Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 220/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 27. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 47, 51 [X.]; BGB § 449 Überträgt der [X.] das Eigentum an der [X.] auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. [X.], Urteil vom 27. März 2008 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch [X.] [X.] und die Rich-ter Dr. Ganter, Raebel, [X.] und Prof. Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n/Widerklägers werden das Ur-teil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2005 und das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 15. April 2003 wie folgt geändert und (unter Ein-beziehung des [X.] vom 30. Januar 2003) neu gefasst. Der [X.] wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von 148.680,43 • nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den Konten der [X.]Kontonummer 249870 und 20249066 verbleibenden Restguthabens an die Klägerin zuzu-stimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung von 148.680,43 • nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von den genannten Konten zuzustimmen. Im Übrigen bleibt die [X.] abgewiesen. Die weitergehende Berufung des [X.]n/Widerklägers wird zu-rückgewiesen. - 3 - Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens tragen der [X.] 97 % und die Klägerin 3 %. Der [X.] trägt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolg-losen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 •). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der [X.] in Höhe von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfah-rens (1.985.575,00 •). Die Kosten des zweiten [X.] nach einem Wert von 59.402,02 • fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss im Jahr 1999 mit der [X.] (fortan: [X.] oder Lieferantin) einen formularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von [X.] -[X.]fahrzeugen und den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Ein-käufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) über die Klägerin, eine zum [X.] gehörende Bank. Darüber verhält sich ein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener "Rahmenvertrag für [X.] –". Zwischen der [X.] und der Klägerin bestand schon seit dem [X.] eine "Generalvereinbarung" über die Ein-kaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und ihm beigefügten "[X.]" behielt sich 1 - 4 - die [X.] bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klä-gerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die [X.] belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen. Die Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab. Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insol-venzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Ge-brauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei [X.] verein-nahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Be-rechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abge-schlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von [X.] 2.124.911,45 • auf. 2 Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, wobei die Klägerin dem [X.]n einen Betrag von 76.964,15 • zugestanden hat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilaner-kenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das [X.] hat ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] zunächst der Klage nur noch in Höhe von 50.058,04 • stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der [X.] an den [X.]n zuzustimmen. Der [X.] hat durch [X.] - 5 - schluss vom 18. Januar 2005 ([X.], [X.]-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem [X.]n zustehenden Betrag auf 89.278,41 • festgelegt und im Übrigen der Klage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der [X.] hat die Revision des [X.]n zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Aus-zahlung weiterer 59.402,02 • stattgegeben und die Widerklage im gleichen [X.] - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die [X.] - abgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem [X.]n zuzubilligenden Verwer-tungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "[X.]" zugunsten der Klägerin enthaltene [X.] unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbe-halts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvor-behalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der Klägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die 5 - 6 - Zahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu deren Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch Zeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten und das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an die Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigen-tum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltsei-gentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem [X.]n aus dem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie 22 Vorführwagen) jeweils nur die [X.] von 5 % zu. Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht aus. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der [X.] der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale - also weitere 59.402,02 • - zu. 6 1. Die Klägerin war hinsichtlich der von der [X.] betroffenen Neufahrzeuge nicht zur Aussonderung (§ 47 [X.]), sondern ledig-lich zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 [X.]) berechtigt. 7 a) Allerdings hat die [X.] die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Dies ist [X.] festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es 8 - 7 - war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines [X.]s vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die [X.] aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern sollte (Nr. VII[X.]1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen "[X.]"). Mit diesem [X.] wollte die Lieferantin [X.] der Klägerin mit unter die [X.] durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach [X.] durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solan-ge Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser [X.] war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.[X.] vom 1. Januar 1999; vgl. nunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.[X.]). Wirksam war jedoch der verbleibende einfa-che Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin ([X.], [X.]. v. 18. Januar 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 939, 940) b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klä-gerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist. 9 aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie habe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie die der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die [X.] entrichtet. 10 [X.]) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf die sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in [X.], die Klägerin bezahle "im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin ([X.]). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezah-lung der Kaufpreisforderung" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der 11 - 8 - Eigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in [X.]2a des [X.] ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kauf-preises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürg-schaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem [X.] um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise dahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der [X.] befreit wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt. Bedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr [X.] an die Klägerin abgetreten hat ([X.] b des Rahmenvertrags). In deren Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwart-schaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur Folge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.[X.] außer [X.] ge-setzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur noch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie würde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch [X.] Eigentümerin. 