Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZB 6/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2566

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 6/12

vom

24. September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
September 2013
durch [X.]
[X.], [X.]
Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5.
März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis zu 600

Gründe:

I.
Die Klägerin und die Beklagte waren jeweils zur Hälfte Miteigentüme-rinnen eines Grundstücks in B.

, das mit einem mehrgeschossigen Wohn-
und Geschäftshaus bebaut ist. Das Erdgeschoss war an zwei Einzel-handelsunternehmen vermietet, in den Obergeschossen befinden sich drei Mietwohnungen. Zur Bewirtschaftung der Immobilie hatten sich die [X.]en zu einer [X.] verbunden. Die Beklagte hatte [X.] die Verwaltung der Immobilie übernommen. Nachdem es zu [X.] zwischen den [X.]en gekommen war, beauftragte die Beklagte am 9.
September 2005 das [X.]

, ab dem 1.
Oktober 2005 das Haus zu verwalten. In der Folge kündigte die Klägerin die Gesell-schaft zum 31. Dezember 2006.

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3
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Die Beklagte entnahm in der [X.] von 2003 bis 2006 unter Angabe ver-schiedener Verwendungszwecke und bei Annahme eines Stundensatzes von 60

[X.]. Sie verfügte bis letztmals am 15. Juli 2008 über das [X.], das mittlerweile aufgelöst ist. Auf Antrag der
Klägerin vom 15.
Januar 2007 kam es zur Teilungsversteigerung des Anwesens, in der die Klägerin den Zuschlag erhielt. Über weitere Vermögensgegenstände verfügt die [X.] nicht. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe der [X.] 38.374

s-kunfts-
und Zahlungsansprüche.
Das [X.] hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verur-teilt, der Klägerin Auskunft über die von ihr getätigten Einnahmen und Ausga-ben bezüglich der früher bestehenden [X.] für die [X.] vom 11. Dezember 2002 bis zum 15. Juli 2008 durch Vorlage einer geord-neten Ein-
und Ausgabenaufstellung nebst Erläuterung der einzelnen Vorgänge sowie durch Vorlage der dazugehörigen Belege zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem einzelnen [X.]er sei dann ein Auskunftsrecht zuzu-billigen, wenn die erforderlichen Angaben aus den Büchern und Papieren der [X.] nicht ersichtlich seien, der Berechtigte sich also ohne Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der [X.] verschaffen könne. Darüber hinaus stehe der [X.] gemäß §§
713, 666 BGB ein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Rechenschaftslegung, Abrechnung und [X.] zu, der im Fall der [X.] von einem [X.]er gegenüber dem tatsächlich die Geschäfte führenden [X.]er allein gel-tend gemacht werden könne. Der Anspruch sei bei Erhebung der [X.] am 11.
August 2009 nicht verjährt gewesen. Denn er entstehe erst nach Ausführung des Auftrags. Bei einer Dauerverwaltung könne sich zwar unter 2
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Umständen aus der Natur der Sache heraus eine Pflicht zu periodischer [X.] ergeben. Doch bei der Verwaltung eines Hauses mit einer geringen Anzahl von Mietverhältnissen sei eine Abrechnung erst am Ende des [X.] denkbar, so dass ohne ausdrückliche Vereinbarung der [X.]en eine Verpflichtung der Beklagten zur jährlichen Abrechnung mit der sich daran anknüpfenden [X.] nicht erkennbar sei.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 600

verworfen. Maßgeblich für die Beschwer der Beklagten sei der Aufwand an [X.] und Kosten, den die geschuldete Auskunft erfordere. Im Regelfall sei der [X.]-aufwand mit dem Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Die Beklagte habe nicht glaubhaft [X.], dass bei einem hier angemessenen Stundensatz von 12

