Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2013, Az. V ZB 18/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7754

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Gegenstand

Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach der Grundbucheintragung seines Rechts wirksam gewordenen Rangänderungen


Leitsatz

Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vollstreckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 7 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 gegen den Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 18. April 2011 werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.287.356,47 € für die Gerichtsgebühren, 1.900.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 bis 2 und 678.982,60 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 7.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 bis 3 (Schuldner) sind Miteigentümer des im [X.] bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 7 (Gläubigerin) ist Inhaberin der Grundschulden [X.] Nr. 7a und b, 8 und 10.

2

Sie betrieb seit Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zunächst allein aus der [X.] Nr. 7a, später auch aus den Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10. In dem Versteigerungstermin am 10. Januar 2005 löste die Beteiligte zu 4, eine von dem [X.] des Beteiligten zu 1 geführte GmbH, die bestrangige [X.] Nr. 7a nach § 75 [X.] ab.

3

Im Juni und im September 2005 wurden [X.] in das Grundbuch eingetragen, wobei die Beteiligte zu 4 als Inhaberin des in eine Briefgrundschuld umgewandelten Grundpfandrechts [X.] Nr. 7a den [X.] Nr. 14, 15 und 27 den [X.] und dem Recht [X.] Nr. 15 den Vorrang wegen eines erstrangigen [X.] in Höhe von 200.000 € einräumte. Diese Grundschulden waren für den Beteiligten zu 1 eingetragen bzw. von ihm erworben worden.

4

In dem Versteigerungstermin am 14. Januar 2008 betrieb die Beteiligte zu 4 die Zwangsversteigerung aus dem abgelösten [X.] Nr. 7a sowie aus den ihr abgetretenen [X.] Nr. 14 und [X.]. Die Beteiligte zu 7 war dem Verfahren wegen ihrer Ansprüche aus den Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10 beigetreten. Sie hatte vor dem Termin dem Vollstreckungsgericht die beabsichtigte (Rück-)Ablösung des Rechts [X.] Nr. 7a angezeigt und insgesamt 814.000 € bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die in diesem Termin betriebenen Verfahren wurden auf Grund der Ablösung (§ 75 [X.]) und im Übrigen auf Grund von Gläubigerbewilligungen (§ 30 [X.]) eingestellt.

5

Das Vollstreckungsgericht teilte der Beteiligten zu 4 nach dem Temin mit, dass ihr aus der Ablösung ein Gesamtbetrag von 804.888,51 € zustehe. Für sie legitimierte sich ein Rechtsanwalt, an den die Gerichtskasse den [X.] gegen Übergabe des Grundschuldbriefs, auf dem die [X.] eingetragen waren, aushändigte.

6

Die [X.] 15a und [X.] trat die Beteiligte zu 4 an die Beteiligten zu 5 und 6 zu je 50/100 bzw. an die Beteiligte zu 6 allein ab. Auf deren Antrag ließ das Vollstreckungsgericht mit Beschlüssen vom 5. Februar 2009 die Beitritte der Beteiligten zu 6 wegen des dinglichen Anspruchs aus der [X.] und der Beteiligten zu 5 und zu 6 aus der [X.] Nr. 15a in Höhe von 200.000 € [X.] Zinsen zu dem [X.] zu.

7

Das von der Beteiligten zu 7 betriebene Verfahren hob das Vollstreckungsgericht später wegen nicht rechtzeitig beantragter Fortsetzung auf und bestimmte in den nunmehr allein von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betriebenen Verfahren einen neuen Versteigerungstermin. Auf Antrag der Beteiligten zu 7 ließ das Vollstreckungsgericht deren Beitritt zum Verfahren wegen der Ansprüche aus den nachrangigen Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10 zu.

