Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 424/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1293

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 424/06 Verkündet am: 23. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Am 23. Juni 1997 schloss der Kläger, der ein Holzhandelsgeschäft betreibt, mit der [X.] einen entgeltlichen [X.]. Dabei vereinbarten die [X.]en das "[X.]". Danach betrug der Anteil an Aktien und Aktienfonds zwischen 30% und 60%. Der Anteil der Wertpapiere bestimmter Risikoklassen (u.a. deut-sche und ausländische Standardaktien, international gestreute [X.], [X.] Fonds, spekulative Anleihen) konnte bis zu 70% betragen. In diesem Rahmen konnte die Beklagte das ihr [X.] Vermögen nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpa-pieren und Investmentfonds anlegen. In einer Vereinbarung vom [X.] verpflichtete die Beklagte sich, den Kläger unabhängig von den quartalsmäßigen Vermögensaufstellungen zusätzlich zu infor-mieren, wenn das der Verwaltung unterliegende Vermögen seit Übersen-dung der letzten Unterrichtung eine Wertminderung von mehr als 20% erfahren sollte. Eine Erklärung des [X.] vom 15. August 2000 sah die Basisstrategie "Einkommen und Wachstum" sowie ebenfalls eine geson-derte Unterrichtung des [X.] über eine im Gesamtportfolio eingetre-tene Wertminderung von mehr als 20% vor.
Zu Beginn der Vermögensverwaltung überwies der Kläger der [X.] 500.000 DM, später weitere Beträge. Die Beklagte legte diese in Wertpapieren an. Nach einer zunächst positiven Entwicklung des Depots 3 - 4 - traten seit dem [X.] Verluste ein. Am 13. Juni 2002 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag fristlos. 4 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre [X.] verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-benen Wertpapiere untätig geblieben sei und keine [X.] gesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-begrenzende Maßnahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe ihn we-der rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-papieren noch auf die fehlende Möglichkeit, bessere Anlageergebnisse als Privatanleger zu erzielen, hingewiesen.
Die Klage auf Ersatz der 15% überschreitenden Kursverluste von 19 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 157.499,84 • nebst Zinsen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 5 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 - 5 - Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe. 8 9 Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch [X.] den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren Börsenkurs mehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Vermögensver-waltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-lassen von [X.] nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der Senat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W.

