Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. I ZR 287/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3762

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 287/98Verkündet am:25. Januar 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaMusikproduktionsvertragBGB § 284 Abs. 2, §§ 325, 326 Abs. 2a) Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, injedem Jahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu [X.], stellt kein absolutes Fixgeschäft dar. - 2 -b) Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der [X.] eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die [X.] nach dem Kalender bestimmt. c) Kann die [X.] nicht mehr während der Laufzeit [X.] erfüllt werden, ist für den Künstler, der [X.] gegenüber einem anderen Produzenten eine Ausschließlichkeitsbin-dung eingegangen ist, das Interesse an der Erfüllung entfallen. Der Künst-ler kann in diesem Fall mit Eintritt des Verzuges Schadensersatz wegenNichterfüllung verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung mit Ableh-nungsandrohung bedarf.[X.], [X.]eil v. 25. Januar 2001 [X.] 287/98 [X.][X.]LG [X.] 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Januar 2001 durch [X.] und [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 26. Mai 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Sänger, der [X.] ist Musikproduzent. Die Parteien [X.] die Jahre 1991 bis 1995 durch einen 1990 geschlossenen [X.] verbunden. Dieser Vertrag war zunächst auf drei Jahre (1991 bis 1993)geschlossen worden. Der [X.] hatte jedoch die ihm eingeräumte Option aus-geübt, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Der [X.] den Kläger, in seiner Eigenschaft als Solosänger oder Mitglied einesEnsembles während der Vertragslaufzeit ausschließlich dem [X.]n zur Her-- 4 -stellung von Ton- oder [X.] zur Verfügung zu stehen (fi... the artistwarrants to be exclusively at the company™s and not at any third party™s disposal,neither as solo-artist nor as member of a group ...fl). Dem [X.]n waren hin-sichtlich der Auswertung dieser Aufnahmen ausschließliche Nutzungsrechte ein-geräumt. Im Gegenzug hatte sich der [X.] verpflichtet, Titel mit Darbietungendes [X.] aufzunehmen und zu veröffentlichen, wobei in jedem Kalenderjahreine ausreichende Zahl von Titeln für mindestens eine Langspielplatte produziertwerden sollte ([X.], precisely: [X.]). Über die Auswahl der aufzunehmenden Titel sollte der [X.] entschei-den, wobei dem Kläger ein Vorschlagsrecht zustand ([X.] decideswhich titles will be recorded. [X.], [X.]). Für den [X.] Recht gelten. [X.] wurde der Sitz des [X.]n vereinbart.In den ersten vier Jahren der Vertragslaufzeit, also in den Jahren 1991 [X.], produzierte der [X.] mit dem Kläger vier Langspielplatten, die [X.] Einnahmen von über 600.000 DM einbrachten. Nachdem es zwischen [X.] im Laufe des Jahres 1995 wiederholt zu Streitigkeiten gekommen war[X.] u.a. über die Kosten einer Flugreise von [X.] nach [X.] und über dieAbrechnung von Lizenzgebühren [X.], produzierte der [X.] 1995 keine Titel mitdem Kläger. Der Kläger forderte den [X.]n deswegen im Februar 1996 zurZahlung von Schadensersatz auf. Das Angebot des [X.]n, das [X.], lehnte der Kläger unter Hinweis auf die von ihm inzwischen einge-gangene Exklusivverpflichtung gegenüber einem anderen Produzenten [X.] hat die Ansicht vertreten, dem [X.]n sei die Produktionslei-stung, zu der er nach dem Vertrag verpflichtet gewesen sei, mit Ablauf des [X.] in von ihm zu vertretender Weise unmöglich geworden. Er hat behauptet,dadurch, daß 1995 kein Album auf den Markt gekommen sei, seien ihm [X.] GVL-Einnahmen in Höhe von 218.750 DM entgangen. Diesen Betrag (zuzüg-lich Zinsen) hat er mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Der [X.] istder Klage entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen ([X.], 485 = [X.], 98 = KG-Rep 1999, 117).Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er seinen Klagean-trag weiterverfolgt. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon nachseinem eigenen Vorbringen kein Schadensersatz zu. Zur Begründung hat es [X.]:Ein Schadensersatzanspruch des [X.] ergebe sich nicht aus § 325 BGB.Zwar handele es sich bei der vom [X.]n übernommenen Verpflichtung, [X.] die für eine Langspielplatte erforderliche Zahl von Titeln zu produzieren, [X.] vertragliche Hauptpflicht. Entgegen der Ansicht des [X.]s sei aberdem [X.]n die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mit Ablauf des [X.] unmöglich geworden. Aus dem Parteivorbringen ergäben sich weder rechtli-- 6 -che noch tatsächliche Gründe, die den Kläger daran gehindert hätten, das [X.] vorgesehene Album noch im Jahre 1996 zu produzieren. Allein die nachseinem Vorbringen eingegangene neue Exklusivbindung könne dem Vertragsver-hältnis der Parteien nicht den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes vermitteln.Denn dieser Hinderungsgrund beruhe nicht auf den [X.], sondern auf dem Entschluß des [X.], unmittelbar im Anschluß anden Vertrag mit dem [X.]n eine neue Exklusivbindung einzugehen, ohne [X.] die nachträgliche Produktion eines Albums durch den [X.]n eine Aus-nahme vorzubehalten.Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger auch aus § 326 BGB nichtzu. Denn der Kläger habe dem [X.]n [X.] selbst wenn dieser mit Ablauf [X.] 1995 in Verzug geraten sein sollte [X.] keine Frist mit [X.]. Eine solche Nachfristsetzung sei nicht deswegen entbehrlich, weil beimKläger das Interesse an der Vertragserfüllung im Jahre 1996 entfallen sei. [X.] beruhe nicht auf dem Verzug des [X.]n, sondern allein darauf, daß [X.] sich [X.] nach seinem Vorbringen [X.] bereits mit dem Beginn des Jahres 1996exklusiv an einen anderen Vertragspartner gebunden habe. Für den Kläger habeim übrigen die Möglichkeit bestanden, ausnahmsweise schon vor Verzugseintritteine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie [X.] Aufhebung und Zurückverweisung.1.Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch des [X.] aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Die Musikproduktion,zu der sich der [X.] verpflichtet hatte [X.] also die Aufnahme und Veröffentli-chung einer für eine Langspielplatte ausreichenden Zahl von Titeln in jedem [X.] 7 -lenderjahr [X.], stellt keine Leistung dar, die dem Vertrag hinsichtlich dieser Ver-pflichtung den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes gibt.[X.] sind Verträge, bei denen [X.] über die [X.] § 361 BGB hinaus [X.] die Leistungszeit so wesentlich ist, daß die Leistung [X.] einer bestimmten [X.] erbracht werden kann, die Verfehlung dieses [X.]punk-tes die Leistung also dauernd unmöglich macht ([X.]Z 60, 14, 16). Dabei erfor-dert ein Fixgeschäft nicht nur die Festlegung einer genauen Leistungszeit, son-dern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Ein-haltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen solle. Ob [X.] der vereinbarten Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung [X.] wollten, ist [X.] wenn der Vertragstext eine ausdrückliche Regelung nicht enthält[X.] unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobeisich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes auswirkt (vgl. [X.],[X.]. v. 27.10.1982 [X.] VIII ZR 190/81, [X.], 1384; [X.]. v. 14.3.1984 [X.]VIII ZR 287/82, [X.], 639, 641; [X.]. v 18.4.1989 [X.] X ZR 85/88, [X.], 1373, jeweils zu § 376 Abs. 1 HGB). Unter diesen Umständen ist es revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Vertragsver-hältnis der Parteien keine solche [X.] entnommen hat. Denn es läßt sichnicht feststellen, daß die Parteien die jährlich zu erbringende Produktionsleistungdes [X.]n derart streng an das jeweilige Kalenderjahr binden wollten, daß be-reits eine geringfügig verzögerte Produktion den Leistungszweck unter [X.] mehr hätte verwirklichen können.Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß es sich bei dem Musik-produktionsvertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handele und [X.] in der Regel Fixcharakter hätten, weil bei ihnen die einmal ver-zögerte Leistung nicht mehr nachgeholt werden könne (vgl. [X.]Z 99, 182, 189;- 8 -[X.], [X.]. v. 14.11.1990 [X.] VIII ZR 13/90, NJW-RR 1991, 267, 268, jeweils für [X.]; [X.] NJW 1986, 1831, 1832; NJW 1996, 1771, 1772, jeweils für Lei-stungspflichten im Rahmen eines Arbeitsvertrages; [X.]/[X.] Aufl., § 275 BGB Rdn. 45 m.w.N.). Die vom [X.]n zu erbringende Produkti-onsleistung unterscheidet sich indessen von den insofern angesprochenen [X.] in einem wesentlichen Punkt: Während bei diesen die geschul-dete Leistung, etwa die Gebrauchsüberlassung bei der Raummiete oder die Un-terlassung einer bestimmten Tätigkeit bei einem Wettbewerbsverbot, fortlaufendzu erbringen ist, geht es bei der Verpflichtung des [X.]n [X.] ähnlich wie bei ei-nem Sukzessivlieferungsvertrag [X.] um wiederkehrende Einzelleistungen. [X.] für die jeweils zu erbringende Einzelleistung ein Termin nach dem Kalenderbestimmt ist, ist hier ein Nachholen einer versäumten Leistung nicht von [X.] ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführtenGesichtspunkte, die aus der Sicht des [X.] gegen ein Nachholen der 1995versäumten Produktion sprechen, mögen dazu führen, daß das Interesse des[X.] an einer verspäteten Leistung entfallen ist (vgl. § 326 Abs. 2 BGB; dazuunten unter [X.]). Eine mit Ablauf der vereinbarten Leistungszeit eintretendeUnmöglichkeit können sie jedoch nicht begründen.2.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger [X.] nach dem [X.] im Revisionsverfahren zugrundezulegenden [X.] Klagevorbringenein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB zu.a)Der [X.] ist mit Ablauf des Jahres 1995 in Verzug geraten, da [X.] Leistung zumindest mittelbar eine [X.] nach dem Kalender bestimmt war(§ 284 Abs. 2 BGB). Im Vertrag ist festgehalten, daß der [X.] während [X.] ([X.]) die notwendige [X.] Titeln produziert. Nach dem Kalender ist die Leistungszeit auch dann be-- 9 -stimmt, wenn die Leistung innerhalb eines bestimmten Kalenderabschnitts verein-bart wird (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.1983 [X.] VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49). [X.] es sich dabei handelte, ergibt sich mittelbar daraus, daßder Vertrag für die Jahre 1991 bis 1993 mit einer (ausgeübten) Option für die [X.] 1994 und 1995 geschlossen wurde. Dies reicht für die Annahme einer kalen-dermäßigen Bestimmung der Leistungszeit aus (vgl. [X.], [X.]. v. 19.11.1991[X.] [X.], NJW 1992, 1628, 1629).b)Allerdings hat der Kläger dem [X.]n [X.] wie es § 326 Abs. 1 Satz 1BGB an sich voraussetzt [X.] keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. [X.] Fristsetzung war jedoch im Streitfall entbehrlich, weil das Interesse des[X.] an der Vertragserfüllung infolge des eingetretenen Verzuges entfallenwar (§ 326 Abs. 2 BGB).aa)Für die Prüfung im Revisionsverfahren ist von dem Vorbringen des [X.] auszugehen, wonach er für die [X.] ab 1. Januar 1996 exklusiv bei einemanderen Produzenten, der [X.], unter Vertrag stand; aufgrunddessen sei er gehindert gewesen, die 1995 versäumte Produktion noch im [X.])Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Interesse des [X.] ander Vertragserfüllung sei nicht infolge des Verzugs, sondern aufgrund der neueingegangenen Ausschließlichkeitsbindung entfallen.Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Verzugnicht die alleinige Ursache des Interessewegfalls sein muß, wenn der vertrags-treue Teil für die anderen Ursachen nicht verantwortlich ist ([X.]/[X.], Be-arb. 1995, § 326 BGB Rdn. 125; [X.]/[X.] aaO § 326 [X.] 10 -Rdn. 114 m.w.N.). Im Streitfall war der Verzug des [X.]n jedenfalls mitur-sächlich für den Wegfall des Interesses des [X.]; denn hätte der [X.] dieihm obliegende Leistung erbracht, wäre das Interesse des [X.] an der [X.] nicht entfallen. Der Umstand, daß das Nachholen der versäumtenLeistung durch den neuen Exklusivvertrag unmöglich gemacht wurde, ist [X.] nicht anzulasten. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der [X.] angewiesen war, für die [X.] nach dem Auslaufen des Vertrages mit dem[X.]n einen neuen Produzenten zu finden. Ihm war es nicht zuzumuten, ei-nen solchen anstehenden Vertragsschluß nur deswegen aufzuschieben, weil der[X.] die ihm obliegende Produktion von Titeln im Jahre 1995 noch nicht er-füllt hatte. Ebenfalls geht es nicht zu Lasten des [X.], daß er in dem [X.] I.keinen Vorbehalt für die nachzuholende Produktion aus dem Jahre 1995 gemachthat. Zum einen läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-men, daß der [X.] erst zu einem [X.]punkt abgeschlossen wordenist, als für den Kläger bereits deutlich war, daß der [X.] seiner [X.] nicht nachkommen würde. Zum anderen [X.] und dies ist derentscheidende Gesichtspunkt [X.] hätte das Bestehen auf einem derartigen Vorbe-halt die Verhandlungsposition des [X.] gegenüber dem neuen [X.] geschwächt, wenn überhaupt eine Bereitschaft bestanden hätte, [X.] unter solchen Voraussetzungen unter Vertrag zu nehmen. Denn es [X.] im Interesse des neuen Produzenten liegen, daß 1996 neben den von ihmgeplanten Titeln noch die an sich für 1995 geplante [X.] des [X.]n erscheintund die verschiedenen Neuerscheinungen sich