Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 1 StR 152/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9289

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 152/11

vom
9. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Februar 2012 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 30
Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Revision ist unbegrün-det. Der [X.] entscheidet auf den Antrag des [X.] vom 20.
Oktober 2011 durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.].

Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

I.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltli-chen Anforderungen.
1
2
3
4
-
3
-

Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von [X.] ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 340; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, § [X.] Rn.
19
ff.).

a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion
nicht ge-nügt (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2011 -
1
StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion
berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 24. Januar 2012 -
1 [X.] und vom 2.
März 2011 -
2 StR 524/10; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2007 -
4 [X.], jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 [X.] geheilt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 -
1
[X.], NJW
2010, 308 mwN).

Genügt der [X.] den Anforderungen an die Wahrung der Um-grenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-rung des [X.]es herangezogen werden ([X.]St 46, 130, 134; [X.] NStZ 2001, 656, 657; [X.]R [X.] § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; [X.] in [X.], 6.
Aufl., § 200 [X.] Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem [X.] zumindest die Grundlagen einer Tatbeteili-gung ergeben. Fehlende Angaben im [X.] können dann aus dem we-5
6
7
-
4
-
sentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort [X.] benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der [X.] der St[X.]tsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 -
1 [X.], NJW 2010, 308
mwN).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie in der Antragsschrift des [X.] vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt wird. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsbe-schluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterzie-hung von Umsatzsteuer vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 -
1 [X.], [X.]St 53, 221
Rn. 28 ff.).

2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität besteht kein [X.]shindernis.

a) Allerdings bestand zum [X.]punkt der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich einzelner von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen
zu be-rücksichtigendes [X.] (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des [X.] vom 13.
Dezember 1957
([X.]), denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von [X.] nach [X.] ausgeliefert worden und hatte auch nicht auf die Einhaltung des [X.]es verzichtet.

[X.]) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus [X.] ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutreffend unter dem 8. Mai 2008
datiert). Dieser Haft-8
9
10
11
-
5
-
befehl erfasste jedoch -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt hat -
die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der [X.] zugrunde liegen.

Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
August 1989 -
1 StR 296/89, [X.] Nr. 5 zu Art. 14 [X.]). Auch die irre-
s-richter der [X.]), kann das Fehlen dieser formalen Voraussetzung nicht ersetzen.

(1) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden St[X.]t eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.
2006, [X.]. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des
[X.] in Verbindung mit der [X.] [X.]. Aus Art. 14 Abs.

e-ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Ausliefe-rung zugroder Maßregel der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer darf, wenn der St[X.]t, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs.
1
[X.]. a [X.]) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung [X.] Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. 12
13
-
6
-
[X.], Urteil vom 20.
Dezember 1968 -
1 [X.], [X.]St 22, 307;
[X.], Urteil vom 11.
März 1999 -
4 [X.], [X.], 363).

(2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialität gilt Folgendes (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2010

1 StR 544/09 mwN):

Der dem [X.] zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden St[X.]tes nicht ge-hindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit in-sofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht. Auch eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuch-ten St[X.]tes regelmäßig nicht.

Dementsprechend steht der [X.] etwa einer Verurtei-lung wegen [X.] anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenom-menen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslie-ferungsersuchen zu entnehmen sind.

Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des Speziali-tätsgrundsatzes der [X.] des ersuchenden St[X.]tes, wie er für den ersuchten St[X.]t im Auslieferungsverfahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten St[X.]t steht es frei, bei insoweit bestehenden Unklarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um 14
15
16
17
-
7
-
Ergänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des Ausliefe-rungsersuchens sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 [X.]. b, Art. 13
[X.]). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Ausdruck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar vom [X.]n des ersu-chenden St[X.]ts erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im [X.] noch nicht näher konkretisiert waren.

(3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Lebens-sachverhalte, die
zur Verurteilung in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe geführt haben, von der [X.] auf der Grundlage des dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Haftbe-fehls nicht umfasst.

