Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.11.2021, Az. II R 43/19

2. Senat | REWIS RS 2021, 1017

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Gegenstand

Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung


Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18.09.2019 - 2 K 312/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in [X.] ([X.]usland) registrierte Gesellschaft. Das Finanzamt für [X.] und Steuerfahndung Z (F[X.] Z) führte für 2006 bis 2012 eine Fahndungsprüfung durch, die zu geänderten Bescheiden und in ein Klageverfahren führte. Zentraler Streitpunkt war die Frage, wo die geschäftliche Oberleitung der Klägerin tatsächlich ansässig war. Die Finanzverwaltung meinte, dies sei in der [X.] ([X.]) gewesen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ([X.]) vom 21.06.2018 kam es zu einer tatsächlichen Verständigung dahin, dass die geschäftliche Oberleitung sich bis 2008 im Inland, ab 2009 ausschließlich in [X.] befunden habe.

2

[X.]m 02.07.2018 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf diese Verständigung erstmals bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) die Änderung der über sie bei der Informationszentrale für steuerliche [X.]uslandsbeziehungen ([X.]) gespeicherten Daten. Sie legte dafür ein Firmenprofil der [X.] über sie, die Klägerin, vom 02.06.2014 vor. Darin wurde sie als Briefkastenfirma und Offshore-Gesellschaft bezeichnet, die nach Ermittlungen des F[X.] Z keine inländische Betriebsstätte unterhalte. [X.]uf dem [X.]uszug hatte die Klägerin Löschungs- und Änderungswünsche vermerkt, die sich im Wesentlichen gegen eine [X.]nsässigkeit in [X.] richteten. Nach einer erstmaligen [X.]blehnung und einem erneuten [X.]ntrag der Klägerin lehnte das BZSt den [X.]ntrag schließlich am 07.11.2018 schriftlich ab. Im Rahmen eines Einspruchs vom 27.11.2018 reichte die Klägerin ein aktuelles Firmenprofil der [X.] vom 12.11.2018 ein, auf dem sie wiederum Löschungs- und Änderungswünsche vermerkt hatte. Darin hieß es unter Hinweis auf Ermittlungen des F[X.] Z zur Geschäftsleitung u.a. "... von 2009-2012 Geschäftsleitung in [[X.]] ... [X.]b 2013 Offshoregesellschaft ...". Die Klägerin erläuterte, dass sie die sie betreffenden Datenauszüge auch ohne eigenen [X.]nspruch zu gegebener Zeit von ihren Geschäftspartnern erhalten werde. Würden diese wegen einer angeblich ausländischen Geschäftsleitung der Klägerin mit ungerechtfertigten Umsatzsteuerforderungen überzogen, müssten spätestens im jeweiligen Finanzgerichtsverfahren die vermeintlichen Erkenntnisse über die Klägerin offengelegt werden.

3

Das BZSt fasste den Einspruch sowie ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 19.12.2018 als Erweiterung des [X.]ntrags auf Änderung von Informationen im Bestand der [X.] auf und lehnte diesen mit Bescheid vom [X.] ab. [X.]nsprüche aus der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des [X.] natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur [X.]ufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung --[X.]--) --[X.]mtsblatt der [X.] 2016, Nr. L 119, 1-- [X.]. § 2a [X.]bs. 5 der [X.]bgabenordnung ([X.]) bestünden nicht. Die [X.]ufgabe der [X.] liege im öffentlichen Interesse i.S. des [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Buchst. e [X.] [X.]. § 32b [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]. Die [X.] solle eine zutreffende Besteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherstellen. Die [X.] könne die [X.]usübung der Kontroll- und [X.]ufsichtsaufgaben der Behörden beeinträchtigen. Rechtsschutz sei im Rahmen desjenigen Verwaltungsverfahrens zu suchen, das die Informationen der [X.] verwerte.

