Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 5 StR 323/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1543

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5 StR 323/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. August 2001in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich be-gangener Mißbrauchsdelikte (§§ 176a, 176, 174, 173 StGB) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nachden Feststellungen des Landgerichts mit seiner am 6. September 1985 ge-borenen Tochter zwischen Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamt-strafe; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung hältrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat unter Erhöhung derEinsatzsstrafe, die zwei Jahre Freiheitsstrafe betrug, die Gesamtstrafe ge-mäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf acht Jahre festgesetzt und in der Begrün-dung insoweit im wesentlichen auf die vorgenannten Strafzumessungserwä-gungen Bezug genommen. Diese trotz der großen Anzahl der Einzelfällebeträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des situativenZusammenhangs der Einzeltaten, des sehr weitgehenden Geständnissesdes Angeklagten und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonderen Be-gründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 Œ Serienstraftaten 4, 5), an der esindes fehlt.Dieser Wertungsmangel umfaßt nicht die zugehörigen Feststellungen,die aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrich-ter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die denbisherigen nicht widersprechen.Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause

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5 StR 323/01

23.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 5 StR 323/01 (REWIS RS 2001, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1543

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