichtverletzungen der [X.] (§ 131 [X.]) an-fechtbar (§ 243 Abs. 4 Satz 1 a.F. [X.]). Ob die Klage des [X.] zu 3 dem Aufsichtsrat der [X.] "demnächst" zugestellt worden ist (§ 167 ZPO), [X.] die Parteien unterschiedlich. 4 Die Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richten sich die - von dem erkennenden [X.]at zugelassenen - Revisionen der Kläger. 5 - 7 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revisionen aller drei Kläger führen zur Nichtigerklärung der [X.] vom 10. Juni 2003. Die weitergehenden Revisionen der Klä-ger zu 1 und 2 bleiben erfolglos. A. Zur geltend gemachten Nichtigkeit der Beschlüsse 7 Entgegen der Ansicht der Revisionen sind die von den Klägern jeweils angegriffenen Beschlüsse nicht schon gemäß § 241 Nr. 2 [X.] wegen eines Beurkundungsmangels i.S. von § 130 Abs. 1, 2 oder 4 [X.] nichtig. 1. Nach den von den Parteien in der Revisionsinstanz insoweit nicht [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts (AG 2007, 672 = [X.], 1463) entspricht die bei den Akten befindliche, von dem Notar als "final" be-zeichnete Fassung des [X.] den formalen Erforder-nissen des § 130 Abs. 1, 2 und 4 [X.], was auch die Parteien nicht in Abrede gestellt hätten. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, es könne offen blei-ben, ob sich aus § 130 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] das Verbot mehrfacher Beur-kundung ergebe, weil entweder die erste, nicht mehr vorhandene Niederschrift oder die später gefertigte Endfassung wirksam sei (zustimmend [X.], [X.] 8. Aufl. § 130 [X.]. 11), geht das zwar an der Argumentation der Kläger vorbei, welche die in der [X.]uptversammlung erstellte und unterzeichnete, jedoch nicht mehr vorhandene Urfassung für allein maßgeblich halten und "bestritten" ha-ben, dass diese die Vorgaben des § 130 [X.] beachtet habe. Doch abgesehen davon, dass es das von der Revision behauptete Verbot einer Mehrfachbeur-kundung der [X.]uptversammlung nicht gibt (vgl. [X.]/[X.], Aktienrecht 3. Aufl. 10.17 [X.]. 1 zu b; [X.], [X.] 2007, 804, 808 m.w.Nachw.; ebenso auch Eylmann, [X.] 2005, 300, 303), ist hier die von dem Notar nach 8 - 8 - der von ihm vorgenommenen Bearbeitung autorisierte und in den Rechtsver-kehr gegebene "Endfassung" die allein maßgebliche. 9 a) Die Kläger verkennen, dass § 130 Abs. 1 [X.] zwar eine Beurkun-dung der [X.] durch eine "über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift", nicht aber deren endgültige Fertigstel-lung in der [X.]uptversammlung voraussetzt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 130 [X.]. 23; [X.]/[X.]/Ziemons, [X.] § 130 [X.]. 36; ebenso [X.] [X.]O S. 301). In der Praxis wird regelmäßig vor der [X.]uptversammlung anhand der Einberufungsunterlagen ein umfassender Entwurf erstellt, der dann anhand der Vorgänge in der [X.]uptversammlung handschriftlich oder stenogra-fisch vervollständigt wird (vgl. [X.]/[X.] [X.]O 10.17 [X.]. 3; [X.] [X.]O [X.]. 23). Dabei kann sich der Notar auch nur für ihn leserlicher Kürzel [X.] oder Protokollanten hinzuziehen (vgl. [X.] [X.]O; MünchKom-m[X.]/[X.] 2. Aufl. § 130 [X.]. 16 f.; [X.].[X.]/[X.], § 130 [X.]. 75; [X.], [X.] 1987, 1331, 1336). Erst danach wird das eigentliche Pro-tokoll in Reinschrift erstellt, wobei Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den aufgenommenen Notizen oder auch gegenüber einem in der [X.] bereits fertig gestellten Protokoll aufgrund eigener Erinnerung des Notars ohne Weiteres möglich sind, solange die bisherige Ausarbeitung noch ein "Internum" bildet, mag sie auch von ihm schon unterzeichnet sein (vgl. [X.] Komm.z.[X.]/[X.] [X.]O § 130 [X.]. 78 a.E.). Das gilt nicht nur nach [X.] der [X.] der [X.], sondern nach nahezu einhelliger Auf-fassung zumindest so lange, bis der Notar Ausfertigungen oder Abschriften der von ihm autorisierten Endfassung erteilt (vgl. [X.], NJW 2007, 2019 f.; [X.], [X.] 2007, 382; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 130 [X.]. 16; [X.], [X.] 2007, 804;Krieger, Festschrift Priester S. 400; [X.], [X.] 2005, 50, 52; 377, 379; Priester, [X.] 2006, 403, 417 f.; [X.]/[X.]/Ziemons [X.]O § 130 [X.]. 41; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 130 - 9 - [X.]. 125). Solange sich die Niederschrift noch im Gewahrsam des Notars be-findet und er sich ihrer nicht entäußert hat, kann er sie auch vernichten und neu fertigen, wenn ihm Formulierungen nicht behagen oder er Unrichtigkeiten fest-stellt (vgl. [X.], [X.] 16. Aufl. § 37 [X.]. 32 m.w.Nachw.; [X.] [X.]O S. 383 f.). 10 b) Eine gegenteilige Auffassung wird im neueren Schrifttum, soweit er-sichtlich, nur von Eylmann ([X.] 2005, 300, 302; 2005, 458), dem Privatgut-achter der Kläger, vertreten. Ihm hat sich in einem von dem Kläger zu 3 gegen den Notar [X.]. eingeleiteten [X.] wegen [X.] gegen §§ 267, 274, 348 StGB das [X.] (NJW 2007, 1221) mit der Begründung angeschlossen, dass die Beurkundung rechts-geschäftlicher Erklärungen mit dem in § 13 [X.] vorgeschriebenen Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben abgeschlossen sei und die Unterzeichnung durch den Notar auch bei sonstigen Beurkundungen i.S. von §§ 36 ff. [X.] den Schlusspunkt setze (a.[X.] [X.], 2358). Dieser Ansicht folgt der [X.]at nicht, weil sie die gebotene [X.] zwischen den verschiedenen Beurkundungsformen ausblendet. Bei der Beurkundung von Willenserklärungen gemäß § 13 [X.] wirken die [X.] mit; bereits durch ihre Genehmigung und Unterzeichnung der Niederschrift wird deren Wortlaut festgelegt und darf daher nicht nachträglich einseitig von dem Notar verändert werden (abgesehen von offensichtlichen Unrichtigkeiten i.S. des § 44 a Abs. 2 [X.]). Dagegen hat ein [X.]uptversammlungsprotokoll gemäß § 130 [X.] den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahr-nehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; [X.].[X.]/[X.]. § 130 [X.]. 18), den er nicht in der [X.]uptversammlung herstellen und unter-zeichnen muss, sondern auch nachträglich fertig stellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht [X.] - 10 - ßert hat. Bis dahin hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. [X.] [X.]O § 37 [X.]. 32; [X.], [X.] 3. Aufl. § 37 [X.]. 7; [X.] [X.]O S. 2020; vgl. auch Krieger [X.]O; [X.]/[X.] § 267 [X.]. 88). Dass im vorliegenden Fall der Notar seine Aufzeichnungen - einer verbreiteten Praxis entsprechend (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O [X.]. 