4

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin die Korrektur der über sie bei der [X.] gespeicherten Datensätze gemäß dem Schreiben vom [X.] Sie ergänzte, in der Praxis prüften die Finanzbehörden die [X.]uskünfte der [X.] nicht selbständig. Das BZSt hat im Klageverfahren u.a. vorgetragen, die Klägerin habe zu Unrecht Zugriff auf die über sie verwalteten Daten erlangt. In der mündlichen Verhandlung erklärte es, die Daten betreffend die Klägerin seien mittlerweile erneut geändert worden. Eine Mitteilung über den Inhalt der Änderung erfolge nicht.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein [X.]nspruch auf [X.]uskunft über den durch das BZSt nicht preisgegebenen aktuellen Datenbestand, so dass keine Grundlage für einen Korrekturanspruch gegeben sei. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stehe hinter dem Interesse des Staats an einer ordnungsgemäßen [X.]ufgabenerfüllung in Bezug auf die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern zurück. Frühzeitige [X.]uskunftserteilung mache die gesammelten Daten weitgehend wertlos, während der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsschutz erhalte. Die Informations- und Berichtigungspflicht aus [X.]rt. 12 bis 22 [X.] sei in zulässiger Weise auf Grundlage von [X.]rt. 23 [X.]bs. 1 Buchst. e [X.] durch § 58 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wie auch die §§ 32a ff. [X.], insbesondere § 32b, § 32c [X.]bs. 1 Nr. 1 und § 32f [X.]bs. 5 [X.], eingeschränkt worden. Selbst in Bezug auf bekannt gewordene und etwa fehlerhafte Daten bestehe kein Korrekturanspruch, da den Informationen der [X.] keine Bindungswirkung zukomme. Das [X.]-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2020, 413 veröffentlicht.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von [X.]rt. 14, 15, 16 [X.] sowie von § 58 BDSG und von §§ 32a ff. [X.]. [X.]rt. 14 [X.] verleihe einen Informationsanspruch, [X.]rt. 15 [X.]bs. 3 [X.] einen [X.]nspruch auf eine Datenkopie, der über ein zweistufiges [X.]uskunftsrecht (Verarbeitung von Daten dem Grunde sowie dem Inhalt nach) gewährleistet werde, und [X.]rt. 16 [X.] einen [X.]nspruch auf Berichtigung. § 58 BDSG flankiere diese Rechte. Zwischen dem [X.]uskunftsinteresse des Betroffenen und dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle sei eine konkrete [X.]bwägung vorzunehmen, die das [X.] nicht vorgenommen habe und die zugunsten der Klägerin ausgehe. Sie gelange ohnehin an die Daten, die jedenfalls zwischenzeitlich auch noch nachweislich unrichtig gewesen seien. Falls die [X.]uskunft das öffentliche Interesse gefährde, bestehe hilfsweise ein [X.]nspruch auf Vorlage nach § 86 [X.]bs. 1, [X.]bs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Sollte der [X.]uskunftsanspruch die Unrichtigkeit der Daten ergeben, seien diese zu berichtigen. Jedenfalls unrichtig sei die Bezeichnung als Briefkastenfirma. Der Sitz ihrer Geschäftsleitung sei [X.].

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben,
das BZSt zu verpflichten, der Klägerin [X.]uskunft über den Inhalt der bei der [X.] gespeicherten Daten in ihrem Firmenprofil zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass das BZSt zur Vorlage der gespeicherten Daten verpflichtet ist sowie die [X.]uskunft dadurch zu bewirken, dass die gespeicherten Daten dem [X.] ([X.]) in von der [X.]ufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten oder auf eine andere geeignete [X.]rt zur Verfügung gestellt werden (§ 86 [X.]bs. 3 [X.]O),
das BZSt zu verpflichten, das bei der [X.] gespeicherte Firmenprofil der Klägerin gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 27.11.2018 zu berichtigen sowie die Berichtigung der Klägerin in geeigneter Form nachzuweisen.

8

Das BZSt beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Klage und Revision sind zulässig.

1. Der [X.] ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O i.V.m. § 32i Abs. 2 [X.] in der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (gleichlautend mit § 32i Abs. 2 Satz 1 [X.] i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 --[X.] 2020-- vom [X.], [X.], 3096) eröffnet. Das BZSt ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Finanzbehörde im Sinne der Vorschrift. Die Klägerin macht Ansprüche aus der [X.] geltend.

2. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 32i Abs. 2, Abs. 9 [X.] (entspricht § 32i Abs. 2 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 [X.] i.d.F. des [X.] 2020) nicht.

3. Das [X.] hat die Rechtsverfolgung der Klägerin in der Sache zutreffend als eine Stufenklage nach § 155 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O i.V.m. § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) verstanden und behandelt. Die Klägerin begehrte auf erster Stufe Auskunft über den Inhalt des über sie geführten Datenbestandes, auf zweiter Stufe auf Basis dieser Auskunft eine ihren Vorstellungen entsprechende Änderung des Datenbestandes. Die Unterschiede der [X.] stehen einer finanzprozessualen Stufenklage nicht entgegen (ebenso Urteil des Hessischen [X.] vom 11.12.2018 - 4 K 977/16, E[X.] 2019, 745, Rz 17). Die prozessuale Ausgangssituation entspricht der in § 254 ZPO geregelten Konstellation.

4. Auch die Revision ist zulässig. Die geänderte Antragsfassung stellt insbesondere keine nach § 123 Abs. 1 Satz 1 [X.]O unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin hat damit vielmehr die beiden Stufen ihres Begehrens ausdrücklich formuliert und präzisiert. Soweit sie beantragt, hilfsweise festzustellen, dass das BZSt zur Vorlage der gespeicherten Daten verpflichtet ist, ist hierin insoweit eine unselbständige Begründung ihres vorstehenden Antrags zu sehen. Dies ist keine Klageänderung.

III.

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 [X.]O zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Auskunft noch auf Änderung der Datensätze bei der [X.] besitzt. Ansprüche aus der [X.] sind in zulässiger Weise durch die [X.] eingeschränkt worden.

1. Die [X.] regelt Voraussetzungen und Grenzen der Sammlung und Verarbeitung von Daten und gibt den Rahmen für Ansprüche der Betroffenen vor, kann jedoch durch das nationale Recht ergänzt werden.

a) Ihr sachlicher Anwendungsbereich erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 1 [X.] vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände des Art. 2 Abs. 2 [X.] auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Räumlich erfasst sie u.a. nach Art. 3 Abs. 1 [X.] die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der [X.].

b) Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 [X.] alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen. Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 [X.] nur eine natürliche Person. § 2a Abs. 5 Nr. 2 [X.] ordnet jedoch eine entsprechende Geltung der [X.] auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen an, die somit als Teil des nationalen Rechts anwendbar ist (Drüen in Tipke/[X.], § 2a [X.] [X.] 24). Die Verarbeitung ist nach Art. 4 Nr. 2 [X.] jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, u.a. deren Erheben, Erfassen und Speicherung. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.] jegliche Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

c) Abgesehen von einer Reihe allgemein geltender Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 [X.]) ist nach Art. 6 [X.] die Verarbeitung nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zulässig. Das ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e [X.] etwa dann der Fall, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] können die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen treffen. Zugunsten der betroffenen Person bestehen nach Art. 13, 14 [X.] Informationspflichten bei Erhebung von personenbezogenen Daten, nach Art. 15 [X.] Auskunfts- und nach Art. 16, 17 [X.] Berichtigungs- und Löschungsansprüche.

d) Art. 23 [X.] ermöglicht unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen Beschränkungen der Rechte aus Art. 13 bis 17 [X.] durch das nationale Recht.

aa) Nach Art. 23 Abs. 1 [X.] können durch Rechtsvorschriften der [X.] oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 [X.] im Wege von [X.] beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer [X.] Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die u.a. (Buchst. e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der [X.] oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der [X.] oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, sicherstellt. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen nach Erwägungsgrund 41 der [X.] der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen.

bb) Nach Art. 23 Abs. 2 [X.] muss jede Gesetzgebungsmaßnahme [X.] des Art. 23 Abs. 1 [X.] insbesondere ggf. spezifische Vorschriften enthalten, zumindest in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien (Buchst. a), die Kategorien personenbezogener Daten (Buchst. b), den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen (Buchst. c), die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung (Buchst. d), die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen (Buchst. e), die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien (Buchst. f), die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Buchst. g) und das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist (Buchst. h).

