Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. IV ZR 32/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5453

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

20. Februar 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB §§ 2352, 2351 Ein [X.] kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszu-stand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wieder-herstellen könnte.

[X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.] - [X.]

LG Hannover
- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 für Recht erkannt: Die Revision des [X.] und die Anschlussrevisionen der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2005 wer-den zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt verteilt werden: Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ha-ben der Kläger 30%, die [X.] zu 1a und 1b je 25% und der [X.] zu 2 20% zu tragen. Von den außer-gerichtlichen Kosten des [X.] im [X.] haben die [X.] zu 1a und 1b je 25% und der Beklagte zu 2 20% zu tragen. Von den außergerichtli-chen Kosten der [X.] im Berufungsverfahren trägt der Kläger je 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei 25%. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] im Revisionsverfahren trägt jeder Beklagte je 25%. Von den außergerichtlichen Kosten jedes [X.] im Revisionsverfahren trägt der Kläger je 25%. - 3 -

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4. März 1998 in [X.], ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Großmutter des [X.]. Sie war - ebenso wie ihr am 6. März 1980 vorverstorbener [X.] - [X.] Staatsangehörige, lebte aber seit 1947 in [X.]. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Ge-schäfts- und Bürohaus in [X.]

sowie [X.]. Der Kläger, seine am 15. März 2001 nachverstorbene Mutter und seine beiden [X.], die [X.] zu 1a und 1b, sind ebenfalls [X.] Staatsan-gehörige; wie ihre Mutter leben die Parteien in [X.]. Der [X.] zu 2 ist mit Beschränkung auf das in [X.] belegene Haus zum [X.]vollstrecker ernannt. 1 Am 5. Oktober 1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem in [X.]als Notar ansässigen [X.] zu 2 ein [X.]. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass die gemeinsame Tochter alleinige Erbin des zuletzt [X.] sein sollte. Nach deren Tod sollte der dann noch vorhandene Nachlass auf den am 28. Januar 1960 geborenen Kläger übergehen, ersatzweise an dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise an dessen am 26. April 1962 und am 3. Juni 1968 geborene jüngere Brüder, die [X.] zu 1a und 1b. Diese Regelung sollte im Fall eines [X.] entsprechend gelten. Der Kläger wurde im Wege 2 - 4 -

eines Vermächtnisses verpflichtet, seinen [X.] einen monatlichen Be-trag aus den Erträgen des Hauses in H.

zu zahlen. Die Mutter des [X.] verzichtete in notarieller Urkunde vom 30. Juni 1994 auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament vom 5. Oktober 1979 sowie auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprü-che am Nachlass ihrer Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an; der Kläger stimmte ihm zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der Erblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente von 20.000 DM zu zahlen, die auf dem Hausgrundstück in [X.] grund-buchlich abzusichern war. Die Erblasserin ließ sich zu diesem Vertrag durch den Hinweis ihrer Tochter sowie des [X.] bewegen, der dama-lige Ehemann der Tochter dürfe im Fall einer Scheidung keinen Zugriff auf das Haus in [X.] erhalten. Bereits am 24. März 1995 erklärten die Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des [X.] zu notariellem Protokoll des [X.] zu 2 die Aufhebung des [X.] vom 30. Juni 1994 mit der Maßgabe, dass die Erbfolge nach dem Testament vom 5. Oktober 1979 wiederhergestellt werde. 3 Spätestens ab der zweiten Hälfte des Jahres 1995 wurde die Erb-lasserin über verschiedene familiäre Streitigkeiten unterrichtet. Daraufhin erklärte die inzwischen 92-jährige Erblasserin am 22. April 1996 zu [X.] eines anderen Notars die Anfechtung des [X.] vom 5. Oktober 1979, soweit der Kläger oder seine Abkömmlinge darin als Erben oder [X.] berufen sind. In der Urkunde heißt es, bei der Erbeinsetzung des [X.] seien die Erblasserin und ihr Ehemann "von der Erwartung seiner bis dahin einwandfreien Lebensführung" [X.], die sich nicht erfüllt habe. Der Kläger habe seine Mutter über-vorteilt und dadurch deren wirtschaftliche Existenz ruiniert. Gewissheit habe die Erblasserin darüber erst im März 1996 aus ihr vorgelegten 4 - 5 -

