Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2016, Az. B 13 R 35/16 B

13. Senat | REWIS RS 2016, 9835

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts - Einverständniserklärung zur Entscheidung durch Berichterstatter anstelle des Senats - Wirksamkeit - Auslegung - innerprozessuale Bedingung - Widerruf - Verbrauch - Beweisbeschluss


Leitsatz

Sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das von einem Beteiligten erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats nur für eine bestimmte Entscheidungssituation gelten soll, so umfasst es alle sonst vom gesamten Senat zu treffenden Entscheidungen und wird durch einen nachfolgend vom Berichterstatter erlassenen Beweisbeschluss nicht "verbraucht".

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt im Rahmen eines [X.] Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab August 2004 und wegen voller Erwerbsminderung ab August 2008.

2

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Juli 1997 als Verlagskauffrau abhängig beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2001 betrieb sie als Selbstständige bis Ende 2007 eine Espresso-Bar. Ihren erstmals am 22.8.2008 gestellten Rentenantrag lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ([X.]) nicht erfüllt seien (Bescheid vom [X.]). Ein erster Überprüfungsantrag blieb ebenso erfolglos wie der hier verfahrensgegenständliche zweite Überprüfungsantrag vom 21.6.2011 (Bescheid vom 28.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 14.9.2011, Urteil des [X.] und des [X.] vom 23.12.2015). In dem von der Berichterstatterin als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung erlassenen [X.]-Urteil ist ausgeführt, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der "Leistungsfall" einer Erwerbsminderung vor dem 1.1.2007 eingetreten sei. Dies sei aber Voraussetzung dafür, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden könne.

3

Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Sie rügt die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des [X.], denn sie habe lediglich ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nicht aber zu einer derartigen Entscheidung allein durch die Berichterstatterin erteilt. Außerdem habe das [X.] seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, weil es erforderliche Ermittlungen zum Eintritt des Versicherungsfalls entsprechend ihrem im Schriftsatz vom 17.11.2015 gestellten Beweisantrag nicht durchgeführt habe.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des [X.] liegt nicht vor. Die weitere Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist nicht formgerecht bezeichnet und somit bereits unzulässig.

5

1. Die Klägerin hat den Verfahrensmangel einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des [X.] bei seiner Entscheidung formgerecht gerügt (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]). Nach der Darstellung in der Beschwerdebegründung habe sie nur ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nicht aber das gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.] zusätzlich erforderliche Einverständnis für eine Entscheidung allein durch die Berichterstatterin erteilt. Mit diesem Vortrag ist der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des § 155 Abs 4 iVm § 33 Abs 1 S 1 [X.] schlüssig dargetan. Ausführungen, inwiefern die Entscheidung des [X.] hierauf beruhen kann, sind bei einem solchen absoluten Revisionsgrund (§ 202 S 1 [X.] iVm § 547 [X.] 1 ZPO) abweichend von § 160 Abs 2 [X.] 3 Teils 1 [X.] nicht erforderlich (stRspr - zB BSG Beschluss vom 25.9.2015 - [X.] R 97/15 B - Juris Rd[X.] 7 mwN; BSG Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/15 B - Juris Rd[X.] 6).

6

2. Der genannte Verfahrensmangel liegt in Wirklichkeit nicht vor.

7

a) Aus den Akten des Berufungsverfahrens ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 3.2.2014 beim [X.] eine von der Klägerin persönlich unterzeichnete Erklärung eingereicht hat, sie sei mit einer Entscheidung durch "die Berichterstatterin bzw. den Berichterstatter in mündlicher Verhandlung anstelle des [X.]" einverstanden (vgl zu einer solchen Erklärung [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 124 Rd[X.] 3b). Dieselbe Erklärung hat auch die Beklagte unter dem 23.1.2014 dem Gericht übersandt. Den im Schriftsatz vom 3.2.2014 zudem erklärten Vorbehalt, die Klägerin bestehe auf einem Verhandlungstermin vor dem Senat, falls die Zustimmung dazu führe, dass das Gericht eine Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs verfolge, hat der Prozessbevollmächtigte in einem weiteren Schriftsatz vom [X.] aufgegeben und sich "mit einer Einzelrichterentscheidung ohne weitere Bedingung" einverstanden erklärt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin am 19.9.2014 und Vertagung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 (ebenso wie die Beklagte) zusätzlich das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]) übermittelt. Das zuvor erteilte Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des [X.] hat er dabei nicht in Frage gestellt. Einwendungen gegen diese Verfahrensweise hat die Klägerin auch dann nicht vorgebracht, als ihr Prozessbevollmächtigter die Mitteilung des Gerichts vom 3.12.2015 erhalten hatte, dass am 18.12.2015 "im Einverständnis der Beteiligten Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des [X.] ohne mündliche Verhandlung" ergehen werde.

