Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2004, Az. I ZR 269/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1746

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 269/01 Verkündet am: 9. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. September 2004 durch [X.] [X.], Prof. [X.] und Pokrant, die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2001 auf-gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

[X.] Das [X.] hat der Klage durch Urteil vom 28. Februar 2001 statt-gegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 17. Mai 2001 begründet hat. Das Berufungsgericht hat die Be-- 3 - rufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO a.F. auf eine schriftliche Begrün-dung des Urteils verzichtet.
I[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig angesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Berufungsbe-gründung der Beklagten keine bestimmte Bezeichnung der Berufungsgründe i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. enthält. Dem Berufungsgericht kann nicht bei seiner Ansicht zugestimmt werden, daß die Berufungsbegründung trotz des Umstands, daß in der [X.] auf beigefügte Anlagen Bezug genommen worden ist, und auch bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügt.
1. Der Umstand, daß die Anlagen nur dem Gericht, nicht auch dem Geg-ner vorgelegt worden sind, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon deshalb unerheblich, weil es nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ausreich-te, die Berufungsbegründung bei Gericht einzureichen.
2. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nur ausnahmsweise als zulässig anzusehen war. Mit den förmlichen Anfor-derungen an die Berufungsbegründung bezweckte diese Vorschrift, daß sich der [X.] die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt. Auch - 4 - sollte das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell und sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdi-gung des [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.], 244, 247).
Diesen Zwecken ist aber im vorliegenden Fall, abweichend von der [X.] des Berufungsgerichts, noch genügt.
Das Berufungsgericht hat nicht gewürdigt, daß die Berufungsbegrün-dungsschrift neben (unzulässigen) pauschalen Bezugnahmen auf Schriftsätze, die im Ausgangsverfahren oder im vorliegenden Verfahren in erster Instanz eingereicht worden sind, auch genau bezeichnete Bezugnahmen auf bestimmte Stellen anderer Schriftsätze, die in Abschrift beigefügt waren, enthält. An den in Bezug genommenen Schriftsatzstellen ist insbesondere im einzelnen dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Beklagte gegenüber der Klage ein prioritätsälteres [X.] an einer Unternehmensbezeichnung "[X.]" geltend machen könne. Mit den konkreten Bezugnahmen und der Beifügung der entsprechenden Schriftsätze in Abschrift hat der Berufungsan-walt der Beklagten inhaltlich klargestellt, daß er sich das in Bezug genommene Vorbringen zu eigen macht (vgl. dazu auch [X.].ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 519 Rdn. 6). Das behauptete [X.] war, sein Bestehen unter-stellt, geeignet, der Klage insgesamt die Grundlage zu entziehen.
Eine Beglaubigung der in Bezug genommenen Schriftsätze war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles entbehrlich. In der [X.] wird allerdings grundsätzlich als äußerer Nachweis, daß der Berufungs-anwalt die Verantwortung für das in Bezug genommene Vorbringen übernimmt, gefordert, daß die betreffenden Schriftsätze von dem [X.] unter-- 5 - schrieben oder beglaubigt sind (vgl. [X.], [X.]. v. 11.12.1958 - II ZB 18/58, [X.] § 519 ZPO Nr. 37). Davon sind jedoch Ausnahmen vor allem in Fällen ge-macht worden, in denen die Forderung eines solchen äußeren Merkmals der Verantwortungsübernahme eine bloße [X.] gewesen wäre (vgl. [X.], Urt. v. 18.3.1993 - I ZR 48/91, NJW 1993, 1866; [X.], 186, 189 f. = NJW 1966, 565, 566; [X.] § 519 ZPO Nr. 20). Einer Beglaubigung der in Bezug ge-nommenen, der [X.] beigefügten Anlagen bedurfte es hier nicht, weil nach den gegebenen Umständen schon rein äußerlich, auch ohne Beiziehung der Akten des [X.], von vornherein kein Zweifel daran bestehen konnte, daß der [X.] die Verantwortung für sein Vorbringen einschließlich der Bezugnahmen übernehmen wollte. Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei den betreffenden Anlagen ausweislich des [X.] um Schriftsätze handelte, die von denselben Prozeßbevollmächtigten der [X.] im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens bei demselben Senat des Berufungsgerichts eingereicht worden waren. Es kommt hinzu, daß es in den ursprünglich als ein einziges Verfahren geführten Rechtstreitigkeiten im - 6 - wesentlichen um denselben Streitstoff geht und beide Parteien des [X.] auch an dem Parallelverfahren beteiligt sind. Der Zweck der förmlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. war danach auch ohne die anwaltliche Beglaubigung der Anlagen der [X.] erfüllt.

[X.] [X.]Pokrant

[X.] [X.]

Meta

I ZR 269/01

09.09.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2004, Az. I ZR 269/01 (REWIS RS 2004, 1746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1746

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