Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 1 ARs 6/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6555

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[X.] vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 [X.] - beschlos-sen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht-sprechung des [X.]s nicht entgegen. An möglicherweise entge-genstehender Rechtsprechung würde der [X.] nicht festhalten. Allerdings ist der [X.] der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gege-ben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im re-gulären Handel erhältlich ist. [X.] Rothfuß Elf Graf [X.]

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1 ARs 6/10

19.05.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 1 ARs 6/10 (REWIS RS 2010, 6555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6555

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4 StR 555/09

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