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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 58/11
vom
22. Januar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
Fey und Dr.
Martini
am 22.
Januar 2013 beschlossen:
Die Rüge des [X.], durch den [X.]sbeschluss vom 23.
Juni 2012 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des [X.] ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahinstehen.
Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der [X.] vor Ablauf der Jahresfrist des §
58 Abs.
2 Satz
1 VwGO über seinen Zulas-sungsantrag entschieden hat. Er legt aber nicht dar, dass diese Vorgehenswei-se den Inhalt der getroffenen Entscheidung zum Nachteil des [X.] beein-flusst hat.
Das klageabweisende Urteil
des Anwaltsgerichtshofs vom 4.
August 2011 wurde dem Kläger am 16.
September 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.
November 2011 hat der Kläger alle in §
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 bis Nr.
5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und 1
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sich mit jedem Aspekt der angefochtenen Entscheidung befasst. Im weiteren Schriftsatz vom 20.
April 2012 hat er die bereits angeführten Argumente [X.] und vertieft und abschließend darauf hingewiesen, sich die Geltendma-chung weiterer Zulassungsgründe bis zum Ablauf
der Jahresfrist des §
58 Abs.
2 Satz
1 VwGO vorzubehalten. Er hat dabei jedoch nicht einmal ansatz-weise ausgeführt, welchen ergänzenden Vortrag er beabsichtigt. Angesichts dieser Sachlage und der Eilbedürftigkeit der Sache (§
14 Abs.
2 Nr.
9, Abs.
4 Satz
2 BRAO) war der [X.] nicht gehalten,
die am 23.
Juni 2012 erfolgte [X.] weitere drei Monate zurückzustellen. Dass kein weiterer relevanter Sachvortrag zu erwarten war, wird auch durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge vom 1.
August 2012 nicht darzulegen vermocht, dass er bis zum 17. September 2012 sein bisheriges Vorbringen um neue Gesichtspunkte, die für die rechtliche Beurteilung des [X.] sein könnten,
ergänzen würde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im [X.]sbe-schluss
vom 9.
August 2012 Bezug genommen. Weitere Schriftsätze sind bis heute beim [X.] nicht eingegangen.
[X.]
König
Fetzer
Frey
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2011 -
AGH 20/10 (I) -
Meta
22.01.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. AnwZ (Brfg) 58/11 (REWIS RS 2013, 8840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8840
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.