2. Die Datensammlung durch die [X.] ist als solche formell und materiell rechtmäßig. Dies hat zur Folge, dass ein Löschungsanspruch jedenfalls nicht allein deswegen besteht, weil die Datensammlung ungeachtet des Inhalts der gesammelten Daten selbst unrechtmäßig wäre.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) gehört zu den Aufgaben des BZSt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des [X.] ([X.]). Bei dieser Weisung handelt es sich um das noch kurz vor der mündlichen Verhandlung des [X.] ergangene [X.]-Schreiben betreffend die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen - Beziehungen eines Steuerinländers zum Ausland und eines Steuerausländers zum Inland - vom 09.09.2019 - IV B 6-S 1509/07/10001:012 --[X.]-Erlass-- (BStBl I 2019, 907), der den vormaligen Erlass vom 29.04.1997 - IV C 7-S 1300-69/97 ([X.], 541) abgelöst hat. Nach [X.]. 1.1 [X.]-Erlass erfasst der Arbeitsbereich "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen ([X.])" alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von [X.] und Ländern von Bedeutung sein können. Dazu zählen u.a. Informationen über juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Briefkastengesellschaften (Domizil-, Sitz-, [X.]). Alle gesammelten Informationen und Arbeitsergebnisse sind nach [X.]. 2.1 [X.]-Erlass in dem Informations-System der [X.] ([X.]) enthalten.

b) Die Befugnis des BZSt zur Verarbeitung der Daten folgt aus § 88a [X.] als verfahrensrechtliche Ergänzung der Aufgabenzuweisung (vgl. Beschluss des [X.]esverfassungsgerichts --[X.]-- vom 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03, [X.] 120, 351, [X.], 23, unter [X.]). Danach dürfen die Finanzbehörden, soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, nach § 30 [X.] geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren [X.] des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b [X.] (das sind Verfahren in Steuersachen sowie die entsprechenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren), insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Nach § 88a Satz 2 [X.] ist eine Verarbeitung nur für solche Verfahren zulässig. Gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern in diesem Sinne ist nur unter Einbeziehung der steuerrechtlichen Verhältnisse mit Auslandsbezug zu gewährleisten.

c) Diese Vorschriften entsprechen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e [X.]. Die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern ist nach § 85 Satz 1 [X.] zentrale Aufgabe der Finanzbehörden, liegt im öffentlichen Interesse und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. § 88a [X.] sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FVG i.V.m. dem auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen konkretisierenden [X.]-Erlass stellen spezifischere Bestimmungen nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] dar.

3. Das innerstaatliche [X.] Recht hat die Rechte aus Art. 13 bis 17 [X.] in einer mit Art. 23 [X.] in Einklang stehenden Weise beschränkt.

a) Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung bestand das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 [X.] nicht, soweit die betroffene Person nach § 32b Abs. 1 oder 2 [X.] nicht zu informieren ist. Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.d.F. des [X.] 2020 gilt dies heute auch, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 [X.] nicht zu informieren ist. § 32a [X.] befasst sich mit den bei dem Betroffenen selbst erhobenen Daten, der weitgehend parallel aufgebaute § 32b [X.] mit solchen Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

aa) Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 [X.] nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben [X.] des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h [X.] gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

bb) Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 2 Nr. 1 [X.] wird die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben [X.] des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h [X.] insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.]), steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b [X.]) oder Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c [X.]) und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. § 32b Abs. 3 [X.] schreibt für solche Fälle geeignete Schutzmaßnahmen vor.

cc) Die Ablehnung einer Auskunft ist nach § 32c Abs. 4 Satz 1 [X.] grundsätzlich zu begründen, ggf. ist nach näherer Maßgabe von § 32c Abs. 5 [X.] auf Verlangen der [X.]esbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ([X.]) zu beteiligen.

b) Diese Vorschriften, flankiert durch § 88a [X.] sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FVG, Letztere in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Grundlage des [X.]-Erlasses, befolgen die formellen Vorgaben der [X.] für Einschränkungen der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte.

aa) § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] nimmt den Katalog des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h [X.] auf und bleibt somit im erlaubten Rahmen.

