Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 13/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2428

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Gegenstand

Personengesellschaft: Wirksamkeit einer Beschlussmängelstreitigkeiten erfassenden Schiedsvereinbarung; Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung im zulässigen Umfang bei Teilnichtigkeit - Schiedsfähigkeit IV


Leitsatz

Schiedsfähigkeit IV

1. Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26 - Schiedsfähigkeit III).

2. Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 4. Januar 2021 aufgehoben.

Die Anträge der Antragsteller, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, bestehend aus                                                                  , vom 25. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der [X.] vom 16. April 2019 angekündigten Anträge unzuständig ist, werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Wert des [X.]: 100.000 €

Gründe

1

I. An der mit [X.]svertrag vom 23. September 1997 (nachfolgend: [X.]svertrag) gegründeten [X.] (nachfolgend: [X.]) waren ursprünglich die Antragsgegnerin zu 1 - eine [X.] mit beschränkter Haftung - als persönlich haftende [X.]erin sowie der Vater der Antragsteller und der Vater des Antragsgegners zu 2 als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM beteiligt. Der eine Kommanditanteil wurde später zu gleichen Teilen auf die drei Antragsteller übertragen, der andere auf den Antragsgegner zu 2.

2

§ 11 des [X.]svertrags lautet auszugsweise:

(2) Die [X.]erversammlung ist zumindestens einmal jährlich von der persönlich haftenden [X.]erin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Der Brief ist an die [X.]er wenigstens drei Wochen vor dem Sitzungstag abzusenden und muss die Tagesordnung enthalten. …

(10) Über die in der [X.]erversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. … Das Protokoll gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der [X.] erhoben worden ist.

(11) Beschlüsse der [X.]erversammlung können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls angefochten werden.

3

§ 19 des [X.]svertrags enthält unter der Überschrift "Schiedsgericht" die folgende Regelung:

Alle Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis zwischen den [X.]ern untereinander oder zwischen den [X.]ern und der [X.] werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit des [X.]svertrages und einzelner seiner Bestimmungen und für [X.] […] sowie für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung.

4

In § 20 Abs. 2 des [X.]svertrags ist bestimmt:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, durch die der erstrebte wirtschaftliche und rechtliche Zweck weitgehend erreicht wird.

5

Am 23. September 1997 schlossen die Gründungsgesellschafter unter einleitender Bezugnahme auf den [X.]svertrag einen Schiedsvertrag, der in seinem § 1 eine mit § 19 des [X.]svertrags gleichlautende Regelung enthält.

6

Aufgrund seit Jahren bestehender Differenzen zwischen den [X.]erfamilien betreiben die Antragsgegner den Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der [X.]. Sie haben eine [X.] eingereicht und beantragt, die Antragsteller zu 1 und 2 zu verurteilen, die Zustimmung zum Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der [X.] zu erteilen sowie den Antragsteller zu 3 aus wichtigem Grund aus der [X.] auszuschließen. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit [X.] vom 25. August 2020 für zuständig erklärt, über den angekündigten Sachantrag zu entscheiden.

7

Auf Antrag der Antragsteller hat das [X.] den [X.] aufgehoben und festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der [X.] angekündigten Anträge unzuständig ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, deren Zurückweisung die Antragsteller beantragen.

8

II. Das [X.] hat angenommen, die in § 19 des [X.]svertrags und § 1 des [X.] vereinbarten [X.] seien aufgrund der Einbeziehung von [X.] gemäß § 138 Abs. 1 [X.] sittenwidrig, weil sie den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des [X.] nicht genügten. Sie seien auch bei entsprechender Anwendung des § 139 [X.] insgesamt nichtig. Der Wortlaut der [X.], wonach "alle" Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollten, gebe Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt gewesen sei. Aufgrund der Nichtigkeit der [X.] sei das Schiedsgericht für die von den [X.] beabsichtigte [X.] nicht zuständig.

9

III. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist zudem begründet.