Schriftstücken erlangt. Außerdem habe der Kläger auch seine Brüder in eine bedrohliche finanzielle Lage gebracht, weil er sie zu hohen Darle-hen veranlasst habe und deren Rückzahlung verweigere. Der [X.] das seit jeher bestehende enge persönliche Verhältnis zur Erblasserin vor etwa einem halben Jahr beendet, ohne dass sie ihm einen Grund [X.] gegeben habe. Insgesamt sei das harmonische Leben der Familie durch das Verhalten des [X.] zerstört worden. Ihr Ehemann hätte die Erbeinsetzung ebenso wie die Erblasserin selbst bei Kenntnis dieser Sachlage nicht vorgenommen.
Auf einen Hilfsantrag des [X.] hat das [X.] festgestellt, dass er nach dem Tod der Vorerbin, seiner Mutter, alleiniger Nacherbe geworden sei. Den weitergehenden Antrag des [X.] auf Feststellung, dass er bereits mit dem Erbfall Alleinerbe geworden sei, hat das [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung auch gegenüber dem [X.] zu 2 bestätigt und die weitergehenden Beru-fungsanträge aller Parteien zurückgewiesen. 5 Dagegen wenden sich der Kläger mit der Revision und die Beklag-ten mit ihren Anschlussrevisionen. Sie verfolgen mit ihren Rechtsmitteln insoweit ihre Schlussanträge zweiter Instanz weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 7 [X.] Was zunächst die Erbfolge angeht, ist nicht streitig, dass sie sich aufgrund Rückverweisung für zum Nachlass gehörende Mobilien auf 8 - 6 -

das Wohnsitzrecht und für Immobilien auf das Belegenheitsrecht insge-samt nach [X.] Recht beurteilt (vgl. [X.] ZEV 2000, 492).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht aufgrund des [X.] vom 30. Juni 1994 bereits mit dem Tod der Erblasserin deren Vollerbe geworden. Denn dieser Vertrag sei durch den [X.] wirksam wieder aufgehoben [X.]. Der Wortlaut des § 2352 BGB und die Gesetzessystematik sprä-chen nicht gegen eine analoge Anwendung von § 2351 BGB. Die [X.] bewirke hier, dass dieser so beseitigt werde, als wäre er nie vereinbart worden. Die Erblasserin werde also nicht von ihren Bindungen aus dem wechselbezüglichen [X.] frei. Dass der Kläger die durch den [X.] für ihn begründete Aussicht, als Ersatzerbe seiner Mutter Vollerbe nach dem zuletzt versterbenden Großelternteil zu werden, wieder verliere, stehe nicht entgegen. Diese Aussicht sei für die Erblasserin - anders als ein etwa nach dem [X.] abgeschlossener Erbvertrag - nicht bindend gewesen. 9 [X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des [X.] grei-fen nicht durch. 10 1. Nach ganz herrschender Meinung kann der [X.] (§ 2352 BGB) grundsätzlich ebenso wie der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) durch Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden (vgl. etwa [X.] 1978, 63, 64; [X.]/[X.], BGB [2004] § 2352 [X.]. 54; [X.]/[X.], [X.]. § 2352 [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.], BGB § 2352 [X.]. 27; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 2352 [X.]. 17; 11 - 7 -

