Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2011, Az. BLw 12/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 7431

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

BLw 12/10
vom

15. April 2011

in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GrdStVG § 9 Abs. 1, 6, § 10 Abs. 1 Nr. 2
a)
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Wind-kraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 [X.] genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den zu be-rücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen gehört.

b)
Soll das Grundstück als [X.] für eine auf dem Nachbargrundstück be-triebene Anlage erworben werden, kommt nach § 9 Abs. 6 [X.] eine Geneh-migung nur eines zeitlich begrenzten Erwerbs zum Zweck der Bestellung einer Dienstbarkeit in Betracht, verbunden mit der Auflage, das Grundstück
anschlie-ßend an einen Landwirt zu veräußern.
[X.], Beschluss vom 15. April 2011 -
BLw 12/10 -
OLG [X.]

AG Erfurt

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 15. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und [X.]
Lemke und Dr.
Czub sowie [X.] und Kreye
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 28. Oktober 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ohne Auflage erteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die sofortige Beschwerde der [X.] zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgericht -
Erfurt vom 18. November 2009 zurück-gewiesen und der Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 28. Oktober 2010 wie folgt ergänzt:
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, bis zum 15. April 2014 das im Grundbuch von [X.]auf Blatt 895 eingetragene [X.], Flur 9, Flurstücksnummer 1311, an einen Landwirt oder an die Beteiligte zu 4 zu angemessenen Bedingungen zu veräußern.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1 und 2 zu gleichen Teilen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

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Gründe:

I.
Mit notariellem
Vertrag vom 2. März 2007 kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 6 ein landwirtschaftliches Grundstück in [X.]
(Thürin-r-richten oder um es als [X.] für eine auf dem Nachbargrundstück zu errichtende Anlage zu nutzen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 übte die Beteiligte zu 4 das [X.] Vorkaufsrecht im Hinblick auf einen Erwerbsinteressenten aus, der Teile des [X.] aufgrund Pachtvertrages bewirtschaftet. Mit [X.] vom 23. Mai 2007 teilte die Beteiligte zu 3 dies den [X.] mit. Dagegen richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Ent-scheidung.
Während des Verfahrens errichtete die Beteiligte zu 2 aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auf dem Nachbar-grundstück des [X.] eine Windkraftanlage, deren Rotorblätter das [X.] überstreifen. Die von der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die [X.] geforderte Baulasterklärung hatte die Beteiligte zu 6 abgegeben.
Ebenfalls während des Verfahrens teilte der Erwerbsinteressent mit, dass er sich mit der Beteiligten zu 2 geeinigt habe und deshalb seinen Kaufan-trag zurückziehe.
Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht
-
hat die Genehmigung des Kaufvertrags versagt, das Oberlandesgericht -
Senat für Landwirtschaftssa-1
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chen
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hat den Vertrag genehmigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 (die der Beteiligten zu 3 übergeordnete Behörde) die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
II.
Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in [X.], 23 veröf-fentlicht ist) meint, zwar lägen die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vor. Der Kaufvertrag sei aber nach § 9 Abs. 6 [X.] zu genehmigen. Zu den zu berücksichtigenden allge-meinen volkswirtschaftlichen Belangen gehöre nämlich auch das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung und dem Ausbau der Versorgung mit erneuer-baren Energien.
Diesen Gesichtspunkt habe die Beteiligte zu 4 im Wege einer [X.] berücksichtigen müssen. Auf der Grundlage der [X.] und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausübung des [X.]n Vorkaufsrechts sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon [X.] gewesen, dass das Grundstück von der Beteiligten zu 2 für das Wind-kraftprojekt benötigt würde.
Die Beteiligte zu 2 sei auf den Erwerb des Grundstücks angewiesen. Die von der Beteiligten zu 6 bestellte Baulast genüge nicht den Erfordernissen, weil sie der Beteiligten zu 2 keine Rechte gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des als [X.] dienenden Grundstücks vermittle. Das leiste nur eine Grunddienstbarkeit, die der Beteiligten zu 2 aber nicht rechtsverbindlich ange-boten worden sei.
III.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen
Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht
davon ausgegangen, dass das verkaufte Grundstück dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterlag. [X.] ist die von der Beteiligten zu 2
vertretene Ansicht, das
Vorkaufs-recht habe nicht rechtswirksam ausgeübt werden können, weil das verkaufte Grundstück nicht die in § 4 Abs. 1 RSG bestimmte Mindestgröße von 2 ha habe
und weil §
1 der [X.] Verordnung
zur Ausführung des [X.] vom 13. Mai 1996 (GVBl. 1996, 84), wonach eine Mindestgröße von 0,25 ha festgesetzt
ist, nicht von der gesetzlichen Ermächtigung in §
4 Abs. 4 Halbsatz 2 RSG gedeckt und daher nichtig sei.
Die Verordnung der [X.] Landesregierung
ist von der Ermächtigung in §
4 Abs. 4 RSG gedeckt, da es sich um eine zeitlich befristete Bestimmung handelt und dem Verordnungsgeber bei der Entscheidung der Frage, ob eine Herabsetzung der Mindestgröße für die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur notwendig ist, ein weiter Einschätzungs-
und Prognosespielraum zuzubilligen ist. Dieser Spielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des [X.] so fehlsam
sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für [X.] Maßnahmen abgeben können (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 263, 264). Das