33) - vorsorglich für den Fall seines plötzlichen Todes oder seiner [X.]ndlungsunfähigkeit unterzeichnet hat, ändert nichts daran, dass er sie nicht in Verkehr gegeben, sondern erst später eine von ihm autorisierte Endfassung erstellt hat, mit der Folge, dass bis zu de-ren Ausgabe der Beurkundungsvorgang noch nicht i.S. des § 44 a Abs. 2 [X.] abgeschlossen war (vgl. [X.] [X.]O S. 2021; [X.] [X.]O S. 383 mit Hinweis auf die Parallele in § 16 Abs. 1 [X.]). Es handelt sich hier - entgegen der Ansicht der Revision des [X.] zu 3 - nicht um eine dem tatsächlichen Verhalten widersprechende bloße "[X.]". Ob im Todesfall des No-tars die vorsorgliche Unterzeichnung zu einer gültigen Niederschrift i.S. des § 130 [X.] führen kann (vgl. dazu [X.] [X.]O; [X.], [X.] 2007, 804, 811), bedarf hier keiner Entscheidung. c) Da nach allem die vorliegende Endfassung der Niederschrift maßgeb-lich ist, kommt es auf die von den Klägern gemutmaßten Mängel der ursprüngli-chen, nicht mehr vorhandenen Aufzeichnungen nicht an; erst recht ist ohne Be-deutung, dass die von dem Notar zu den Akten gegebene, nach seiner [X.] seine ursprünglichen Aufzeichnungen in der [X.]uptversammlung wiedergebende [X.] von ihm, worauf die Revision des [X.] zu 3 hinweist, nicht unterzeichnet ist. Soweit die Revision des [X.] zu 3 die Übereinstimmung zwischen den ursprünglichen Aufzeichnungen und der Lese-abschrift in Zweifel zieht und mutmaßt, diese sowie die Endfassung der Nieder-schrift beruhten - entgegen der Argumentation des Berufungsgerichts - nicht auf Wahrnehmungen und Schreibarbeiten des Notars in der [X.]uptversammlung, sondern auf Weisungen der Rechtsabteilung der [X.], sind dafür konkrete 12 - 11 - Anhaltspunkte nicht dargetan. Durch bloße Zweifel oder Mutmaßungen können die Gültigkeit und die Beweiskraft (§§ 415, 418 ZPO) der notariellen Beurkun-dung gemäß § 130 [X.] - hier in Gestalt der von dem Notar autorisierten [X.] - nicht ausgeräumt werden, weil anderenfalls die von § 130 [X.] vor allem bezweckte Rechtssicherheit (vgl. [X.] [X.]O § 130 [X.]. 1) über die von der [X.]uptversammlung gefassten - hier ihrem Inhalt nach auch gar nicht im Streit stehenden - Beschlüsse in ihr Gegenteil verkehrt würde; selbst gegenüber handschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen könnte eingewandt werden, sie seien erst nachträglich auf Weisung Dritter entstanden. Vielmehr ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass eine der Formvor-schrift des § 130 [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 4. Juli 1994 - [X.], AG 1994, 466) entsprechende Beurkundung jedenfalls hinsichtlich der gemäß § 241 Nr. 2 [X.] relevanten Teile ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Auf die ent-sprechende tatsächliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, welche die Revisionen als haltlos rügen, kommt es daher nicht an. Demgegenüber betreffen die von der Revision des [X.] zu 3 darge-stellten Abweichungen der Endfassung der Niederschrift von der "[X.]" jedenfalls keine gemäß § 241 Nr. 2 [X.] nichtigkeitsrelevanten Teile, sondern sind eher marginal, mag auch die von dem Notar erstellte "[X.]" insgesamt 52 Einfügungen und 49 Streichungen ausweisen. Es ist [X.] weiteres nachvollziehbar, dass die über die Erfassung der Abstimmungs- bzw. [X.] hinausgehende Protokollierung des Ablaufs einer [X.]uptversammlung, an der rund 4.000 Aktionäre teilnahmen, in der über Stun-den diskutiert wurde und in der eine Unzahl von Fragen und Anträgen gestellt wurde, auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und dabei nachträglich zu korrigie-rende Unzulänglichkeiten oder Fehler - etwa hinsichtlich gestellter Anträge oder der Reihenfolge oder der Namen der Redner - unterlaufen können. Daraus 13 - 12 - kann aber ein [X.] gemäß § 241 Nr. 2 [X.] nicht hergeleitet wer-den. 14 d) Ebenso wenig führt es zur Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 2 [X.], dass in der vorliegenden Endfassung des Protokolls gemäß § 130 Abs. 2 [X.] nur das Datum der [X.]uptversammlung, nicht aber dasjenige der Fertigstellung des [X.] angegeben ist und dieses nach dem Vortrag der Kläger nicht unverzüg-lich i.S. von § 130 Abs. 5 [X.] erstellt und zum [X.]ndelsregister eingereicht worden sein soll. Das fällt nicht unter einen der in § 241 [X.] abschließend auf-geführten Nichtigkeitsgründe. Auch § 37 Abs. 2 [X.] geht davon aus, dass Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars nicht mit Ort und [X.] bzw. Fertigstellung der Urkunde zusammenfallen müssen, ohne dass dafür eine Frist bestimmt ist (vgl. Krieger, Festschrift Priester, S. 387, 400). Selbst die für die Beurkundung einer Willenserklärung gemäß § 13 [X.] erforderliche Unterschrift des Notars kann unbefristet nachgeholt werden (vgl. [X.] [X.]O § 13 [X.]. 88). Solange eine in der [X.]uptversammlung begonnene Protokollie-rung gemäß § 130 [X.] nicht abgeschlossen und deren Fertigstellung nicht endgültig unmöglich geworden ist, bleibt die Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 2 [X.] in der Schwebe. e) Die unterbliebene Protokollierung eines angeblich von den Klägern gestellten [X.] gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 [X.] wäre [X.] kein [X.] i.S. des § 241 Nr. 2 [X.] (vgl. MünchKomm[X.]/ [X.] 2. Aufl. § 130 [X.]. 77 m.Nachw.). 15 2. Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] zu 3 sind die angegrif-fenen Beschlüsse auch nicht deshalb nichtig, weil der Notar sich während der [X.]uptversammlung durchgehend im Versammlungsraum aufgehalten und die Verbringung der eingesammelten Stimmkarten sowie deren Auszählung per 16 - 13 - Computer in einem anderen Raum nicht beaufsichtigt hat. Das von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Urteil des [X.] ([X.], 1621) ist vom [X.] ([X.], 1147) zu Recht aufgehoben worden. Die für § 241 Nr. 2 [X.] relevanten Protokollierungspflich-ten des Notars sind in § 130 [X.] abschließend geregelt. Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die "Art der Ab-stimmung" i.S. von § 130 Abs. 2 [X.]; das dort weiter genannte "Abstim-mungsergebnis" ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O § 130 [X.]. 19; Krieger [X.], 1597; Priester EWiR 2002, 645; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 130 [X.]. 31, 51; a.A. wohl MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 130 [X.]. 35, 53). Soweit eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht des Notars hinsichtlich eviden-ter Rechtsverstöße im Ablauf der [X.]uptversammlung postuliert wird (vgl. [X.] [X.]O § 130 [X.]. 12 m.w.Nachw.), fällt deren Verletzung jedenfalls nicht unter § 241 Nr. 1 [X.] (zutreffend [X.] [X.]O S. 1151 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.] WuB [X.] § 130 [X.] 1.03). B. Zur geltend gemachten Anfechtbarkeit der Beschlüsse Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Anfechtbarkeit der ange-griffenen Beschlüsse haben die Revisionen aller Kläger hingegen Erfolg, soweit sie die [X.] ([X.] 3 und 4) betreffen. Nicht zu entscheiden braucht der [X.]at in diesem Zusammenhang, ob neben den von den Klägern zu 1 und 2 insoweit erfolgreich geltend gemachten [X.] (dazu unten I 1) auch diejenigen des [X.] zu 3 durchgreifen, weil ihm schon die insofern erfolgreiche Anfechtungsklage der beiden anderen Kläger zugute kommt. Unerheblich ist, ob die Kläger ihre Widersprüche (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 a.F. [X.]) vor oder nach den jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben (vgl. [X.].Beschl. v. 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 [X.]. 6 = AG 17 - 14 - 2007, 863). Dagegen erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, soweit die [X.] der Kläger zu 1 und 2 gegen die Beschlüsse zu [X.] 5 (Wahl des Abschlussprüfers) und zu [X.] 11 (Listenwahl der [X.]) abgewiesen worden sind. [X.] Revision der Kläger zu 1 und 2 1. [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die [X.] ([X.] 3, 4) wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Organerklärungen gemäß § 161 [X.] anfechtbar (vgl. dazu [X.] [X.]O § 161 [X.]. 