Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2012, Az. B 13 R 347/10 B

13. Senat | REWIS RS 2012, 7293

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Gegenstand

Hinterbliebenenrente - vorsätzliche Tötung auf Verlangen des Versicherten durch die Witwe - Anspruchsausschluss


Leitsatz

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat nicht, wer den Tod des Versicherten durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) herbeigeführt hat.

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 24. September 2010 ab dem 14. Februar 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S., [X.], beigeordnet. Monatsraten aus dem Einkommen sowie Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist, ob ein Anspruch der [X.]lägerin auf Witwenrente aufgrund der Regelung in § 105 [X.] ausgeschlossen ist.

2

Die 1961 geborene [X.]lägerin ist die Witwe des am [X.] im Rahmen eines teilweise fehlgeschlagenen Doppelsuizids verstorbenen Versicherten. Das [X.] hat sie in einem sofort rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27.10.2006 wegen der in diesem Zusammenhang begangenen Handlungen (nach dem gemeinsam gefassten Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, schnitt sie zuerst dem Versicherten die Pulsadern auf, während sich dieser danach nicht mehr willens und in der Lage sah, dasselbe auch bei ihr zu tun) einer im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit begangenen Tötung auf Verlangen (§ 216 iVm § 21 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag der [X.]lägerin auf Witwenrente unter Hinweis auf § 105 [X.] ab, da sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt habe. Dass dabei nach § 21 StGB die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, stehe der Anwendung dieser Ausschlussbestimmung nicht entgegen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 28.8.2007).

4

[X.]lage und Berufung der [X.]lägerin, die zwischenzeitlich in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt ist und von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]; Beschluss des [X.] vom [X.]). Das [X.] hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des [X.] erfülle auch eine im Zustand lediglich verminderter Schuldfähigkeit oder unter Vorliegen mildernder Umstände begangene Tötungshandlung den Tatbestand des § 105 [X.] (Hinweis auf [X.] [X.] 2200 § 1277 [X.] und 5). Dass die genannte Vorschrift allein auf den Vorsatz und nicht auf den Grad der Schuldfähigkeit abstelle, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das [X.] bereits entschieden habe ([X.] [X.] 2200 § 1277 Nr 4).

5

Die [X.]lägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten [X.]-Beschluss ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt sie zudem Prozesskostenhilfe ([X.]) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.

6

II. Der [X.]lägerin ist [X.] zu bewilligen. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über ihren Antrag war von einer noch hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen; nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie weder Ratenzahlungen aus ihrem Einkommen noch Teilbeträge aus dem Vermögen zu leisten (§ 73a [X.] S[X.] iVm § 114 [X.], § 115 ZPO).

7

III. [X.] hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Gründe vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

8

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] 4-5050 § 22 [X.] Rd[X.] mwN). Die [X.]lärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der [X.]lärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB [X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]; [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl [X.] <[X.]ammer> [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] f, [X.] RdNr 4 f, [X.] f).

9

Nach diesen Maßstäben kommt der von der [X.]lägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage,

        

ob der Anwendungsbereich von § 105 [X.] über die Ausscheidung gerechtfertigter oder im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten hinaus im Wege der teleologischen Reduktion weitergehend einzuschränken ist, sodass auch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausscheidet,

keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit diese Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein kann - also in Bezug auf eine im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangene Tötung auf Verlangen im Rahmen eines teilweise fehlgeschlagenen Doppelsuizids -, mag bereits zweifelhaft sein, ob ihr eine über die konkreten Umstände des Einzelfalles hinausgehende Breitenwirkung zukommen kann, die für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist. Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage jedoch insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 105 [X.] vor dem Hintergrund der zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften (§ 1277 Abs 1 S 2 [X.] bzw § 54 Abs 1 S 2 [X.]) ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres klar mit "nein" zu beantworten. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es daher nicht.

Dass der Wortlaut des § 105 [X.] allein auf eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Todes als Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Todes (§ 33 Abs 4 iVm §§ 46 ff [X.]) abstellt und eine solche in ihrem Fall vorliegt, räumt die [X.]lägerin selbst ein. Sie trägt jedoch vor, dass der Gesetzgeber den bei einer (vorsätzlichen) Tötung auf Verlangen vorliegenden besonderen Umständen in § 216 StGB mit einem erheblich reduzierten Strafmaß Rechnung getragen habe. Dies müsse auch im Rentenrecht zu einer entsprechenden Privilegierung führen. Eine unterschiedslose Gleichbehandlung der Taten nach § 216 StGB mit anderen Tötungsdelikten im Rahmen des § 105 [X.] sei weder gerechtfertigt noch zur Erreichung des Zwecks jener Vorschrift erforderlich. Daraus ergebe sich, dass der Anwendungsbereich von § 105 [X.] planwidrig zu weit geraten und deshalb im Wege einer teleologischen Reduktion Abhilfe zu schaffen sei.

Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn es deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 105 [X.] planwidrig zu weit gefasst hätte, wie es für eine teleologische Reduktion des nach ihrem klaren Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs einer Norm unter Beachtung der Bindung von Verwaltung und Gerichten an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 [X.]) erforderlich ist (vgl [X.] <[X.]ammer> vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - NJW 2012, 669 RdNr 56 ff).

