Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 1 StR 26/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11779

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270417B1STR26.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 26/17
vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. April 2017 be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
München II vom 27.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in 42 tatmehrheitli-chen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Betreiben von [X.] ohne Erlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall des [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des [X.] weist der Senat allerdings darauf hin, dass das [X.] über Fall 114 (

M.

, [X.]. 1865) und Fall 341 (

[X.]

, [X.]. 1875) der unverändert ([X.]. 2017 f.) zur Hauptverhandlung zugelassenen
An-1
2
3
-
3
-
klage
nicht entschieden hat. Eine Erledigung dieser Taten durch [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO
hat der Senat den [X.] nicht ent-nehmen können
([X.]. 2415 und 2467 ff.). Diese
prozessualen Taten (§§
155, 264 StPO) sind daher
noch bei dem
[X.] anhängig. Das Land-gericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über die Taten
daher noch zu entscheiden haben.
Graf Jäger

Bellay

Fischer Bär

Meta

1 StR 26/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 1 StR 26/17 (REWIS RS 2017, 11779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11779

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