31), wie die Revision der Kläger zu 1 und 2 zu Recht rügt. 18 Gemäß § 161 [X.] haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten [X.] jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen der "[X.]" (nachfolgend [X.]) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist gemäß § 161 Satz 2 [X.] den Aktionä-ren dauerhaft zugänglich zu machen und hat einerseits einen Vergangenheits-, andererseits einen Gegenwarts- und Zukunftsbezug ([X.] [X.]O § 161 [X.]. 14, 20), bzw. den Charakter einer "Dauererklärung", die jeweils binnen Jahresfrist zu erneuern und im Fall vorheriger Abweichung von den [X.]-Empfehlungen umgehend zu berichtigen ist (vgl. Seibert [X.] 2002, 581, 583 zu [X.]; [X.] [X.]O [X.]. 20; Ringleb in Ringleb/[X.]/[X.]/v. Werder, [X.]. [X.]. 1579 m.w.Nachw.; a.[X.], [X.], 2146, 2148 f.). Geschieht dies nicht oder entspricht die Erklärung von vornherein in einem - wie hier - nicht unwesentlichem Punkt nicht der tat-sächlichen Praxis der [X.], liegt darin ein Gesetzesverstoß, der - ohne dass der [X.]at generell zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 161 [X.] Stel-19 - 15 - lung nehmen müsste - jedenfalls dem genannten Verstoß zuwider gefasste [X.] (§ 120 [X.]) anfechtbar macht (vgl. [X.] [X.]O § 161 [X.]. 31; [X.].[X.]/[X.] 3. Aufl. § 161 [X.]. 65, 67; [X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 161 [X.]. 61 f., 65). So verhält es sich im vorliegenden Fall. 20 a) Die Revision der Kläger zu 1 und 2 geht allerdings fehl, wenn sie die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung aus einem unzutreffenden [X.] herleiten will. Einen solchen [X.] enthielten die - in dem [X.] der [X.] vom März 2003 [X.] - Organerklärungen (§ 161 [X.]) vom 30. Oktober 2002 nicht und mussten ihn im Hinblick auf die nach § 15 EG[X.] erstmals im Jahr 2002 ab-zugebende Erklärung auch nicht enthalten. b) Zu Recht stützen die Kläger zu 1 und 2 die Unrichtigkeit der genann-ten Entsprechenserklärung aber darauf, dass der Aufsichtsrat die Empfehlung 5.5.3 [X.] nicht befolgt hat. Nach dieser Bestimmung soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die [X.]uptversammlung (§ 171 Abs. 2 [X.]; vgl. Ringleb/[X.] [X.]O [X.]. 1139) "über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren". Damit soll die Informationsgrundlage für die Entlastung des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) verbessert werden (vgl. Ringleb/[X.] [X.]O [X.]. 1138). Eine entsprechende Information enthält der vorliegende Bericht unstreitig nicht. 21 [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erübrigte sich ein Auf-sichtsratsbericht über eine Interessenkollision in der Person des [X.] und über die Behandlung dieses Konflikts gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 1 [X.] nicht deshalb, weil die gegen ihn erhobenen "Vorwürfe" des [X.] zu 1 in den Medien behandelt worden waren und daher bei einem auf-22 - 16 - merksam am öffentlichen Leben teilnehmenden und an den [X.] "sei-nes" Unternehmens interessierten Aktionär als bekannt vorausgesetzt werden konnten. Zum einen kennzeichnen die genannten "Vorwürfe" noch nicht den Interessenkonflikt, in dem [X.] als Aufsichtsratsvorsitzender der [X.] wegen der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage und ihm deshalb als ehemaligem Vorstandsmitglied drohender Regressansprüche der [X.] gemäß § 93 Abs. 2 [X.] stand. Vor allem aber besagen die genannten "[X.]" nichts darüber, wie der Interessenkonflikt von dem Aufsichtsrat der [X.] im Sinne von 5.5.3 Satz 1 [X.] "behandelt" worden ist. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Annah-me eines seinerzeit bereits "aufgetretenen" und daher gemäß Ziff. 5.5.3 [X.] berichtsbedürftigen Interessenkonflikts nicht entgegengehalten werden, dass bei Abfassung des Berichts vom März 2003 nur ein erstinstanzliches Urteil (vom 18. Februar 2003, [X.], 725) über die von dem Kläger zu 1 erhobene Feststellungsklage auf Schadensersatz vorgelegen habe und dem [X.]vorsitzenden [X.] Regressansprüche der [X.] (§ 93 Abs. 2 [X.]) wegen des von ihm als Vorstandssprecher gegebenen Interviews aus [X.] Sicht allenfalls in ferner Zukunft für den Fall gedroht hätten, dass der Kläger zu 1 mit seiner Feststellungsklage und einer darüber hinaus zu erhebenden Zahlungsklage gegenüber der [X.] - wie diese gemeint hat: wider Erwar-ten - rechtskräftig obsiegen sollte. Denn die Aufgabe des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 [X.]), die [X.] auch ehemaliger Vorstandsmitglieder (vgl. [X.] 157, 151, 153 f.) einer nachgelagerten Recht- und Zweckmäßigkeitskon-trolle zu unterziehen (vgl. [X.] 135, 244, 252; [X.] [X.]O § 111 [X.]. 4 f.; MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 111 [X.]. 29) und in Wahrnehmung der [X.]sinteressen das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche ge-genüber dem betreffenden (ehemaligen) Vorstandsmitglied zu prüfen (vgl. [X.] 135, 244, 252 ff.), beginnt nicht erst dann, wenn ein bestimmter Schaden 23 - 17 - der [X.] feststeht. Vielmehr besteht für einen die Sorgfaltspflichten ge-mäß §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] beachtenden Aufsichtsrat bereits nach Zu-stellung einer auf angeblich pflichtwidriges [X.]ndeln eines Vorstandsmitglieds gestützten Schadenersatzklage Anlass, den Sachverhalt zu erforschen und et-waige Regressmöglichkeiten gegen das betreffende Vorstandsmitglied eigen-verantwortlich zu prüfen. Das gilt zunächst einmal hinsichtlich der Prozesskos-ten, zumal wenn - wie hier - bereits ein erstinstanzlicher Kostentitel vorliegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat aber auch über im Interesse der Gesell-schaft liegende vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherstellung etwaiger Regress-ansprüche aus § 93 Abs. 2 [X.] wie etwa über eine Streitverkündung (§ 72 ZPO) oder über die Geltendmachung eines [X.] gegenüber dem betreffenden Vorstandsmitglied (§ 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 93 Abs. 2 [X.]) zu beraten und zu entscheiden. Alle derartigen Maßnahmen, die das [X.] zwischen der [X.] und dem betreffenden [X.] berühren, fallen unter die Prüfungs- und Entscheidungsprärogative des Aufsichtsrats, nicht in diejenige des Vorstands, welcher die [X.] im Rechtsstreit mit dem [X.] zu vertreten hat (§ 78 Abs. 1 [X.]) und dabei im Innenverhältnis zu der [X.] wiederum der Kontrolle des Aufsichtsrats unterliegt. Es liegt auf der [X.]nd, dass bei den genannten vom Aufsichtsrat zu treffenden Entscheidungen objektiv ein Interessengegensatz zwischen der [X.] und dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied besteht und deshalb ein Aufsichtsratsvorsitzender, der selbst Betroffener ist, daran nicht unbefangen mitwirken kann. Ob im Aufsichtsrat der [X.] tatsächlich entsprechende Beratungen unter oder ohne Mitwirkung des Vorsitzenden stattgefunden haben oder dies schlicht unterblieb, berührt nicht das Vorliegen des genannten, typisiert zu [X.], sondern dessen Behandlung, über die gemäß Ziff. 5.5.3 [X.] selbst dann zu berichten gewesen wäre, wenn der Aufsichtsrat 24 - 18 - keinen Anlass für irgendwelche Vorsorgemaßnahmen gesehen und die Vorwür-fe des [X.] für haltlos gehalten haben sollte. 