Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 11 B 22/18

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 02.01.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.01.2015 Asylanträge. Die Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 17.05.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. bzgl. der Antragsteller zu 1. und 2. Bl. 55 Beiakte A, bzgl. der Antragstellerin zu 3. Bl. 41 Beiakte C und bzgl. des Antragstellers zu 4. Bl. 46 Beiakte D). Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht. Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller am 26.05.2017 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und stellten am selben Tag Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen (8 A 321/17, 8 A 680/17, 8 A 681/17, 8 B 75/17, 8 B 142/17, 8 B 143/17). Mit Beschlüssen vom 25.08.2017 wurden die Eilanträge abgelehnt.

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2017 erklärten die Antragsteller, dass die Antragstellerin zu 2. in ärztlicher Behandlung sei und dass diesbezüglich von inländischen Vollstreckungshindernissen auszugehen sei. Außerdem ergebe sich ein Vollstreckungshindernis aufgrund der fehlenden Pässe. Im Hinblick auf den Verfahrensstand beim Verwaltungsgericht sei den Antragstellern eine Duldung auszustellen.

3

Mit Bescheiden vom 14.12.2017 ordnete der Antragsgegner die Vorsprache der Antragsteller am 22.12.2017 zur Durchführung eines Gesprächs über die Ausreisebereitschaft und über die Modalitäten der Abschiebung an. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer (zwangsweisen) Ausreise entgegenstehen könnten, unverzüglich – spätestens beim Vorsprachetermin – anzuzeigen seien und diese durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen seien, § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG.

4

Im Rahmen der Vorsprache am 22.12.2017 erklärten die Antragsteller zu 1., 3. und 4., dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die eine Reiseunfähigkeit begründen könnten. Die Antragstellerin zu 2. erklärte, sie habe Bluthochdruck sowie psychische Probleme. Nachweise könne sie diesbezüglich nicht vorlegen. Ein Attest aus 2015 befinde sich bei ihr zu Hause und bei ihrem Rechtsanwalt. Sie sei weiterhin in Behandlung beim Hausarzt, ein aktuelles Attest habe sie aber nicht. Die Antragsteller erklärten, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würden.

5

Mit Schreiben vom 04.01.2018 ersuchte der Antragsgegner das Landesamt für Ausländerangelegenheiten um Amtshilfe zur Aufnahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige.

6

Nach Aufnahmezusage durch das Landesamt vom 09.01.2018 erließ der Antragsgegner am 12.01.2018 die streitgegenständlichen Bescheide. Darin wurde angeordnet, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz ab dem 01.02.2018 in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nehmen (Ziff. 1). Die Antragsteller wurden aufgefordert, am 01.02 2018 bis 11:00 Uhr dort vorsprechen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Vorsprache wurde angeordnet (Ziff. 4). Im Falle der Nichtbefolgung wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, eine Wohnsitzauflage stehe gemäß § 61 Abs. 1e AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Ausreisepflicht mit den privaten Interessen werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das öffentliche Interesse überwiege und deshalb die Durchführung der Ausreise durch Aufnahme in der Landesunterkunft gesichert werden solle. Die Unterbringung in der Einrichtung diene unter anderem der behördlichen Identitätsklärung, Passersatzbeschaffung und Ausreise an sich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die streitgegenständlichen Bescheide vom 12.01.2018 Bezug genommen.

7

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 24.01.2018 Widerspruch und beantragten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entscheidung sei unverhältnismäßig wegen der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 2.

8

Den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte der Antragsgegner am 26.01.2018 ab. Dabei wurde bezüglich der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 2. darauf hingewiesen, dass keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorläge. Eine solche dürfe mittlerweile auch wegen § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG nicht mehr berücksichtigt werden.

9

Die Antragsteller kamen den in den streitgegenständlichen Bescheiden verfügten Anordnungen zunächst nicht nach. Daraufhin wurde der Antragsteller zu 4. am 02.02.2018 unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in die Landesunterkunft verbracht. Die Antragsteller zu 1. – 3. kamen der Vorspracheanordnung und der Anordnung der Wohnsitznahme am 05.02.2018 nach.

10

Am 06.02.2018 haben die Antragsteller bei Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, die Anordnung der Wohnsitznahme sei unverhältnismäßig und verletze sie in ihren Rechten. Auf die schlechte gesundheitliche Situation der Antragsteller zu 2. und 4. sei mit Widerspruchsschreiben vom 24.01.2018 hingewiesen worden. Eine Abschiebung würde zu einer schweren Retraumatisierung und einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Eine Vorsprache bei der behandelnden Ärztin sei bereits am 11.12.2017 erfolgt, die Begutachtung habe aber erst am 17.01.2018 durchgeführt werden können, so dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen seien, ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Attesten nachzukommen. Dem Antrag sind ärztliche Atteste von Dr. xxx vom 17.01.2018 hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 4. beigefügt. Auf den Inhalt dieser Atteste wird Bezug genommen (Bl. 42 – 57 d.A.).

11

Am selben Tag wurden hinsichtlich der abgelehnten Eilanträge in den Asylverfahren Abänderungsanträge gestellt (8 B 22/18 und 8 B 23/18).