12 cc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der X[X.] Zivilsenat hat in seinem [X.]uss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwie-sen, weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Liefe-rantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klä-gerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den [X.] gegen die Händlerin übertrage. Den ([X.] hatte das Berufungsgericht nicht erhoben. Der X[X.] Zivilsenat hat mithin den Vortrag der Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht, 13 - 9 - sondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beur-teilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden [X.] (vgl. [X.] [X.] 60, 392, 395; [X.] 132, 6, 10; [X.], Urt. v. 23. Juni 1992 - [X.], [X.], 2831, 2832). [X.]) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der [X.] und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentüme-rin. 14 c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des [X.], die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin übertragen, nicht zu beanstanden. 15 aa) Grundsätzlich ist der [X.] nicht gehindert, das vorbe-haltene Eigentum zu übertragen ([X.], Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rn. 770; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB ([X.] 42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf Grund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.[X.], § 449 Abs. 1 BGB n.[X.] ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berech-tigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom [X.] [X.], solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der [X.] hat 16 - 10 - ein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinba-rung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf ([X.], Urt. v. 20. Juni 1985 - [X.] ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2530; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 398 Rn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der [X.] das Eigentum, der Erwerber verliert es. Der [X.] kann das vorbehaltene Eigentum auch auf [X.] übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forde-rung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung [X.] wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der [X.] die [X.] und die - um die Darlehenszinsen höhe-re - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem [X.] die [X.] gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht. 17 Der [X.] hat einen derartigen Übergang des vorbehalte-nen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des [X.] ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreis-forderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die [X.] mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn übergeleitet werde ([X.] 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die [X.] - preisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich. [X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kläge-rin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinba-rung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe die [X.] spätestens mit Übersendung des [X.] an die Klägerin ange-nommen. 19 Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der [X.] und der Klägerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem [X.] vorgesehen. Darin heißt es: 20 "1. Die von [X.]– gelieferten Fahrzeuge – werden dem Händler von [X.] in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des [X.] für [X.] vorab für alle bei [X.]– bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der – [Klägerin]. [[X.]] –bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den je-weiligen Rechnungsbetrag an [X.]–, sofern im Rahmen des [X.] liegend. 2. – 3. Mit der Zahlung der – [Klägerin] an [X.] – tritt [X.]– an die – [Klä-gerin] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zu-gunsten der [X.] – bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die – [Klägerin] abgetreten –" Damit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin abgeschlossene Rahmenvertrag, den der [X.] selbst auslegen kann, weil es sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen ([X.]). Der Händler beantragt vorab 21 - 12 - für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lie-ferantin, die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter der [X.] ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Klägerin gemeint): "Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der [X.] aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende [X.], gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtre-tung annimmt: a) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf [X.] des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließen-den Fahrzeugverkäufen; b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen: - bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des ([X.] durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwi-schenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die [X.] - –. - Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des An-wartschaftsrechts liegt in der Stellung des [X.] durch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und [X.] gehen mit Verbringung der [X.] zum Händler auf die Bank über." Die Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des Zeugen [X.]gewonnen. 22 - 13 - d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvor-behalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt [X.] nur noch zur abgesonderten Befriedigung. 23 aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvor-behalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des [X.]s, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert wer-den (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; [X.]/[X.], [X.] § 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist vorgeschlagen worden, den [X.] aus dem Kreis der Aussonde-rungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht zu gewähren (Leitsätze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des [X.]; § 55 Abs. 1 [X.], § 111 Abs. 3 RefE-[X.]). Bis heute wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache ([X.] WM 2007, 429, 432; [X.], Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - be-sitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; [X.], Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der Gesetzgeber der [X.] hat sich dem nicht angeschlossen, weil der [X.], der die ihm gehörende [X.] dem Schuldner überge-ben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger er-schien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen [X.] ist ([X.][X.], Insolvenzrecht im Umbruch [X.], 187 f; [X.], [X.] im Absonderungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die [X.] und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie 24 - 14 - berechtigen demgemäß in der Insolvenz des [X.]s - nach Eintritt des [X.] bzw. [X.] - nur zur abgesonderten [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 10. Februar 1971 - [X.], NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 47 Rn. 93, 114; [X.]/[X.], aaO § 47 Rn. 51; [X.], [X.], 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein [X.] vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr ver-folgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden. [X.]) Wäre der zwischen der [X.] und der Händlerin in der Form eines [X.]s vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewe-sen, hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte gehabt. Die Bezahlung eines der [X.] entsprechenden Betrages durch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des [X.] an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezo-gen - den Eintritt des [X.] bedeutet. Denn die Verkäuferin ([X.]) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegangen. 25 Dass die [X.] und die durch den [X.] begünstigte Klä-gerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung - nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - [X.] haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigen-tumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigen-tum abtreten ließ. 26 - 15 - cc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der [X.] Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirk-sam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, [X.] er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin wegen [X.] mit einem Sicherungseigentum keine [X.], sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung. 27 (1) Das - zur Aussonderung berechtigende - vorbehaltene Eigentum nach § 455 BGB a.[X.], § 449 BGB n.[X.] ist originäres Eigentum des [X.]; das Eigentum der Klägerin ist - wie bei der [X.] - abgeleitetes Eigentum. 28 (2) Das originäre Eigentum der [X.]