25 c) Zu weit geht es allerdings, soweit die Revision meint, es sei nicht nur über das Vorliegen und die Behandlung des Interessenkonflikts in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 1 [X.] zu berich-ten, sondern aus diesem Konflikt gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 2 [X.] auch die Kon-sequenz einer Beendigung seines [X.] zu ziehen gewesen. Abgesehen von der fehlenden Gesetzesqua[X.]ät dieser Regelung kann ein nicht nur vorübergehender, "wesentlicher" Interessenkonflikt, welcher eine Niederle-gung oder eine Beendigung des Mandats (vgl. § 103 Abs. 3 [X.]) erforderlich macht (vgl. dazu Ringleb/[X.] [X.]O [X.]. 1142), nur bei [X.] [X.] auf weite Teile der [X.] angenommen werden (vgl. [X.]/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl. [X.]. 927), während der Interessenkonflikt in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] ledig-lich einen Ausschnitt seiner Amtsführung in Bezug auf die von dem Kläger zu 1 geltend gemachten Schadensersatzansprüche betrifft, deren tatsächliche Höhe bis heute nicht geklärt ist. Im Ergebnis kommt es darauf ohnehin nicht an, weil ein Interessenkonflikt jedenfalls vorlag und darüber gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 1 [X.] zu berichten gewesen wäre. d) Das Fehlen des in Ziff. 5.5.3 Satz 1 [X.] empfohlenen Berichts über die Interessenkollision und deren Behandlung war zwar mangels Gesetzeskraft dieser Regelung nicht unmittelbar gesetzwidrig, führte aber dazu, dass die bis zur [X.]uptversammlung vom 10. Juni 2003 und darüber hinaus aufrecht erhal-tene "Entsprechenserklärung" (§ 161 [X.]) des Vorstands und des [X.] der [X.] vom Oktober 2002 (vgl. oben [X.] a) in einer für die Organ-entlastung relevanten Hinsicht unrichtig war (vgl. [X.] [X.]O § 161 [X.]. 31; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 161 [X.]. 62, 65). Darin liegt ein [X.] - 19 - stoß, welcher zur Anfechtbarkeit der [X.] insgesamt und nicht nur zur Teilanfechtbarkeit der Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds [X.] führt, weil sämtliche Organmitglieder die für den Interessenkonflikt in der Per-son des [X.] und für die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung maßgebli-chen Tatsachen kannten (vgl. [X.] [X.]O § 161 [X.]. 31) und die vorliegende Entsprechenserklärung nach ihrem Wortlaut von beiden Organen gemeinsam abgegeben worden ist (vgl. dazu Ringleb/[X.] [X.]O [X.]. 1540; zur Frage ei-nes Gemeinsamkeitserfordernisses bejahend [X.], BT-Drucks. 14/8769 [X.]; [X.], AG 2002, 249, 253; a.[X.], [X.] 166, 150, 173; Krieger, [X.], [X.], 369 f.; [X.] [X.]O § 161 [X.]. 10). Entgegen einer im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung handelt es sich bei der vorliegenden "zukunftsgerichteten" Erklärung (dazu oben [X.] a) nicht nur um eine - auf das [X.]ndeln des einzelnen Organs beschränkte - "Ab-sichtserklärung", deren Unrichtigkeit nur dem von einer [X.]-Empfehlung ab-weichenden Organ zur Last fiele (so insbesondere [X.].[X.]/[X.] 3. Aufl. § 161 [X.]. 41). Vielmehr verlangt § 161 [X.] eine den Aktionären dau-erhaft zugänglich zu machende und daher bis zu ihrer Änderung maßgebende (vgl. oben [X.] a) Information über die Einhaltung der - an die Verwaltung insge-samt (vgl. BT-Drucks. 14/8769 [X.]) und zum Teil auch an die [X.]uptversamm-lung gerichteten - [X.]-Empfehlungen im gesamten Bereich der [X.] (vgl. Krieger, Festschrift [X.], [X.], 368), weshalb eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung jedem der erklärungspflichtigen Organe zur Last fällt, soweit ihre Mitglieder die anfängliche oder später eintretende Unrichtigkeit der Erklärung kannten oder kennen mussten und sie gleichwohl nicht für eine Rich-tigstellung gesorgt haben (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 161 [X.]. 65). Ein dolus malus ist insoweit nicht erforderlich (vgl. insoweit [X.].[X.]/[X.] § 161 [X.]. 87). 27 - 20 - e) Der Anfechtbarkeit der [X.] des vorliegenden Falls steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Vertreter des [X.] zu 1 die [X.]uptversammlung in einem im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils er-wähnten Redebeitrag auf die Interessenkollision in der Person des [X.] und die daraus resultierende Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung gemäß § 161 [X.] hingewiesen hat. Dies mag zwar den erschienenen Aktionären vor der Abstimmung über die Entlastung vor Augen geführt haben, dass die Erklärung der Verwaltungsorgane der [X.] unrichtig war. Der Gesetzesverstoß war damit aber nicht hinfällig, vielmehr erforderte er - schon im Hinblick auf die in der [X.]uptversammlung nicht erschienenen Aktionäre, die gleichermaßen einen Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung hatten -, dass eine Billigung des Verhaltens der Organmitglieder ausgeschlossen war und die gleichwohl gefass-ten [X.] anfechtbar sind (vgl. [X.] [X.]O § 161 [X.]. 31 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.]at, [X.] 153, 47, 51); anderenfalls blieben [X.] gegen § 161 [X.] folgenlos. 28 2. Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder a) Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht insoweit zutreffend davon aus, dass die von dem Versammlungsleiter vorgeschlagene Listenwahl zulässig war, weil gemäß der Satzung der [X.] "der Leiter der [X.]uptversammlung berechtigt ist, über eine von der Verwaltung ... vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen". Eine entsprechende Sat-zungsregelung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen § 23 Abs. 5 [X.], weil § 101 [X.] keine Regelung zur Art der Abstimmung trifft (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 101 [X.]. 36). Soweit § 101 Abs. 1 [X.] von der Wahl der "Mitglieder des Aufsichtsrats" spricht, ergibt sich daraus nichts [X.], wie die Parallele in § 120 Abs. 1, 2 [X.] zeigt (vgl. [X.]/[X.]/ Drygala, [X.] § 101 [X.]. 10). Die erst am 2. Juni 2005 beschlossene [X.] - 21 - lung Ziff. 5.4.3 [X.], Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzufüh-ren, berührt die vorliegende Wahl im Juni 2003 nicht. 30 Da somit bereits in der Satzung der [X.] über die Zulässigkeit der Listenwahl entschieden worden ist, kommt es - entgegen der Ansicht der Revi-sion - auf die unter den Parteien streitige Behauptung nicht an, der Vertreter der Klägerin zu 2 habe vor Durchführung der Listenwahl beantragt, die [X.] darüber abstimmen zu lassen, dass über die Wahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder getrennt abgestimmt werde. Dies würde (entgegen der Ansicht von Bub, Festschrift Derleder, [X.], 229) in die in der Satzung getrof-fene Regelung eingreifen, das Wahlverfahren dem Versammlungsleiter zu über-lassen, dessen jeweiliger Entscheidung sich die satzunggebenden Aktionäre mit Wirkung für später beitretende Aktionäre unterworfen haben. Der Antrag auf Einzelabstimmung lief unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht [X.] ausführt, auf eine unzulässige Satzungsdurchbrechung hinaus (zu-stimmend MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 101 [X.]. 22 m. [X.]. 59). b) Aus dem [X.]atsurteil vom 21. Juli 2003 ([X.] 156, 38, 41) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort fehlte eine Satzungsregelung. Nur in einem sol-chen Fall ist ein Hinweis des Versammlungsleiters sinnvoll und möglicherweise, was der [X.]at [X.]O allerdings offen gelassen hat, dahingehend erforderlich, dass derjenige Aktionär, der einen Kandidaten der Liste nicht wählen wolle, ge-gen die Liste insgesamt stimmen müsse, und dass bei deren mehrheitlicher Ablehnung eine Einzelwahl stattfinde (vgl. dazu [X.].