bb) Den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 23 Abs. 1 [X.] ist genügt. § 32b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 2 Nr. 1 [X.] konkretisiert das in einer Auskunftserteilung liegende Gefährdungspotential und beschränkt so die Verweigerung einer Auskunft auf das zur Verfolgung der staatlichen Zwecke Notwendige. § 32b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] enthält eine Abwägung zwischen den Interessen der Finanzbehörden und den Interessen der betroffenen Person und wahrt so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

cc) Die Zwecke der Verarbeitung oder Verarbeitungskategorien (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a [X.]) werden bereits in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] über die Bezugnahme auf die Aufgaben [X.] des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h [X.] genannt. Aber auch [X.]. 1.1 [X.]-Erlass bezeichnet über die dort beschriebenen Aufgaben der [X.], nämlich die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten zu unterstützen, einen Verarbeitungszweck.

dd) Die Kategorien personenbezogener Daten (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b [X.]) werden in [X.]. 1.1 [X.]-Erlass ebenfalls bezeichnet. Es handelt sich um Informationen über ausländische Rechtssubjekte, über den steuerjuristischen [X.] zu den Rechtsbeziehungen mit Basis- oder Briefkastengesellschaften sowie über grenzüberschreitende Beziehungen von Rechtssubjekten.

ee) Der Umfang der vorgenommenen Beschränkungen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c [X.]) ergibt sich aus § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 [X.].

ff) Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. d [X.]) bestehen zum einen über die Schutzverpflichtung der Finanzbehörde aus § 32c Abs. 1 i.V.m. § 32b Abs. 3 [X.], zum anderen über die Begründungspflicht des § 32c Abs. 4 Satz 1 [X.] sowie ggf. über die Beteiligung des nach §§ 8 bis 16 BDSG rechtlich und organisatorisch unabhängigen [X.] nach § 32c Abs. 5 [X.].

gg) Die erforderlichen Angaben zu dem Verantwortlichen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. e [X.]) liegen in der Zuständigkeitszuweisung für das BZSt nach § 5 FVG, namentlich § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FVG.

hh) Speicherfristen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. f [X.]) enthält [X.]. 4 [X.]-Erlass.

ii) Den Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. g [X.]) begegnet der Gesetzgeber insbesondere durch die bereits vorerwähnte Beteiligung des [X.] nach § 32c Abs. 5 [X.], aber auch durch die allgemeine Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), die gewährleistet, dass dem Betroffenen gegen diejenigen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, die sich der Daten bedienen, effektiver Rechtsschutz möglich ist.

Die jeweiligen Behörden sind an den Inhalt etwa mitgeteilter Daten nicht gebunden. Im Bereich des Steuerrechts stellen diese Daten unselbständige Besteuerungsgrundlagen [X.] von § 157 Abs. 2 [X.] dar, die nach § 367 Abs. 2 Satz 1 [X.] von der Finanzbehörde und nach § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O vom [X.] vollständig zu überprüfen sind. Sie können keine bindenden Grundlagenbescheide [X.] von § 171 Abs. 10 Satz 1 [X.] sein, da es dafür einer gesetzlichen Grundlage bedürfte (vgl. Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 11.04.2005 - GrS 2/02, [X.]E 209, 399, [X.] 2005, 679 [Zebragesellschaft], unter [X.]; [X.]-Urteil vom 03.07.2014 - III R 30/11, [X.]E 246, 477, [X.] 2015, 157, Rz 36 bis 38). Dasselbe bringt auch [X.]. 2.2 [X.]-Erlass zum Ausdruck.

jj) Die Unterrichtung der betroffenen Personen über die Beschränkung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. h [X.]) wird grundsätzlich durch § 32c [X.] gewährleistet, indem diese Vorschrift die notwendigen Beschränkungen des Auskunftsrechts des Betroffenen regelt.

