Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZB 7/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12374

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416BVI[X.]4.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
VI [X.]/16
vom

26. April 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 574 Abs. 2, § 236 Abs. 2, § 294, § 139
a)
Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per
Tele-fax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die [X.] des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die [X.] an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Fax-nummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebe-nen Gericht zu überprüfen ist.
b)
[X.]acht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hin-weispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der §
234, § 236 Abs. 2 ZPO -
und zwar auch im Rechtsbeschwerdever-fahren
-
erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.
[X.], Beschluss vom 26. April 2016 -
VI [X.], VI [X.]/16 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.]
hat am 26. April 2016
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. Roloff
und die Richterin [X.]üller
beschlossen:
Die [X.] des [X.] gegen die Beschlüsse des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2015 und 20. Januar 2016 werden auf Kosten des [X.] als [X.] verworfen.
Der Gegenstandswert für beide Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt
insgesamt

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materieller
und immaterieller
Schäden
nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das [X.] hat [X.] und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungs-gericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des [X.] zweimal, zu-letzt bis zum 30. November 2015, verlängert. Die auf den 28. November 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 1. Dezember 2015
ein. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die [X.] sei verspätet
eingereicht worden, hat
der Kläger am 14. [X.]
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zember 2015
beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausge-führt, die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte
seiner
Pro-zessbevollmächtigten,
Frau [X.].,
die in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstan-dungen Anlass gegeben habe, habe die Berufungsbegründung am 30. Novem-ber 2015
per Telefax an das Berufungsgericht übermitteln wollen. Der [X.] sei jedoch belegt gewesen. Daraufhin sei zunächst ein anderes Telefax an eine Rechtsanwaltskanzlei versandt worden. Der anschließende nochmalige Übermittlungsversuch an das Berufungsgericht
sei vermeintlich erfolgreich [X.]. Tatsächlich sei
indes nicht die Faxnummer des Berufungsgerichts, son-dern
diejenige der unmittelbar zuvor kontaktierten [X.] worden, die somit anstelle des Berufungsgerichts die Berufungsbegrün-dung erhalten habe. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des [X.] bestehe die generelle Anweisung, die Faxnummer nach [X.] noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem eine eidesstattliche Versicherung von Frau [X.]. beigefügt, in der es zu der Kontrolle nach Versendung der Berufungsbegründung heißt: "Nachdem der Computer die korrekte Versendung gemeldet hat, habe ich noch einmal [X.], ob alle Seiten versendet wurden. Eine nochmalige Kontrolle der Fax-nummer ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben."
[X.]it dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 hat das Be-rufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.]. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das rechtzeitig ein-gegangene
Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert [X.] sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Vielmehr stünden Versäum-2
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nisse seiner
Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch
anwaltliche Dienstan-weisungen zu gewährleisten gewesen, dass eine kontrollierte, vor [X.] schützende Eingabe der Faxnummer erfolge, um so einer Verwechslungs-gefahr -
hier beim Nummernabruf aus einer elektronischen Zwischenablage
-
organisatorisch vorzubeugen. Für eine derartige Anweisung sei nichts ersicht-lich. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass der [X.] im [X.] auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft wird, um mögliche,
vorab unerkannte Fehler aufzudecken. Zwar habe der Kläger in diese Richtung vorgetragen. Aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen erschließe sich aber nicht, dass eine einschlägige organisatorische Vorgabe existiert hätte.
[X.]it dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2016 hat
das [X.] sodann unter Verweis auf die Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der -
ver-längerten
-
Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
Gegen beide Beschlüsse wendet
sich der Kläger mit den [X.].

