Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 216

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über die Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMVtr) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" (SKS-Vertrag), soweit Maßnahmen der EZB über Outright Monetary Transactions (OMT) bzw den Ankauf von Staatsanleihen betroffen sind


Tenor

1. Die Verfahren werden abgetrennt, soweit sich

a) der Beschwerdeführer zu [X.]gegen

aa) den Beschluss des [X.]vom 6. September 2012 betreffend [X.](OMT) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte ([X.]SMP) sowie gegen die Mitwirkung der [X.]an [X.]und SMP,

bb) das Unterlassen der Bundesregierung, die [X.]wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend [X.](OMT) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim [X.]zu verklagen,

wendet (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012, Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 3. Juni 2013, neugefasster Hilfsantrag zu Antrag Nr. 3; Schriftsatz vom 12. Juni 2013);

b) die Beschwerdeführer zu I[X.]gegen

aa) die Maßnahmen des [X.]der Zentralbanken und der [X.]zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des [X.]zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt,

bb) das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 263 Absatz 1 und Absatz 2 AEUV beim [X.]gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des [X.]durch das System der Europäischen Zentralbanken sowie die [X.]zu erheben

wenden (Schriftsatz vom 29. Juni 2012, Antrag Nr. 7; Schriftsatz vom 13. November 2012, Antrag Nr. 7a);

c) die Beschwerdeführer zu II[X.]gegen

aa) das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des [X.]vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die [X.]aufgehoben wird,

bb) das Unterlassen der Bundesregierung, durch wirksame Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Haftung der [X.]aus den Anleihekäufen in Folge des Beschlusses des [X.]vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Eurostaaten am Sekundärmarkt durch die [X.]und ihre Haftung aus dem [X.]die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entsprechend Anlage II des Vertrages nicht übersteigt,

cc) die Weigerung des Deutschen Bundestages, zur Wahrung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der [X.]nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der [X.]informiert worden ist,

wenden (Schriftsatz vom 15. November 2012, Hilfsantrag Nr. 3 zum Antrag Nr. 1);

d) die Beschwerdeführer zu V[X.]gegen den Beschluss des [X.]vom 6. September 2012 wenden (Schriftsatz vom 17. Oktober 2012);

e) die Antragstellerin die Feststellung beantragt (Schriftsatz vom 18. Oktober 2012), dass der Antragsgegner

aa) verpflichtet ist, zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des [X.]vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner Euro-Staaten am Sekundärmarkt durch die [X.]als Umgehung des Verbotes monetärer Staatsfinanzierung nach Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Entscheidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Beschlusses dienen;

bb) seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die [X.]erforderlichen Anpassungsprogrammen im Rahmen der [X.]oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch einen nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Sicherung seiner haushalts-politischen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven Parlamentsbeschluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der [X.]zuvor nach Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinreichend informiert wird, und durch wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der [X.]aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, wie sie sich aus [X.]ergibt, nicht übersteigt.

2. Die Verfahren werden fortan unter den Aktenzeichen 2 BvR 2728/13 (Beschwerdeführer zu I.), 2 BvR 2729/13 (Beschwerdeführer zu II.), 2 BvR 2730/13 (Beschwerdeführer zu III.), 2 BvR 2731/13 (Beschwerdeführer zu VI.) und 2 [X.]geführt.

Meta

2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12

17.12.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 12. September 2012, Az: 2 BvE 6/12, Urteil

§ 63 BVerfGG, § 66 BVerfGG, § 90 BVerfGG, ESMVtr, SKS-Vertrag

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 (REWIS RS 2013, 216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 216

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2 BvQ 17/13

2 BvR 1390/12

2 BvE 8/11

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