Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.07.2016, Az. 2 BvR 611/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 7901

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der fachgerichtlichen Auslegung des § 25 Abs 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004); jedoch unzureichende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit weiteren, selbständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auffassung, Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts seien bei der Interessenabwägung nach § 25 Absatz 5 [X.] nicht zu berücksichtigen und deshalb Zweifel an der Rechtsauffassung des [X.] nicht dargetan, die Anforderungen an die Zulassung der Berufung in einer Verfassungsrecht verletzenden Weise überspannt, doch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit allen die angegriffenen Entscheidungen selbstständig tragenden Erwägungen hinreichend auseinander, so dass sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 611/15

20.07.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OVG Lüneburg, 9. März 2015, Az: 8 LA 17/15, Beschluss

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.07.2016, Az. 2 BvR 611/15 (REWIS RS 2016, 7901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7901

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