ist nicht ersichtlich, zumal das Beschwerdegericht einige der für eine solche Regelung sprechenden Gesichtspunkte benannt hat.
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei -
und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet
-
sind die Ausführungen des [X.] zu
dem
Versa-gungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.].
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Eine ungesunde Bodenverteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich
genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt,
zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 -
V
BLw 4/79, [X.]Z 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 -
BLw 8/84, [X.]Z 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 -
BLw 8/88, [X.]Z 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 -
BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 -
st. Rspr.).
In den Verfahren nach § 10 RSG ist das nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Vorkaufsrecht gemäß § 6 Abs. 1 Satz
3 RSG ausgeübt wird (Senat, Beschlüsse vom 8.
Mai 1998 -
BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473, vom 28. April 2006 -
BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 und vom 24.
November 2006 -
BLw 11/06, [X.] 2007, 98 Rn. 12 ff.).
Gemessen daran wäre die beantragte Genehmigung aus den in dem angefochtenen Be-schluss benannten Gründen zu versagen gewesen.
3.
Nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei sind jedoch die Ausführungen
zu §
9 Abs. 6 [X.].
a) Das Beschwerdegericht hat -
entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde
-
allerdings nicht schon die Voraussetzungen der Norm verkannt. Nach §
9 Abs. 6 [X.] sind in den
Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auch die Belange anderer volkswirtschaftlich [X.] Unternehmen zu berücksichtigen, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen ([X.], NJW-RR 2010, 742, 743). Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören -
über die im Gesetzestext benannte Gewinnung von Roh-
und Grundstoffen hinaus -
alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Ver-13
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kehr, Energiebedarf, Bauwesen etc. ([X.], [X.], 186, 188; [X.], [X.], 133, 134; [X.], [X.], 295, 296). Zu be-rücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die -
wie der Erwerb von Er-satz-
oder Tauschflächen
-
nur mittelbar diesen Interessen dienen ([X.], aaO; [X.],
[X.] 1968, 167, 168 und 1982, 133, 134; [X.], NJW-RR 2010, 742, 743).
Gemessen daran entspricht der Erwerb eines landwirtschaftlich nutzba-ren Grundstücks
für die -
nur im Außenbereich
-
zulässige Errichtung einer Windenergieanlage
zur Sicherung und zum Ausbau einer die Umwelt schonen-den Energieversorgung
den nach §
9 Abs. 6 [X.] zu berücksichtigenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht die Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlage
bejaht hat.
aa) Das Beschwerdegericht hat nicht sein Ermessen in unzulässiger Weise
an die Stelle der Entscheidung der Beteiligten zu 3 gesetzt. Die [X.] übersieht schon, dass der Genehmigungsbehörde kein Ermessen zusteht, weil die
Vertragsparteien einen Anspruch auf Erteilung der Genehmi-gung haben, wenn
kein Versagungsgrund vorliegt ([X.]E 21, 73, 85). [X.] davon steht der Genehmigungsbehörde -
im Unterschied zu den Befug-nissen des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von [X.] (vgl. BVerwGE 11, 95, 99)
-
kein von den [X.] nicht auszufüllender eigener Gestaltungsspielraum zu, weil diese nach § 22 Abs. 3 [X.] in einem Rechtsbehelfsverfahren berechtigt
sind, alle Ent-scheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann
([X.], [X.], 67, 68; Barnstedt/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
21 Rn.
129
ff.).
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bb) Ebenso wenig steht der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ein richterlicher Überprüfung entzogener
Einschät-zungsspielraum zu.
Die Gerichte
haben in einem
Rechtsbehelfsverfahren nach § 20 Satz 3 RSG, § 22 Abs. 3 [X.] an Stelle der Behörde über den [X.] zu entscheiden.
cc) Die Entscheidung des [X.] zur Genehmigungsfähig-keit der Windenergieanlage ist
rechtsfehlerfrei.