8

Die Beteiligten zu 1 bis 3 übermittelten dem Vollstreckungsgericht fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eine Abschrift ihrer vor dem Prozessgericht gegen die Beteiligten zu 5 und zu 6 erhobenen [X.], mit der sie zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO beantragt hatten. In der Begründung der [X.] schilderten sie unter Vorlage der Korrespondenz ihre Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 5 mit dem Ziel, u.a. durch rangändernde Vereinbarungen für eine Vielzahl von Rechten eine Zwangsversteigerung der Beteiligten zu 7 aus den nachrangigen Grundschulden zu vereiteln und dadurch letztlich das Grundstück nur unter Einsatz der für die Ablösung der erstrangigen Grundschuld aufgewendeten Mittel zu erwerben. Als Grund für ihre [X.] gaben sie an, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur treuhänderisch übertragenen vorrangigen Rechte nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollten.

9

In dem Versteigerungstermin am 11. April 2011 legten die Beteiligten zu 1 bis 3 eine Ausfertigung einer Anordnung des [X.] vor, in dem dieses die einstweilige Einstellung der von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betriebenen Verfahren angeordnet hatte. Der Rechtspfleger stellte in diesem Termin das geringste Gebot allein nach den Kosten des Verfahrens, den öffentlichen Lasten und den Rechten der Beteiligten zu 7 in [X.] Nr. 7a und [X.] mit einem Gesamtkapitalbetrag von 536.856,47 € fest. Bei der anschließenden Versteigerung blieb die Beteiligte zu 4 mit einem baren Gebot von 750.500 € Meistbietende. Mit einem am Tag nach dem Versteigerungstermin erlassenen Beschluss stellte das Vollstreckungsgericht die von den Beteiligten zu 5 bis 6 betriebenen Verfahren bis zu einer Entscheidung über die [X.] einstweilen ein.

Mit Beschluss vom 18. April 2011 hat es der Beteiligten zu 4 auf ihr [X.] den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 sowie der Beteiligte zu 8 Beschwerde erhoben, der das [X.] durch Aufhebung des [X.] und Versagung des Zuschlags an die Beteiligte zu 4 stattgegeben hat. Mit der von dem [X.] zugelassen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 7 die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerden erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht nimmt an, dass - entgegen der Rüge des Beteiligten zu 1 - ihm der Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 7 am 2. Februar 2011 wirksam über seinen Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Da der Beitrittsbeschluss und die Terminsbestimmung ihm und allen anderen Beteiligten rechtzeitig und wirksam zugestellt worden seien, liege kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 [X.]. § 43 Abs. 2 [X.] oder nach § 83 Nr. 7 [X.]. § 43 Abs. 1 [X.] vor.

Ein Zuschlagsversagungsgrund folge allerdings aus der unrichtigen Feststellung des geringsten Gebots (§ 83 Nr. 1, §§ 44, 45 [X.]). Alle Rangänderungsvereinbarungen seien der Beteiligten zu 7 gegenüber wirksam geworden, weil deren Verfahren aufgehoben gewesen sei und die erneute Beschlagnahme durch den Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht zurückgewirkt habe. Die Beteiligte zu 7 müsse daher das Grundbuch mit dem Inhalt gegen sich gelten lassen, wie er sich in dem [X.]punkt ihres erneuten Beitritts dargestellt habe.

Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten zu 1 bis 6 zwischen 2005 bis 2008 vorgenommenen Rechtshandlungen zum Zweck der Vereitelung der Zwangsversteigerung vorgenommen worden seien. Das insgesamt zu missbilligende Vorgehen könne aber nicht zu der von dem Vollstreckungsgericht angenommenen Rechtsfolge führen; denn dieses müsse bei der Feststellung des geringsten Gebots von dem Grundbuchstand ausgehen, solange nicht das Erlöschen der Rechte durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen urkundlichen Nachweis zweifelsfrei feststehe. Die Beteiligte zu 7 müsse, wenn sie die nach dem Grundbuch ihren Grundschulden vorgehenden Rechte nicht gegen sich gelten lassen wolle, ihre Ansprüche wegen einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarungen zwischen den anderen Beteiligten vor dem Prozessgericht verfolgen.

III.

Die auf Grund Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthafte und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 95, § 100 Abs. 1 [X.] aufgehoben.