[X.]/[X.]/ [X.] [X.]O § 101 [X.]. 51; [X.] [X.]O § 101 [X.]. 6). Dagegen ermächtigte im vorliegenden Fall schon die Satzung der [X.] den Versammlungsleiter, eine Listenwahl anzuordnen. Ohne Relevanz für die Beschlussfassung ist es deshalb, dass der nach Behauptung der Kläger von dem Versammlungsleiter gegebene Hinweis, die Listenwahl sei in der Satzung vorgeschrieben, in der 31 - 22 - erteilten Form nicht ganz zutreffend war. Einen Anspruch auf Durchführung [X.] haben einzelne Aktionäre auch sonst grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.]/Drygala, [X.] § 101 [X.]. 11 m.w.Nachw. auch zur Gegen-ansicht). Unerheblich ist auch der Streit der Parteien darüber, ob der [X.] darauf hingewiesen hat, dass eine etwaige Opposition gegen [X.] Kandidaten durch Ablehnung der Liste im Ganzen zum Ausdruck gebracht werden müsse, weil das eine Selbstverständlichkeit ist, die nur in [X.] mit der hier fehlenden Möglichkeit, eine Einzelwahl zu erzwingen, Bedeu-tung hat. c) Die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung gemäß § 161 [X.] (dazu oben [X.]) wird von der Revision nur als Anfechtungsgrund gegenüber den [X.]n, nicht aber gegenüber dem Beschluss über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht. 32 d) Schließlich ist der angefochtene Beschluss über die Wahl der [X.] auch nicht gemäß § 243 Abs. 1, 4 a.F. [X.] wegen angeb-licher, von der Revision der Kläger zu 1 und 2 geltend gemachter Verletzungen des Informationsrechts der Aktionäre (§ 131 [X.]) anfechtbar. 33 [X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang nur auf die in der Klageschrift der Kläger zu 1 und 2 konkret als nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgeführten Fragen der Aktionärs-vertreter [X.](nachfolgend E.) und [X.] (nachfolgend [X.]) ankommt, weil Anfechtungsgründe in [X.] innerhalb der An-fechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen (vgl. [X.] 120, 141, 157 m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], AG 2005, 395, 397). Diesem Erfordernis genügte zwar die [X.] der angeblich "insbesondere" nicht beantworteten Fragen in der [X.] - 23 - schrift ([X.]. a bis s), nicht aber der darüber hinaus gehaltene Vortrag, der [X.] der [X.] habe "eine ganze Reihe von Fragen" aus einer der [X.] beigefügten Frageliste des [X.] nicht oder unzutreffend beantwortet. Das gleiche gilt für die Bezugnahme auf sonstige in der [X.] nicht genannte Fragen anderer Aktionäre, auf welche die Revision sich im Übrigen nicht beruft. Sie beschränkt sich vielmehr - neben den Fragen der Aktionärsvertreterin [X.] - auf die in der Klageschrift aufgelisteten Fragen [X.]. a bis s des [X.], die auch Gegenstand der von der Revision in [X.] genommenen Entscheidungen in dem von den Klägern zu 1 und 2 betrie-benen [X.] (§ 132 [X.]) waren. [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht und ist der [X.]at im vorliegenden [X.] an die auf Betreiben der Kläger zu 1 und 2 im [X.] gemäß § 132 [X.] ergangene Entscheidung des [X.] vom 13. Oktober 2006 (20 W 54/05), das den Klägern einen Auskunftsanspruch wegen Nichtbe-antwortung einiger in der [X.]uptversammlung gestellter Fragen ([X.]. d, f bis l) zuerkannt hat, nicht gebunden. Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die - jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurtei-lende (vgl. dazu [X.] 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden [X.] § 131 Abs. 1 [X.] allein in Bezug auf die [X.] annimmt, hat der [X.]at ([X.] 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls die Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gemäß § 132 [X.] kei-ne Bindungswirkung für den [X.] entfaltet. Für den umgekehr-ten, hier vorliegenden Fall der Zuerkennung von [X.] in [X.] gemäß § 132 [X.] kann - entgegen der früher h.M. (vgl. z.B. [X.] 1992, 459; dazu [X.], DStR 1993, 733 sowie die Nachweise in MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 132 [X.]. 61) - nichts anderes gelten. Dies folgt zum einen aus einem Umkehrschluss zu § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.], der gerade 35 - 24 - nicht auf die [X.] gemäß § 99 Abs. 5 Satz 2 [X.] verweist, die einem Urteil im [X.] gemäß § 248 Abs. 1 [X.] zukommt. Zum anderen ist das Auskunfterzwingungsverfahren hinsichtlich seiner beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten dem allgemeinen Zivilverfahren nicht gleichwertig (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O; [X.].[X.]/[X.] 4. Aufl. § 132 [X.]. 11; [X.] [X.]O § 132 [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 132 [X.]. 41; [X.]/[X.]/Siems, [X.] § 131 [X.]. 87). Die Gefahr von [X.] Entscheidungen in den beiden Verfahren kann vor dem Hintergrund, dass sich der Aktionär bewusst für deren parallele Durchführung mit unter-schiedlicher Zielrichtung und unterschiedlichen Zuständigkeitsanordnungen ent-scheidet, eine Bindungswirkung nicht begründen (MünchKomm[X.]/[X.] a-aO; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 132 [X.]. 41). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht im Er-gebnis darin zu folgen, dass eine Verletzung des Informationsrechts der Aktio-näre (§ 131 [X.]) in Bezug auf den Tagesordnungspunkt der Wahl der [X.] nicht vorliegt. 36 ([X.]a) Zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit von den vorgelegten schriftlichen Antwortvorschlägen des "back-office" der [X.] aus. Zu [X.] meint die Revision, das Berufungsgericht verkenne die Beweislast der [X.] für die Unrichtigkeit des Vortrags der Kläger zu 1 und 2, die [X.] seien in freier Rede und teilweise abweichend von den schriftlichen Antwort-vorschlägen erteilt worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht eine Be-weislastentscheidung getroffen, sondern mangels näherer Einlassung der [X.] zu den pauschal behaupteten Abweichungen bereits ein zulässiges Bestreiten verneint (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Richtigerweise trifft - entgegen der Ansicht der Revision - die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten [X.] der [X.] ohnehin die Kläger. Eine [X.] - 25 - lastumkehr wegen Nichtvorlegung des [X.] (vgl. dazu MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 243 [X.]. 138) findet hier nicht statt, weil ein notarielles [X.]uptversammlungsprotokoll vorliegt (vgl. oben A). Eine substanti-ierte Darlegung der angeblichen Abweichungen von den schriftlichen Antwort-vorschlägen findet sich auch an den von der Revision angeführten Aktenstellen nicht. ([X.]b) Unter Zugrundelegung der schriftlichen Antwortvorschläge sind die Fragen [X.]. a, b ("Listing an ausländischen Börsen") beantwortet. Die weiteren Fragen [X.]. c bis m des [X.] betrafen ebenso wie die Fragen der Aktionärsvertreterin [X.] den Erwerb und die anschließende Teilveräußerung von 40% der Aktien der [X.]Verlags AG durch die [X.], welche die ihr von einem Konzernunternehmen des [X.] zu 1 als Kreditsicherheit verpfändeten Aktien zum Mindestgebot ersteigert und anschließend einen [X.]anteil von 10% an Frau S.