(4) Eine Aburteilung wegen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Richters (vgl. Art.
VI Abs. 2 und 3 des [X.] der Bundesrepublik [X.] und [X.]erischen Eidgenos-senschaft über die Ergänzung des [X.] vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einhaltung des [X.]es verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass 128/09, [X.]. 133, 148). Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann die Einhaltung der vorgeschriebenen Form nicht er-setzen.
18
19
-
8
-
[X.]) Damit bestand zum [X.]punkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 [X.] ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1963 -
1
StR 353/63, [X.]St 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund ei-nes Europäischen
Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], nach der sich aus einem Verstoß gegen den [X.] lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheits-beschränkender Maßnahmen ergibt ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2008
-
Rechtssache C-388/08 [[X.] und [X.]], NStZ 2010, 35 mit [X.] [X.], vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011 -
4 StR 303/11, [X.], 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus [X.] keine Anwendung.

[X.]) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des [X.]s insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. [X.], 77, 78; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl. 2006, §
72 [X.] Rn.
28).

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch nicht dazu, dass der [X.] das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines [X.]s einstellen müsste. Denn die Beschränkung der Ho-heitsrechte der Bundesrepublik [X.] aufgrund des im [X.] verein-barten [X.]es ist hier nachträglich weggefallen, weil der in Art.
14 Abs.
1 [X.]. b [X.] geregelte Ausnahmefall, bei dem die Speziali-tätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist.

20
21
22
23
-
9
-
[X.]) Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] lässt die Verfolgung und Aburtei-lung von in einer [X.] nicht genannten Taten dann zu, wenn der [X.], obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des St[X.]tes, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen die-ses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 [X.]. b Nr. 1 [X.]erisches IRSG).

[X.]) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die [X.] [X.] trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] ergebenden Rechtsfolgen nicht verlassen oder ist
-
was dem gleich steht (vgl. [X.], 359) -
nach einer [X.] dorthin wieder zurückgekehrt.

(1) Im [X.] an die Urteilsverkündung am 29. Juli 2010 wurde der bereits seit
26.
April 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den Ange-klagten aufgehoben (PB I [X.]. 302, PB II [X.]. 600). Damit wurde der Angeklagte im Sinne von Art.
14 Abs.
1 [X.].
b [X.] i.V.m. Art. VI Abs.
1 [X.]-[X.]-ErgV vom 13.
November 1969 endgültig freigelassen.

dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des [X.] in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden St[X.]tes zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch [X.], NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdurch wurde auch die letzte die Bewe-24
25
26
-
10
-
gungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlossenen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßnahmen konnten
im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden.

Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn ergan-genen erstinstanzlichen Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs-
und Untersuchungshaft (vgl. §
51 Abs.
1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Straf-rests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu reisen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Strafverfol-gung wegen der zunächst vom [X.] erfassten Tatvorwürfe dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht
nach [X.] zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14 Abs.
1 [X.].
b [X.] nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von [X.] nach [X.] ausgeliefert worden wäre. Auch dann könnte er nicht nach [X.] zurückkehren, ohne sich einer Strafverfolgung auszu-setzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Straf-taten, nicht der Auslieferung.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung ange-sprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein [X.] nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines [X.] (vgl. §
56f Abs.
1 27
28
-
11
-
Nr.
2 StGB) entziehen müsste (vgl. [X.] NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht [X.] worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanordnungen für die Dauer des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausgesprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit Urteilsverkündung er-satzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich der Angeklagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch [X.] ZfStrVo 1999, 116).

(2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18.
August 2011, hat der Vorsitzende des [X.]s den Angeklagten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der Bundesrepublik [X.] gemäß der Art.
14 Abs. 1 [X.]. b [X.], Art. 38 Abs. 2 [X.].
b Nr. 1 [X.]erisches IRSG hingewiesen.

(3) Wie der [X.] im Freibeweisverfahren unter Einschaltung der Polizei ermittelt hat, hielt sich der Angeklagte im Oktober 2011 in [X.] auf. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 45 Tagen des Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] entweder [X.] nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fäl-len entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006,
§ 72 [X.] Rn. 15 mwN).

