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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:311016B2ARS162.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 162/16
2 AR 75/15
vom
31. Oktober
2016
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt
J.
aus B.
Rechtsanwältin
C.
aus B.
Rechtsanwalt
B.
aus A.
Az.: 2 Ws 13/16 [X.] Köln
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 31. Oktober
2016
beschlossen:
Eine Entscheidung des [X.] ist nicht veran-lasst.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Den Eingaben des Verurteilten ist eine Absicht, die Entscheidung des [X.]s Köln zur Nachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung zu bringen, nicht zu entnehmen. Vielmehr möchte der Verurteilte eine persönliche Anhörung vor dem [X.] Köln erreichen mit dem Ziel, dass dieses die getroffene Beschwerdeentscheidung abändert. Aus dem Umstand, dass eine solche Verfahrensweise nicht möglich ist, weil eine mündliche Verhand-lung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (§ 309 Abs. 1 StPO) und die bereits ergangene Entscheidung auch nicht mehr abgeändert werden kann, lässt sich noch nicht schließen, dass der Verurteilte den Willen 1
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hatte, Rechtsschutz durch den [X.] nachzusuchen. Hiervon [X.] wäre ein solches Rechtsmittel -
worauf das [X.] Köln den Verurteilten zu Recht hingewiesen hat -
nach § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halb-satz StPO nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen."
Dem tritt der Senat bei.
Fischer Appl Bartel
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Meta
31.10.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2016, Az. 2 ARs 162/16 (REWIS RS 2016, 3090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3090
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