Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. III ZR 280/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2479

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 20. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]andsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BauGB §§ 66, 189 Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden [X.] ist grundsätzlich nicht Vor-aussetzung für die Rechtmäßigkeit der im [X.] nach den §§ 45-79 BauGB von der [X.] zu treffenden Entscheidungen (hier: des [X.]). [X.], Urteil vom 20. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats des Oberlandes[X.]ichts Koblenz - [X.]andsenat - vom 16. No-vember 2005 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beteiligte zu 1, der Landwirtschaft als Nebenerwerb betreibt, ist Ei-gentümer von fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung [X.], eines [X.]teils von [X.](der Beteiligten zu 2; im [X.]: [X.]). Es handelt sich um zwei jeweils zusammenhängende Flächen von 2.699 m² bzw. von 1.880 m² [(Gesamtgröße: 4.579 m²)]. Beide Flächen liegen im Bereich des Anfang August 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans "A. T. " der [X.], dessen Ziel es ist, im [X.] an den [X.]teil [X.]- unter Inkaufnahme erheblicher Eingriffe in bisher landwirtschaftliche Berei-che - in größerem Umfang [X.] bereitzustellen. Zugleich mit dem [X.] - 3 - zungsbeschluss über den Bebauungsplan ordnete die [X.] für einen [X.], der auch die Grundstücke des Beteiligten zu 1 umfasst, die Umlegung an. Im Rahmen der Erörterung des vom Umlegungsausschuss der [X.] (dem [X.] zu 3; im Folgenden: Umlegungsausschuss) vorgesehenen [X.]s forderte der Beteiligte zu 1 als Ersatz für die von ihm eingeworfenen [X.], jedenfalls für den 2.699 m² großen Komplex, die Zuteilung landwirtschaft-licher Nutzfläche in einer dem Einwurfswert entsprechenden Umfang. Die Ver-handlungen des Beteiligten zu 1 mit der [X.] über die Bereitstellung von land-wirtschaftlichen Flächen derselben außerhalb des [X.] führten jedoch zu keiner Einigung. Mit dem angefochtenen [X.] vom 17. April 2002 hat der Um-legungsausschuss dem Beteiligten zu 1 für dessen - als Rohbauland mit unter-schiedlicher Erschließungserwartung eingestuften - [X.] drei Bau-grundstücke zur Größe von insgesamt 2.161 m² zugeteilt und zusätzlich zu dessen Gunsten eine Ausgleichszahlung von 22.435 DM (= 11.470,83 •) er-rechnet. Der Beteiligte zu 1 hat - nach erfolglosem Widerspruch - gegen diesen [X.] (rechtzeitig) Antrag auf [X.]ichtliche Entscheidung gestellt. Das Land[X.]icht - Kammer für [X.] - hat antragsgemäß den [X.] aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlandes[X.]icht - Senat für [X.] - den Antrag auf [X.]ichtliche Entscheidung gegen den [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-sene Revision des Beteiligten zu 1. 2 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 3 - 4 - Das Berufungs[X.]icht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene [X.] des [X.] vom 17. April 2002 rechtmäßig ist. 4 Das Berufungs[X.]icht hat wie schon das Land[X.]icht keinen Grund zur Beanstandung des dem vorliegenden [X.] zugrunde liegenden Bebauungsplans gesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht anders zu sehen. 5 Ist aber - was auch die Revision nicht in Frage stellt - davon auszugehen, dass die Umlegung einen wirksamen Bebauungsplan mit dem oben beschrie-benen Inhalt als Grundlage hat, und dass die Umlegung darüber hinaus auch, soweit es um den Zugriff in die (landwirtschaftlichen) Grundflächen des Beteilig-ten zu 1 im [X.] geht, erforderlich (§ 46 Abs. 1 BauGB) ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 10. November 1983 - [X.] - DVBl. 1984, 337, 338), so sind sonstige Fehler, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen [X.] als solchen begründet haben könnten, nicht ersichtlich. 6 1. a) Es ist Aufgabe des [X.] (§ 66 BauGB), die den Eigentü-mern der im [X.] gelegenen Grundstücke (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zustehenden Anteile an der [X.] nach dem Verhältnis der eingeworfenen Flächen oder dem Verhältnis der eingeworfenen Werte (hier: Wertmaßstab) zu errechnen und nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwerti[X.] Lage wie die eingeworfenen zuzuteilen (siehe insbesondere § 55 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 56-59 BauGB). Da die Zuteilung entsprechend dem - in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der beteiligten Grundeigentümer [X.]ichteten ([X.] 104, 1, 10) - Sinn und 7 - 5 - Zweck der Umlegung "aus der [X.]" zu erfolgen hat (§ 59 Abs. 1 BauGB), ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Umlegungsausschuss dem Beteiligten zu 1 auf dessen [X.] (§ 57 BauGB) ebenso wie allen anderen beteiligten Eigentümern ausschließlich Baugrundstücke im Umle-gungsgebiet zugeteilt hat. Zuteilungsfähige landwirtschaftliche Grundstücke sind - wie gesagt: entsprechend der Zielsetzung des zugrunde liegenden Be-bauungsplans, [X.] auf Kosten früherer landwirtschaftlicher Flächen zur Verfügung zu stellen - im [X.] nicht vorhanden. b) Die Einzelheiten der Ermittlung des [X.]s des Beteiligten zu 1 und der daraus abgeleiteten Zuteilung an diesen im [X.], ein-schließlich der Errechnung des [X.] in Geld, werden für sich von dem Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen. Insoweit sind auch keine Fehler erkennbar. 8 2. a) Die Möglichkeit, im [X.] auch Grundstücke außerhalb des [X.] als Abfindung vorzusehen, besteht nach § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nur "mit Einverständnis" der betroffenen Eigentümer. Erforderlich ist also, soweit es um außerhalb des [X.] gelegene landwirtschaft-liche Grundstücke der [X.] geht, deren Zustimmung, wie das Berufungs[X.]icht zutreffend ausgeführt hat. Es wäre insoweit also, soweit der [X.] überhaupt solche Flächen zur Verfügung standen und stehen, auf eine Einigung des Betei-ligten zu 1 mit der [X.] angekommen. Daran fehlt es hier. 9 b) Mit Recht hat das Berufungs[X.]icht auch angenommen, dass der Um-legungsausschuss sich über diesen Tatbestand (fehlendes Einverständnis der [X.]) auch nicht im Blick auf eine - von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch ge-nommene - Verpflichtung der [X.] zur Bereitstellung von landwirtschaftlichen 10 - 6 - Ersatzgrundstücken außerhalb des [X.] hinwegsetzen konnte. Aus den das [X.] betreffenden Vorschriften des [X.] kann eine solche Pflicht der beteiligten Gemeinde - von einzelnen, hier nicht einschlägigen, Sonderregelungen abgesehen (vgl. § 55 Abs. 5 BauGB; § 59 Abs. 3, Abs. 5 BauGB; dazu [X.]/[X.] BauGB 7. Aufl. § 59 Rn. 34, 35 ff) - nicht hergeleitet werden ([X.], in [X.]/[X.]/[X.]/Krautzber[X.] BauGB [Stand: November 2000] § 59 Rn. 14). c) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Stellung der [X.] als Trä[X.] der [X.]eitplanung, der Umlegung und der Erschließung von [X.] verbiete es, sie im Zusammenhang mit § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wie einen außenstehenden [X.] anzusehen, der seine Zustimmung geben müsse, um die in seinem Eigentum stehenden Flächen als Abfindung in ein Umlegungsver-fahren einzubringen; zwischen dem Umlegungsausschuss einerseits und der [X.] andererseits könne im vorliegenden Zusammenhang nicht differenziert werden. 11 aa) Der hier gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der [X.] Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBl. S. 78; geändert durch Art. 1 der Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in der Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 18. März 1997, GVBl. S. 123) tätig gewordene Umlegungsausschuss ist mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umle-gung ausgestattet. 12 (1) Er führt, lediglich an die Anordnung der Umlegung durch die Gemein-de gebunden, das Verfahren allein nach den gesetzlichen Bestimmungen und seinem (eigenen) pflichtgemäßen Ermessen durch ([X.], in [X.]/[X.] - 7 - [X.]/[X.] BauGB 9. Aufl. § 46 Rn. 13). Zwar ist er ein Organ der Gemeinde, die auch die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Ausschussmitglieder trägt (Senatsurteil vom 27. April 1981 - [X.] - DVBl. 1981, 926, 927). Er ist aber dieser gegenüber und vor allem gegenüber dem Gemeinderat [X.]. Sinn der Aufgabenübertragung auf den Umlegungsausschuss ist es [X.]ade, dass hierdurch die Unabhängigkeit der [X.] sowohl gegen-über den Eigentümern als vor allem auch gegenüber der Gemeinde, die als Grundstückseigentümerin in einem [X.] oder aber als Empfänge-rin von bestimmten Erschließungsflächen keine wirklich neutrale Position für sich beanspruchen kann, sichergestellt wird (vgl. [X.] aaO). (2) Umgekehrt muss in einem [X.], das vom Umle-gungsausschuss geführt wird, die Gemeinde, die verfahrensrechtlich immer Be-teiligte im [X.] ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), in einem gewis-sen Umfang, jedenfalls was ihren außerhalb des Planungs- und Umlegungsge-biet gelegenen Grundbesitz angeht, auch als Trä[X.]in eigener (wirtschaftlicher) Interessen gesehen werden. 