AnwK-BGB/[X.]/[X.], § 2352 [X.]. 20; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 2352 [X.]. 5; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 7 I[X.] S. 180; im Ergebnis auch [X.] ZEV 2004, 488 ff.; a.[X.]/[X.], Erbrecht 14. Aufl. § 82 V 2; [X.], Der [X.] 1998 [X.]. 554 ff.). Zwar verweist § 2352 Satz 3 BGB für den [X.] le-diglich auf die in §§ 2347 und 2348 BGB für den Erbverzicht geforderten persönlichen Anforderungen und Formvorschriften, nicht aber auf die in § 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts. Das steht jedenfalls einer analogen Anwendung des § 2351 BGB aber nicht entgegen, soweit die Interessenlage übereinstimmt. Anders als bei einem Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht kann der Erblasser bei einem [X.], auf die der [X.] hat, durch eine neue Verfügung von Todes wegen wieder herstellen, so dass insofern für eine Aufhebung des [X.]s keine Notwendigkeit besteht. Anders liegt es aber, wenn der Erblasser nicht wirksam neu verfügen kann, etwa weil er durch einen vor dem Zuwen-dungsverzicht geschlossenen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament gebunden ist. Jedenfalls in solchen Fällen kann § 2351 BGB entsprechend auf die Aufhebung eines [X.] angewandt werden. Ob die Verweisung auf § 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Aufhebungsvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Erblassers durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden kann, auch auf die Aufhebung eines [X.]s trotz der insoweit bestehenden Bedenken im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers (§§ 2064, 2065 BGB) angewandt werden kann, bedarf hier keiner Ent-scheidung. 12 - 8 -

13 2. Im vorliegenden Fall ist im [X.] vom 5. Oktober 1979 nach dem Tod des letzten [X.] die Mutter des [X.] als Vorerbin und der Kläger erst nach deren Tod als Nacherbe vorgesehen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass diese Bestimmungen wechselbezüglich und damit für die länger lebende Erblasserin bindend sind (§§ 2270, 2271 BGB). Obwohl das Testament (anders als in [X.]Z 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel enthält, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter und den ältesten Enkel als Vor- und Nacherben für den Fall bestimmt hat, dass sie als letzte starb. Auch wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe im Testament nicht verwendet werden, sprechen die Beschränkung der Tochter durch die Anordnung, dass der bei ihrem Tode noch vorhandene Nachlass der Großeltern auf den Enkel übergehen solle, sowie die Be-vorzugung des [X.] als des alleinigen (Nach-)Erben gegenüber sei-nen [X.] dafür, dass die Großeltern die [X.] gemeinsam erwogen und in allen Einzelheiten festgelegt haben; dass dem überle-benden Großelternteil hätte freistehen sollen, insoweit Änderungen zu verfügen, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich nicht etwa daraus, dass im Testament zwar ein Veräußerungsverbot bezüglich des Grundstücks in [X.] während der Dauer der [X.]voll-streckung angeordnet worden ist, der überlebende Ehegatte an einer Veräußerung aber nicht gehindert war. Das ändert an der bindenden Wirkung der den Nachlass des letztversterbenden [X.] betref-fenden Anordnungen jedoch nichts. Es entspricht auch nicht der Lebens-erfahrung, dass der [X.] überlebenden Ehegatten ganz allgemein das Recht einräumen wolle, die zugunsten von Angehörigen der übernächsten Generation getroffenen Anordnungen für den Fall einer Verschlechterung der persönlichen Beziehungen zu ändern. Davon kann insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgegangen [X.] 9 -