(nachfolgend Frau S.) veräußert hatte, die dadurch Mehrheitsaktionärin der A. S.

Verlags AG wurde. Die Fragen zielten zusammengefasst erkennbar darauf zu ergründen, ob die zuständigen Organe der [X.] bei dem Erwerbs- und Veräußerungsgeschäft ihre Sorg-faltspflichten gegenüber der [X.] gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt haben. Das betrifft in erster Linie den Vorstand (vgl. § 76 Abs. 1 [X.]), kann aber im Hinblick auf die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 1 [X.]) auch für die Entscheidung über die Wiederwahl der bisherigen [X.] (hier unter Einschluss des früheren Vorstandssprechers [X.]) von Bedeutung sein (vgl. Großkomm[X.]/[X.] 4. Aufl. § 131 [X.]. 196; MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 131 [X.]. 54 bis 56). 38 - 26 - ([X.]c) Jedenfalls besteht generell ein Anspruch auf Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur insoweit, als diese zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, d.h. von einem objektiv urteilenden Aktionär als wesentliches Beurteilungselement benötigt wird ([X.] 160, 385, 389; [X.], [X.] [X.]O § 131 [X.]. 12 m.w.Nachw.). Nach diesem Kriterium, welches das Informationsrecht gemäß § 131 [X.] in qua[X.]a-tiver und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines [X.] begrenzt (vgl. [X.] [X.]O § 131 [X.]. 36), sind im vorliegenden Fall die nachge-suchten Informationen, soweit sie für die Meinungsbildung über die Eignung der vorgeschlagenen [X.] erforderlich waren, - abgesehen von einer berechtigten Auskunftsverweigerung zu einzelnen Punkten - erteilt [X.]. 39 (1) Aus den erteilten Antworten ergibt sich, dass die [X.] die einzige Bieterin bei der öffentlichen Versteigerung der ihr verpfändeten Aktien war und ihre Interessen gewahrt hat, indem sie die Aktien zum Mindestgebot ersteigerte. Sie hat damit nicht auf eine um 50 Mio. • höhere Kreditforderung gegenüber der ohnehin insolventen Kreditschuldnerin oder auf bessere Verwertungsmög-lichkeiten "verzichtet", wie auf entsprechende Frage der Aktionärsvertreterin [X.] klargestellt wurde. Die Fragen [X.]. l und m des [X.], deren An-bringung in der [X.]uptversammlung streitig ist, gehen von der falschen Voraus-setzung aus, dass bei einer Verwertung der vinkulierten Aktien im Rahmen ei-nes (von der [X.] zu beantragenden) Insolvenzverfahrens die Vinkulie-rung entfallen und deshalb eine größere Zahl von [X.] in Betracht gekom-men wäre (vgl. dagegen MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl. § 68 [X.]. 112, 114 m.w.Nachw.). Im Gegenteil deckte die schon für die Verpfändung erforderliche Zustimmung der A. S.

AG (§ 68 Abs. 2 [X.]; [X.] [X.]O § 68 [X.]. 56) auch die Pfandverwertung durch die [X.] (vgl. Liebscher/[X.], [X.], 241, 245 m.w.Nachw.), deren Vorstand auf die Fragen des [X.] 40 - 27 - E. darauf hingewiesen hat, dass jeder Dritte sich an der Versteigerung hätte beteiligen können und überdies der Kläger zu 1 selbst sich zuvor mit Zustim-mung der [X.] erfolglos bemüht habe, Interessenten für das Aktienpaket zu finden. In Anbetracht des zur Verlustminimierung der [X.] gebotenen Aktienerwerbs zum günstigen Preis erübrigte sich aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs die Frage [X.]. k, ob dem Erwerb des [X.] [X.]s- und/oder Aufsichtsratsbeschlüsse zugrunde lagen. (2) Auch die in der Klageschrift bezeichneten Fragen der [X.] E. ([X.]. c bis i) und [X.] zur Teilveräußerung des [X.] sind, soweit ge-mäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die [X.] erforderlich, beantwor-tet worden. Die Frage [X.]. c nach der Richtigkeit der Presseberichte über den Verkauf an Frau S. betraf eine ohnehin allgemein bekannte Tatsache und wur-de vom Vorstand konkludent dahingehend beantwortet, dass ein Teil der [X.], "wie seinerzeit bekannt gemacht", unmittelbar weiterveräußert worden sei. Die Auskunftsverweigerung "aus Gründen des [X.]" bezog sich auf "darüber hinausgehende Einzelheiten dieser Transaktion". Die Frage nach dem Veräußerungspreis wurde dahingehend beantwortet, dass dieser "weit [X.] dem seinerzeitigen Börsenkurs" lag, was zur Beurteilung eines [X.] vernünftigen [X.]ndelns der Verwaltung ausreichte. Eine genaue Preisan-gabe, wie auch von der Aktionärsvertreterin [X.] gefordert, hätte nur einem [X.] [X.]sationsinteresse gedient; insoweit überwog das [X.] der [X.] den Nutzen einer Auskunftserteilung, weshalb die [X.], wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, zur Aus-kunftsverweigerung gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] berechtigt war (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 131 [X.]. 208 speziell zu "[X.]"). Die Frage [X.]. e wurde dahin beantwortet, dass die [X.] die Teilver-äußerung aus Gründen der Risikominderung für geboten hielt. Gab es bei der öffentlichen Versteigerung des Gesamtpakets keinen Bieter außer der Beklag-41 - 28 - ten, so musste sie auch vor der darauf folgenden Teilveräußerung nicht [X.] ein "Bieterverfahren" durchführen (Frage [X.]. f). Hierzu und zur Frage [X.]. g, ob es keine Interessenten für das gesamte Aktienpaket gegeben habe, hat der Vorstand der [X.] ausgeführt, es habe sich kein Interessent zu einem an-gemessenen Preis angeboten. Diese Auskunft genügte, weil die Organe der [X.] nicht gehalten waren, das Gesamtpaket unter Wert zu verschleudern und auf die lukrative Teilveräußerung zu verzichten, welche der [X.] den Wert von 30% der Aktien erhielt. Da sich der Umfang der von der [X.] getroffenen Maßnahmen aus der zusammenfassenden Beantwortung der [X.]n [X.]. c bis h ergibt, war damit auch die Frage [X.]. h nach zusätzlichen [X.] um eine Optimierung des Kaufpreises nicht mehr i.S. des § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlich (vgl. auch [X.], [X.] [X.]O § 243 [X.]. 47). [X.] gilt für die in die gleiche Richtung zielende Frage 9 der Aktionärs-vertreterin [X.] (ungeachtet der dazu erklärten Auskunftsverweigerung). Die Frage [X.]. i zur allgemeinen Vorgehensweise der [X.] bei [X.] "signifikanter Beteiligungen" wurde insoweit unter Hinweis auf die [X.] zu einer vorangegangenen Frage beantwortet. Die damit verbundene [X.] nach Besonderheiten des Verkaufs an Frau S. erübrigte sich zumindest [X.] im Hinblick auf die bereits erteilten Informationen zu den Fragen [X.]. e bis h; die Mitteilung von Einzelheiten des Geschäfts mit Frau S. durfte die [X.] gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] aus den bei diesem Geschäft ge-gebenen Diskretionsgründen verweigern, um eine nachhaltige Beschädigung ihrer [X.] im Wirtschaftsleben bei Großgeschäften dieser Art zu vermeiden (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 131 [X.]. 101), wie das Be-rufungsgericht zutreffend ausführt. 42 Von einem vorrangigen Aufklärungsinteresse wegen objektiv begründe-ten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der 43 - 29 - [X.] (vgl. [X.] 86, 1, 19 f.; [X.] [X.]O § 131 [X.]. 27) kann hier nicht ausgegangen werden. Objektive Anhaltspunkte dafür sind nach den [X.] Feststellungen nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus den von der Revision angeführten Aktenstellen. Die Gründe für den Erwerb und den Teilverkauf des [X.] wurden in der [X.]uptversammlung mitgeteilt. [X.] wurde auch darauf, dass es keine Vereinbarungen gegeben habe, welche die [X.] zu dem Erwerb und der anschließenden Teilveräußerung verpflichtet hätten. Dementsprechend war die [X.] auch zur Bekanntgabe von Einzelheiten der Vereinbarungen mit Frau S. auf entsprechende Fragen der Aktionärsvertreterin [X.] nicht verpflichtet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Der von den Klägern subjektiv gehegte Verdacht, die Verwaltungsor-gane der [X.] hätten ihre Pflichten verletzt und sich schadensersatzpflich-tig gemacht, begründet keine erweiterten Auskunftspflichten der [X.]. (3) Die weiteren, den Rechtsstreit zwischen dem Kläger zu 1 und der [X.] sowie ihrem ehemaligen Vorstandsprecher [X.] betreffenden Fragen [X.]. n bis s des [X.] wurden, soweit gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlich, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beantwortet, wie sich auch aus den vorgelegten Antwortvorschlägen ergibt. Unerheblich ist insoweit die in Frageform gekleidete Behauptung, dass [X.] zur [X.] der [X.]uptversammlung des Vorjahres 2002 über den Eingang der [X.] informiert gewesen sei. Wie das Berufungsgericht ausführt, wurde mit der damaligen Äußerung des [X.], er habe eine Schadensersatzklage und eine Strafanzeige noch nicht erhalten, nicht verschwiegen, dass die [X.] Maßnahmen bereits eingeleitet worden seien. Die weitere Frage [X.]. r zur Kommunikation zwischen [X.] und seinem Strafverteidiger betraf keine Ange-legenheit der [X.], wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Die an den Vorstand Dr. v. H.