4. Es entspricht diesen Grundsätzen, der betroffenen Person über die nicht bei ihr erhobenen und bei der [X.] gespeicherten Daten keine Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsansprüche aus Art. 15 [X.] sind nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] ausgeschlossen.

a) Eine Auskunftserteilung über die bei der [X.] gesammelten Daten gefährdete die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. e [X.] i.V.m. § 85 Satz 1 [X.]. Der Senat verweist auf die vom [X.] in dem Beschluss in [X.] 120, 351, [X.], 23 gebilligten Ausführungen des [X.]. Senats des [X.] in dessen Urteil vom 30.07.2003 - [X.] R 45/02 ([X.]E 202, 425, [X.] 2004, 387), denen er sich vollen Umfangs anschließt und an denen er festhält.

An deren inhaltlicher Richtigkeit hat sich nicht deshalb etwas geändert, weil die Entscheidung noch zum BDSG i.d.[X.] und des Datenschutzes vom 20.12.1990 ([X.] 1990, 2954) –BDSG a.F.- und noch nicht zur [X.] ergangen war. Die Datensammlung verfehlte ihren Zweck, wenn der Betroffene wüsste, welche Daten über ihn gespeichert sind. Der [X.]. Senat hatte in seiner damaligen Entscheidung insbesondere darauf abgestellt, dass ein Geschäftsführer einer Domizilgesellschaft typischerweise bei einer Vielzahl solcher Gesellschaften eine Organstellung einnimmt. Eine Auskunftserteilung legte offen, über welche seiner Funktionen die Finanzverwaltung bereits informiert ist. Den steuerlichen Folgerungen wäre durch Rückzug aus bereits bekannten Domizilgesellschaften und dem Tätigwerden in bisher unbekannten oder neuen Domizilgesellschaften zu begegnen. So wären zentral gesammelte Daten keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern mehr, folglich wertlos (vgl. im Einzelnen [X.]-Urteil in [X.]E 202, 425, [X.] 2004, 387, unter [X.]). Diese Erwägungen bleiben zutreffend. Allein der Umstand, dass ein Betroffener --wie von der Klägerin [X.] im Einzelfall möglicherweise stattdessen zufällig Jahre später über einen Geschäftspartner gleichwohl Kenntnis über einzelne gespeicherte Daten erhalten könnte, ändert daran nichts.

b) Die Interessen der betroffenen Person an der Informationserteilung müssen demgegenüber zurücktreten. Der [X.] hatte in seinem Urteil in [X.]E 202, 425, [X.] 2004, 387 (unter [X.]) bereits erkannt, dass der einfachgesetzliche Auskunftsanspruch hinter überwiegenden [X.] zurückzutreten hatte. Auch in diesem Punkt hat sich die Rechtslage nicht maßgebend geändert. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG a.F. ist im Wesentlichen mit § 32b [X.] deckungsgleich. Die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen der Finanzverwaltung gefährdet sind, ist nicht zu prüfen (a.[X.] in Tipke/[X.], § 32a [X.] [X.] 20). Dies wäre ohne Preisgabe aller vorliegenden Datensätze nicht möglich, womit aber die begehrte Auskunft bereits erteilt und die Prüfung obsolet wäre. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige aus dritter Quelle tatsächlich Kenntnis von den bei der [X.] über ihn gespeicherten Datensätzen hat, zumal ohne umfängliche Auskunftserteilung niemals feststeht, ob diese Kenntnis noch dem Datenbestand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entspricht.

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Abwägung bestehen nicht. Die Ausführungen des [X.]-Beschlusses in [X.] 120, 351, [X.], 23 gelten fort, da die Maßstäbe sich zwischen dem BDSG a.F. und der [X.] i.V.m. §§ 32c, 32b [X.] nicht wesentlich geändert haben.

5. Etwaige Ansprüche aus den [X.] reichen jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht weiter als die Ansprüche aus der [X.]. Nach § 32e Satz 1 [X.] gelten die Art. 12 bis 15 [X.] i.V.m. §§ 32a bis 32d [X.] entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 ([X.] 2005, 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind nach § 32e Satz 2 [X.] insoweit ausgeschlossen.