1. Der Zuschlag ist nicht nach § 83 Abs. 1 [X.] wegen Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots zu versagen.

a) Das Vollstreckungsgericht musste bei seiner Entscheidung über den Zuschlag allerdings davon ausgehen, dass der Inhaber der [X.] Nr. 7a den in [X.] Nr. 14, 15 und [X.] gebuchten Grundschulden den [X.] und der in [X.] Nr. 15a eingetragenen Grundschuld in Höhe eines erstrangigen [X.] von 200.000 € den Vorrang eingeräumt hatte.

aa) Diese Rangänderung (§ 880 [X.]) war zwar nur auf Grund einer [X.]eldung durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 berücksichtigen, weil die Rangänderung zur [X.] der Eintragung des [X.]s (§ 19 Abs. 1, 2 [X.]) aus dem Grundbuch noch nicht ersichtlich war ([X.], 61, 63; [X.], [X.], 5. Aufl., §§ 37, 38 Rn. 12 und §§ 44, 45 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 45 [X.]. 1a; [X.], [X.], 20. Aufl., § 37 Rn. 5.6 - allg.M.). Das [X.]eldeerfordernis gilt auch dann, wenn das Verfahren nur auf Antrag eines Gläubigers fortgesetzt wird, dessen Beitritt erst nach der Eintragung des Rechts (hier der Rangänderung) in das Grundbuch erfolgt ([X.]/[X.], aaO). So verhält es sich hier, da der [X.] bereits im Jahr 2002, die [X.] jedoch erst [X.] in das Grundbuch eingetragen worden sind.

Die Beteiligten zu 5 und zu 6 haben aber ihre Rechte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin gemäß § 37 Nr. 4 [X.] angemeldet. Eine solche [X.]eldung erfolgte mit deren Anträgen zum Beitritt zum Verfahren. [X.] nach § 15 [X.] oder § 27 [X.] enthalten stets auch eine [X.]eldung nach § 37 Nr. 4 [X.], da nach § 114 Abs. 1 Satz 2 [X.] die sich aus einem Versteigerungsantrag ergebenden Ansprüche als angemeldet gelten. Diese Vorschrift ist nicht nur auf die Aufstellung des [X.], sondern entsprechend auch bei der Feststellung des geringsten Gebots anzuwenden ([X.], [X.], 20. Aufl., § 45 Rn. 2.5).

bb) Die Vereinbarungen über die [X.] sind nicht nach § 23 [X.], § 136, § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirksam.

(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks führte zu einem Veräußerungsverbot zugunsten des betreibenden Gläubigers mit der Folge, dass die gegen das Verbot verstoßenden Verfügungen des Eigentümers des beschlagnahmten Grundstücks ihm gegenüber unwirksam sind ([X.], Urteile vom 31. Mai 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1274, 1275 und vom 20. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1581, 1582). Ob die für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts nach § 880 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderliche Zustimmung des Eigentümers eine dem in § 23 Abs. 1 [X.] bestimmten Verbot unterliegende Verfügung ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil eine Rangänderung nach § 880 [X.] durch Einigung zwischen den Inhabern des zurücktretenden und des vortretenden Rechts und der Eintragung in das Grundbuch (§ 880 Abs. 1 Satz 1 [X.]) herbeigeführt wird und die von der Rangänderung betroffenen Rechte an dem Grundstück nicht Gegenstand der Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 ff. [X.]) sind.

(2) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil die [X.] vereinbarten und eingetragenen [X.] auch dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 [X.] nicht gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirksam wären, wenn die Eigentümerzustimmung dem Verfügungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterlägen hätte. Das ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des [X.]. Die Beschlagnahme fällt mit einer Verfahrensaufhebung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] weg; die gegen das Verbot verstoßenden Verfügungen werden wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1581, 1582). Eine erneute Beschlagnahme aus einem nachfolgenden Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss wirkt auch dann nicht auf den Beginn des [X.] zurück, wenn der dem Verfahren wieder beitretende Gläubiger auch den [X.] erwirkt hatte (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1274, 1275; [X.], [X.], 5. Aufl., § 27 Rn. 14; [X.], [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 132).