den, in denen nicht nur persönliche, sondern auch wirtschaftliche und unternehmerische Überlegungen eine Rolle für die Nachfolgeregelung gespielt haben. Im Übrigen greift hier die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB ein. 3. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, hätte die Erblas-serin trotz des [X.]s die im gemeinschaftlichen Testa-ment vom 5. Oktober 1979 vorgesehene [X.] zwar inhalts-gleich erneut anordnen können; eine solche einseitige, wiederholende Verfügung hätte aber nicht an der Bindungswirkung des gemeinschaftli-chen [X.] teilgenommen, sondern jederzeit von der Erblasserin widerrufen werden können. Das berechtigte Interesse, das beim Erbver-zicht an Aufhebung nach § 2351 BGB besteht, nämlich die vor dem [X.] bestehende Rechtslage wiederherzustellen, ist mithin hier auch für die Aufhebung des [X.]s gegeben. 14 4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist durch den Aufhebungsvertrag vom 24. März 1995 die im [X.] vom 5. Oktober 1979 vorgesehene [X.] wie-der gültig geworden. Diese Rechtsfolge tritt jedenfalls vom [X.]punkt der Wirksamkeit des [X.] an ein. Ob eine der ursprüngli-chen Zuwendung entgegenstehende erbrechtliche Bindung, die ein Erb-lasser in der [X.] zwischen dem [X.] und seiner Aufhe-bung eingegangen ist, hinfällig würde, die Aufhebung also ex tunc wirken würde, ist zweifelhaft (dagegen [X.]/[X.] aaO; [X.]/ [X.]/[X.] aaO [X.]. 54; [X.] aaO [X.]. 563 ff.; [X.] aaO 491 f.; a.A. LG Kempten aaO). Die Frage bedarf hier aber keiner Ent-scheidung, weil die Erblasserin eine anderweite, vom [X.] abweichende Verfügung nicht getroffen hat. 15 - 10 -

16 a) Dass der [X.] der Mutter ein "Nachrücken" des [X.] in der im Testament vom 5. Oktober 1979 angeordneten Erbfol-ge bewirkte, ließ keine neue, zusätzliche Bindung der Erblasserin in dem Sinne entstehen, dass sie davon etwa nicht durch Aufhebung des [X.] wieder hätte abweichen können (anders [X.] aaO [X.]. 563, 565). Vielmehr wurde die testamentarische Regelung als sol-che nicht dadurch verändert, dass die Mutter des [X.] auf die ihr dar-in zugedachte Begünstigung verzichtet hat. Wäre dieser Verzicht beste-hen geblieben, wäre zugunsten des [X.] die [X.] zum Zuge gekommen, die im Testament ausdrücklich für den Fall des [X.] vorgesehen war (vgl. §§ 2102, 2096 BGB). Die [X.] hat keine andere Wirkung als der [X.], dass die Mutter des [X.] den Erbfall erlebte. Folglich bedurfte es keines [X.]s des [X.], um die ursprünglich im Testament vorgesehene Vor- und Nacherbfolge wirksam werden zu [X.]. b) Der Kläger hat durch den [X.] auch keine die Erblasserin bindende neue Rechtsposition erlangt. Er hat sich mit dem [X.] seiner Mutter zwar einverstanden erklärt und ihn angenommen. Das wird im Hinblick auf die Abfindung verständlich, die er seiner Mutter für die [X.] nach dem Tod der Erblasserin im [X.] versprochen hat. Für den [X.] selbst (§ 2352 BGB) war seine Zustimmung dagegen ohne Bedeutung. Sie lässt sich auch nicht etwa als erbvertragliche Begünstigung des [X.] aus-legen. Denn in dem der Zustimmung des [X.] unmittelbar vorange-henden Vertragstext ist festgehalten, der Verzicht der Mutter des [X.] habe "die Wirkung", dass der Kläger, der bisher im [X.] vom 5. Oktober 1979 als Schlussnacherbe eingesetzt war, nunmehr testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin werde. Damit ist 17 - 11 -