II.
Die [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft
(§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ins-besondere waren
die gesondert ergangenen
Beschlüsse
über die Ablehnung der Wiedereinsetzung
einerseits
und die Verwerfung der Berufung
als unzuläs-sig
andererseits
gesondert anzufechten (Senatsbeschluss vom 16. April 2002

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VI
[X.] 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; [X.], Beschluss vom 8. Januar 2016
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-
I
[X.] 41/15, [X.], 412, Rn. 14). Sie sind
aber unzulässig. Die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-sen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 -
VI [X.], NJW 2016, 873 Rn. 5
mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], NJW 2003, 281 mwN).
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seiner
Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die [X.] des angeschriebenen Gerichts verwendet wird
(Senatsbeschlüsse vom 27.
[X.]ärz 2012 -
VI [X.], [X.], 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 -
VI
[X.] 54/11, [X.], 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 -
VI [X.]/12, [X.], 1350 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 31. [X.]ärz 2010 -
XII [X.] 166/09,
[X.], 879 Rn. 9). Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die
diesbezügliche
anwaltliche Sorgfaltspflicht insoweit überspannt, als es
ge-sonderte
anwaltliche Dienstanweisungen sowohl hinsichtlich einer
kontrollier-ten,
vor [X.] schützende Eingabe der Faxnummer als auch darüber hinaus hinsichtlich der nachträglichen Kontrolle der eingegebenen Faxnummer auf ihre inhaltliche Richtigkeit verlangt hat. Denn es genügt insoweit eine An-7
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weisung, durch die sichergestellt ist, dass
durch eine rechtzeitige Kontrolle et-waige Fehler bei der Eingabe der Faxnummer aufgedeckt werden. Insoweit ist aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend gefordert, eine Anweisung der
Pro-zessbevollmächtigten an das
Büropersonal zu fordern, wonach die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist ([X.] vom 27. [X.]ärz 2012 -
VI [X.], aaO; vom 12. Juni 2012 -
VI [X.]
54/11, aaO; vom 10. September 2013 -
VI [X.]/12, aaO; [X.], Beschlüsse vom 2. August 2006
-
XII [X.] 84/06, [X.], 1581 Rn. 8; vom 31. [X.]ärz 2010 -
XII [X.] 166/09, aaO).
b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Bestehen einer solchen Anweisung zwar vorgetragen, entgegen
§ 236 Abs. 2 Satz 1
ZPO aber nicht glaubhaft gemacht habe.
aa) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne
von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringe-rer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.
bb) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom
23. Dezember 2015 die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaft-machung der Wiedereinsetzung zu stellen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verhält sich
die
dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte
eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.]. zu dem
Be-stehen und dem
Inhalt einer anwaltlichen Anweisung zur Überprüfung der ge-wählten Faxnummer nicht. Die Angabe in der Versicherung, dass eine nochma-9
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lige Kontrolle der Faxnummer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen un-terblieben sei, lässt zwar darauf schließen, dass die Angestellte eine solche Kontrolle üblicherweise vorgenommen hat, nicht aber
darauf, dass eine diesbe-zügliche anwaltliche Anweisung bestand und den Anforderungen der Recht-sprechung entsprach
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 -
VI [X.] 54/11, aaO,
Rn. 10).
2.
Die darüber hinaus in
den [X.] erhobene [X.], wonach die Ablehnung der Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung der Anweisung ohne vorherigen Hinweis überraschend gewesen sei, greift nicht
durch.
Dabei kann
dahinstehen, ob
ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Klä-ger hätte aufdrängen müssen, dass die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seinen Vortrag zu der hier maßgeblichen anwaltlichen [X.] nicht erfassten.
Denn selbst wenn es eines gerichtlichen Hinweises
in Be-zug auf
die Unvollständigkeit der Glaubhaftmachung bedurft hätte, ist mit Blick auf die
Darlegungen
in den [X.] nicht ersichtlich, dass die an-gefochtenen Entscheidungen auf der
angeblichen Grundrechtsverletzung
beru-hen.
a) Geht es um gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht, hat der Beschwerdeführer darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vor-getragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre
(vgl. [X.], Beschluss
vom 11. Februar 2003 -
XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004; Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
III ZR 253/07, [X.], 148 Rn. 10; Beschluss vom 18.
[X.]ai 2011 -
IV [X.] 6/10, juris Rn. 12). Die mangels eines richterlichen [X.] zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch 12
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begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der
Fristen
der
§
234, §
236 Abs. 2
ZPO
-
und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
-
erfolgen
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Sep-tember 1981 -
IVb [X.]58/81, [X.], 1160, 1161;
vom 6. [X.]ai 1999
-
VII
[X.] 6/99, NJW 1999, 2284; vom
10.
[X.]ai 2006 -
XII [X.] 42/05, [X.], 2269 Rn. 10; vom 31. [X.]ärz 2010 -
XII [X.] 166/09, [X.], 879 Rn. 12; vom
10. [X.]ärz 2011 -
VII [X.] 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 10 f.; vom 17. [X.] 2012 -
VIII [X.] 42/11, [X.], 157 Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 -
V [X.]2/15, NJW 2016, 874 Rn. 9). Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist
die Ergänzung
grundsätzlich
innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.
b) Daran fehlt es hier. In den Rechtsbeschwerdebegründungen hat der Kläger vorgetragen, dass er auf einen richterlichen Hinweis des [X.] erneut klargestellt hätte, dass es eine Anweisung zur Kontrolle der Fax-nummer gegeben hat, und dass er
Gelegenheit gehabt hätte, auf die eidesstatt-liche Versicherung von Frau [X.]. einzugehen und dadurch
den Vortrag
in der Versicherung
zu präzisieren
und auf den Gleichklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag hinzuweisen. Da es aber ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidungen nicht an dem schriftsätzlichen Vortrag zum Bestehen der An-weisung fehlt, sondern an der Glaubhaftmachung, die insoweit hinter dem schriftsätzlichen Vortrag zurückbleibt, hätte es einer Vervollständigung
der Glaubhaftmachung
bedurft, beispielsweise
durch Vorlage einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin
H. oder der Angestellten [X.]..
Eine solche Vorlage ist
im Rechtsbeschwerdeverfahren
weder erfolgt noch an-geboten
oder angekündigt
worden.
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3. Eine Entscheidung des [X.] ist schließlich auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des [X.]s vom 20. Januar 2016 die
von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten [X.] nicht näher bezeichnet sind. Zwar müssen nach gefes-tigter Rechtsprechung des [X.] Beschlüsse, die der Rechtsbe-schwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt
wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte [X.] deutlich werden muss. Anderenfalls sind sie nicht mit den
nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (vgl. nur
Senat, Beschlüsse vom 6. November
2012 -
VI
[X.] 33/12, juris Rn. 4; vom 19.
[X.]ärz 2013 -
VI [X.] 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013
-
VI [X.] 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überprüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 -
VI [X.] 33/12, aaO; vom 19. [X.]ärz 2013
-
VI [X.] 68/12, aaO; vom 16. April 2013 -
VI [X.] 50/12, aaO).
Dies ist hier der Fall. In dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20. Januar 2016 ist hinsichtlich des [X.]s ausge-führt, dass sich der Kläger mit der Berufung gegen ein Urteil wendet, mit dem seine Klage abgesehen von einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzens-t-instanzlichen Klageantrags auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Beschluss enthält ferner einen Verweis auf die [X.], in der die [X.] enthalten sind. Für die Entscheidung über die hier allein maßgebliche Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist eine weitere Konkretisierung des [X.]s durch 16
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10
-

wörtliche
oder sinngemäße
Wiedergabe der [X.] nicht erforder-lich.
VRi[X.] Galke ist urlaubsbedingt

v. [X.]

[X.]
ortsabwesend und deshalb an der
Unterschriftsleistung gehindert.

v. [X.]

Roloff
[X.]üller
Vorinstanzen (VI [X.]):
LG [X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
10 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.01.2016 -
5 U 909/15 -

Vorinstanzen (VI [X.]/16):
LG [X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
10 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.12.2015 -
5 U 909/15 -

Meta

VI ZB 7/16

26.04.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. VI ZB 7/16 (REWIS RS 2016, 12374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12374

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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