6. Es existiert kein selbständiger Berichtigungsanspruch aus Art. 16 [X.], der von einem vorgängigen Auskunftsanspruch unabhängig wäre, ebenso wenig wie ein selbständiger Löschungsanspruch aus Art. 17 [X.]. § 32c [X.] ist in der Weise auszulegen, dass der Ausschluss des Auskunftsanspruchs auch einen Ausschluss des Berichtigungs- und Löschungsanspruchs beinhaltet.

a) Einer solchen Auslegung steht die [X.] nicht entgegen. Art. 23 [X.] erlaubt Beschränkungen aller Rechte aus den Art. 12 bis 22 [X.] nach Maßgabe des nationalen Rechts, das autonom auszulegen ist.

b) Ein von einem vorgängigen Auskunftsanspruch unabhängiger Berichtigungs- oder Löschungsanspruch implizierte, dass das BZSt bzw. im Klageverfahren das [X.] im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht die Richtigkeit der bei der [X.] gespeicherten Daten überprüfen müsste. Das ist nicht auf verfassungskonforme Weise möglich, ohne die Beschränkungen des § 32c [X.] gegenstandslos zu machen. Könnte ein selbständiger Korrekturanspruch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, wäre dem Anspruchsteller rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich der Feststellungen zu den gespeicherten Daten und deren Richtigkeit zu gewähren, womit ihm diejenige Auskunft erteilt wäre, auf die er nach § 32c [X.] gerade keinen Anspruch hat. Eine Rechtsanwendung, mit der eine Vorschrift, hier § 32c [X.], funktionslos würde, ist offenkundig falsch.

Für ein Verfahren ohne Gewährung rechtlichen Gehörs fehlt eine Rechtsgrundlage. Auch § 86 Abs. 1, Abs. 3 [X.]O ermöglicht dieses nicht, denn die Vorschrift weist dem [X.] nicht die inhaltliche Überprüfung entscheidungserheblicher Akten oder Auskünfte zu, sondern überantwortet ihm nur die Letztentscheidungskompetenz darüber, ob Akten oder Auskünfte vorzulegen bzw. zu erteilen sind (vgl. zu dem parallel aufgebauten § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des [X.]esverwaltungsgerichts vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02, [X.], 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 86 [X.]O Rz 56; [X.] in Tipke/[X.], § 86 [X.]O [X.] 26; [X.] in [X.], [X.]O § 86 Rz 76).

7. Nach diesen Maßstäben hat das [X.] zu Recht erkannt, dass über die bei der [X.] über die Klägerin gespeicherten Daten keine Auskünfte zu erteilen sind. Der lediglich auf zweiter Stufe denkbare Korrekturanspruch geht ins Leere. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht sich [X.] von § 32b [X.] auf Daten, die nicht bei der Klägerin erhoben wurden, denn er bezieht sich nicht auf Rohdaten, die von ihr stammen und die sie kennt, sondern auf Daten aus anderen Quellen nebst daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die Auskunftserteilung ist nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] ausgeschlossen.

IV.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Auskunftserteilung an den [X.] nach Maßgabe von § 86 Abs. 3 [X.]O ist schon deshalb unzulässig, weil der Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 2 [X.]O eine vorhergehende vergebliche Anforderung der Auskünfte durch das [X.] voraussetzt (vgl. [X.]-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11/20, [X.]/NV 2021, 532, Rz 8).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aus § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 43/19

17.11.2021

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 18. September 2019, Az: 2 K 312/19, Urteil

§ 2a AO, § 32a AO, § 32b AO, § 32c AO, § 32i AO, § 85 AO, § 88a AO, § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 86 Abs 3 FGO, § 123 Abs 1 S 1 FGO, Art 2 EUV 2016/679, Art 3 EUV 2016/679, Art 4 EUV 2016/679, Art 6 EUV 2016/679, Art 13 EUV 2016/679, Art 14 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679, Art 16 EUV 2016/679, Art 17 EUV 2016/679, Art 23 EUV 2016/679, § 19 BDSG, § 58 BDSG, § 1 Nr 2 FVG, § 4 Abs 2 FVG, § 4 Abs 3 FVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 6 FVG, § 155 S 1 FGO, § 254 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.11.2021, Az. II R 43/19 (REWIS RS 2021, 1017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1017 NJW 2022, 1837 REWIS RS 2021, 1017

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