die erbrechtliche Rechtsstellung, die der Kläger aufgrund des [X.] zu erwarten hatte, nicht etwa als Inhalt der getroffenen rechts-geschäftlichen Vereinbarung, sondern ausdrücklich als Wirkung des [X.]s beschrieben. Das genügte, um den Zweck des [X.], nämlich einen Zugriff des zweiten Ehemannes der Mutter des [X.] auf den Nachlass der Großeltern zu verhindern. c) Ob dem Kläger im Hinblick auf die von ihm eingegangene Ver-pflichtung zu einer Abfindung seiner Mutter Schadensersatzansprüche zustehen, kann offen bleiben. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er nach dem Tod der Erblasserin [X.] an seine Mutter geleistet hätte oder ihm sonst ein zu ersetzender Schaden entstanden sein könnte. Deshalb handeln die [X.] zu 1a und 1b auch nicht treuwidrig, wenn sie sich als Erben ihrer Mutter auf die Aufhebung des [X.]s berufen. 18 Damit erweist sich die Revision des [X.] als unbegründet. 19 [X.] Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des gemeinschaftli-chen [X.] vom 5. Oktober 1979 nicht für wirksam. Ein [X.] (§ 2078 Abs. 2 BGB) sei nicht hinreichend dargelegt. Es könne nicht festgestellt werden, welche näheren Vorstellungen die Groß-eltern bei [X.]errichtung mit der in der Anfechtungserklärung der Erblasserin erwähnten Erwartung einer einwandfreien Lebensführung des [X.] verbunden hätten. Die Erblasserin habe die Millionenforde-rungen Dritter gegen ihre Tochter schon seit 1991 gekannt, die Erbaus-sichten des [X.] aber gleichwohl durch Abschluss des [X.]vertrages vom 30. Juni 1994 verbessert. Im Übrigen [X.] die [X.] zu 1a und 1b auch keine finanzielle Schädigung der 20 - 12 -

Mutter durch den Kläger. Was den Kontaktabbruch des [X.] gegen-über der Erblasserin betreffe, sei nicht mit der für eine Überzeugung er-forderlichen Sicherheit festzustellen, dass die unveränderte Fortdauer des bei [X.]errichtung bestehenden guten Verhältnisses der maßgebliche Beweggrund für die Erbeinsetzung des [X.] gewesen sei. Nähere Einzelheiten zur Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontakte vor und nach der [X.]errichtung seien nicht vorgetragen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger bei [X.]errichtung der [X.] gewesen sei. Das müsse indessen nicht das einzige und für seine Bevorzugung gegenüber seinen [X.] entschei-dende Motiv gewesen sein. Daneben kämen als Motive in Betracht, dass er der älteste Enkel war, nach dem Tod des ersten Ehemannes seiner Mutter die Führung der finanziellen Belange und Geschäfte der Familie übernommen hatte und durch seine Einsetzung als alleiniger Nacherbe das Vermögen in einer Hand zusammengehalten werden konnte. Selbst wenn die Großeltern bei [X.]errichtung die spätere Entwicklung bis hin zu dem Abbruch des Kontakts zwischen dem Kläger und der Erblasserin vorausgesehen hätten, sei fraglich, ob dies der Einsetzung des [X.] als Nacherbe entgegengestanden hätte. Denn die Großel-tern hätten ersichtlich keine Vollerbschaft ihrer Tochter gewollt; neben dem Kläger seien daher nur noch seine Brüder in Betracht gekommen, für die bei [X.]errichtung aber erst recht nicht vorauszusehen gewesen sei, wie sich deren Beziehungen zum überlebenden Großeltern-teil künftig einmal entwickeln würden.

[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevisionen der [X.] greifen nicht durch. 21 - 13 -