AG und das abgeleitete Eigentum der Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte ei-nen [X.], dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen Geldkredit. 29 Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin ([X.]) ge-hörte, sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom [X.] aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den [X.] (vgl. [X.] 54, 214, 219; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; [X.]/ [X.], aaO § 47 Rn. 43; [X.] Z[X.] 2000, 256, 258; a.A. [X.] WM 2007, 429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen ist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kom-men. Die Verkäuferin ([X.]) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine offene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v. § 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten, 30 - 16 - weil sie zwar Gläubigerin des [X.], jedoch nicht in den [X.] zwischen der [X.] und der Händlerin eingetreten ist. Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungs-charakter. Dies kommt in [X.] b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach tritt der Käufer "zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler" an die Klägerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab. Rechtsgrund des [X.] ist somit ein Sicherungsvertrag. Als [X.] Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen konnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern der [X.] zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der [X.] übertragen lässt. 31 Durch die oben (b [X.]) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungs-halber von der Lieferantin deren [X.] verschafft. Ebenfalls sicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht ab-treten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann sei-nerseits auch nur Sicherungscharakter haben. 32 Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungs-zweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat. Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzah-lungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne von [X.] b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die Bank nicht. 33 - 17 - Dass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung [X.], hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. oben c [X.]). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer) und Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit verzinslich ist. 34 Zwar ist - wie oben ausgeführt ([X.]) - davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem [X.] fortbesteht und ebenfalls an die Bank abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht gesichert, bevor es zur Abtretung von der [X.] an die Klägerin kam, und deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der [X.]. Der [X.] ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vor-behaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der [X.] erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisan-spruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die [X.] war nicht daran interessiert, den [X.] zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem [X.] an die Klägerin abzutreten. Da der [X.] letztlich nur eine Sicherungs-funktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungs-nehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des [X.] darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder [X.] - 18 - langen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsan-spruch der Klägerin verzinslich ist, der [X.] jedoch nicht, hat [X.] für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als der [X.]. (3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines [X.]s, kann er seine insolvenzrechtli-che Stellung dadurch nicht verbessern. Der [X.] hat, falls der Käufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig, und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber un-gleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, son-dern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des [X.] unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums siche-rungshalber übertragen lassen (vgl. dazu [X.]/Bunte/ [X.], aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht. 36 - 19 - Das Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre [X.] nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließ-lich durch Rechtshandlungen der [X.] erworben, ist unbehelflich. Die Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch eine Drittsicherheit (vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Liefe-rantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen können, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das Eigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenz-rechtlich keine andere Bewertung. 37 2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinba-rung steht dem [X.]n somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Be-rufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in [X.] der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffen-den Fahrzeuge sich im Besitz des [X.]n befanden, war dieser zur Verwer-tung berechtigt (§ 166 Abs. 1 [X.]) und durfte aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 38 Ausgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 2002 berechnet sich der dem [X.]n noch zustehende Be-trag wie folgt: 39 - 20 - Position 1 (135 Fahrzeuge): Der [X.] hat einen Nettoerlös erzielt von 928.966,22 •, macht brutto 1.077.600,82 •. 9 % hieraus sind [X.] •. Bereits zugesprochen sind 49.473,33 • und 7.932,10 • zusammen 57.405,43 • Die noch offen stehende Differenz beträgt 39.578,64 •. Position 2 (22 Fahrzeuge): Der [X.] hat einen Nettoerlös erzielt von 265.705,78 •, macht brutto 308.218,70 •. 9 % hieraus sind 27.739,68 •. Bereits zugesprochen sind 15.410,94 • Die noch offen stehende Differenz beträgt 12.328,74 •. Position 4 (16 Fahrzeuge): Der [X.] hat einen Nettoerlös erzielt von 171.029,51 •, macht brutto 198.394,23 •. 9 % hieraus sind 17.855,48 •. Bereits zugesprochen sind 9.368,28 • und 992,56 • zusammen 10.360,84 • Die noch offen stehende Differenz beträgt 7.494,64 •. - 21 - Die drei dem [X.]n noch gebührenden Differenzbeträge von 39.578,64 • 12.328,74 • und 7.494,64 • ergeben zusammen 59.402,02 •. In dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. [X.] ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den Klageantrag. Der [X.] kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 40 [X.] Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -

Meta

IX ZR 220/05

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 220/05 (REWIS RS 2008, 4815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 128/12 (Bundesgerichtshof)

Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten abgeleiteter Eigentumsvorbehalt des Factors beim echten Factoringvertrag


IX ZR 128/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 340/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 67/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Weiterveräußerung eines sicherungsübereigneten Warenlagers mit Zustimmung des Sicherungseigentümers


IX ZR 27/19 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit der Genehmigung von Rechtsgeschäften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.