Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. XII ZB 495/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10737

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517BXIIZB495.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 495/16

vom

17. Mai 2017

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1896 Abs. 1a, 1903
Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.
[X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 -
XII ZB 495/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
Mai 2017 durch

den Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 10.
Oktober 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungs-vorbehalts.
Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung und steht unter anderem hinsichtlich der Vermögenssorge unter Betreuung.
Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen einen Einwilli-gungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Das [X.] hat seine 1
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Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Be-troffene komme aufgrund seines unkritischen Umgangs mit seinen Finanzen, der mittlerweile zu einer erheblichen Verschuldung des zumindest partiell ge-schäftsfähigen Betroffenen geführt habe, zu dem Ergebnis, dass bei [X.] der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt die konkrete Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene weiterhin massiv finanziell schädige. Daher halte der Sachverständige aus medizinischer Sicht die Einrichtung eines Einwilligungs-vorbehalts für den Aufgabenkreis Vermögenssorge für sinnvoll und notwendig.
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Verschuldung des Betroffenen hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vorgelegen. Er nehme am Rechtsverkehr
teil und gebe regelmäßig nachteilige Willenserklärungen ab. Der Einwilligungsvorbehalt sei daher not-wendig, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen zu verhindern. Bei dem Betroffenen
sei die Fähigkeit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwilli-gungsvorbehalts zumindest erheblich eingeschränkt.
Der Einwilligungsvorbehalt sei auch erforderlich. Zwar beruhe die Ge-fährdung des Vermögens auch auf der Eingehung von Dauerschuldverhältnis-4
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sen und [X.], beschränke sich jedoch nicht hierauf. Ausweislich der Übersicht der Betreuerin habe der Betroffene auch Mietschul-den angehäuft, Darlehen abgeschlossen und ohne entsprechende finanzielle Mittel ein Kraftfahrzeug unterhalten. Es sei daher erforderlich gewesen, den Einwilligungsvorbehalt nicht auf einzelne Willenserklärungen zu beschränken.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat be-reits keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen des freien Willens getrof-fen.
a) Auch ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.
Gemäß §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Be-treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.
Auch wenn §
1903 BGB weder eine dem §
1896 Abs.
1a BGB entspre-chende Vorschrift zum freien Willen enthält,
noch auf letztere
verweist, kann ein Einwilligungsvorbehalt nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeord-net werden. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von [X.] wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern"
oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen ([X.], 851
f.; s. auch BVerfG
NJW 1967, 1795, 1800; MünchKommBGB/[X.] 7.
Aufl. §
1903 Rn.
6 mwN). Die Gegenmeinung, die im Rahmen des §
1903 BGB keinen Raum für eine solche Feststellung sieht, weil bereits die Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen die Feststellung
voraus-8
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setze, dass der Betroffene
keinen freien Willen bilden könne ([X.] in [X.]/[X.]/Harm Betreuungsrecht 6.
Aufl. §
1903 Rn.
38), vermag nicht zu überzeugen.
Zum einen könnten bei einer isolierten Anordnung des [X.] die früheren Feststellungen zum (fehlenden) freien Wil-len

wie auch hier

nicht mehr aktuell sein.
Zum anderen kann der Betroffene zwar mit der Betreuung als solcher, nicht aber mit einem Einwilligungsvorbehalt einverstanden sein. Schließlich muss sich die Prüfung, ob der Betroffene hin-sichtlich der Einrichtung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis [X.] einen freien Willen hat, nicht zwingend mit der Frage
decken, ob dies auch hinsichtlich der Anordnung eines [X.] der Fall ist.
b) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines freien Willens genügen danach nicht, um einen Einwilligungsvorbehalt anord-nen zu können.
Das [X.] hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die [X.] des [X.] beim Be-troffenen
zumindest erheblich eingeschränkt
sei. Zutreffend weist die Rechts-beschwerde darauf hin, dass diese Feststellung nicht genügt, um mit der erfor-derlichen Sicherheit eine vom freien Willen getragene Ablehnung des Einwilli-gungsvorbehalts ausschließen zu können
(vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2016

XII
ZB
455/15

FamRZ 2016, 970 Rn.
8).
3. Gemäß §
74 Abs.
5 und Abs.
6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.
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6
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
XVII 559/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.10.2016 -
5 [X.] -

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Meta

XII ZB 495/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. XII ZB 495/16 (REWIS RS 2017, 10737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10737

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XII ZB 495/16

5 T 298/16

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