b) Das Vollstreckungsgericht musste die Beteiligten zu 5 und 6 gleichwohl nicht als die bestrangig die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger ansehen. Es durfte vielmehr deren Beitritt als nicht wirksam behandeln.

aa) Die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren ist unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten sind dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch dann nicht entzogen, wenn der Beteiligte sich für deren Ausübung formal auf das Zwangsversteigerungsgesetz berufen kann, da auch dieses Gesetz nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch seiner Rechte erlaubt ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 162, 163). Mit dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist die Ausübung von Befugnissen in der Zwangsversteigerung, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern verfahrensfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2007 - [X.], [X.]Z 172, 218, 222 f. und vom 10. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1314 Rn. 12).

bb) Das Betreiben der Zwangsversteigerung durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 stellte sich nach dem in dem Verfahren vorgelegten Anlagen zur Begründung der [X.] der Beteiligten zu 1 bis 3 als eine sittenwidrige Schädigung der Beteiligten zu 7 (§ 826 [X.]) und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) unvereinbare, missbräuchliche Rechtsverfolgung dar. Davon ist nach den Feststellungen des [X.], die auf dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Schriftwechsel zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 5 beruhen, auszugehen.

Aus der Korrespondenz ergibt sich ein mit den guten Sitten unvereinbares kollusives planmäßiges Zusammenwirken der Schuldner mit einem eingeweihten [X.] mit dem Ziel, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. [X.], Urteile vom 16. Februar 1972 - [X.], NJW 1972, 719, 721; vom 13. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 314, 331 mwN). Davon unabhängig läge ein weiterer Rechtsmissbrauch dann vor, wenn - wie von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptet - die Beteiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur treuhänderisch übertragenen Grundschulden nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollen (vgl. zur Rspr. der Zivilsenate: [X.], Urteile vom 6. Dezember 1983 - [X.], NJW 1984, 800 und vom 3. Dezember 1998 - [X.], [X.], 23, 26; der Strafsenate: [X.], Urteile vom 17. November 1955 - 3 [X.], [X.]St 8, 254, 257, vom 19. Januar 1965 - 1 StR 497/64, [X.]St 20, 143, 145 und vom 29. Oktober 1998 - 5 [X.], [X.], 184, 186).

cc) Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt jedoch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde.

Zwar durfte das Vollstreckungsgericht danach den Beitritt der Beteiligten zu 5 und zu 6 als unwirksam behandeln, weil es nicht einen auf einem unlauteren Verhalten der Beteiligten (hier des Schuldners und eines betreibenden Gläubigers) beruhenden Zuschlagsbeschluss herbeiführen darf ([X.], Urteil vom 26. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 164, 165; vgl. auch [X.], Rpfleger 1978, 397, 400; [X.], Rpfleger 1990, 177, 179). Aber das hätte nur dazu geführt, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 aus dem Kreis der betreibenden Gläubiger ausgeschieden und deren Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen wären (vgl. [X.], 427, 429). Bei dessen Feststellung hat das Vollstreckungsgericht vom Stand des Grundbuchs auszugehen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.] 156/11, [X.], 2654, 2655 Rn. 13 - zur Veröffentlichung in [X.]Z 193, 183 vorgesehen). Ein eingetragenes Recht muss das Vollstreckungsgericht mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt als bestehend behandeln ([X.], 209, 211; [X.], [X.] 1967, 57, 59). Das gilt zwar nicht ausnahmslos, da der [X.] auch ein eingetragenes Recht als nicht bestehend zu behandeln hat, wenn die Voraussetzungen für die Löschung seiner Eintragung liquid - d.h. beweissicher - vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.] 156/11, aaO, Rn. 15 mwN). Daran fehlt es hier. Die zwischen den Schuldnern und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 5 getroffenen Absprachen wurden dem Vollstreckungsgericht mit der Darlegung des [X.] zwar bekannt und waren damit von dem Rechtspfleger in dem Verfahren zu berücksichtigen. Die vorgelegten Schriftstücke (Ablichtungen von Privaturkunden) sind aber kein liquider Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs, weil mit ihnen weder die zur Löschung der Eintragungen im Grundbuch erforderlichen öffentlichen Urkunden dem Vollstreckungsgericht vorgelegt worden sind ([X.], 209, 211) noch die Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte über die Einräumung des Vorrangs der Grundschulden und über deren Abtretung an die Beklagten zu 5 und zu 6 durch ein Urteil des [X.] nachgewiesen ist.

