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PDF anzeigen[X.]/03vom6. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: [X.] vom 10. Juli 2003 - 3 [X.] und 3 [X.] des [X.] hat am 6. Februar 2004 beschlos-sen:Der [X.] hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der für [X.] vollendeten Handeltreibens auch ernsthafte Verhand-lungen über den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterver-kauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen.Gründe:Der [X.] sieht in seiner Mehrheit keinen Grund zu einer Änderung beider Auslegung des Handeltreibensbegriffs im Betäubungsmittelrecht.Eine Neuorientierung bei der Auslegung des Begriffs des Handeltrei-bens im Betäubungsmittelgesetz von Verfassungs wegen ist nicht geboten.Das [X.] hat eine Verfassungsbeschwerde gegen einenBeschluß des 2. [X.]s, mit der eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG gerügtwurde, nicht angenommen. Zur Begründung ist in der Kammerentscheidungausgeführt, daß die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung [X.], nach der etwa weder eine gesicherte Lieferquelle noch Verfügungs-gewalt des [X.] für die Annahme vollendeten Handeltreibens erforderlich istund der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn es nicht zur Anbahnung [X.] Geschäfte oder gar zum Abschluß eines Vertrags und dessen Erfül-lung gekommen ist, nicht über den Wortsinn der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1Nr. 2 BtMG hinausgeht (Beschluß vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99).- 3 -Dies wird vom anfragenden [X.] offenbar auch nicht anders gesehen, wenner auch dem von Teilen des Schrifttums erhobenen Einwand, die Auslegungtrage dem Bestimmtheitsgrundsatz nur unzureichend Rechnung, Gewicht bei-mißt.[X.] ist allerdings, daß die unterschiedslose Anwendung [X.] für das vollendete Delikt dem unterschiedlichen Unrechtsgehaltder verschiedenen als vollendetes täterschaftliches Handeltreiben erfaßtenBegehungsweisen nicht immer gerecht wird. Angesichts der Definition [X.] als jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ist [X.] von täterschaftlichem Handeltreiben und Teilnahmehandlungen -insoweit sind jedoch von der Rechtsprechung einige Abgrenzungskriterien ent-wickelt worden (ganz untergeordnete Rolle, keinen Einfluß auf die [X.] des Geschäfts einerseits - Selbständigkeit im Hinblick auf die [X.] des Transports andererseits) - insbesondere aber die vom Gesetz ge-wollte Abgrenzung zwischen Vollendung/Versuch/Vorbereitungshandlungproblematisch.Nach Auffassung des [X.]s erscheint die im [X.] vorge-schlagene Katalogisierung verschiedener "handelstypischer" Tätigkeiten abernicht geeignet, diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Zu Recht ist in der Lite-ratur darauf hingewiesen worden, daß dieser Weg nur zu einer neuen [X.] führen werde, ohne daß damit ein einheitliches Kriterium zurEingrenzung des Begriffs des Handeltreibens gefunden worden ist ([X.],[X.]. zum [X.] StraFo 2003, 391). Zudem sind die einzelnen [X.] Tätigkeiten ihrerseits begründungsbedürftig, z. B. "feilbieten", "sons-tiges in [X.]". Auch überzeugt die vorgeschlagene Asymmetrie zwi-- 4 -schen Einkaufs- und Verkaufshandlungen nicht. Der Einkauf ist die [X.] und von daher für das geschützte Rechtsgut, die Volks-gesundheit, nicht weniger gefährlich (vgl. auch [X.], [X.]. zum [X.], 619, 620).Wenn eine Rechtsprechungsänderung zur Auslegung des Begriffs [X.] überhaupt angestrebt werden sollte - was auch nach Auffas-sung des [X.]s wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nur [X.] Entscheidung des Großen [X.]s erfolgen sollte - hielte der [X.] einegrundsätzliche Neudefinition des Begriffs des Handeltreibens für unumgäng-lich. Ob dabei zur Eingrenzung des Begriffs das Abstellen auf den (bürgerlich-rechtlich nichtigen) Vertragsabschluß oder auf den Umsatz, das [X.] Rauschgifts an den Konsumenten (so [X.] StV 1992, 517; 2003, 619,621; Harzer StV 1996, 336, 337) - beide Möglichkeiten werden vom [X.] erwogen - ein geeignetes Kriterium wäre, bedarf hier keiner Ent-scheidung. In jedem Fall hätte eine solche Änderung der Auslegung weitge-hende Konsequenzen, die - soweit sie überhaupt schon überblickt werden [X.] - keinesfalls als in jeder Hinsicht wünschenswert angesehen werden [X.] [X.] NStZ 2004, 66 f.).Der [X.] hält deshalb in seiner Mehrheit eine solche Rechtspre-chungsänderung nicht für geboten. Die weite Auslegung entspricht - wie [X.] anfragende [X.] nicht verkennt - der geschichtlichen Entwicklung unddem Willen des Gesetzgebers nach einer möglichst lückenlosen Erfassungaller Aktivitäten auf dem Gebiet des [X.]. Dem Einwand,nach der gegenwärtigen Praxis würden bereits typische Vorbereitungs- oderVersuchshandlungen als vollendetes Handeltreiben erfaßt, kann durch eine- 5 -restriktivere Handhabung bei der Anwendung des Begriffs in [X.] getragen werden.Der [X.] sieht danach auch keine Notwendigkeit, die Sache an [X.] [X.] für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG vorzulegen.[X.] [X.] Roggenbuck
Meta
06.02.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. 2 ARs 276/03 (REWIS RS 2004, 4673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4673
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