Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 5 StR 323/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1543

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. August 2001in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. August 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 31. Januar 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich [X.] (§§ 176a, 176, 174, 173 StGB) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte [X.] Feststellungen des [X.] mit seiner am 6. September 1985 ge-borenen Tochter zwischen Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamt-strafe; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die vom [X.] vorgenommene Gesamtstrafenbildung hältrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat unter Erhöhung [X.], die zwei Jahre Freiheitsstrafe betrug, die Gesamtstrafe ge-mäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf acht Jahre festgesetzt und in der [X.] insoweit im wesentlichen auf die vorgenannten Strafzumessungserwä-gungen Bezug genommen. Diese trotz der großen Anzahl der [X.] Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des situativenZusammenhangs der [X.], des sehr weitgehenden Geständnissesdes Angeklagten und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonderen Be-gründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Œ Serienstraftaten 4, 5), an der [X.] fehlt.Dieser [X.] umfaßt nicht die zugehörigen Feststellungen,die aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrich-ter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die denbisherigen nicht widersprechen.[X.] Raum Brause

Meta

5 StR 323/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 5 StR 323/01 (REWIS RS 2001, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1543

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