Zur Entscheidung der Tatfrage, ob es solche Absprachen gegeben hat, und der Rechtsfrage, ob die Vorrangeinräumungen und die Abtretungen deswegen nichtig oder jedenfalls von der Beteiligten zu 7 anfechtbar sind, ist - wie vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt - nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht berufen. Dem den Vorrang bestreitenden Gläubiger bleibt nur die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Ausschluss des von ihm bestrittenen Rechts von der Feststellung des geringsten Gebots im [X.] durchzusetzen ([X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 44 Rn. 6).

c) Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen, von ihren Ausführungen über die sittenwidrigen Absprachen unabhängigen Rechtsgrund als begründet. Das geringste Gebot ist nämlich richtig festgestellt. Die Beteiligte zu 7 ist auf Grund der im Januar/Februar 2008 erfolgten [X.] Inhaberin der Grundschulden [X.] Nr. 7a und 7b. Die in [X.] Nr. 15a und [X.] gebuchten Grundpfandrechte sind - soweit sie nach der Ablösung noch bestehen - entgegen den Eintragungen im Grundbuch gegenüber den Grundschulden [X.] Nr. 8 und [X.], aus denen die Beteiligte zu 7 die Vollstreckung betreibt, nachrangig. Gleiches gilt für die in [X.] eingetragene Reallast des Beteiligten zu 8.

aa) Zwar wären diese Rechte nach der Vorschrift in § 45 Abs. 1 [X.] - wie vorstehend ausgeführt - mit dem eingetragenen Rang in das geringste Gebot aufzunehmen. Hier greift aber die Ausnahme ein, dass ein eingetragenes, (noch) nicht gelöschtes Recht in dem Versteigerungstermin als nicht mehr bestehend zu behandeln ist, wenn die Voraussetzungen für seine Löschung liquid - d.h. beweissicher - vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - [X.] 156/11, [X.], 2654, 2655 Rn. 15 - zur Veröffentlichung in [X.]Z 193, 183 vorgesehen).

bb) Die von dem Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende Unrichtigkeit des eingetragenen Vorrangs der Rechte [X.] Nr. 15a und [X.] ergibt sich aus der Ablösung des Rechts [X.] Nr. 7a durch die Beteiligte zu 7. Aus den Akten über das Zwangsversteigerungsverfahren geht hervor, dass die Beteiligte zu 7 vor dem Termin vom 14. Januar 2008 an die Gerichtskasse 814.000 € gezahlt hat, um das Recht in [X.] Nr. 7a, aus dem damals die Beteiligte zu 4 die Zwangsversteigerung betrieb, als nachrangige Grundschuldgläubigerin nach §§ 1192, 1150, 268 [X.] abzulösen (zu dem Ablösungsrecht des nachrangigen Gläubigers: [X.], Urteile vom 12. Dezember 1985 - [X.], NJW 1986, 1487, 1488 und vom 11. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2398). Auf die Verfügung des Vollstreckungsgerichts sind 804.000 € auf diese Grundschuld zu deren Ablösung an die Beteiligte zu 4 ausgezahlt worden.

cc) Dadurch ist das vorrangige [X.] Nr. 7a nach § 268 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die Beteiligte zu 7 mit dem Inhalt und Rang übergangen, den es vor den [X.] erfolgten [X.] hatte. Diese [X.] bedürfen zwar nicht der Zustimmung der Inhaber der Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben (Zwischenrechte); deren Rechte werden aber nach § 880 Abs. 5 [X.] von den [X.] nicht berührt. Das gilt auch in Bezug auf die Ausübung von Ablösungsrechten.