(4) [X.] ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift des §
11 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entsprechende diesbezügliche 29
30
31
-
12
-
Voraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 [X.]. b [X.] noch Art. 38 Abs. 2 [X.]. b Nr.
1 [X.]erisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitätsbindung ist daher, dass eine -
auch nur bedingte -
Freilassung er-folgt ist und der Betroffene die Möglichkeit zur Ausreise aus [X.] hatte. Dies ist hier der Fall.

(5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14
Abs. 1 [X.]. b [X.], Art.
38 Abs. 2 [X.]. b Nr. 1 [X.]erisches
IRSG die Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz der Spezialität steht somit der Verurteilung des [X.] in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe nicht (mehr) entgegen.

c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen dieser Taten über weite Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs.
1 [X.] ergebende Verfolgungs-
und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert eine Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt insbesondere nicht dazu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste.

[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kön-nen [X.] auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1951 -
3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz;
[X.], Urteil vom 26. Juni 1952 -
5 [X.], [X.]St 3, 73; [X.], Beschluss vom 26. Mai 1961 -
2 StR 40/61, [X.]St 16, 225; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2000 -
4 [X.], NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behe[X.]aren Verfahrenshinder-nissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2000 -
1 [X.], [X.], 347) und im Hinblick auf die pro-zessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer-32
33
34
-
13
-
Goßner, [X.], 54.
Aufl., §
206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angeklag-ten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu [X.]. Auch das Legalitätsprinzip (§
152 Abs.
2 [X.]), das gebietet, wegen aller verfolgbaren Taten einzuschreiten, verlangt, behe[X.]are Verfahrenshinder-nisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen.

[X.]) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität.

(1) Es ist allgemein anerkannt, dass es
bei einem Verstoß gegen den [X.] auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfah-renshindernis zu beseitigen, indem es den [X.] St[X.]t in einem Nach-tragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der [X.] erfassten Taten ersucht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.
2006, §
72 [X.] Rn. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshil-feverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil II S.
16 Vorbem. Rn. 18). Stimmt der er-suchte St[X.]t der Ausdehnung der Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem [X.] geschützt werden sollen ([X.]/[X.] [X.]O Rn.
13), gewahrt. Allerdings ist dann dem Angeklag-ten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rn. [X.]). Dies ist hier geschehen.

(2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 [X.] dann, wenn der [X.] noch nachträglich auf die Einhaltung des Grund-satzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafver-folgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs.
2 [X.]-[X.]-ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung insoweit nicht auf 35
36
37
-
14
-
der Auslieferung durch den ersuchten St[X.]t, sondern auf der freien Entschei-dung des [X.]n, sich auch insoweit dem Strafverfahren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] kommt zum Ausdruck, dass die Rechte des ersuchten St[X.]tes dann nicht verletzt sind, wenn der [X.] sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchenden St[X.]tes unterwirft. Der Ver-zicht des [X.] St[X.]tes auf die Einhaltung des [X.]es ergibt sich damit insoweit bereits aus dem Auslieferungsübereinkommen selbst
(vgl. [X.]/[X.] [X.]O §
72 [X.] Rn.
12a). Zugleich unterstreicht dies [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.
2006, [X.].
74 mit Belegen aus weiteren Auslieferungsübereinkommen).

(3) Hieraus wird deutlich, dass der in der Verletzung des Spezialitäts-grundsatzes liegende Mangel jederzeit behe[X.]ar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des [X.] St[X.]tes als auch durch ein solches
des Ausge-lieferten. Damit kann weder der [X.] noch der ausliefernde St[X.]t für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvoraussetzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den [X.] geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträglichen Beseitigung des [X.]s nicht.

3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen [X.]. Der Umstand, dass zum [X.]punkt des [X.] die Taten in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe im Hinblick auf den [X.] nach Art. 14
[X.] nicht verfolgt werden durften, steht der Wirksamkeit des Eröffnungs-beschlusses auch hinsichtlich dieser Taten nicht entgegen.
38
39
-
15
-

(1) Der [X.] gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden St[X.]tes nach einer Auslieferung nicht,
jegliche Untersuchungshandlungen im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der [X.] nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem [X.] kein Befassungsverbot für die nicht von der [X.] erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reichweite der Beschränkung der Hoheitsrechte für die Bundesrepublik [X.] durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Auslie-ferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art.
14 [X.].

