Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.12.2020, Az. 1 StR 310/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2226

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Gegenstand

Vermögensabschöpfung: Ersparte Aufwendungen durch Anmeldung zu geringer Bruttolöhne u.a. im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes


Tenor

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom [X.] angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB gegenüber der [X.], für die der Angeklagte als deren Geschäftsführer gehandelt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraus, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. [X.] niederschlagen (vgl. für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung [X.], Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11 ff., [X.]R StGB § 73 Erlangtes 33; jeweils mwN). Dies ist bei den von der [X.] durch die von dem Angeklagten begangenen Taten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 41a EStG) ersparten Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, [X.] und Lohnsteuer der Fall. Dem steht - entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Bach, [X.] 2019, 214, 215 zu § 266a StGB) - nicht entgegen, dass die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der Straftat entstanden sind. Insoweit besteht zwischen ersparten Aufwendungen für hinterzogene Steuern und für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung kein Unterschied (vgl. zu § 266a StGB BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 203 [X.] 270/20 Rn. 6 mwN; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 WS 627/18, [X.], 297, 300; Wiedner in [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 266a Rn. 114 sowie Reh, [X.] 2018, 20, 21 f.).

Raum     

        

Jäger     

        

[X.]

        

Bär     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 310/20

23.12.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschluss

§ 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 266a StGB, § 1 VTV-Bau, §§ 1ff VTV-Bau, § 370 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.12.2020, Az. 1 StR 310/20 (REWIS RS 2020, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2226


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 310/20

Bundesgerichtshof, 1 StR 310/20, 23.12.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 310/20, 23.12.2020.


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