14 bb) Daraus folgt, dass im Streitfall einerseits dem Umlegungsausschuss keine Dispositionsbefugnis über außerhalb des [X.] gelegene Grundstücke der [X.] zukam, andererseits aber auch, dass entscheidender Maßstab für die rechtliche Beurteilung des vom Umlegungsausschuss [X.] als Hoheitsakt zu erlassenden [X.] nicht sein kann, ob und welche "Ermessensentscheidung" der [X.] dazu existiert oder fehlt, ob sie in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzland im Sinne des § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stellt. 15 - 8 - 3. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung des angefochtenen [X.] nach dem System der Vorschriften über das [X.] (§§ 45 ff BauGB) ergibt sich hier, wie das Berufungs[X.]icht zutreffend ausge-führt hat, auch im Blick auf § 189 Abs. 2 BauGB nichts anderes: 16 a) Nach dieser Vorschrift soll, wenn bei einer städtebaulichen Maßnahme ein landwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird, die Gemeinde sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur [X.] stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt. Diese Bestimmung dient, zusammen mit den weiteren Vorschriften des Achten Teils des Baugesetzbuchs ("städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur") der Abstimmung und [X.] städtebaulicher Maßnahmen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur. Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Eigentümer, der sich dafür entschieden hat, Ersatzland zu erwerben, dabei zu unterstützen, kann unter Umständen zu einem Rechtsanspruch des Betriebseigentümers auf Ersatzlandbeschaffung führen (Krautzber[X.], in [X.]/Krautzber[X.]/ [X.] aaO. § 189 Rn. 6; [X.], in [X.] Kommentar BauGB 3. Aufl. [Liefe-rung August 2002] § 189 Rn. 5). 17 b) Im vorliegenden Verfahren betreffend die (bauland-)[X.]ichtliche Über-prüfung des [X.] eines [X.] im Umlegungsver-fahren hat dies jedoch keine Auswirkungen. 18 aa) Es bestehen bereits Bedenken gegen die im erstinstanzlichen Urteil der Kammer für [X.] geäußerte und auch von der Revision [X.] Ansicht, auf Seiten der [X.] sei gegen § 189 Abs. 2 BauGB verstoßen [X.] - 9 - den, weil diese überhaupt noch keine Ermessensentscheidung, ob sie eigene landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzflächen zur Verfügung stellt, getroffen habe, beziehungsweise, weil sie dem Beteiligten zu 1 im Verwaltungsverfahren "kein konkretes Angebot gemacht" [[X.]] habe. Dies braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden. 20 bb) Denn selbst wenn der [X.] unter dem Blickwinkel des § 189 Abs. 2 BauGB ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen anzulasten wäre, würde dies keinen durchgreifenden Mangel des [X.] des Umlegungsaus-schusses begründen. Der Senat schließt sich jedenfalls für die Umlegung der auch in der Fachliteratur, soweit diese sich hierzu äußert, vertretenen (Krautz-ber[X.], in [X.]/[X.]/[X.]/Krautzber[X.] aaO § 189 Rn. 7; vgl. auch [X.] aaO Rn. 35) Ansicht des Berufungs[X.]ichts an, dass die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 Abs. 2 BauGB ergebenden Pflichten grund-sätzlich nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der betreffenden städtebaulichen Maßnahme ist. 21 Für das Verhältnis zur Umlegung spricht schon der [X.] zwischen den §§ 45-84 BauGB einerseits und den §§ 187-191 BauGB andererseits dafür, dass es sich um eigenständig zu beurteilende, von einander grundsätzlich unabhängige, Verfahren und Rechtsverhältnisse han-delt. § 189 Abs. 2 BauGB erweitert lediglich die Rechtsposition bestimmter Eigentümer im städtebaulichen Verfahren; die Rechte des Eigentümers aus anderen, gesondert [X.]egelten Verfahren lässt er dagegen unberührt (vgl. Krautzber[X.], in [X.]/[X.]/[X.]/Krautzber[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 189 Rn. 6; Krautzber[X.], in [X.]/Krautzber[X.]/[X.] aaO § 189 Rn. 5, 6; [X.] aaO Rn. 37). Zweck und Ausgestaltung speziell des Umlegungsver-22 - 10 - fahrens, das häufig eine Vielzahl von Eigentümern und umfangreiche städte-baulich umzugestaltende Grundstückskomplexe betrifft, erfordern, dass dieses grundsätzlich allein nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften zügig abgewickelt wird. Durch die auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechts-sicherheit anzustrebende Bestandskraft des - auf eine wertgleiche Abfindung für alle Beteiligten aus[X.]ichteten - [X.] gehen dem beteiligten Landwirt etwaige zusätzliche Ansprüche aus § 189 BauGB und ein darauf [X.] (verwaltungs-)[X.]ichtlicher [X.] nicht verloren. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 2/04 [X.] - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 263/05 [X.] -

Meta

III ZR 280/05

20.07.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. III ZR 280/05 (REWIS RS 2006, 2479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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