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PDF anzeigen [X.] vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 [X.] - beschlos-sen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht-sprechung des [X.]s nicht entgegen. An möglicherweise entge-genstehender Rechtsprechung würde der [X.] nicht festhalten. Allerdings ist der [X.] der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gege-ben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im re-gulären Handel erhältlich ist. [X.] Rothfuß Elf Graf [X.]
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 1 ARs 6/10 (REWIS RS 2010, 6555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6555
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