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des [X.] wurde die genannte Regelung weder im Einzelnen erläutert noch diskutiert. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] 1992 ist ebenso wie im textgleichen Entwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zu der - dort noch als § 104 [X.] geführten, später in § 105 [X.] unverändert Gesetz gewordenen - Vorschrift ("Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben" - zum [X.] durch das [X.] um einen hier nicht relevanten weiteren Sachverhalt ergänzt) lediglich ausgeführt, dass sie "dem bisherigen Recht" entspreche ([X.] bzw BT-Drucks 11/4124 , jeweils [X.]77). Seit Einführung der Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen [X.] enthielten sowohl die [X.] als auch das [X.] stets inhaltsgleiche Regelungen (§ 1267 [X.] idF des Gesetzes vom 19.7.1911, [X.]: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Fürsorge, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"; § 35 [X.] idF des [X.], [X.]: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen, falls sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"; § 1277 Abs 1 S 2 [X.] bzw § 54 Abs 1 S 2 [X.] in der am 31.12.1991 geltenden Fassung: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"), die jeweils nur auf die vorsätzliche Herbeiführung des Todes als Ausschlusskriterium für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente abgestellt haben.

Das [X.] hat in seinem Urteil vom 26.11.1981 hierzu ausgeführt, dass die genannte Vorschrift den Anspruch "bewusst bei jeder Art des Vorsatzes" und ohne Rücksicht auf den Grad der Schuldfähigkeit ausschließe. Eine am [X.] orientierte Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Sozialstaatlichkeit rechtfertigten es nicht, § 1277 Abs 1 [X.] entgegen dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dahin zu interpretieren, dass je nach dem Grad des Vorsatzes oder der Schuldfähigkeit die Rente nur teilweise oder für eine begrenzte Zeit zu versagen sei ([X.] [X.] 2200 § 1277 [X.] S 4 f). In seinem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das [X.] festgestellt, dass die dort vorgenommene Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, und hat in diesem Zusammenhang betont: "Wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, dabei allein auf das [X.]riterium des Vorsatzes abzustellen, dagegen nicht auf den Grad der Schuldfähigkeit, so kann dies schon angesichts der Zielsetzung der Norm verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden" ([X.] [X.] 2200 § 1277 Nr 4 S 6).

Überdies hat der 1. Senat des [X.] in seiner Entscheidung vom 30.9.1969 ([X.]E 30, 99, 100 = [X.] [X.] zu § 1744 [X.]) - wenn auch außerhalb der tragenden Gründe - bereits angenommen, dass auch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zur Anwendung des § 54 Abs 1 S 2 [X.] führen kann.

Bei dieser Entstehungsgeschichte des § 105 [X.] liegt der Wille des Gesetzgebers klar auf der Hand, dass jede Art einer vorsätzlichen Herbeiführung des Todes des Versicherten - unabhängig vom Grad der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und dem für das konkrete Strafmaß bedeutsamen Umfang der persönlichen Schuld des [X.] (§ 46 [X.] StGB) - zu einem Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen führen soll. Die von der [X.]lägerin geforderte Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion, wie sie auch von Teilen der Literatur wegen des angeblich stets geringen Verschuldens bei einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) befürwortet wird (vgl [X.] in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 - Rentenversicherungsrecht, 1999, § 28 RdNr 28; [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.], 3. Aufl Stand September 2011, § 105 RdNr 6; [X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2011, [X.] § 105 RdNr 8; [X.] in [X.]reikebohm, [X.], 3. Aufl 2008, § 105 RdNr 5 - dort ohne Begründung), ist der Rechtsprechung damit bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt. Denn gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers wäre die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm im Wege teleologischer Reduktion mit Art 20 Abs 3 [X.] nicht vereinbar (vgl [X.] <[X.]ammer> vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - NJW 2012, 669 RdNr 56; [X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] 4-7837 § 2 [X.] vorgesehen, RdNr 27 f); sie muss daher dem Gesetzgeber selbst vorbehalten bleiben.

Das gilt umso mehr, als der Ausschluss von Leistungen an Hinterbliebene wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 101 [X.]I) und im Recht der Beamtenversorgung (vgl § 61 [X.] Nr 4 BeamtVG) von Bedeutung ist. Ebenso ordnet § 162 Abs 1 [X.] (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) für das private Versicherungsrecht eine Befreiung des Versicherers von der Leistungsverpflichtung an, "wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt". Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs erforderte daher ein umfassendes Regelungskonzept, bei der auch weitere vergleichbare Vorschriften zB des [X.]rankenversicherungsrechts (vgl § 52 Abs 1 SGB V), des Unterhaltsrechts (vgl § 1579 [X.] bzw § 1611 Abs 1 BGB) oder auch des Erbrechts (vgl § 2339 Abs 1 [X.] bzw § 2343 BGB) mit in den Blick zu nehmen wären. Auch dies spricht gegen eine [X.]orrektur durch die Rechtsprechung.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 347/10 B

17.04.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Kassel, 4. März 2010, Az: S 8 R 615/07, Urteil

§ 46 SGB 6, § 105 SGB 6, § 216 StGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2012, Az. B 13 R 347/10 B (REWIS RS 2012, 7293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7293

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