Bei der Ablösung von Rechten in einem Zwangsversteigerungsverfahren braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die [X.], die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten zu lassen. Die Ausübung seines Ablösungsrechts darf durch solche [X.] nicht behindert werden ([X.], JW 1913, 1147, 1148, [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 880 [X.]. 4 b). Der Inhaber des Zwischenrechts kann deswegen unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte das Verfahren betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen.

Das abgelöste Recht geht dabei gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit dem Inhalt und dem Rang auf den [X.] über, den dieses Recht vor der Eintragung des Zwischenrechts hatte. Der Inhaber des Zwischenrechts erlangt nach § 880 Abs. 5 [X.] mit der Eintragung seines Rechts die Befugnis, das vorrangige Recht im Wege der Ablösung in dem bisherigen Rechtszustand zu erwerben, die ihm durch rangändernde Vereinbarungen nicht mehr entzogen werden kann ([X.]-[X.]RK/[X.], 12. Aufl., § 880 Rn. 45).

dd) Danach ist das geringste Gebot von dem Versteigerungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die Beteiligte zu 7 hat die Grundschuld in [X.] Nr. 7a durch die Ablösung im Januar 2008 mit dem Inhalt und Rang erworben, den dieses Recht bei der Eintragung der nachrangigen Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10 in den Jahren 1987 und 1991 hatte. Die [X.] und danach erfolgten [X.] waren für den mit der Ablösung erfolgenden Übergang des Grundpfandrechts [X.] Nr. 7a nach § 268 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die Beteiligte zu 7 bedeutungslos. Die [X.] sind allein bei der Verteilung der Ablösungssumme unter den Inhabern der von der Rangänderung betroffenen Rechte sowie durch berichtigende Buchungen der zurückgetretenen Rechte anstelle der durch die die Zahlung abgelösten Rechte zu berücksichtigen.

2. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es liegen keine nach § 100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und 7 [X.] vor.

a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts über den Verfahrensbeitritt der Beteiligten zu 7 dem Beteiligten zu 1 innerhalb der in § 43 Abs. 2 [X.] bestimmten vierwöchigen Frist vor dem Termin am 11. April 2011 gemäß § 172 Abs. 1 ZPO über dessen damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist. Dieser hat am 2. Februar 2011 ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet und damit seinen Willen beurkundet, das Schriftstück als gegen sich zugestellt gelten zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2006 - [X.], [X.], 1206, 1207 und Beschluss vom 20. Juli 2007 - [X.], [X.], 600, 601). Im Übrigen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug.

b) Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Einstellung des von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betriebenen Verfahrens auf Grund der einstweiligen Anordnung des [X.] nach § 769 ZPO. Da dieser [X.] nur das Verfahren der Beteiligten zu 5 und zu 6 betraf, war das von der Beteiligten zu 7 betriebene [X.] fortzusetzen (Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - [X.] 48/08, [X.], 81, 82 Rn. 8 und vom 10. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 19). Auch § 33 [X.] ist in diesen Fällen nicht anzuwenden ([X.], [X.], 5. Aufl., § 33 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 33 Rn. 8; [X.]/Heiß, [X.], § 33 Rn. 11; [X.], [X.], 20. Aufl., § 33 Rn. 3.1).

IV.

1. Die Entscheidung über die begründete Rechtsbeschwerde ergeht gemäß § 101 Abs. 2 [X.] dahin, dass unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen sind.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.] 125/05, [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7).

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die [X.] für die außergerichtliche Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1, 2 RVG.

Stresemann                       Lemke                         Schmidt-Räntsch

                       Czub                        Kazele

Meta

V ZB 18/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Dezember 2011, Az: 25 T 368/11

§ 268 Abs 3 S 1 BGB, § 880 Abs 5 BGB, § 1150 BGB, § 45 Abs 1 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2013, Az. V ZB 18/12 (REWIS RS 2013, 7754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7754

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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