gerichtete Frage [X.]. s zu dessen Kenntnisstand von der Strafanzeige und der Schadensersatzklage des [X.] zu 1 im Jahr 44 - 30 - 2002 wurde beantwortet und war im Übrigen aus dem vorerwähnten Grund zur Meinungsbildung über die Wahl von [X.] in den Aufsichtsrat nicht erforderlich. 45 e) Soweit die Revision schließlich unter Hinweis auf das [X.]atsurteil vom 25. November 2002 ([X.] 153, 47, 51) rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kläger zur materiellen Rechtswidrigkeit der [X.] im Hinblick auf die pflichtwidrigen Interviewäußerungen des vormaligen [X.]ssprechers [X.] und auf die von dem Aufsichtsrat der [X.] ver-säumte Sicherstellung von Regressansprüchen "ignoriert" bzw. irrig als verfris-tet gemäß § 246 Abs. 1 [X.] angesehen, ist damit ein entsprechender [X.] gegenüber dem Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats nicht geltend gemacht, die im Übrigen auch nicht ohne weiteres aus diesem Grund anfechtbar wäre (vgl. [X.] 153, 47, 52). 3. Wahl des Abschlussprüfers a) Ohne Erfolg rügt die Revision, der für das Geschäftsjahr 2003 [X.] sei wegen Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB) entsprechend den im [X.]atsurteil vom 25. November 2002 ([X.] 153, 32 ff.) aufgestellten Grundsätzen nicht wählbar gewesen, weil er die Bilanz der [X.] für das Vorjahr 2002 mit uneingeschränktem Prüfvermerk versehen habe, obwohl die Bilanz keine Rückstellungen wegen der von dem Kläger zu 1 gegen die [X.] erhobenen (auf die Interviewäußerungen des [X.] gestützten) Feststel-lungsklage auf Schadensersatz ausgewiesen und bei Erteilung des Prüfver-merks sogar schon das erstinstanzliche Urteil in jenem Rechtsstreit vorgelegen habe. 46 Das Berufungsgericht hat nicht das [X.]atsurteil vom 25. November 2002 ([X.]O) "missverstanden", sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass der vor-liegende Fall entscheidungserhebliche Unterschiede gegenüber demjenigen 47 - 31 - jenes [X.]atsurteils aufweise. Im dortigen Fall hatte der Abschlussprüfer an der Entstehung fehlerhaft vollendeter Tatsachen ([X.]) mit-gewirkt und sich dadurch bereits Schadensersatzansprüchen in beträchtlicher Höhe ausgesetzt ([X.]O S. 43). Demgegenüber weist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hin, dass es im vorliegenden Fall um eine Wahrscheinlich-keitsbeurteilung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen geht, die sich von Jahr zu Jahr ändern kann, ohne dass dies dem Eingeständnis eines frühe-ren Fehlers gleichkommt und damit gerechnet werden muss, dass der [X.] künftig in gleicher Weise verfahren werde. Hinzu kommt, dass der Prüfvermerk für das vor Erlass jenes Feststellungsurteils abgelaufene Ge-schäftsjahr 2002 zu erteilen und abzusehen war, dass der Nachweis eines be-stimmten Schadens des [X.] zu 1 als Folge der Interviewäußerungen des [X.] auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen wird. Bis heute liegt, wor-auf die Revisionserwiderung hinweist, noch kein erstinstanzliches Urteil zu [X.]r Kausa[X.]ätsfrage vor. Mag auch die Erhebung einer bloßen Feststellungs-klage auf Schadensersatz die Erforderlichkeit einer Rückstellung nicht aus-schließen, wie einer der [X.] der Kläger zu 1 und 2 ausführt, so kann und muss doch bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bestehens von [X.] nach dem jeweiligen Erkenntnisstand differenziert werden (vgl. [X.].Urt. v. 22. September 2003 - [X.], [X.], 2068 f.; [X.] 2002, 871). b) Soweit die Revision "die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Be-schlüsse wegen nicht erteilter Auskünfte" geltend macht und dabei offenbar auch den Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers einbezieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder zu [X.]. Davon abgesehen ist schon nicht ersichtlich, welchen Bezug die in der Klageschrift bezeichneten Fragen zum Tagesordnungspunkt der Wahl des [X.] haben sollen. Soweit die gestellten Fragen auf die Feststellung 48 - 32 - einer von den Klägern vermuteten Pflichtverletzung und einer daraus resultie-renden Schadensersatzverpflichtung der Organe der [X.] in [X.] mit dem Erwerb und der Teilveräußerung der an die [X.] verpfände-ten Aktien zielten, waren sie für die Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit des bisherigen und des erneut zu wählenden Abschlussprüfers schon deshalb irrelevant, weil streitige Schadensersatzansprüche erst bei rechtskräftiger Titu-lierung in der Bilanz zu aktivieren sind (vgl. [X.] 1989, 1949; [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 802). I[X.] Revision des [X.] zu 3 Die von dem Kläger zu 3 mit seiner Revision weiterverfolgte Anfech-tungsklage gegen die [X.] hat Erfolg. 49 1. Entgegen der Auffassung des [X.], mit der sich das [X.] nicht auseinandergesetzt hat, hat der Kläger zu 3 die Klagefrist von einem Monat nach der Beschlussfassung vom 10. Juni 2003 (vgl. § 246 Abs. 1 [X.]) gewahrt. 50 Zwar wurde die am 1. Juli 2003 - und damit innerhalb der Monatsfrist - eingereichte Klageschrift dem Vorstand der [X.] erst am 15. September 2003 zugestellt und die - gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 170 Abs. 1 ZPO zusätzlich erforderliche - Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats der [X.] (vgl. § 170 Abs. 3 ZPO) erst am 12. Mai 2004 bewirkt. Diese Zustellun-gen sind jedoch jeweils als noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO und damit als fristwahrend anzusehen, weil der im vorliegenden Fall auf vermeidbare Verzö-gerungen im gerichtlichen Geschäftsablauf zurückzuführende [X.]raum dem Kläger zu 3 nicht angelastet werden kann (vgl. [X.], Urt. v. 20. April 2000 - [X.], [X.], 1140). 51 - 33 - a) Der Kläger zu 3, ein in [X.] ansässiger, aber im Inland zugelasse-ner Rechtsanwalt, welcher sich selbst vertrat, hat in der Klage die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der [X.] jeweils namentlich als gesetzliche Vertreter der [X.] bezeichnet und dazu die Geschäftsadresse der [X.]n angegeben. Ob dies für die erforderliche Zustellung oder Ersatzzustellung an zumindest ein Aufsichtsratsmitglied (§ 170 Abs. 3 ZPO) nicht ausreichend war (so noch [X.] 107, 296, 299), obwohl das Vorhandensein von "Ge-schäftsräumen" (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zumindest für den Aufsichtsratsvorsit-zenden und die Weitergabe des Schriftstücks an ihn bei einer [X.] wie der [X.] erwartet werden kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 246 [X.]. 