h § 21 [X.] der Wert der Beschwer von 600

s-kunftserteilung sei ein zeitlicher Aufwand von drei bis vier Arbeitstagen zu [X.] acht Stunden erforderlich.
[X.] Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs. 2 ZPO).
1. Es bedarf keiner Entscheidung des [X.] zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer.
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a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von §
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO erfordert eine Entscheidung des [X.], wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumut-bar erschweren ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V
ZB
242/11, ZMR
2012, 796 Rn.
6 mwN). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der [X.] liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht [X.] Weise Gebrauch gemacht hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§
2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde-wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an [X.] und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten ([X.], [X.] vom 10.
März 2010 -
IV
ZR
255/08, [X.], 891 Rn.
6;
Beschluss vom 22. März 2010 -
II
ZR
75/09, [X.], 998 Rn.
2; Beschluss vom 9.
November 2011 -
IV
ZB
23/10, FamRZ
2012, 216 Rn.
13; Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
III
ZB
55/11, [X.] 2012, 270 Rn.
7; Beschluss vom 24.
Juli 2012 -
II
ZB
18/11, juris Rn.
3).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach §
3 ZPO eingeräum-ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere 8
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-
6
-

dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdege-genstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§
139 ZPO) nicht festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
465/11,
NJW
2011, 3790 Rn.
17; Beschluss vom 9. Februar 2012 -
III
ZB
55/11, [X.] 2012, 270 Rn.
8; Beschluss vom 24.
Juli 2012 -
II
ZB
18/11, juris Rn.
4; Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V
ZB
242/11, ZMR
2012, 796 Rn.
8). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde [X.], wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Er-messensentscheidung zu ersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2012 -
II
ZB
18/11, juris Rn.
4).
b) Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
[X.]) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde nicht das Vorbringen der Beklagten übergangen, dass die Verurteilung zur [X.] über 1.050 einzelne
Geschäftsvorfälle betreffe und sich schon aus der Anzahl der Vorgänge zeige, dass ein zeitlicher Aufwand von mindestens 115 Stunden erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist sogar von 1.089 Buchungs-sätzen ausgegangen. Es hat aber in [X.] Ausübung seines Ermes-sens berücksichtigt, dass es sich weitgehend um ständig wiederkehrende [X.] wie Miet-
und Nebenkostenzahlungen handelt, die sich nach einmaliger Erläuterung von selbst erklären. Die hierauf aufbauende Schätzung des [X.]s,
der Aufwand für die Auskunftserteilung nebst Erläuterung und Zusammenstellung der Belege liege bei allerhöchstens drei bis vier Arbeitsta-11
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7
-

gen (24-32 Stunden), ist im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht in Anlehnung an §
21 [X.] a.
F. vorgenommene und von der Rechtsbeschwerde inhaltlich nicht mehr an-gegriffene Bewertung des [X.]aufwands der Beklagten mit einem Stundensatz von 12

März 2010 -
IV
ZR
255/08,
FamRZ
2010, 891 Rn.
6; Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
III
ZB
55/11, [X.]
2012, 270 Rn.
7).
[X.]) Das Berufungsgericht hat in [X.] keine Kos-ten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen hinzugerechnet.
Solche Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist ([X.], Beschluss vom 10. März 2010 -
IV
ZR
255/08, [X.], 891 Rn.
6 mwN). Einen solchen Ausnahme-fall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des [X.] der Beklagten und der zu bewältigenden Aufgabe ohne Ermessensfehler verneint.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg mit ihrer Rüge, das Berufungs-gericht habe den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, sie besitze für den [X.]raum vom 1.
Oktober 2005 bis zum 15.
Juli 2008 keine Un-terlagen, mit denen sich eine Ein-
und Ausgabenaufstellung belegen ließe, weil zum 1. Oktober 2005 die Verwaltung einvernehmlich auf die Hausverwaltung G.

übertragen worden sei. Deshalb müsse sie die [X.] Unterlagen von der Hausverwaltung herausverlangen. Dies sei nur mit anwaltlicher Hilfe möglich.
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-
8
-

Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Fremd-kosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht. Zwar gehö-ren, wie bereits ausgeführt, zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter. Solche Kosten sind jedoch nur in An-satz zu bringen, soweit der Verpflichtete auf die Hilfe Dritter zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf ([X.], [X.] vom 22. März 2010 -
II
ZR
75/09, [X.], 998, Rn.
13 mwN).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des als übergangen gerügten [X.] der Beklagten ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Hausverwaltung die Herausgabe der von ihr geführ-ten Unterlagen tatsächlich verweigert. Die Rüge der Rechtsbeschwerde die Klägerin habe selbst vorgetragen, die Verwalterin besitze keine schriftlichen Dokumente mehr, zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb dieser [X.] die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich machen sollte. [X.], dass die Beklagte nach der Auffassung des
Berufungsgerichts ohnehin nur verpflichtet wäre, über die von ihr (persönlich) getätigten Einnahmen und [X.] zu erteilen, kommt es danach nicht an.
2. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebe-nen Berufung kann ferner darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