im Absatz behindern.cc)Auch das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es dem Kläger nichtzuzumuten war, sich die Möglichkeit eines neuen [X.] mit einem an-deren Produzenten wegen der noch ausstehenden Vertragserfüllung durch den- 11 -[X.]n zu verstellen. Es meint jedoch, der Kläger hätte dem [X.]n in ent-sprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB schon vor Eintritt des [X.], also irgendwann im Jahre 1995, eine Frist mit Ablehnungsandrohung [X.] können. Richtig ist zwar, daß ausnahmsweise schon vor Fälligkeit eine sol-che Frist gesetzt werden kann, wenn bereits frühzeitig ernsthafte Zweifel an derLeistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners bestehen (vgl. [X.], [X.]. v.21.10.1982 [X.] VII ZR 51/82, NJW 1983, 989, 990; [X.]/[X.] aaO§ 326 BGB Rdn. 64 m.w.N.). Eine Verpflichtung zu einer solchen frühzeitigenNachfristsetzung besteht indessen nicht. Vielmehr steht es dem Gläubiger frei,zunächst Fälligkeit und Verzugseintritt abzuwarten, um nunmehr [X.] wenn [X.] sein Interesse an der Erfüllung infolge des Verzugs entfallen ist [X.] Scha-densersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen oder vom [X.])Fehl geht schließlich der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Ent-scheidung des [X.] vom 11. Februar 1971 ([X.], [X.], 615, 617). Dort ist ausgesprochen, daß sich ein Gläubiger nicht auf § 326Abs. 2 BGB berufen kann, wenn der Wegfall des Interesses an einer Erfüllungdarauf beruht, daß er bereits vorzeitig ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,ohne das Ergebnis der Nachfristsetzung abzuwarten (vgl. auch [X.], 126,129). Der Streitfall ist mit einer solchen Fallkonstellation nicht vergleichbar. [X.], den der Kläger mit dem neuen Produzenten abgeschlossen hat, [X.] nicht die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] daher eindeutig nicht das Deckungsgeschäft für die vom [X.]n im [X.] versäumte Produktion dar.[X.] ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision des [X.] aufzu-heben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] -fungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klärenhaben, ob der Kläger [X.] wie von ihm vorgetragen [X.] tatsächlich im Februar 1996bereits exklusiv bei einem anderen Produzenten unter Vertrag stand und deshalbgehindert war, die 1995 versäumte Produktion Anfang des Jahres 1996 nochnachzuholen.Gelangt das Berufungsgericht dabei zu dem Ergebnis, daß dem Kläger demGrunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB zusteht, wird es dieFrage eines Mitverschuldens des [X.] zu prüfen haben (vgl. zur Anwendungdes § 254 im Rahmen des § 326 BGB [X.]/[X.] aaO § 326 [X.]. 129). Der [X.] hat insofern vorgetragen, für das [X.] sei eine ge-änderte Vorgehensweise ins Auge gefaßt worden, wonach zunächst der Klägergeeignete Titel habe vorschlagen sollen. Dies sei nicht geschehen, weshalb er,der [X.], angenommen habe, daß auf seiten des [X.] kein Interesse aneiner weiteren Produktion bestanden habe. Zwar könnte ein solcher Sachverhalt,wenn er sich bestätigen sollte, nichts daran ändern, daß die Produktion der Titeldem [X.]n oblag und er daher [X.] ungeachtet der Mitwirkungspflichten des[X.] [X.] die Initiative hätte ergreifen müssen. Den Kläger könnte aber in [X.] ein Mitverschulden an der Versäumung der Produktion treffen.Unabhängig davon wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen ha-ben, ob ein Mitverschulden des [X.] auch darin liegen kann, daß er im [X.] gegenüber dem [X.]n niemals zum Ausdruck gebracht hat,daß er trotz der entstandenen Differenzen auf einer Vertragserfüllung durch den[X.]n [X.] wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, obfür eine Schadensschätzung mit dem [X.] auf den Durchschnitt der Ein-nahmen aus den Jahren 1991 bis 1994 abgestellt werden kann oder ob die rück-läufige Tendenz der Einnahmen während dieser [X.] in die Schadensschätzungeinfließen muß. Dem Kläger wäre es dann unbenommen, zu seinen Einnahmenaus den Produktionen der Folgejahre vorzutragen, um auf diese Weise darzule-gen, daß keine Anhaltspunkte für generell rückläufige Einnahmen bestandenhätten.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 287/98

25.01.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. I ZR 287/98 (REWIS RS 2001, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3762

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