(2) Der [X.] braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den [X.] verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2007 -
5 [X.], [X.], 345
mit [X.]. [X.] [X.]
sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Februar 1991
-
1 Ws 641-642/90, [X.] 1993, 37
mit [X.]. [X.] [X.]; vgl. auch [X.], [X.] vom 15.
August 1979 -
2 [X.], [X.]St 29, 94 und [X.], Urteil vom 15.
April 1987 -
2 [X.], [X.]St 34, 352). Denn jedenfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs.
2 [X.] zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende St[X.]t die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die [X.] zu unterbrechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der öffentli-chen Klage (vgl. §
78c Abs.
1
Satz 1
Nr.
6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs.
1 Satz 1 Nr.
7 StGB) zur Verjährungsunterbre-chung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen des [X.] der Steuer-hinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] dazu führte, dass die Verjährung für einen [X.]raum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. §
78b Abs. 4 StGB).
40
41
-
16
-

(3) Der [X.] ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Eröffnungsbe-schluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zum [X.]punkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem [X.] folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber behe[X.]ar ist.

(a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher [X.] einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Aus-nahmefällen in Betracht (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
Oktober 1980 -
1 [X.] -
3, StB 29, 30
und 31/80, NJW 1981, 133 mwN; vgl. auch [X.] in SK-[X.], 4. Aufl., § 207 [X.] Rn.
23). Sonstige Mängel -
selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl. §
207 Rn.
76) -
lassen dagegen die Wirksamkeit eines Eröffnungsbe-schlusses unberührt. Fehlt etwa zur [X.] der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwirk-samkeit des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1951
-
3 StR 961/51). Vielmehr ist bei [X.] gemäß §
130 [X.] sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die Verfolgung erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behe[X.]ares Verfah-renshindernis vorliegt.

(b) Es besteht kein Anlass, die Frage der Wirksamkeit eines unter Miss-achtung des [X.]es ergangenen [X.] an-ders zu beurteilen, wenn -
wie hier -
dieser Verstoß behe[X.]ar ist. Denn das deswegen bestehende (behe[X.]are) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, dass der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht 42
43
44
-
17
-
erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des Eröffnungsbe-schlusses gewahrt.

Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des Spezialitäts-grundsatzes ergebende Verfahrenshindernis zu jedem [X.]punkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen
an den [X.] St[X.]t beseitigt
werden kann, ist ein Verstoß gegen den [X.] nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.],
In-ternationaler [X.] in Strafsachen, 3.
Aufl.,
Teil I A2
§ 72 [X.] Rn.
14). Der Einhaltung des [X.]es wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß §
206a [X.] das Verfahren ein-zustellen ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann (vgl. dazu [X.] in Löwe/[X.], 26.
Aufl., § 206a [X.] Rn.
70).

(c) Der Beschluss des 2.
Strafsenats vom 15. August 1979 in dem [X.] 2
[X.] ([X.]St 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf das [X.] vom 13. Dezember 1957 ([X.]), sondern auf eine Auslieferungs-bewilligung auf der Grundlage des [X.] zwischen dem [X.] und [X.] vom 2.
Mai 1878 (RG[X.] 213), der abweichende [X.] enthält. Nach dem dortigen Art.
6 darf die ausgelieferte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Auslieferung u-chAuslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, [X.] dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben wieder 45
46
-
18
-
dorthin zurückkehrt. Anders als nach Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich.

(4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Straf-verfolgung oder
ein nachträglicher Verzicht auf den [X.] habe keine ex-tunc-Wirkung (vgl. [X.], [X.] 1995, 13; [X.], [X.] vom 4.
Dezember 2001 -
1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von ei-nem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dieser Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen den [X.] erfolgt sind. Dies ist indes -
wie [X.] -
nicht der Fall.

II.
Aus den zutreffenden Gründen der [X.] des Generalbun-desanwalts vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält das [X.] zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler (§
349 Abs.
2 [X.]).

Auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 52 bis 66 der Ur-teilsgründe betreffend die O.