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a) Das Berufungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn feststeht, dass das erstinstanz-liche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach §
511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 s-gegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
V
ZB
250/10, ZMR
2011, 782 Rn.
4; [X.] vom 9. Februar 2012 -
III
ZB
55/11, [X.] 2012, 270 Rn.
11; Urteil vom 7. März 2012 -
IV
ZR
277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn.
13
f.; Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
V
ZB
242/11, ZMR
2012, 796 Rn.
12).
Diese Prüfung war hier angezeigt, weil das [X.] davon ausge-gangen ist, dass die Beklagte die Berufungsbeschwer erreicht. Das [X.] hat die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000

daraus hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2012 -
IV
ZR
277/10, NJW-RR 2012, 633). Dieser Schluss lässt sich vorliegend jedenfalls aus der Begründung für die Ausübung des dem Gericht nach §
108 Satz 1 ZPO eingeräumten
Ermessens bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ziehen, bei der dieselben Erwä-gungen wie bei der Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten anzustellen sind. Das [X.] hat ausgeführt, bei der Bemessung der Si-cherheitsleistung mit 2.000

f-wand finanziell eingeschätzt werden.
b) Die unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen, wenn die getroffenen Feststel-lungen -
wie hier
-
eine solche Entscheidung erlauben (vgl. [X.], Beschluss 20
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10
-

vom 23. März 2011 -
XII ZB 436/10, NJW-RR
2011, 998 Rn.
15; Beschluss vom 12. April 2011 -
VI
ZB
31/10, NJW-RR
2011, 1079 Rn.
12; Beschluss vom 1.
März 2012 -
V
ZB
189/11, ZWE
2012, 226 Rn.
3 f.;
Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V
ZB
242/11, ZMR
2012, 796 Rn.
12). Ein Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft der [X.] nicht die grundsätzliche Frage auf, in welchem Verhältnis die Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht nach §
713 i.V.m. § 666 BGB zum Kontrollrecht der [X.]er nach §
716 BGB steht. Die Frage ist nicht entscheidungserheb-lich.
Das [X.] hat zur Begründung des Anspruchs der Klägerin nur er-gänzend die §§ 713, 666 BGB herangezogen. In erster Linie hat das [X.] den Anspruch auf den in der Senatsrechtsprechung und im Schrifttum an-erkannten Grundsatz gestützt, dass dem [X.]er in Ergänzung zu sei-nem Kontrollrecht aus §
716 Abs. 1 BGB ein Auskunftsrecht zustehen kann, wenn entweder Bücher und Geschäftspapiere nicht vorhanden sind oder diese wegen [X.], Widersprüchlichkeit oder aus sonstigen Gründen keine geeignete Grundlage für die Information bilden (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 1983 -
II
ZR
85/82, [X.] 1983, 935, 936; [X.]/[X.], 6. Aufl., §
716 Rn. 12 mwN). Dieser Anspruch kann im Einzelfall unmittelbar gegen den für die Auskunft zuständigen (geschäftsführenden) [X.]er durchgesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Mai 1962 -
II
ZR
156/61, [X.], 883; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 716 Rn.
12 und
1).
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-

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des [X.]s, die für eine Berufungszulassung keinen Anlass geben, nicht die vollständige Verwaltung der zwischen den [X.]en bestehenden [X.] aus den Händen gege-ben, als die Hausverwaltung im Jahre 2005 auf Dritte übertragen wurde. Soweit es das [X.] angeht, hat sie nach dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz sogar noch bis zum 15. Juli 2008 Verfügungen vorgenommen. Weiter reicht die Verurteilung zur Auskunft nicht.
Die Passivlegitimation der Beklagten ist aber auch deshalb zu bejahen, weil es sich bei der gekündigten [X.] um eine zweigliedrige gehandelt hat und kein zu [X.] [X.]svermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall können Ausgleichsansprüche und damit auch die vorgelagerten Auskunftsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichs-pflichtigen [X.]er geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
November 2005 -
II
ZR
17/04, [X.]
2006, 232 Rn. 10; Urteil vom 23. Oktober 2006 -
II
ZR
192/05, [X.]
2006, 2271 Rn. 10 mwN).
Es kann dahinstehen, ob das [X.] in Anwendung dieser Grunds-ätze -
wie die Rechtsbeschwerde meint
-
eine zu weitgehende Auskunftspflicht der Beklagten bejaht hat. Denn insoweit würde es sich nur um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler
handeln, der die Zulassung der Berufung zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern würde, weil er über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig berühren würde.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde zeigt unabhängig davon keine grundsätzliche Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage 25
26
27
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-
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-

aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR
291/02, [X.]Z
154, 288, 291).
Eine klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfrage stellt sich nicht. In [X.] Verhältnis die Auskunfts-
und Rechenschaftspflicht nach §
713 i.V.m. §
666 BGB zum Kontrollrecht der [X.]er nach §
716 BGB steht, ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig. Es ist anerkannt und nicht umstrit-ten, dass der auf die §§
713, 666
BGB gestützte Auskunfts-
und Rechen-schaftsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer neben den Rechten aus §
716 BGB und aus § 721 BGB selbständige Bedeutung hat (vgl. [X.], [X.]Z 148, 278, 279; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], §
713 BGB Rn.
10; [X.]/[X.], 6. Aufl., §
713 Rn.
8 mwN). Die Rechtsbeschwerde verweist lediglich auf Stimmen im Schrifttum, die sich gegen eine extensive Anwendung des §
666 BGB im Anwendungsbereich der §§
716, 721 [X.].
[X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch [X.] Zulassung der Berufung im Hinblick auf das Senatsurteil vom 5.
Juli 2011 (II
ZR 199/10, [X.] 2011, 1865). Der erkennende Senat hat dort entschieden, dass auch bei einer als [X.] ausgestalteten Publi-kumsgesellschaft die Auflösung der [X.] grundsätzlich zur Folge hat, dass die einzelnen [X.]ern verliehene [X.] nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen [X.]ern gemeinschaftlich zu. Diese 29
30
-
13
-

Zuweisung betrifft die Geschäftsführung in der [X.], hat aber keinen Einfluss auf die Berechtigung einzelner [X.]er ihre [X.] nach der
Auflösung unmittelbar gegen ihre Mitgesellschafter zu verfolgen.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, durch die Verlagerung der Ge-schäftsführung auf beide [X.]er mit der Auflösung zum 31.
Dezember 2006 sei die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche nicht mehr passiv-legitimiert, kann sie keinen Erfolg haben, weil das [X.] entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Beklagte nach Übertragung der Hausverwaltung im Jahr 2005 über das [X.] tatsächlich weiterhin verfügt hat.
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils war zwischen den [X.]en unstreitig, dass es -
erst
-
am 15.
Juli 2008 zur letzten Verfügung der Beklagten kam. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft reicht bis zu diesem Datum.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Verjährungsfrist sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Jahre 2002 bis 2005 bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen, weil die Beklagte nach dem übereinstimmenden Willen beider [X.]en zur jährlichen Abrechnung verpflichtet gewesen wäre. Diese Frage hat weder die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte, indes nicht hinreichend dargelegte Grundsatzbedeutung, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung. Auch insoweit handelt es sich um einfache Rechtsanwendung, die selbst dann, wenn sie, wie die Rechtsbeschwerde meint, unzutreffend wäre, die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderte, weil kein Fehler vorläge, der über den Einzelfall hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührte.

31
32
-
14
-

ee) Aus dem -
fernliegenden
-
Einwand der Beklagten, nach der [X.] Zahlung der Hälfte des [X.] durch die Klägerin an die Beklagte zu einem [X.]punkt nach Erhebung der [X.] bestünden jedenfalls nach §
242 BGB, §
814 BGB analog keine Zahlungsansprüche und damit auch keine Auskunftsansprüche mehr, ergibt sich schließlich gleichfalls kein Zulassungsgrund.

Bergmann

Strohn

Reichart

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2011 -
2 O 387/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2012 -
5 U 1223/11 -

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Meta

II ZB 6/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. II ZB 6/12 (REWIS RS 2013, 2566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2566

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 29/14

Zitiert

XII ZB 436/10

Zitieren mit Quelle:
x

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