12

Die Antragsteller beantragen,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.01.2018 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 12.01.2018 anzuordnen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Zur Begründung trägt er vor, die Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere seien sie ermessensfehlerfrei. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht sei in absehbarer Zeit realisierbar. Der Vortrag der Antragsteller beziehe sich lediglich auf die Reisefähigkeit, dies sei im Rahmen des Eilverfahrens bezüglich der Wohnsitznahme nicht relevant. Zudem seien die Antragsteller ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass das jetzige Vorbringen nicht berücksichtigt werden dürfe. Es wäre ihnen zumindest möglich gewesen, eine Bescheinigung über die Vorstellung bei der Sprechstunde und die geplante Begutachtung vorzulegen. Im Übrigen ergebe sich aus den Attesten keine Reiseunfähigkeit.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A – D) Bezug genommen.

II.

18

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtenen Bescheide sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

19

Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage gegen die Auflage, nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Auch wenn die Anträge sich uneingeschränkt auf die Bescheide vom 12.01.2018 beziehen, sind sie nach dem Begehren der Antragsteller dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziff. 1 der Bescheide begehrt wird. Denn zum einen wird inhaltlich geltend gemacht, dass die Anordnung in der Landesunterkunft Wohnung zu nehmen aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus dürften sich die Vorspracheanordnungen nach Wohnsitznahme der Antragsteller in der Landesunterkunft zumindest dergestalt erledigt haben, dass insoweit kein Interesse an einem Eilrechtsschutz mehr besteht.

20

Die Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

21

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat.

22

Vorliegend ist entscheidend, dass die streitigen Bescheide als offensichtlich rechtmäßig anzusehen sind.

23

Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

24

Hat das Land – wie hier, durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

25

Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92).

26

Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist.

27

Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Dementsprechend müssen die Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Einzelfalls erfolgversprechend sein.

28

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei iSd § 114 Satz 1 VwGO.

29

Die Antragsteller sind spätestens seit dem 25.08.2017 vollziehbar ausreisepflichtig, vgl. § 36 Abs. 3 Satz 9 AsylG. Die mittlerweile gestellten Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen nicht zu einem erneuten Vollstreckungshindernis nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Dieser Ausreiseverpflichtung sind die Antragsteller nicht nachgekommen.

30

Die vom Antragsgegner getroffene Prognose im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht in absehbarer Zeit ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Antragsteller – auch im Fall einer fortgesetzten Verweigerungshaltung – eine gegebenenfalls zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat Armenien mangels Beschaffung von Heimreisedokumenten aussichtlos ist (vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt).

31

Der vom Antragsgegner getroffenen Prognose stehen auch nicht die im Eilverfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden der Antragsteller zu 2. und 4. entgegen. Diese stehen der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil sie keine Reiseunfähigkeit begründen und deshalb auch die Erfolgsaussichten der bevorstehenden Maßnahmen unberührt lassen.

32

Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine solche qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Gemessen daran haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Sie haben die geltend gemachten Erkrankungen, die die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 4. beeinträchtigen sollen, nicht glaubhaft gemacht. Zunächst geht ausweislich der im Eilverfahren vorgelegten Atteste auch die behandelnde Ärztin ausdrücklich nicht von einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. aus (vgl. Bl. 48 d.A.). Hinsichtlich des Antragstellers zu 4. wird insoweit keine explizite Aussage getroffen. Jedoch fällt auf, dass die von der Ärztin beschriebene Gefahr der Retraumatisierung des Antragstellers zu 4. im Fall von Zwangsmaßnahmen ebenfalls der Antragstellerin zu 2. attestiert wird, wobei dies in ihrem Fall keine Reiseunfähigkeit begründet. Darüber hinaus ist diese Prognose so vage formuliert, dass bereits nicht ersichtlich ist, ob die Rückkehr in die Heimat und der weitere Aufenthalt dort ausschlaggebend für die Verschlechterung des Gesundheitszustands sein soll und insofern ein zielstaatsbezogener Grund geltend gemacht wird. Dieser wäre grundsätzlich nicht von der Ausländerbehörde, sondern im Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, das bereits zu Ungunsten der Antragsteller abgeschlossen ist, vgl. § 42 AsylG. Auch ergibt sich aus dem Attest weder, dass der Antragsteller zu 4. nicht ohne Gefährdung seiner Gesundheit transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für ihn bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für den Antragsgegner, von Amts wegen den Gesundheitszustand weiter aufzuklären.

33

Aus diesen Gründen ist letztlich unerheblich, inwieweit die erst im Rahmen des Eilantrags vorgelegten Atteste im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, auch wenn im behördlichen Verfahren eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Vorlage erfolgt ist und die Behörde zutreffend von einer Präklusion nach § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG ausgegangen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand April 2017, § 60a Rn. 117.6; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60a Rn. 46 f.).

34

Die Bescheide weisen im Übrigen auch eine ausreichende Ermessensbetätigung und –begründung des Antragsgegners auf. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 73 LVwG soll sich gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG auch in der Begründung des Bescheides widerspiegeln. Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen Bescheide gerecht.

35

Letztlich erweisen sich die Bescheide auch im Hinblick auf die in der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Antragstellers nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt das private Interesse des Antragstellers, nicht in der Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller in diesem Eilrechtsverfahren bietet entsprechend der obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

38

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Auffangstreitwert war hier wegen der subjektiven Antragshäufung drei Mal festzusetzen, einmal bezüglich der Antragsteller zu 1. und 2., deren Anträgen als Eheleuten ein einheitliches materielles Begehren zu Grunde liegt, und jeweils einmal bezüglich der volljährigen Antragsteller zu 3. und 4.


Meta

11 B 22/18

23.02.2018

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Beschluss

Zitier­vorschlag: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 11 B 22/18 (REWIS RS 2018, 13377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13377

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

8 B 22/18

8 B 23/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.