GmbH hat Bestand.
[X.] ist es angesichts der Urteilsfeststellungen nicht zu beanstanden, dass das [X.] gemäß §
18 Abs.
2 Satz
4 UStG als Voranmeldungszeitraum den Kalendermonat angenommen hat (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, [X.], 8.
Aufl., 146. [X.]. April 2011, § 18 UStG
Rn.
73). Soweit die Rechnungen der O.

GmbH für die Monate Januar, 47
48
49
-
19
-
Februar und April 2009 nicht einzeln in den Urteilsgründen aufgelistet worden sind, stellt dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in der Be-weiswürdigung dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die Steuerfahndungsbe-amten R.

und K.

die bei mehreren Durchsuchungen aufgefunde-nen Rechnungen gesichtet und die einzelnen Rechnungsbeträge wie auch die auf UA S.
28 aufgelisteten Summen dieser Beträge als Zeugen in die [X.] eingeführt haben. Das [X.] durfte diese Angaben
als glaubhaft werten und die summierten Beträge dem Urteil zugrunde legen, zu-(UA S.
80).

III.
Die von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 27. November 2011 be-hauptete Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren seit August 2011 liegt nicht vor. Zwar wurden bereits am 10. August 2011 die Revisionen der [X.] F.

und S.

als unbegründet verworfen. Bei diesen Re-visionen stellte sich allerdings nicht die Frage eines [X.]s wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität gemäß Art. 14 [X.].

Entgegen der Auffassung der Revision begründet es keine rechtsst[X.]ts-widrige Verfahrensverzögerung, dass der [X.] keine Teileinstellung gemäß §
206a [X.] wegen des sich aus einem Verstoß gegen den [X.] ergebenden [X.]s vorgenommen hat. Vielmehr war die Beseitigung des behe[X.]aren [X.]s im Revisionsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2000
-
1 [X.], [X.], 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorge-50
51
-
20
-
pflicht gegenüber dem Angeklagten (vgl. dazu [X.], [X.], 54.
Aufl., §
206a Rn.
2) nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten. Denn es war an-gezeigt, das Verfahrenshindernis bereits in der Revisionsinstanz zu beseitigen, um dem Angeklagten zu ersparen, nach einer Teileinstellung des Verfahrens und erneuten Anklageerhebung, die im Hinblick auf Art. 14 Abs.
1 [X.]. b [X.] möglich war, nochmals einer Hauptverhandlung wegen derselben Tatvorwürfe ausgesetzt zu werden. Hierzu bedurfte es aber zunächst eines Hinweises an den Angeklagten auf die Rechtswirkungen des Ablaufs der Schonfrist des Art.
14 Abs.
1 [X.]. b [X.] und einer anschließenden Überprüfung durch den [X.] im Freibeweisverfahren, ob der Angeklagte in-nerhalb der Schonfrist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] ver-lassen hat.
Auf den sodann der neuen Situation angepassten Revisionsantrag des [X.] vom
20. Oktober 2011 hin hat die Verteidigung, die
-

-
in ihrer ursprünglichen Revisions-begründung einen möglichen (von Amts wegen zu beachtenden) Verstoß ge-gen den [X.] nicht angesprochen hatte, am 27.
November 2011 in einem vierzehnseitigen Schriftsatz diesem Antrag widersprochen und dabei zu den sich aus dem [X.] ergebenden Fragen erstmals umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Diese mussten vom [X.] sorgfältig geprüft werden, bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich im Revisionsverfahren auf freiem Fuß befand,
52
-
21
-
sind im Übrigen unabhängig davon, dass ihm eine neue Hauptverhandlung [X.] wurde, seine zusätzlichen Belastungen durch die Verfahrensdauer seit August 2011 gering.
[X.]Wahl Hebenstreit

[X.] [X.]

Meta

1 StR 152/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 1 StR 152/11 (REWIS RS 2012, 9289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9289

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 148/11 (Bundesgerichtshof)

Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; …


1 StR 152/11 (Bundesgerichtshof)

Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; …


1 StR 148/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 165/12 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Verfahrenshindernis des Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens


1 StR 165/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 412/11

2 StR 524/10

1 StR 544/09

4 StR 303/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.