22 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum in der enttäuschten Erwartung des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten würden sich harmonisch, jedenfalls frei von tief greifenden Störungen entwickeln. Diese Erwartung muss dem Erblasser im [X.]punkt der Zu-wendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbst-verständlich vorausgesetzt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 1412 unter [X.]; vom 16. März 1983 - [X.] - [X.], 567 unter 2 d). Um die An-fechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum aber nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern für den Erblasser den letzt-lich entscheidenden, ihn bewegenden Grund darstellen. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren ([X.] vom 27. Mai 1987 aaO unter [X.]). Soweit es um enttäuschte Erwartungen geht, kann deren Ursächlichkeit auch im Normalfall nicht aufgrund von [X.] festgestellt werden; das wäre durch die Lebenserfahrung nicht gedeckt und würde die Bindungswirkung eines [X.] praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem [X.] obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden ([X.], Urteil vom 31. Oktober 1962 - [X.] - NJW 1963, 246 unter 6).
2. Die Anschlussrevisionen machen geltend, der Kläger bestreite nicht, dass er im [X.]punkt der [X.]errichtung der Lieblingsenkel seiner Großeltern gewesen sei. Das Berufungsgericht sei [X.] den [X.] für die Behauptung der [X.] nicht nach-gegangen, dass die Erbeinsetzung des [X.] auf dieser Stellung als Lieblingsenkel der Großeltern beruht habe. Diese hätten dem das [X.] beurkundenden [X.] zu 2 auf dessen Frage, warum sie den 23 - 14 -

Kläger bevorzugen wollten, erklärt, das besonders enge und vertrauens-volle Verhältnis zum Kläger sei der Beweggrund für dessen Erbeinset-zung. Auch nahe Bekannte und Freunde der Großeltern könnten dies aufgrund von vertraulichen Gesprächen bekunden.
Auf die in das Wissen der Zeugen und des [X.] zu 2 gestell-ten Behauptungen kam es indessen nicht entscheidend an. Das [X.] konnte diese Behauptungen als wahr unterstellen, ohne dass seiner Würdigung dadurch die Grundlage entzogen wäre. Die be-haupteten Äußerungen der Erblasser sind nur Indizien für ihren letzten Willen und insbesondere dafür, was für sie unter mehreren möglichen Motiven der letztlich entscheidende Beweggrund war. Auf diese Haupt-tatsachen hat der Tatrichter aus den vorgetragenen Indizien rechtsfehler-frei nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse ziehen können (vgl. [X.]Z 121, 266, 271). Deshalb bedurfte es insoweit keiner Beweisauf-nahme. 24 Das Berufungsgericht hebt nämlich mit Recht hervor, dass den Großeltern im [X.]punkt der [X.]errichtung kaum eine andere [X.] als die Einsetzung des [X.] als alleinigem Nacherben blieb, wenn sie seine Mutter nicht als unbeschränkte Alleinerbin einsetzen, das wesentliche Vermögen aber in einer Hand zusammenhalten wollten, weil die Entwicklung der Brüder des [X.] seinerzeit noch weniger voraus-zusehen war als die des [X.]. Im Hinblick auf den Umfang des [X.] und die wirtschaftliche Bedeutung, die seiner Erhaltung für alle Beteiligten zukam, sind die Zweifel des Berufungsgerichts ver-ständlich, ob die Fortdauer auch des bei [X.]errichtung beste-henden guten persönlichen Verhältnisses des [X.] zu seinen Großel-tern bis zum Tod des Längerlebenden nicht nur der Erwartung der Groß-eltern entsprach, sondern auch der eigentliche Beweggrund für seine 25 - 15 -

Erbeinsetzung war. Soweit sie dem [X.] zu 2 als Notar gesagt ha-ben, der Beweggrund für die Bevorzugung des [X.] vor seinen [X.]n sei ihr besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis zu ihm, er-gibt sich daraus nicht, dass sie von einer Einsetzung des [X.] als al-leinigem Nacherben abgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass Zweifel an einem unveränderten Fortbestehen gerade dieser persönlichen Beziehung bis zu dem möglicherweise fernen Ableben des letzten [X.] nicht zuverlässig auszuschließen waren.
Mithin waren die Anschlussrevisionen zurückzuweisen. 26 [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 16/05 und 6 [X.]/05 -

Meta

IV ZR 32/06

20.02.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. IV ZR 32/06 (REWIS RS 2008, 5453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5453

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