(1) In den Genehmigungsverfahren nach dem [X.] ist die Genehmigungsfähigkeit der Anlage inzident zu prüfen, wenn die [X.] Genehmigung zwar bereits beantragt, aber noch nicht erteilt worden ist. Ein dem Bau und dem Betrieb einer Windenergieanlage
dienender Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks entspricht nämlich nur dann volkswirt-schaftlichen Belangen
im Sinne von § 9 Abs. 6 [X.], wenn diese
nach den einschlägigen Vorschriften (hier nach § 4 BImSchG) auch errichtet werden darf.
Dazu bedarf es einer Prognose über die Erteilung der beantragten Anlagegen-ehmigung.
(2) Diese Prognose wird jedoch entbehrlich, wenn die Genehmigung tat-sächlich erteilt
worden ist. Sofern sich die rechtlichen Grundlagen und die pla-nerischen Ausweisungen für die Errichtung der Windenergieanlage nicht verän-dert haben, ist nämlich von deren
Genehmigungsfähigkeit schon in dem für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz maßgebli-chen Zeitpunkt auszugehen. Die Genehmigungsfähigkeit ist dann bereits durch den Umstand indiziert, dass die dafür zuständige Behörde die Genehmigung erteilt hat.
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c) Nicht rechtsfehlerfrei ist die Entscheidung
jedoch, soweit sie die [X.] eines dauerhaften Erwerbs des Grundstücks durch die Beteiligte zu
2 für einen ungestörten Betrieb der Windenergieanlage bejaht. § 9 Abs. 6 [X.] rechtfertigt die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke für ge-werbliche Zwecke nur in dem Umfang, wie sie für diese Zwecke wirklich benö-tigt werden ([X.], [X.] 1980, 156, 157).
aa) Richtig ist der angefochtene Beschluss
noch in dem Ausgangspunkt, dass die von der Beteiligten zu 6 bewilligte
Abstandsbaulast nach § 80 [X.] für die von dem Rotor überstrichene Teilfläche
ihres Grundstücks den störungs-freien Betrieb der Anlage in der Zukunft nicht hinreichend absichert, weil die Baulast weder einen Nutzungsanspruch des Begünstigten begründet noch den Eigentümer des betroffenen Grundstücks verpflichtet, die Nutzung
zu dulden ([X.], Urteile vom 8.
Juli 1983 -
V
ZR 204/82, [X.]Z 88,
97, 99 und vom 19.
April 1985 -
V
ZR 152/83, [X.]Z 94, 160, 165).
bb) Nicht berücksichtigt hat das Beschwerdegericht jedoch, dass es für die Erreichung dieser Zwecke allein einer der Baulast entsprechenden Siche-rung durch eine Dienstbarkeit bedarf, die den [X.], diese Teilfläche seines Grundstücks nicht zu bebauen und dem [X.] die zeitweise Nutzung des Grundstücks für Wartungsarbeiten zu gestat-ten.
Der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Sicherung von [X.]n ist demgegenüber grundsätzlich zu versagen, weil die Veräußerung an einen Nichtlandwirt zu einer Verschlechterung der Agrarstruk-tur führt und ein Erwerb durch den Betreiber der Windkraftanlage
zu diesem Zweck auch unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Belange nach § 9 Abs. 6 [X.] nicht erforderlich ist.
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IV.
Der Rechtsfehler führt nicht dazu, dass die
angefochtene
Entscheidung insgesamt aufgehoben werden muss. Der Versagungsgrund ist
nämlich durch eine Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu beheben.
1.
Von dieser Möglichkeit muss die Genehmigungsbehörde Gebrauch machen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, der durch eine Auflage nach § 10 [X.] behoben werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 1954 -
V [X.], [X.] 1955, 39, 40 und vom 17. Dezember 1964 -
V [X.], [X.] 1965, 45, 46). Das gilt auch gegenüber dem siedlungsrechtlichen Vorkaufs-recht, weil auch die unter einer Auflage erteilte Genehmigung eine Genehmi-gung ist (Senat, vom 17.
Dezember 1964 -
V [X.], aaO; [X.], [X.] 1978, 233).
2.
Eine Genehmigung mit einer Veräußerungsauflage kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein hinreichender Grund dafür vorliegt, dass der Käufer vorübergehend Eigentümer des Grundstücks wird (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 1964 -
V [X.], [X.] 1965, 45, 47 und vom 24. Mai 1966 -
V [X.], [X.] 1966, 202, 204).
Das ist hier zu bejahen, weil der störungsfreie Betrieb der Windenergie-anlage die
Absicherung durch eine Dienstbarkeit auf dem verkauften [X.] erfordert, deren Bewilligung den Beteiligten
aber nicht aufgegeben
wer-den kann. Der Genehmigungsbehörde steht nämlich nicht die Befugnis zu, von den Vertragsparteien eine Änderung des Inhalts abgeschlossener
Verträge zu verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 1960 -
V [X.], NJW 1960, 533 und vom 9. Januar 1981 -
V [X.], [X.]Z 79, 201, 205).
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Die Entscheidung, die sowohl den nach § 9 Abs. 6 [X.] zu [X.] volkswirtschaftlichen Belangen als auch dem Zweck der Verbots-norm in § 9 Abs.
1 [X.] (Verschlechterungen der Agrarstruktur durch den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch [X.])
gerecht wird, besteht darin, die Genehmigung für einen (vorübergehen-den)
Erwerb des Grundstücks durch den Betreiber der Windenergieanlage zu erteilen, diese aber mit einer Veräußerungsauflage zu verbinden. Der Anlagen-betreiber erhält dadurch Gelegenheit, als Eigentümer des Grundstücks die der Baulast entsprechenden erforderlichen Dienstbarkeiten zu bestellen. Das Grundstück bleibt jedoch nicht auf Dauer im Eigentum eines [X.], sondern ist nach Ablauf der zur Erfüllung der Auflage gesetzten Frist an einen Landwirt oder das Siedlungsunternehmen zu veräußern.
3.
Die Sache ist danach entscheidungsreif. Die Entscheidung des [X.] ist nur teilweise, nämlich insoweit aufzuheben, dass die durch das Beschwerdegericht erteilte Genehmigung um eine Veräußerungsauflage ergänzt wird.
Die Veräußerungsauflage ist
so zu fassen, dass es der Beteiligten zu
2
freisteht, innerhalb einer hier als angemessen anzusehenden Frist für die
Erfül-lung der Auflage von drei Jahren nach der Entscheidung des Senats das Grundstück entweder an einen erwerbswilligen Landwirt oder aber an die [X.] zu
4 zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen, die hier dem verein-barten Kaufpreis entsprechen, den die Beteiligte zu 4 zu zahlen bereit gewesen ist (vgl. Netz, [X.], 5. Aufl., § 10 [X.]. 4.16.3.1, Seite 588 f.).
Die Beteiligte zu 2 ist darauf hinzuweisen, dass ihr infolge der Erteilung der Genehmigung unter einer Auflage das binnen eines Monats nach Zustel-lung dieser Entscheidung ausübbare Rücktrittsrecht nach §
10 Abs. 2 [X.] zusteht (vgl. [X.], [X.] 1985, 241, 242).
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V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.].
Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in den § 36 Abs. 1,
§
37 [X.].

Krüger

Lemke

Czub
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
Lw U 391/10 -
AG Erfurt, Entscheidung vom 18.11.2009 -
Lw 17/07
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Meta

BLw 12/10

15.04.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2011, Az. BLw 12/10 (REWIS RS 2011, 7431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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