1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] die [X.] in § 19 des [X.]svertrags und § 1 des [X.] hinsichtlich der Einbeziehung von [X.] für unwirksam gehalten hat, weil sie den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des [X.] nicht genügen.

a) Das [X.] hat ausgeführt, die Mindestanforderungen, denen die [X.] nach der zur [X.] mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des [X.] unterlägen, seien im Streitfall nicht erfüllt. Diese gälten auch für Personengesellschaften, weil - über die entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG - unbeteiligte [X.]er von der [X.] einer Entscheidung in [X.] betroffen seien. Vorliegend komme es infolge der in § 11 Abs. 11 des [X.]svertrags vorgesehenen Anfechtung von [X.]erbeschlüssen zu einer solchen [X.] auf unbeteiligte [X.]er. Durch diese Regelung werde die für die Personengesellschaft typische Feststellungsklage zwischen den [X.]ern ausgeschlossen und würden die [X.]er darauf verwiesen, den Streit im Wege der "Anfechtung" mit der [X.] selbst auszutragen. Die erforderlichen weiteren Anhaltspunkte für eine Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Regimes lägen mit § 11 Abs. 2 des [X.]svertrags vor, der sich an § 51 Abs. 1 GmbHG anlehne und § 51 Abs. 2 GmbHG entspreche.

Selbst wenn man annehme, die Anfechtungsklage sei nicht vereinbart, sondern [X.] seien mittels Feststellungsklage zu führen, ergebe sich nichts Anderes. Aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [gemeint: 3] und Abs. 11 des [X.]svertrags folge, dass eine solche Feststellungsklage gegen die [X.] zu führen wäre, so dass ein hierauf ergehendes Urteil zwar keine [X.] gegenüber den [X.]ern entfaltete, diese jedoch schuldrechtlich verpflichtet wären, sich daran zu halten.

Diese Beurteilung ist zwar nicht frei von [X.], hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren aber im Ergebnis stand.

b) Die zur [X.] mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von [X.], die [X.] erfassen (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 221 Rn. 20 - [X.]; Urteil vom 26. Juni 2018 - [X.]/16, NJW 2018, 3014 Rn. 15 bis 19), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der [X.]svertrag vorsieht, dass [X.] nicht unter den [X.]ern, sondern mit der [X.] auszutragen sind.

aa) Zu den genannten Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den [X.]sorganen jeder [X.]er über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche [X.]er müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer [X.]er auf einer Seite des [X.] das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden [X.] bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (vgl. [X.]Z 180, 221 Rn. 20 - [X.]).

bb) Der [X.] hat in einem Beschluss vom 6. April 2017 ausgeführt, dass diese Anforderungen jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften gelten, sofern bei diesen gegenüber [X.]italgesellschaften keine Abweichungen geboten sind ([X.], [X.] 2017, 194, Rn. 24 bis 26 - [X.]I; ebenso [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - [X.], [X.] 2017, 197 Rn. 21 bis 23). Dies hat er damit begründet, dass die Anforderungen aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 [X.] und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt worden sind und die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die [X.]er einer [X.] mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden müssen ([X.], [X.] 2017, 194, Rn. 26 - [X.]I unter Verweis auf [X.]Z 180, 221 Rn. 17 f. - [X.]). Der Beschluss vom 6. April 2017 ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. [X.], [X.] 2017, 196, 197; [X.], [X.] 2017, 761, 763 bis 766; [X.], [X.], 1641, 1642 bis 1644; [X.]/Wagner, [X.], 1993, 1994 bis 1997; [X.]/[X.], [X.] 2018, 7, 11 f.; [X.], [X.] 2018, 134, 135; [X.], [X.] 2018, 251, 256 f.; [X.], ZIP 2018, 411, 412 bis 414; Lieder, [X.] 2018, 1321, 1330 f.; [X.], [X.] 2019, 1082, 1111; mit ähnlicher Auffassung vor Erlass des Beschlusses von Hase, [X.] 2011, 1993, 1995 f.; [X.]/[X.], [X.] 2012, 577, 587 f.; [X.], [X.] 2016, 1041, 1042 f.; mit anderem Ansatz [X.], [X.] 2018, 124 bis 127).

