Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. 5 StR 393/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 408

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5 StR 393/01(alt: 5 [X.]/[X.] [X.] DES VOLKESURTEILvom 29. November 2001in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. No-vember 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Die Revisionen des Angeklagten S und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seinerRevision, die Staatskasse diejenigen der Revision [X.] sowie die dem Angeklagten hierdurchentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat nach Zurückverweisung der Sache durch [X.] ([X.], 596) den Angeklagten [X.]wegen Bestechlichkeit inelf Fllen, davon einmal in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewrungausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsan-waltschaft Revision eingelegt, wobei der [X.] die [X.] Staatsanwaltschaft vertritt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung [X.] zeigen keinen Rechtsfehler auf.a) Das [X.] hat zwar zutreffend bei smtlichen Taten des [X.] das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der [X.] 4 -lichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht (vgl. [X.]R StGB § 335 Abs. 2Nr. 2 Annahme, fortgesetzte 1). Damit war es jedoch nicht gehindert, im Ein-zelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu ent-nehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177StGB: [X.], 615; [X.]R StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13;[X.]R StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2). Die Annahme eines minderschweren Falles bei Vorliegen eines [X.] kommt allerdings nur inganz ungewöhnlichen Ausnahmefllen in Betracht (vgl. [X.] aaO).Diese Voraussetzungen hat das [X.] rechtsfehlerfrei in [X.] angenommen und dies neben einer ganzen Reihe angefrter Milde-rungsgesichtspunkte damit begrt, daß den weitergegebenen Daten [X.] fehle. In diesen Fllen erschöpfte sich das Handeln [X.] jeweils in der bloßen Überlassung von [X.]. Sol-che Daten sind Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft, die ge-mß § 21 Abs. 1 [X.] auf Antrag grundstzlich jedem zu gewren ist([X.] [X.], 596, 597). Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroffe-nen auf informationelle Selbstbestimmung ([X.] 65, 1 ff.) lllenfallsauf [X.]. Dies hat das [X.] erkennbar auch so gewichtet.Damit hat es ± entgegen der Auffassung der [X.] ± denSchutzzweck der Datensicherung und Datenkontrolle erkannt und in die [X.] [X.]) Die festgesetzte Gesamtstraflt rechtlicher Prfung stand. [X.] durfte das [X.] den zeitlichen und situativen Zusammen-hang der Taten auch vor dem Hintergrund des [X.] nach § 335Abs. 2 Nr. 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung bercksichtigen.2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls [X.]. Das[X.] hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall bei den [X.], in denen dirmittelten [X.] die bloße [X.] -gabe von Anschriften hinausgingen und [X.] hatten. Die [X.] vorgenommene Differenzierung ist aus Rechtsgricht zu bean-standen, weil der Grad der Dienstpflichtverletzung, der sich in der Vertrau-lichkeit der weitergegebenen Daten widerspiegelt, bei der Strafzumessungganz entscheidend zu bercksichtigen ist. Im rigen [X.] ± entgegen [X.] des [X.] ± das landgerichtliche Urteil bei [X.] die erforderliche Gesamtwrdigung erkennen. Es [X.] insbesondere umflich die Folgen der Straftat in ihrer Wirkung aufden Angeklagten.[X.] Hr [X.] Raum

Meta

5 StR 393/01

29.11.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. 5 StR 393/01 (REWIS RS 2001, 408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 408

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