7 m.Nachw. auch zur Gegenmeinung), kann im Hinblick auf den weiteren Ablauf dahinstehen. Denn der Kläger zu 3 hat spätestens am 14. August 2003 unter Bezugnahme auf eine beigefügte - im Original nicht bei den Akten befindliche - Telefaxkopie vom 10. Juli 2003 die Privatanschriften von zwei Aufsichtsratsmitgliedern der [X.] mitgeteilt und um Zustellung der Klage auch unter diesen Adressen gebeten, wobei er für den Fall, dass wei-tere beglaubigte Abschriften benötigt würden, die Geschäftsstelle um deren Fertigung ersuchte und in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die persönliche [X.]ftung für die Kosten übernahm. Entgegen der Ansicht des [X.] kann keine Rede davon sein, dass der Schriftsatz vom 10. Juli 2003 das von dem Kläger zu 3 vor Einreichung seiner Anfechtungsklage eingeleitete [X.] gemäß § 132 [X.] betraf, weil in dem Schriftsatz auf die "Klageschrift" im [X.], dem damals noch kein Aktenzeichen zugeteilt war, Bezug genommen wird. Die nachträgliche Adressangabe als sol-che hat zu keiner dem Kläger zuzurechnenden Zustellungsverzögerung geführt, weil die Klage dem Vorstand der [X.] trotz einwandfreier Adressangabe in der Klageschrift erst am 15. September 2003 zugestellt wurde und bis dahin bei richtiger Sachbehandlung ohne weiteres auch an die von dem Kläger zu 3 52 - 34 - nachträglich benannten Aufsichtsratsmitglieder hätte zugestellt werden können (vgl. auch [X.], Urt. v. 20. April 2000 [X.]O). 53 b) Auch die späte Klagezustellung an den Vorstand der [X.] beruht entgegen der Ansicht des [X.] auf Verzögerungen in dessen [X.] und nicht auf einer verspäteten Einzahlung des von dem Klä-ger zu 3 zu leistenden [X.], der von dem [X.] erst mit Schreiben vom 6. August 2003 angefordert wurde. Innerhalb eines [X.]-raums von circa drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 [X.] (10. Juli 2003) hätte der Kläger zu 3 in Erwartung einer Zahlungsaufforderung untätig bleiben dürfen, ohne sich dem Vorwurf nachlässiger Prozessführung auszusetzen (vgl. [X.] 69, 361, 364 f.). Gemäß der vorliegenden Bestätigung der Gerichtskasse vom 22. Juli 2003 ging jedoch bereits an diesem Tag ein auf die [X.]. Sparkasse gezogener Verrechnungsscheck über den vollstän-digen Betrag des geschuldeten [X.] zu dem ursprüngli-chen Aktenzeichen des [X.]es (3/15 O 91/03) bei der [X.] ein, welche den Scheck relativ spät einlöste und am 12. August 2003 Zahlungsanzeige erteilte. Unter dem 14. August 2003 bestimmte der [X.] frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung. Die [X.] der [X.] bzw. ihrem Vorstand zusammen mit der Klageschrift der [X.], wie schon erwähnt, erst am 15. September 2003 zugestellt. Ein [X.] Verschulden des [X.] zu 3 ist damit nicht festzustellen. Da die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erst vom 12. August 2003 datiert und eine Klage in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor der Entrichtung des Vorschusses nicht zugestellt werden soll (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG), kann im Übrigen auch unter diesem Aspekt die nachträgliche Bekanntgabe der [X.] zweier Aufsichtsratsmitglieder am 14. August 2003 zu keiner nennenswerten Zustellungsverzögerung geführt haben. - 35 - c) Nachdem der Kläger zu 3 die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen zur Ermöglichung einer Zustellung an den Vorstand und den Aufsichtsrat der [X.] erbracht hatte, war er grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gericht-liche Verfahren zu kontrollieren und durch Nachfragen auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken (vgl. [X.] 168, 306, 312 [X.]. 20 ff.), was er ungeachtet dessen in der Folgezeit immer wieder tat, nachdem er aus der Klageerwiderung erfuhr, dass die Klage dem Aufsichtsrat der [X.] noch nicht zugestellt worden war. Da die [X.] im weiteren Fortgang selbst vorgetragen hat, dass am 12. Mai 2004 die Zustellung an ein Mitglied des Aufsichtsrats habe bewirkt werden können, ist jedenfalls von einem tatsächlichen Zugang (§ 189 ZPO) auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob schon die gemäß der Zustel-lungsurkunde vom 12. Mai 2004 vorgenommene Ersatzzustellung unter der An-schrift der [X.] wirksam war (vgl. dazu oben a). 54 2. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen begründet, ohne dass es auf die von dem Kläger zu 3 geltend gemachten Informationspflichtverletzungen wegen angeblicher Nichtbeantwortung zahlreicher von ihm (und anderen Aktio-nären) in der [X.]uptversammlung der [X.] teils schriftlich, teils mündlich gestellter Fragen ankommt, weil der Erfolg der [X.] der Kläger zu 1 und 2 gegen die [X.] auch dem Kläger zu 3 zugute kommt (vgl. [X.]at, [X.] 122, 211, 240). Dies folgt daraus, dass zwischen mehreren [X.] eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO besteht, weil gemäß § 248 Abs. 1 [X.] ein Urteil, durch das ein [X.]uptversammlungsbeschluss für nichtig erklärt wird, für und gegen alle Aktionäre der verklagten [X.] wirkt und deshalb die Entscheidung gegenüber mehreren [X.] einheitlich ergehen muss ([X.]at [X.]O m.w.Nachw.; vgl. auch [X.].Urt. v. 1. März 1999 - [X.], [X.], 580; [X.]/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 [X.]. 4). Etwas anderes gilt nur, wenn die Klage eines einzelnen Streitgenossen unzulässig oder gemäß § 246 Abs. 1 55 - 36 - [X.] verfristet ist oder dem Kläger die Anfechtungsbefugnis fehlt (vgl. [X.] [X.]O § 246 [X.]. 3), weil insoweit nicht über das gemeinsame streitige Rechts-verhältnis (§ 62 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden ist. Das ist hier nicht der Fall. [X.] [X.] Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 3/9 O 98/03 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 229/05 -

Meta

II ZR 185/07

16.02.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 185/07 (REWIS RS 2009, 5041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5041

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 174/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 48/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 48/11 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes bei Vergütungszahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied vor Aufsichtsratszustimmung zu einem Beratungsvertrag …


II ZR 78/17 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Aktionärshauptversammlung: Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- …


II ZR 196/12 (Bundesgerichtshof)

Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.