cc) Eine Abweichung von den zur [X.] mit beschränkter Haftung für die Wirksamkeit von [X.] über [X.] entwickelten Anforderungen ist geboten, soweit [X.] nach dem [X.]svertrag der Kommanditgesellschaft mit den Mitgesellschaftern auszutragen sind. Bei Personengesellschaften wird die Nichtigkeit eines Beschlusses der [X.]erversammlung durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn der [X.]svertrag nichts Anderes bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1966 - [X.], [X.] 1966, 1169 [juris Rn. 11]; Urteil vom 15. November 1982 - [X.], [X.]Z 85, 350, 353 [juris Rn. 13]; Urteil vom 1. März 2011 - [X.], NJW 2011, 2578 Rn. 19 mwN; zum erforderlichen Feststellungsinteresse vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.] 2012, 625 Rn. 24; Urteil vom 9. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 664 Rn. 10). Das im Rechtsstreit ergehende Urteil entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Mitgesellschaftern (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 1959 - [X.], [X.]Z 30, 195, 196 bis 200 [juris Rn. 17 bis 25]; Urteil vom 25. Oktober 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 115 Rn. 30; Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], NJW 2015, 3234 Rn. 16 und 19 bis 22). Die Gefahr, dass [X.]er durch ein Urteil gebunden werden, ohne zuvor auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können, besteht angesichts dessen nicht. Soweit dem Beschluss vom 6. April 2017 ([X.] 2017, 194 - [X.]I) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der [X.] daran nicht fest.

dd) Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der [X.]svertrag einer Personengesellschaft bestimmt, dass [X.] durch eine Klage gegenüber der [X.] geltend zu machen sind (vgl. [X.], [X.] 2016, 1041, 1044 bis 1046; [X.], [X.] 2017, 196, 197; [X.], [X.] 2017, 761, 765; [X.]/Wagner, [X.], 1993, 1995 bis 1997; [X.]/[X.], [X.] 2018, 7, 12 f.; [X.], [X.] 2018, 251, 256 f.; [X.], ZIP 2018, 411, 414; Lieder, [X.] 2018, 1321, 1330 f.; aA [X.], [X.], 1641, 1644 f.; [X.], [X.] 2019, 1082, 1119; zur Zulässigkeit einer solchen Gestaltung vgl. [X.], [X.] 1966, 1169 [juris Rn. 11]; NJW 2011, 2578 Rn. 19).

Zwar gelten die Regelungen zur Rechtskrafterstreckung nach § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, die auf die [X.] mit beschränkter Haftung entsprechend anwendbar sind, auch in diesem Fall bei Personengesellschaften nicht. Allerdings sind die Mitgesellschafter nach der Rechtsprechung des [X.] schuldrechtlich verpflichtet, sich an die im Rechtsstreit gegen die [X.] ergehende Entscheidung zu halten (vgl. [X.], [X.] 1966, 1169 [juris Rn. 11]; [X.], Urteil vom 11. Dezember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 11]; Urteil vom 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 2854 Rn. 15). Ein Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Ist die [X.] gegen die [X.] und nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten, entsteht für die Mitgesellschafter somit eine Gefahr der Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes.

Diese Gefahr kann durch die Annahme einer Informationspflicht der [X.] gegenüber den Mitgesellschaftern (hierzu vgl. [X.]/[X.], [X.] 2018, 7, 10; für Klagen vor den staatlichen Gerichten vgl. auch § 113 Abs. 3 HGB in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung des [X.] des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021, [X.]l. I S. 3436) nicht ausgeräumt werden. Allein dadurch wird nicht gewährleistet, dass die Mitgesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken und dem Verfahren zumindest als Nebenintervenienten beitreten können (zur diesbezüglichen Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts vgl. [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 16 Rn. 18; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 18. Aufl., § 1042 Rn. 11; Schlosser in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 1042 Rn. 95; [X.]/[X.], [X.] 2018, 7, 12). Auch die mangels Verfahrenskonzentration bestehende Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen wird durch eine Informationspflicht nicht beseitigt.

c) Die vom [X.] vorgenommene Auslegung des [X.]svertrags, nach der die [X.]er [X.] mit der [X.] auszutragen haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines [X.]erbeschlusses gegen die Mitgesellschafter oder die [X.] zu richten ist, ist durch Auslegung des [X.]svertrags zu ermitteln. Soweit keine Publikumsgesellschaft betroffen ist, gelten bei einer Personengesellschaft hierfür die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 17; Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 15). Die Auslegung ist dem Tatgericht vorbehalten und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 12]; NJW 2011, 2578 Rn. 20; [X.], Urteil vom 22. September 2020 - [X.]/19, [X.], 2217 Rn. 30). Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatgericht den Grundsatz der interessengerechten Auslegung missachtet (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19, [X.], 721 Rn. 19 = [X.], 761 - Verjährungsverzicht) oder nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, [X.], 714 Rn. 25 = [X.], 633 - Saints Row).