8

b) Es kann hier offenbleiben, ob sich die Klägerin nach dem auch im Prozessrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben angesichts dieses Ablaufs überhaupt nachträglich auf den Verfahrensmangel eines fehlenden Einverständnisses zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin berufen kann (insoweit zweifelnd BVerwG Beschluss vom [X.] - 9 B 32/96 - [X.] 310 § 87a VwGO [X.] 1, Juris Rd[X.] 4; s aber [X.]beschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 240/12 B - Juris Rd[X.] 10). Jedenfalls hat die Klägerin einen Widerruf ihrer mit Schriftsatz vom [X.] unbedingt abgegebenen Einverständniserklärung zu einer Entscheidung allein durch die Berichterstatterin weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt (zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit eines solchen Widerrufs bei wesentlich geänderter Prozesslage s BGH Urteil vom 19.10.1988 - [X.] - [X.], 270, 274 f; die Möglichkeit eines Widerrufs offenlassend BVerwG Beschluss vom 25.10.1996 - 11 [X.]/96 - [X.] 310 § 87a VwGO [X.] 2, Juris Rd[X.] 4 - sowie BVerwG Beschluss vom 27.2.2001 - 3 [X.]/00 - [X.] 310 § 87a VwGO [X.] 5, Juris Rd[X.] 5; ebenso [X.] Beschluss vom 10.2.2011 - [X.]/10 (PKH) - [X.]E 232, 310 Rd[X.] 9 - sowie [X.] Beschluss vom 12.1.2016 - X B 79/15 - [X.]/NV 2016, 763 Rd[X.] 17).

9

c) Das am [X.] erklärte Einverständnis der Klägerin zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin hatte sich aufgrund der weiteren Entwicklung des Berufungsverfahrens nicht von selbst "verbraucht" und hierdurch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung durch das [X.] im Dezember 2015 seine Wirksamkeit verloren. Zwar hatte die Berichterstatterin am 19.9.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Rechtsstreit dann jedoch zu weiterer Sachaufklärung vertagt und sodann am 16.10.2014 einen Beweisbeschluss erlassen. Diese gerichtlichen (Zwischen-)Entscheidungen haben aber das zuvor von den Beteiligten erklärte Einverständnis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin anstelle des [X.] 155 Abs 3, 4 [X.]) nicht hinfällig werden lassen.

Allerdings wird für ein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]) angenommen, dass es stets nur auf die nächste anstehende Entscheidung bezogen sei und deshalb automatisch mit dem Erlass einer solchen Entscheidung entfalle (vgl [X.] vom [X.] - [X.], 292, 294 = [X.] 1500 § 124 [X.] 2 S 4; [X.] vom 6.10.1999 - B 1 KR 17/99 R - [X.] 3-1500 § 124 [X.] 4 S 8; BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - [X.] 4-1500 § 124 [X.] 1 Rd[X.] 7; s auch [X.] in [X.], [X.], § 124 Rd[X.] 42, Stand Einzelkommentierung September 2010; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 101 Rd[X.] 34 ff). Diese Erwägungen können auf das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des [X.] gemäß § 155 Abs 3, 4 [X.] jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden (zu den wesensmäßigen Unterschieden der beiden Verzichtserklärungen [X.], [X.] (1992), 201, 208; [X.] in [X.], [X.], § 155 Rd[X.] 61, Stand Einzelkommentierung Mai 1997). Vielmehr muss die Reichweite eines von den Beteiligten erteilten Einverständnisses damit, dass der Berichterstatter "auch sonst" anstelle des [X.] entscheide, eigenständig durch Auslegung der jeweiligen Prozesserklärung nach den hierfür geltenden allgemeinen Regeln (zusammenfassend BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - Juris Rd[X.] 6) ermittelt werden.