. Danach könne aus einem Kursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der Kursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-tizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-genden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien [X.] zu setzen.
Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die [X.] sich zur Prognose künftiger Kursentwicklungen nicht der [X.] bedient habe. Diese stelle nach den Ausführungen des Sachver-ständigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von [X.] dar. Aus Informationen über frühere Aktienkurse ließen sich keine statistisch signifikanten Daten für sinnvolle Investitionsentschei-dungen herleiten. 10 Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-mögensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der Kursprognose getroffen habe. Er habe den Vortrag der [X.] nicht widerlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht-11 - 6 - lichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie alle zur Verfügung stehenden Informationen über die betroffenen Unter-nehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelmä-ßig Prognoseberichte über den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-stellt. Der Kläger habe auch nicht dem Vortrag der [X.] widerspro-chen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierte, [X.] Bewertung eine anerkannte Analysemethode sei. Der Kläger habe keine konkreten Gründe vorgetragen, aus denen die für ihn angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht [X.] gekauft, gehalten oder verkauft werden dürfen. Der Auffassung des [X.], substantiierter Vortrag sei ihm ohne vorherigen näheren Vortrag der [X.], insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen, nicht möglich, sei nicht zu folgen. Der erst-instanzliche Vortrag des [X.], die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile an [X.] gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor einem Crash gewarnt worden sei, sei vom [X.] zu Recht gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag des [X.] zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-schiedener Wertpapiere sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht [X.]. 12 Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger außerhalb der regelmäßigen Benachrichtigungen über die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-nes Quartals nicht gesondert über Verluste einzelner Wertpapiere unter-richtet habe. Die [X.]en hätten eine solche Benachrichtigung nur für 13 - 7 - den Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von mehr als 20% seit Übersendung der letzten quartalsmäßigen [X.] vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen des [X.] zur weiteren Vermögensverwaltung einzuholen oder zu einem Strategiewechsel zu raten.
Eine Schadensersatzpflicht der [X.] ergebe sich auch nicht daraus, dass sie dem Kläger vor Abschluss des [X.]es nicht erklärt habe, dass sie über keine besseren Analyseme-thoden verfüge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzuneh-men, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nach einer solchen Erklä-rung nicht abgeschlossen worden wäre. Der Kläger habe für seine dies-bezügliche Behauptung keinen tauglichen Beweis angetreten, sondern nur seine eigene Vernehmung beantragt. Zudem habe er nach seinem eigenen Vortrag den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen, weil er von der [X.] eine einem Privatmann nicht zugängliche [X.] erwartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit [X.] habe, sein Vermögen selbst zu verwalten. Außerdem könne nicht angenommen werden, dass er als [X.], der nach eigenen Angaben zu Beginn der Vermögensverwaltung bereits seit mehr als fünf Jahren Geschäfte mit Aktien getätigt hatte, nicht gewusst habe, dass auch [X.] Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen könnten. 14 - 8 - I[X.] 15 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die [X.] schuldet dem Kläger keinen Schadensersatz wegen positiver [X.]. Das Berufungs-gericht hat die haftungsbegründende Verletzung einer Vertragspflicht rechtsfehlerfrei verneint. 1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die für den Kläger erworbe-nen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des allge-meinen Kursrückgangs hat verfallen lassen. 16 a) Ein Vermögensverwalter wird durch einen Vermögensverwal-tungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Geschäfts-besorgungsvertrages, verpflichtet, das Vermögen seines Kunden in [X.] Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und selbständig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden Fall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten ([X.], 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der durch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bemühen und eine [X.] Vermögensverwaltung zu betreiben ([X.], Bank- und Kapitalmarkt-recht 3. Aufl. [X.]. 10.19; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, [X.]. 11/36). 17 - 9 - b) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-tend macht, dafür die Beweislast trägt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310, 312). Dies gilt auch für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungs-pflichten (vgl. [X.], 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten eines Vermögensverwalters ([X.], Vermögensverwaltung durch [X.] f.; [X.], in: [X.]/Schütze, Handbuch des Kapital-anlagerechts 3. Aufl. § 23 [X.]. 59, jeweils m.w.Nachw.). 18 c) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn [X.] nicht darlegungsbelasteten [X.] zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-ner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrneh-mungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende [X.], die wesentlichen Tatsachen kennt ([X.], 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekundäre Darlegungslast kann auch bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen ([X.], 56, 60, m.w.Nachw.). 19 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertrag-bar. Der Kläger wirft der [X.] keine Aufklärungs- oder Beratungs-pflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe für ihn erworbene Wertpapiere trotz des starken Rückgangs der Börsenkurse pflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die für die sub-stantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind, 20 - 10 - sind dem Kläger bekannt oder können von ihm unabhängig von der [X.] in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe hatte der Kläger ausweislich der vorge-legten Schadensberechnung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen über volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-schaftliche Entwicklungen und Veränderungen, die die Beklagte, ihrem Vortrag zufolge, einer [X.]n Bewertung unterzogen und ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au-ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des [X.], sondern sind grund-sätzlich allgemein zugänglich.
Soweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-formationen darzulegen, sondern darüber hinaus ihre internen Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begründen, warum sie trotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht verkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht getragen. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, zunächst seinerseits darzulegen, aus welchen Gründen konkrete Anla-geentscheidungen der [X.] als Vermögensverwalterin angesichts der einschlägigen, öffentlich zugänglichen Informationen über die Markt-situation sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als Pflichtverletzungen anzusehen sein sollen (vgl. [X.], 1739, 1743 f.; anders S. 1740 für die hier nicht relevante Frage, welche Erwägungen der Vermögensverwalter bei der Umsetzung der [X.] angestellt hat). Aus den Grundsätzen der sekundären Darle-gungslast ergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten [X.] (Senat, Urteil vom 26. Juni 21 - 11 - 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1653), etwa von [X.] und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen der [X.]. 22 d) Eine konkrete Pflichtverletzung hat der Kläger, wie das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen.
aa) Das Unterlassen so genannter [X.] kann, anders als die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit Mitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das [X.] hat unter Heranziehung eines Gutachtens des [X.] Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-tie gegenüber [X.] die weitere Kursentwicklung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851, 853). [X.] in Höhe von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie der vorliegenden Vermögensverwaltung nicht heranzuziehen. Die [X.] zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf. 23 bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist auch die weitere, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte Feststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-kannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-achtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt. 24 cc) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen des [X.] gemäß § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-rücksichtigungsfähig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. 25 - 12 - 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-genüber dem Kläger verletzt. 26 27 Allerdings sind Vermögensverwalter grundsätzlich gemäß §§ 666, 675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden über Verluste, die einen erhebli-chen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat, Urteil vom 29. März 1994 - [X.] ZR 31/93, [X.], 834, 835 f.). Wann ein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die Entwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage abzustellen ist (vgl. hierzu [X.], in: [X.], Handbuch der [X.] im Bankverkehr [X.]. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-scheidung. Jedenfalls ist die Benachrichtigungspflicht dispositiver Natur und kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. [X.], in: [X.]/ Bunte/[X.], [X.]. § 111 [X.]. 25; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.]. 10.41; [X.], in: [X.], Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr [X.]. 9.70 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die [X.]en neben den regel-mäßigen Berichten über die Zusammensetzung und Entwicklung des [X.] zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat, eine geson-derte Benachrichtigung nur für eine im Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert erreicht worden ist, macht der Kläger nicht geltend.
Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwi-schen den [X.]en vom [X.]. Daraus ergibt sich, anders als die Revision meint, keine Erweiterung der Informationspflichten dahin, dass die Beklagte den Kläger über einen Wertverlust von 15% zu [X.] - 13 - richten hatte. Die in der Vereinbarung angesprochene Erweiterung der Informationspflicht besteht vielmehr darin, dass der Kläger unabhängig von den quartalsmäßigen Benachrichtigungen zusätzlich informiert wird, wenn das verwaltete Vermögen eine Wertminderung von mehr als 20% erfährt. Eine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten.
Ob eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien Anlass gibt, eine Änderung des [X.] in Er-wägung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-tend gemacht worden ist. 29 3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-tig gemacht, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass we-der sie noch irgendein anderer Vermögensverwalter über [X.] fundierte Methoden verfügt, die gewährleisten, bessere Anlageer-gebnisse als Privatanleger zu erzielen. 30 Das Berufungsgericht hat die Kausalität zwischen der unterbliebe-nen Aufklärung und dem Abschluss des [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Seine Auffassung, der Kläger habe mit der [X.] seiner eigenen Vernehmung keinen tauglichen Beweis ange-treten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 447, 448 ZPO). 31 Außerdem liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die [X.] die vom Kläger geforderte Aufklärung nicht schuldete. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des [X.] nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines [X.] Erfolges, verpflichtet. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist [X.] - 14 - mehr ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der die Beklagte zur Verwaltung des Vermögens des [X.] in dessen Interesse verpflichtete (vgl. [X.], 69, 73). Da bereits aus dieser Vereinbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht hervorgeht, dass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten Anlageergebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbezüglichen ausdrücklichen Aufklärung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem nicht widerlegten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassen-den, an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierten, funda-mental-analytischen Bewertung der Wertpapiermärkte erbracht, die über den durchschnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung seiner Wertpapiere hinausgeht. - 15 - II[X.] 33 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 544/03 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 76/04 -

Meta

XI ZR 424/06

23.10.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. XI ZR 424/06 (REWIS RS 2007, 1293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1293

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