Nach der Rechtsprechung des [X.] weist die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Systems auch hinsichtlich der [X.] als Klagegegner hin; allein die Verwendung des Worts "Anfechtung" zwingt aber nicht dazu, einen [X.]svertrag so auszulegen (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 13 und 15]; [X.], Urteil vom 13. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1218 [juris Rn. 8]; Urteil vom 24. März 2003 - [X.], [X.], 1729 [juris Rn. 11]; [X.], [X.], 2854 Rn. 14; NJW 2011, 2578 Rn. 21). Auch die weiteren Regelungen des [X.]svertrags sind in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 1729 [juris Rn. 12]; [X.], 2854 Rn. 14). Bei einer [X.] können Unterschiede in der Formulierung der [X.]sverträge für die [X.] und die GmbH für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. [X.], NJW 2011, 2578 Rn. 21 mwN).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (unter Berufung auf [X.], [X.] 2016, 1041, 1045) gelten diese für die Frage der Passivlegitimation bei [X.] entwickelten Auslegungsgrundsätze auch für die im Streitfall zur Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vorzunehmende Auslegung. Der Umstand, dass die Bestimmung der Passivlegitimation - unter Umständen auch über den Bereich der [X.] hinaus - Einfluss auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nimmt, ist als Gesichtspunkt bei der Auslegung des [X.]svertrags zu berücksichtigen.

cc) Die Beurteilung des [X.]s, dass die [X.]er [X.] mit der [X.] auszutragen haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1) Entgegen der Ansicht des [X.]s ist es zwar nicht möglich, im [X.]svertrag einer Kommanditgesellschaft eine Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Regimes dergestalt zu vereinbaren, dass die [X.]er [X.] durch eine gegen die [X.] zu richtende Anfechtungsklage geltend zu machen haben, die zu einem Gestaltungsurteil mit einer den § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechenden [X.] gegen alle [X.]er führt. Wenn dem [X.]svertrag durch Auslegung zu entnehmen ist, dass [X.] durch eine Klage gegenüber der [X.] geltend zu machen sind, entsteht für die Mitgesellschafter lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, sich an die im Rechtsstreit gegen die [X.] ergehende Entscheidung zu halten (vgl. hierzu bereits Rn. 19).

(2) Jedoch hält die Beurteilung des [X.]s, selbst wenn man annehme, die Anfechtungsklage sei nicht vereinbart, seien [X.] gegen die [X.] zu führen, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat sich für seine Auslegung des [X.]svertrags auf den in § 11 Abs. 11 verwendeten Begriff der "Anfechtung" und die dort geregelte Frist von zwei Monaten ab Zugang des Protokolls für die Geltendmachung von [X.]n gestützt. Es hat ferner darauf abgestellt, dass Einsprüche gegen das Protokoll der [X.]erversammlung nach § 11 Abs. 10 Satz 3 gegen die [X.] zu richten sind; dieses Recht ist zudem fristgebunden. Mit den Bestimmungen zur Einberufung der [X.]erversammlung hat es noch weitere Regelungen des [X.]svertrags in den Blick genommen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bei der Auslegung relevante Umstände übersehen oder anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet hätte; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine konkreten [X.]. Insbesondere war dem [X.] bewusst, dass die von ihm befürwortete Auslegung zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung aufgrund von Anforderungen führt, die bei Abschluss des [X.]s- und des [X.] noch nicht galten.

dd) Die Beurteilung des [X.]s, dass die [X.] in § 1 des [X.] und § 19 des [X.]svertrags die Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des [X.] nicht erfüllen und daher mit Blick auf [X.] nichtig sind, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die vom [X.] angenommene Gesamtnichtigkeit der [X.] in § 19 des [X.]svertrags und § 1 des [X.].

a) Gemäß § 139 [X.] führt die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Regelungen nur dann zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten. Dies setzt voraus, dass sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt. Konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte müssen darüber hinaus den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 107, 351, 355 f. [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Oktober 2008 - [X.], [X.], 1135 Rn. 14; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 641 Rn. 51 = [X.], 768 - [X.]; Urteil vom 8. Februar 2019 - [X.], NJW 2019, 2016 Rn. 25).

b) Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen und hat ausgeführt, die Schiedsvereinbarung in § 1 des [X.] sei auch bei (entsprechender) Anwendung des § 139 [X.] nach der gebotenen objektiven Auslegung insgesamt nichtig. Soweit eine Schiedsvereinbarung generell das Ziel einer nichtöffentlichen, zügigen, auf eine Instanz begrenzten und im Vergleich zum Rechtszug vor den staatlichen Gerichten regelmäßig kostengünstigeren Entscheidung oder einvernehmlichen Erledigung der Streitfragen verfolge, lasse sich daraus nicht ableiten, welche Bedeutung dies für die hiesige Regelung habe. Vielmehr gebe der Wortlaut, wonach "alle" Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollten, Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt gewesen sei. Dafür spreche auch die damit einhergehende Erleichterung für die Parteien bei der Zuständigkeitsprüfung im Falle des Auftretens einer Streitigkeit. Die bei Annahme einer gespaltenen Zuständigkeit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bärgen zudem ein Kosten- und Zeitrisiko.

Aus den genannten Gründen sei auch die Schiedsvereinbarung in § 19 des [X.]svertrags nichtig. Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 des [X.]svertrags aufgenommene salvatorische Klausel führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil mit ihr lediglich die Wirksamkeit der weiteren Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit gewährleistet werden solle, nicht jedoch die eines Teils einer einzelnen Klausel.

c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Entgegen der Ansicht des [X.]s ist der [X.]svertrag nicht objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung von [X.]sverträgen ist auf [X.]ital- und Publikumspersonengesellschaften beschränkt. Im Übrigen verbleibt es beim Grundsatz der subjektiven Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 [X.]. Danach ist der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Auslegungsstoffs bei der gebotenen Gesamtwürdigung des [X.] zu ermitteln (vgl. [X.]Z 203, 77 Rn. 15 mwN). Gleiches gilt für den auf die [X.] bezogenen Schiedsvertrag.

Soweit der [X.] in früheren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden darf, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam ist oder nicht und damit die [X.] eröffnet ist oder nicht ([X.]Z 180, 221 Rn. 28 - [X.]; [X.], NJW 2018, 3014 Rn. 17), folgt hieraus nichts grundsätzlich Anderes. Den Verfahren lagen objektiv auszulegende GmbH-[X.]sverträge zugrunde, für deren Auslegung die Revisionsführer ohne Erfolg die Berücksichtigung von - teilweise nach Vertragsschluss entstandenen - Umständen des Einzelfalls geltend gemacht hatten.

bb) Das [X.] hat seiner Auslegung die unausgesprochene Annahme zugrunde gelegt, dass den Gründungsgesellschaftern bei Vertragsschluss im Jahr 1997 nicht bekannt war, dass [X.] bei [X.]italgesellschaften nach der damaligen Rechtsprechung des [X.] nicht schiedsfähig waren (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 1996 - [X.], [X.]Z 132, 278, 287 bis 290 [juris Rn. 14 bis 16] - [X.]). Dies ist deswegen naheliegend, weil sie für die Kommanditgesellschaft und die Antragsgegnerin zu 1 unterschiedslos eine umfassende Schiedsvereinbarung vereinbart haben, ohne im [X.]svertrag für die Antragsgegnerin zu 1, die eine [X.] mit beschränkter Haftung ist, auf die Problematik einzugehen. Die Parteien machen insoweit nichts Abweichendes geltend.

cc) Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden "alle" Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann jedoch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.

(1) Das [X.] hat sich für die Auslegung der [X.] vor allem auf deren Wortlaut gestützt. Danach erstrecken sie sich auf "alle" Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis. Weitere für die Auslegung relevante Feststellungen, die sich konkret auf die zu beurteilenden Verträge beziehen, hat das [X.] nicht getroffen; die Parteien machen nicht geltend, dass es von ihnen vorgetragene Umstände übergangen hätte. Aus der genannten Formulierung hat das [X.] anhand typisierender Erwägungen auf den Zweck der [X.] geschlossen, eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten vorzusehen und die mit einer gespaltenen Zuständigkeit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

(2) Das [X.] hat bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die sich auf "alle" Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis beziehenden [X.] zugleich den Willen der Gründungsgesellschafter zum Ausdruck bringen, Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis - gleich aus welchen Motiven - umfassend der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Dieser Regelungszweck liefe bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit der [X.] vollständig leer.