Bei dieser Auslegung ist es nicht statthaft, der jeweiligen Einverständniserklärung - ungeachtet ihres Wortlauts und der sonstigen Umständen des Einzelfalls - von vornherein eine nur begrenzte Reichweite zuzuordnen. Vielmehr ist in Fallgestaltungen, bei denen eine Erklärung zum Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des [X.] keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass sie nur für eine bestimmte Entscheidungssituation oder nur hinsichtlich eines bestimmten Streitgegenstands gelten soll, davon auszugehen, dass sie sich [X.] auf alle "sonst" vom gesamten Senat zu treffenden Entscheidungen einschließlich einer das Berufungsverfahren abschließenden Sachentscheidung bezieht (vgl [X.] in [X.], [X.], § 155 Rd[X.] 57, Stand Einzelkommentierung Mai 1997). Insbesondere kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass die Zwischenentscheidung der Anordnung einer Begutachtung, die einer ernannten Berichterstatterin auch ohne Einverständnis der Beteiligten kraft Gesetzes allein obliegt (§ 155 Abs 1 iVm § 106 Abs 3 [X.] 5 [X.]), einem zuvor erklärten Einverständnis mit einer abschließenden Sachentscheidung allein durch die Berichterstatterin die Grundlage entziehen soll. Anhaltspunkte dafür, dass das Einverständnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des [X.] nur unter einer auflösenden (innerprozessualen) Bedingung erteilt werden sollte, sind hier aber nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich die im Berufungsverfahren durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin am [X.] zur Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich mit einer Einzelrichterentscheidung "ohne weitere Bedingung" einverstanden erklärt.

d) Der Senat weicht damit nicht iS des § 41 Abs 2 [X.] von Entscheidungen anderer Senate ab. Soweit der 9. Senat des BSG im Urteil vom 8.11.2007 ([X.]/9a [X.] 3/06 R - [X.], 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.] 2, Rd[X.] 15) ausgeführt hat, dass sich die dort erteilten Einverständniserklärungen nach § 155 Abs 3, 4 [X.] nicht durch eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage verbraucht hätten, da schon keine wesentliche Änderung vorgelegen habe, enthält dies keinen jene Entscheidung tragenden Rechtssatz, dass eine wesentliche Änderung der dem [X.]-Urteil zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage stets zu einem automatischen "Verbrauch" des Einverständnisses führe. Soweit der 9. Senat im Beschluss vom 14.11.2013 ([X.] [X.] 43/13 B - Juris Rd[X.] 5) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass eine Einverständniserklärung, "ohne mündliche Verhandlung gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.]" zu entscheiden, nach Einholung eines Befundberichts infolge einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verloren habe, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf den dort allein gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des § 124 Abs 2 [X.]. Eine Abweichung in einem vom 9. Senat zu § 155 Abs 3, 4 [X.] entwickelten Rechtssatz besteht somit nicht, sodass eine Anfrage gemäß § 41 Abs 3 [X.] nicht in Betracht kommt.

3. Den Verfahrensmangel einer Verletzung des § 103 [X.] hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 3 iVm § 160a Abs 2 [X.] [X.]). Sie führt zwar Aussagen aus verschiedenen Revisionsurteilen des BSG an, unter welchen Umständen eine weitere Sachaufklärung erforderlich sei. Einen konkreten Beweisantrag, den sie bis zuletzt aufrechterhalten habe und dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, gibt sie jedoch nicht wieder. Soweit sie sich auf einen "mit Schriftsatz vom 17.11.2015 gestellten Beweisantrag" bezieht, wird aus der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, welchen Inhalt dieser gehabt haben könnte. Ihrer Angabe, sie habe in diesem Schriftsatz "vorgetragen, dass aufgrund der eindeutigen Aussage der Frau Prof. Dr. Walter der Sachverhalt ausreichend erforscht ist" bzw "die Anhörung der behandelnden Ärzte zur Frage des Zeitpunktes des Versicherungsfalles im Falle einer positiven Entscheidung, auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, überflüssig ist", lässt sich ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag nicht entnehmen (zur Anhörung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen vgl BSG Beschluss vom 6.1.2016 - [X.] R 303/15 B - Juris Rd[X.] 7). Ein erst im [X.] angebrachter Antrag auf weitere Beweiserhebung (Beschwerdebegründung [X.] unter h) genügt den Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 Teils 3 [X.] von vornherein nicht.

4. Die teils unzulässige, teils unbegründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 [X.] unter Beteiligung [X.] zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 35/16 B

16.06.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Speyer, 2. September 2013, Az: S 7 R 1032/11, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2016, Az. B 13 R 35/16 B (REWIS RS 2016, 9835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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