(3) Darüber hinaus ist der Umstand, dass es in anhängigen Verfahren zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit kommen kann, etwa durch Erhebung der Einrede des [X.] nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht oder der Rüge der Unzuständigkeit vor dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO, kein zwingendes Argument für die vom [X.] befürwortete Auslegung. Solche Streitigkeiten können auch dann entstehen, wenn die Schiedsvereinbarung insgesamt steht oder fällt. Insbesondere bedarf es für die Beurteilung der Frage, ob die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung für [X.] bei einer Personengesellschaft von der Einhaltung gewisser Mindestanforderungen abhängt, im Streitfall und auch zukünftig regelmäßig einer Auslegung des [X.]svertrags.

dd) Der [X.] kann die erforderliche Auslegung selbst vornehmen, da weitere für sie maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. [X.]Z 203, 77 Rn. 23 mwN; [X.], [X.] 2017, 194 Rn. 17 - [X.]I). Danach sind die im Streit stehenden [X.] nicht insgesamt nichtig. Im [X.]s- und Schiedsvertrag haben die Gründungsgesellschafter ihren Willen zum Ausdruck gebracht, alle Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Ein Anlass zu einer - über die salvatorische Klausel im [X.]svertrag hinausgehenden - klarstellenden Regelung, dass die [X.] im Fall ihrer Teilnichtigkeit im Übrigen wirksam bleiben sollen, bestand für sie nicht, weil sie bei Vertragsschluss - wie ausgeführt (vgl. hierzu bereits Rn. 37) - keine Anhaltspunkte für eine solche Teilnichtigkeit gesehen haben. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gründungsgesellschafter bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einer einheitlichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit den Vorzug gegeben hätten. Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem [X.]sverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten (im Ergebnis so auch [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 103; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 1029 Rn. 10; [X.]/Wilske, [X.] 2010, 733, 746; Gentzsch/[X.]/[X.]oor, [X.] 2019, 64, 67 bis 70).

d) Die [X.] in § 19 des [X.]svertrags und § 1 des [X.] lassen sich darüber hinaus in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen. Der Begriff der [X.] ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 7; [X.], NJW 2015, 3234 Rn. 8 und 15).

3. Der Beschluss des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).

a) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine [X.], wie sie im Streitfall zur Beurteilung steht, kann auf ein Schiedsgericht übertragen werden (vgl. [X.].HGB/[X.], 4. Aufl., § 140 Rn. 90 mwN; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58 mwN; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 40. Aufl., § 140 Rn. 30; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 140 Rn. 51; [X.]/Lehmann-Richter, 33. Edition [Stand 15. Juli 2021], § 140 Rn. 43; [X.] in Henssler/[X.], [X.]srecht, 5. Aufl., § 140 HGB Rn. 41).

b) Der Wirksamkeit der [X.] in § 1 des [X.] und § 19 des [X.]svertrags steht nicht entgegen, dass die [X.] in beiden Fällen selbst nicht Vertragspartei ist. Die [X.] muss im Streitfall bereits deswegen nicht durch die Schiedsvereinbarung gebunden sein, weil sie an der [X.] nicht beteiligt ist.

c) Darüber hinaus ist es unschädlich, dass die Antragsteller den [X.]s- und den Schiedsvertrag nicht selbst unterzeichnet haben oder den hierin begründeten Verpflichtungen ausdrücklich beigetreten sind. Sie haben den Kommanditanteil ihres Vaters, der Gründungsgesellschafter war und auch den Schiedsvertrag abgeschlossen hat, im Wege der [X.] übernommen, so dass sie entsprechend § 401 Abs. 1 [X.] an die [X.] gebunden sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 1978 - [X.], [X.]Z 71, 162, 165 bis 167 [juris Rn. 19 bis 25] mwN; Urteil vom 28. Mai 1979 - [X.], NJW 1979, 2567, 2568 [juris Rn. 27]; Urteil vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 371 [juris Rn. 9]; [X.]/Busche, [X.] [2017], § 401 Rn. 10 mwN; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 401 Rn. 4 und § 398 Rn. 18).

IV. Danach ist der Beschluss des [X.]s auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); die Anträge der Antragsteller sind zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schmaltz

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 13/21

23.09.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 4. Januar 2021, Az: 19 SchH 38/20

§ 133 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 13/21 (REWIS RS 2021, 2428)

Papier­fundstellen: WM 2022, 29 MDR 2022, 179-180 MDR 2022, 411-412 REWIS RS 2021, 2428


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 13/21

Bundesgerichtshof, I ZB 13/21, 23.09.2021.


Az. 19 SchH 38/20

Oberlandesgericht Köln, 19 SchH 38/20, 04.01.2021.


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